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BPatG Beschluss vom 28.02.2007 – 28 W (pat) 77/05

28. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 77/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 51 949.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Februar 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Register für die folgenden Waren der Klassen 2

und 12

„Farben Lacke;

Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)“

ist die Wortmarke

SABBIA.

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke stelle in Bezug auf die beanspruchten Waren einen

unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf deren Farbe, nämlich „sandfarben“

dar. In diesem Sinne werde der Begriff bereits im Inland auf diversen Warengebieten verwendet und vom Verkehr auch in diesem Sinne verstanden. Als Fachbegriff der Welthandelssprache Italienisch sei das Markenwort zudem für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. Zum Beleg der beschreibenden Verwendung des Begriffs „SABBIA“ hat die Markenstelle der Anmelderin zahlreiche Internetauszüge übermittelt.

Die Anmelderin hat gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde eingelegt und

trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, für den typischen Durchschnittsverbraucher, wie er dem markenrechtlichen Prüfungsverfahren zugrunde gelegt

werden müsse, sei die angemeldete Marke nicht zu verstehen. Ausweislich verschiedener, dem Beschwerdeschriftsatz beigefügter Internetauszüge, sei davon

auszugehen, dass lediglich 10 - 15 % der deutschen Bevölkerung der italienischen

Sprache mächtig seien. Damit könne aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs den Bedeutungsgehalt

der angemeldeten Marke erkennen könnten, weshalb sie über die erforderliche

Unterscheidungskraft verfüge. Ein Freihaltungsbedürfnis sei ebenfalls nicht gegeben. Hierzu sei es nicht ausreichend, dass die angemeldete Bezeichnung bereits

benutzt werde, selbst wenn dies durch Wettbewerber geschehe. Anders als im

Patentrecht sehe das Markenrecht kein Eintragungshindernis aufgrund Vorbenutzung vor. Da das Markenwort wegen der niedrigen Durchsetzung der italienischen Sprache von erheblichen Teilen des Verkehrs nicht verstanden werde und

das Publikum auf den hier maßgeblichen Warensektoren nicht an die Verwendung

italienischer Begriffe gewöhnt sei, würden auch „die Mitbewerber die angemeldete

Marke beim inländischen Warenvertrieb nicht unbedingt benötigen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Markenstelle ist der Senat der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke bereits ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der

Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dies gilt grundsätzlich auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern

bestehen, wobei in diesen Fällen ein Freihaltebedürfnis nur dann anzunehmen ist,

wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks von den

angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt

wird, oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff für den Import/Export bzw. für

den

inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung

benötigen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 252). Das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist dabei im Lichte des ihm

zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht

durch

ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole

beeinträchtigten

Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2) und trägt

dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel Rechnung, dass beschreibende

Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des

Anmelders, frei verwendet werden können. Insbesondere bei Begriffen, die den

„klassischen“ Welthandelssprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch

und Portugiesisch zuzuordnen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung von einer

grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 auszugehen

(vgl. Ströbele, a. a. O., Rdn. 258).

Das aus dem Italienischen stammende Markenwort „SABBIA“ kann in seinem Bedeutungsgehalt „Sand“ (vgl. hierzu das Online-Wörterbuch PONSline, unter

http://www.ponsline.de/cgi-bin/wb/w.pl) zur Bezeichnung der Farbe der mit der

vorliegenden Anmeldung beanspruchten Waren dienen und stellt damit eine

Merkmalsbezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, wie dies auch bereits

die Markenstelle angenommen hat. Die Markenstelle hat ihre Wertung mit verschiedenen Internetauszügen untermauert, die in eindeutiger Weise belegen, dass

der genannte Begriff im Inland bereits auf unterschiedlichen Warensektoren - und

dabei auch auf dem hier maßgeblichen Automobilsektor - als konkrete

Farbangabe und damit als Sachbegriff verwendet wird. Die Anmelderin hat sich

mit diesen Feststellungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Wenn sie stattdessen dem angefochtenen Beschluss entgegenhält, der Bevölkerungsanteil in

Deutschland, der über ausreichende italienische Sprachkenntnisse verfüge, um

das Markenwort „SABBIA“ zu verstehen, betrage allenfalls 10 - 15 %, vermag dieser Vortrag die dargestellte Eignung der angemeldeten Marke zur Warenbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ein dementsprechendes Allgemeininteresse an ihrer freien Verfügbarkeit nicht in Frage zu stellen. Dies bereits

deshalb nicht, weil mit dem Markenwort „SABBIA“ ein italienischer Sachbegriff

angemeldet wurde, der - wie dies auch die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege aus den Jahren 2004 und 2005 zeigen - regelmäßig mit dem erläuternden Hinweis verbunden wird, dass es sich hierbei um eine Farbangabe bzw. um

die Farbe des fraglichen Produkts handelt. Damit ist er auch den Teilen des Verkehrs in seiner warenbeschreibenden Bedeutung bekannt und verständlich, die

über keine vertieften italienischen Sprachkenntnisse verfügen.

Der Anmelderin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ihre Beschwerde damit

begründet, dass neben wenigen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Farbnamen wie „bianco“ und „rosso“, unbekanntere Farbbezeichnungen wie

beispielsweise „nero“ oder „azzurro“ nicht gebräuchlich und italienische Begriffe

im Bereich der Automobilbranche generell nicht allzu präsent seien, weshalb „die

Mitbewerber die angemeldete Marke beim inländischen Warenvertrieb nicht unbedingt benötigen“. Die Anmelderin verkennt dabei, dass der Ausschlussgrund

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann eingreift, wenn feststeht, dass ein

Begriff im Verkehr zur Produktbeschreibung dienen kann. Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal im Sinne eines erforderlichen, konkreten Nachweises, dass die

Mitbewerber das Zeichen verwenden oder in Zukunft verwenden könnten, ist § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dagegen unbekannt (vgl. hierzu EuGH GRUR 1999, 723,

Rdn. 35 - Chiemsee; sowie Ströbele, Festschrift für Ullmann, 2006, 425, 429). Im

Übrigen gibt der Vortrag der Anmelderin nicht die tatsächlichen Branchenumstände wieder, da italienische Begriffe bereits seit längerem von verschiedenen

Automobilherstellern genutzt werden. So verwenden etwa Alfa Romeo und Fiat für

die Farbtöne ihrer Pkw-Modelle traditionell auch im Inland beschreibende Farbangaben wie „azzurro“ (blau), „nero“ (schwarz), „arancio“ (orange), „giallo“ (gelb),

„verdone“ (knallgrün) oder - im Fall von Fiat - sogar das hier angemeldete Wort

„sabbia“. Auch der Autohersteller Seat verwendet mit „negro tinta“ und „verde

oliva“ italienisch benannte Farbtöne, ebenso wie Renault mit dem Farbton

„crema“. Diese Praxis veranschaulicht die dargelegte Eignung italienischer Farbbegriffe zur Produktbeschreibung und das Allgemeininteresse der Mitbewerber an

ihrer freien Verfügbarkeit. Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es zudem nicht entscheidend, ob eine beschreibende Angabe besonders gebräuchlich ist oder ob den Mitbewerbern zur Beschreibung der fraglichen Produktmerkmale andere Angaben zur Verfügung stehen (vgl. EuGH GRUR, Rdn. 57 - Postkantoor).

Da die angemeldete Marke somit ersichtlich zur beschreibenden Bezeichnung der

beschwerdegegenständlichen Waren im inländischen Geschäftsverkehr dienen

kann und ihre beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt werden wird, ist sie nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob ihr

auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen steht, lässt der Senat dahingestellt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

gez.

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