Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 32 W (pat) 93/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 93/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 58 888.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung …
in der Sitzung vom 7. März 2007 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. August 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Am 14. Oktober 2004 wurde die Wortmarke
Fisch und fertig
zur Eintragung für die Waren
„Gewürze, Gewürzmischungen, Paniermischungen, insbesondere
Mehl und/oder Semmelbrösel und Gewürze enthaltend, Instantpulver zur Herstellung von Saucen, sämtliche Waren insbesondere für Fisch“
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der Ergebnisse einer Internet-
Recherche beigefügt waren, mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 16. August 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Der Verkehr werde die angemeldete
Wortfolge aufgrund ihres allgemein verständlichen beschreibenden Gehalts (Hinweis auf eine schnelle Zubereitungsmöglichkeit für Fisch, angelehnt an die bekannte Redewendung „fix und fertig“) nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnung
verstehen. Er sei vielmehr daran gewöhnt, dass sich die Werbesprache verkürzter,
plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
den Beschluss
der Markenstelle
für Klasse 30
vom
16. August 2005 aufzuheben und dem Deutschen Patent- und
Markenamt die Eintragung der angemeldeten Marke aufzugeben.
Der angemeldeten Wortfolge fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie
kurz und originell sei (wortwitzige Umbildung der bekannten Redewendung „fix
und fertig“) und von daher auch ein hohes Maß an Einprägsamkeit und Prägnanz
aufweise. Im Übrigen sei die Bezeichnung, wie die Markenstelle zu einem gewissen Grad selbst einräume, auch mehrdeutig, da - bezogen auf die beanspruchten
Waren - unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Diese Mehrdeutigkeit der
nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Wortfolge schließe zudem ein Freihaltebedürfnis aus. Die dem ersten Beanstandungsbescheid
beigefügten Internet-Fundstellen beträfen nicht die beanspruchten Waren, sondern Dienstleistungen der Gastronomie und deuteten auf eine markenmäßige Verwendung hin. Ergänzend verweist die Anmelderin auf einige ihrer Ansicht nach
vergleichbare eingetragene Marken.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der
angemeldeten Wortfolge als Marke für die beanspruchten Erzeugnisse des Lebensmittelsektors in Klasse 30 stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.
a) Die Bezeichnung „Fisch und fertig“ weist das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf. Sie ist (konkret) geeignet,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.
EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft nur dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom
Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in
den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; - FUSSBALL WM 2006,
a. a. O.).
Die angemeldete Marke stellt ein witziges Wortspiel dar, welches die allgemein
bekannte Redewendung „fix und fertig“ variiert. Es mag durchaus sein, dass diesem Slogan zugleich eine beträchtliche Werbewirkung zukommt. Hier handelt es
sich aber - wie die Anmelderin zu Recht herausstellt - um einen kurzen, prägnanten und originellen Spruch (ohne dass es darauf ankäme, ob die Anmelderin
selbst diesen kreiert hat), der zudem, im Blick auf die konkreten Waren, mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 116 m. w. Nachw.). Er ist deshalb geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse zu geben.
b) Für die beanspruchten Waren stellt „Fisch und fertig“ in der Gesamtheit, auf
die maßgeblich abzustellen ist, keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung
(Produktmerkmalsangabe) i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Über Art und Beschaffenheit der Gewürze usw. besagt die angemeldete Bezeichnung nichts. Die
Bestimmung - schnelle Zubereitung von Fischgerichten - wird in einer durchaus
phantasievollen Weise (mittelbar) angedeutet. Insoweit weist die Marke zwar einen deutlich warenbezogenen Anklang auf (im Sinne einer sog. sprechenden Marke), es handelt sich aber nicht um eine unmittelbar deskriptive Angabe oder gar
um einen generischen Gesamtbegriff (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 196;
s. auch Senatsbeschluss GRUR 2006, 155, 157 - Salatfix). Von daher unterliegt
die Anmeldung nicht dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens.
Die Internet-Recherche der Markenstelle, die dem ersten Beanstandungsbescheid
beigefügt war, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Fundstellen, in denen
die Wörter „Fisch“ und „fertig“, verbunden mit bzw. getrennt durch sonstige Wörter
(d. h. andere als das Bindewort „und“), enthalten sind, kommt von vornherein keine Aussagekraft zu. Die - wenigen - Treffer, welche die Wortfolge in der angemeldeten Form enthalten, lassen durchweg einen marken- (oder firmen-)mäßigen
Gebrauch erkennen.
c) Auf die sonstigen Argumente der Anmelderin einzugehen, insbesondere die
Bedeutung der Eintragung anderer - vermeintlich ähnlicher - Wortmarken auf dem
vorliegenden Warengebiet, hält der Senat nicht für erforderlich.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.
gez.
Unterschriften