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BPatG Beschluss vom 05.03.2007 – 27 W (pat) 56/06

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 56/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 36 199.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

am 5. März 2007 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Dezember 2005 und vom 23. März 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 21. Juni 2005 für die Waren

Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische-,

Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,

Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Datenträger und Datenaufzeichnungsträger wie z. B. Magnetaufzeichnungsträger oder optische Speichermedien; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Leder und Lederimitationen sowie

Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Sattlerwaren, Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen

angemeldete Wort-/Bildmarke

ist von der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen vom 28. Dezember 2005 und vom 23. März 2006, von denen

der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Verstoßes gegen

die guten Sitten zurückgewiesen worden. Das Wort "boobs" sei ein Begriff der

englischen Slangsprache und bedeute "Titten, Möpse". Das Wort signalisiere eine

Frauenfeindlichkeit, indem Frauen oder ihre Brüste als beliebig verfügbare Sexualobjekte dargestellt würden. Ein erheblicher Teil des Publikums empfinde eine solche Wortwahl nicht nur als geschmacklos, sondern auch als besonders frauenfeindlich und sexuell anstößig. Es sei dem Eindruck entgegenzuwirken, dass Marken mit diskriminierendem, insbesondere wie hier frauendiskriminierendem Inhalt,

staatlichen Schutz erfahren. Ein beachtlicher Teil des Publikums, insbesondere

auch Frauen, fühlten sich durch die Verwendung dieses Begriffs und der entsprechenden deutschen Wörter "Titten, Möpse", in ihrem Scham- und Sittlichkeitsgefühl unerträglich verletzt. Die grafische Ausgestaltung und die Schreibweise der

Marke könne zu keiner anderen Wertung führen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die nicht begründete Beschwerde des Anmelders. Im Amtsverfahren hat der Anmelder die Auffassung vertreten, der Begriff "boob’s" sei nicht sexuell anstößig oder frauenfeindlich. Von entscheidender

Bedeutung sei die grafisch und orthografisch verfremdete geschwungene Schreibweise der Marke. Um den beanstandeten Bedeutungsgehalt daraus zu erkennen,

seien gedankliche Zwischenschritte nötig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der

Anmelder mit der Marke insbesondere Damenwäscheartikel, u. a. BH’s in Übergröße, vertreiben wolle. Würde man der Argumentation der Markenstelle folgen,

bestünden für z. B. Unterwäsche, Kondome, Intimwaren und dergleichen nur sehr

eingeschränkte Schutzmöglichkeiten. Gerade bei derartigen Artikeln sei eine großzügige Betrachtungsweise erforderlich. Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens hat sich der Anmelder weiter auf die Eintragungspraxis des Deutschen

Patent- und Markenamts bei seiner Meinung nach vergleichbaren Marken gestützt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke verstößt entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht gegen die

Das Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten liegt bei Marken vor,

die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie u. a. sittlich anstößig wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalten. Maßgeblich ist hierbei die Auffassung des angesprochenen Publikums in seiner Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe

noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist (vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 400). Bei der Beurteilung, ob einer Marke wegen sittlicher Anstößigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG die Eintragung zu versagen

ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung

von der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte oder Moral

geprägt ist. Insoweit wird dieser Schutzausschließungsgrund nur noch sehr zurückhaltend herangezogen, so dass zahlreiche ältere Entscheidungen als überholt

anzusehen sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 401).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, ob

der von der Markenstelle angenommene Sinngehalt gegen die guten Sitten verstößt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Liberalisierung der Anschauungen über

Sitte und Moral erscheinen die von der Markenstelle zur Begründung der Sittenwidrigkeit angeführten älteren Entscheidungen des (früheren) Deutschen Patentamts

(Mitt. 1985, 215

- Schlüpferstürmer) und des Bundesgerichtshofs

(GRUR 1995, 592 - Busengrapscher) zwischenzeitlich überholt. Dies verdeutlicht

etwa auch eine jüngere Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. September 2005 in dem Verfahren 26 W (pat) 204/02, wonach die Wortmarke "Ficke" eintragbar sei.

Letztlich kann die Frage, ob der von der Markenstelle angenommene Sinngehalt

gegen die guten Sitten verstößt, dahingestellt bleiben, da die angemeldete Marke

den von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt ("Titten, Möpse") nicht hat.

Der Anmelder hat nämlich nicht den Begriff "boobs" angemeldet, sondern in einer

geschwungenen Schreibweise das Wort "boob’s". Bei dem Wort "boob’s" handelt

es sich um den Genitiv des Singulars des englischen Wortes "boob", das im Deutschen die Bedeutungen 1. Blödmann, Idiot und 2. Schnitzer hat (vgl. Langenscheidts Taschenwörterbuch Englisch). In dieser Bedeutung kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht angenommen werden.

Da die Markenstelle somit der Anmeldermarke zu Unrecht die Eintragung versagt

hat, waren auf die Beschwerde des Anmelders die Beschlüsse der Markenstelle

aufzuheben.

gez.

Unterschriften