Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.03.2007 – 30 W (pat) 81/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 63 403.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. März 2007 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Kronacher
Casemanagement; sie ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses noch bestimmt für:
Klasse 9:
Auf Datenträger gespeicherte Computersoftware für die Patientenverwaltung und Behandlungsabläufe in Kliniken und ärztlichen
Praxen; auf Datenträger aufgezeichnete Computersoftware für
medizinische und biochemische Zwecke;
Klasse 42:
Durchführung von chemischen und biochemischen Analysen;
Dienstleistungen eines biochemischen Labors;
Klasse 44:
Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistungen von Kliniken; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses nach vorangegangener Beanstandung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG wegen Freihaltebedürftigkeit (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
zurückgewiesen; begründend ist im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass
die Marke im Sinn von „Fallmanagement in/für Kronach“ eine beschreibende Angabe sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung
für schutzfähig und meint insbesondere, dass „Kronacher“ nicht Herkunftsangabe,
sondern Qualitätsbezeichnung sei; in Kronach sei nur sie, die Anmelderin, in der
Lage, die beanspruchten Dienstleistungen zu erbringen; weder gegenwärtig noch
zukünftig könne es irgendwelche Mitanbieter geben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 aufzuheben.
Sie hat hilfsweise folgende Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
angeboten:
Klasse 9:
Auf Datenträger gespeicherte Computersoftware für die Patientenverwaltung und Behandlungsabläufe in Kliniken und ärztlichen
Praxen;
Klasse 42:
Durchführung von chemischen und biochemischen Analysen;
Klasse 44:
Dienstleistungen von Kliniken; plastische und Schönheitschirurgie;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Medizin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die zur
Eintragung angemeldeten Marke Kronacher Casemanagement
ist nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit
durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 41) - Linde u. a.;
GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) - Henkel; MarkenR 2005, 391, 393 (Nr. 28, 29)
- BioID).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB
DIREKT; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor).
Der englischsprachige Begriff „case management“ bedeutet - wie die Markenstelle
bereits ausgeführt hat - im Deutschen wörtlich „Fallmanagement (= Fall- (bezogene)verwaltung); es ist im Bereich Gesundheits-/Sozialwesen Fachbegriff für ein
System der Organisation bedarfsgerechter Hilfeleistung am Klienten zur Optimierung der Versorgung, des Versorgungsablaufs und der Kosten (vgl. Online-Lexikon Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Case_Management). Das Feld komplexer Handlungsbedingungen von case management beinhaltet z. B. Beratung, Planung, Durchführung und Steuerung. In diesem Sinn ist der Begriff in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen, wie bereits den der Anmelderin von der
Markenstelle übersandten Nachweisen zu entnehmen ist. Darin heißt es zum Beispiel: „Case Management „Fallmanagement“ ist ursprünglich eine amerikanische
Managementstrategie…“ oder „…dazu beinhaltet der Begriff Case Management
die Steuerung des konkreten Falles“ oder es wird „intelligentes Case Management
auf Open-Source-Basis“ angeboten (vgl. Anlagen zum Beanstandungsbescheid
vom 3. November 2004).
Die maßgeblichen Waren der Klasse 9 können mit dem Begriff „case management“ nach ihrem Inhalt beschrieben werden, da eine solche Verwaltung ohne
Weiteres durch die beanspruchte Software erfolgen kann; die den Bereich „Gesundheitswesen“ betreffenden Dienstleistungen der Klasse 44 können typischer
Gegenstand von case management im Gesundheitswesen sein; dies gilt auch für
die Dienstleistungen der Klasse 42, denn das bedarfsgerechte Ablaufschema im
Gesundheitswesen kann auch Analysen und Labordienstleistungen zum
Gegenstand haben.
„Kronach“ ist der Name eines Ortes und eines Landkreises am Frankenwald; in
der Form eines Adjektivs „Kronacher“ wird auf die Eigenschaft hingewiesen, auf
Kronach bezogen zu sein.
Das Gesamtzeichen bringt daher zum Ausdruck, dass das Casemanagement auf
den Ort Kronach bezogen ist, also sich an dessen Gegebenheiten und Bedürfnissen orientiert. Es beschreibt das Casemanagement nach Art und Bestimmung und
erfüllt damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den
Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheidenden betrieblichen
Herkunftshinweises (vgl. zur Unterscheidungskraft u. a. EuGH a. a. O. - Nr. 86
- Postkantoor; EuGH GRUR 2002, 804; 806 - Philips; BGH a. a. O. - Cityservice;
BGH a. a. O. m. w. N. - URLAUB DIREKT). Die angemeldete Wortkombination
entbehrt sonach jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Auf die von der Anmelderin behauptete Monopolstellung in Kronach kommt es
unter diesen Umständen von Vornherein nicht an.
Die von der Anmelderin hervorgehobene Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst betrachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hinblick
auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile „case“
und „management“ nicht aufgehoben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenständiger Begriff. Zudem kennen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche
Publikum auch die sogenannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem (vor allem englischen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im
britischen noch im amerikanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4-
5/1997 S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem
Umfang als beschreibende Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden.
Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen
Verbraucher nicht genau weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeichnung der vorliegenden Art tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt.
Eine einwandfreie sprachliche Korrektheit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auch gar nicht von einem Schlagwort, sondern in erster Linie Aufschluss über Aspekte, die für ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf dieser Linie liegt der angemeldete Markenbestandteil Casemanagement. Abgesehen
davon ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach
nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich
oder getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in
Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere
Schreibweisen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen
bloßen Zusammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Bedeutung beigemessen worden
(vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951
- bestpartner; EUG MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000,
429 Nr. 26 - COMPANYLINE). Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für
die mit der Marke angesprochenen Fachkreise, denen der Begriff „case management“ ohnehin - wie oben ausgeführt - als Fachbegriff geläufig ist, und welche die
Zusammenschreibung als eine werbemäßig nicht unübliche Variante einer
Begriffskombination auffassen.
Die beschreibende Angabe ergibt sich entsprechend den obigen Ausführungen
auch bezüglich der hilfsweise angebotenen Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleitungen, so dass auch auf dieser Grundlage der Beschwerde nicht
stattgegeben werden kann.
Soweit sich die Anmelderin auf inländische Voreintragungen von ihrer Meinung
nach vergleichbaren Marken bezogen hat, vermag dies in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichts sowie auch der ganz überwiegenden Literaturmeinung keine andere Beurteilung zu begründen. Es bedarf im Einzelnen keiner Erörterung, ob die genannten Voreintragungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen
(vgl.
zuletzt BPatG Beschluss
vom 11. Januar 2007, 25 W (pat) 9/05
- CASHFLOW, MarkenR 2007, 178 ff.).
gez.
Unterschriften