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BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 32 W (pat) 93/05

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 93/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 58 888.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung …

in der Sitzung vom 7. März 2007 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. August 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Am 14. Oktober 2004 wurde die Wortmarke

Fisch und fertig

zur Eintragung für die Waren

„Gewürze, Gewürzmischungen, Paniermischungen, insbesondere

Mehl und/oder Semmelbrösel und Gewürze enthaltend, Instantpulver zur Herstellung von Saucen, sämtliche Waren insbesondere für Fisch“

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der Ergebnisse einer Internet-

Recherche beigefügt waren, mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höheren Dienst vom 16. August 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Der Verkehr werde die angemeldete

Wortfolge aufgrund ihres allgemein verständlichen beschreibenden Gehalts (Hinweis auf eine schnelle Zubereitungsmöglichkeit für Fisch, angelehnt an die bekannte Redewendung „fix und fertig“) nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnung

verstehen. Er sei vielmehr daran gewöhnt, dass sich die Werbesprache verkürzter,

plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt

den Antrag,

den Beschluss

der Markenstelle

für Klasse 30

vom

16. August 2005 aufzuheben und dem Deutschen Patent- und

Markenamt die Eintragung der angemeldeten Marke aufzugeben.

Der angemeldeten Wortfolge fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie

kurz und originell sei (wortwitzige Umbildung der bekannten Redewendung „fix

und fertig“) und von daher auch ein hohes Maß an Einprägsamkeit und Prägnanz

aufweise. Im Übrigen sei die Bezeichnung, wie die Markenstelle zu einem gewissen Grad selbst einräume, auch mehrdeutig, da - bezogen auf die beanspruchten

Waren - unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Diese Mehrdeutigkeit der

nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Wortfolge schließe zudem ein Freihaltebedürfnis aus. Die dem ersten Beanstandungsbescheid

beigefügten Internet-Fundstellen beträfen nicht die beanspruchten Waren, sondern Dienstleistungen der Gastronomie und deuteten auf eine markenmäßige Verwendung hin. Ergänzend verweist die Anmelderin auf einige ihrer Ansicht nach

vergleichbare eingetragene Marken.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der

angemeldeten Wortfolge als Marke für die beanspruchten Erzeugnisse des Lebensmittelsektors in Klasse 30 stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2

Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

a) Die Bezeichnung „Fisch und fertig“ weist das erforderliche Mindestmaß an

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf. Sie ist (konkret) geeignet,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.

EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft nur dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom

Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in

den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; - FUSSBALL WM 2006,

a. a. O.).

Die angemeldete Marke stellt ein witziges Wortspiel dar, welches die allgemein

bekannte Redewendung „fix und fertig“ variiert. Es mag durchaus sein, dass diesem Slogan zugleich eine beträchtliche Werbewirkung zukommt. Hier handelt es

sich aber - wie die Anmelderin zu Recht herausstellt - um einen kurzen, prägnanten und originellen Spruch (ohne dass es darauf ankäme, ob die Anmelderin

selbst diesen kreiert hat), der zudem, im Blick auf die konkreten Waren, mehrdeutig und interpretationsbedürftig ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 116 m. w. Nachw.). Er ist deshalb geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse zu geben.

b) Für die beanspruchten Waren stellt „Fisch und fertig“ in der Gesamtheit, auf

die maßgeblich abzustellen ist, keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung

(Produktmerkmalsangabe) i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Über Art und Beschaffenheit der Gewürze usw. besagt die angemeldete Bezeichnung nichts. Die

Bestimmung - schnelle Zubereitung von Fischgerichten - wird in einer durchaus

phantasievollen Weise (mittelbar) angedeutet. Insoweit weist die Marke zwar einen deutlich warenbezogenen Anklang auf (im Sinne einer sog. sprechenden Marke), es handelt sich aber nicht um eine unmittelbar deskriptive Angabe oder gar

um einen generischen Gesamtbegriff (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 196;

s. auch Senatsbeschluss GRUR 2006, 155, 157 - Salatfix). Von daher unterliegt

die Anmeldung nicht dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens.

Die Internet-Recherche der Markenstelle, die dem ersten Beanstandungsbescheid

beigefügt war, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Fundstellen, in denen

die Wörter „Fisch“ und „fertig“, verbunden mit bzw. getrennt durch sonstige Wörter

(d. h. andere als das Bindewort „und“), enthalten sind, kommt von vornherein keine Aussagekraft zu. Die - wenigen - Treffer, welche die Wortfolge in der angemeldeten Form enthalten, lassen durchweg einen marken- (oder firmen-)mäßigen

Gebrauch erkennen.

c) Auf die sonstigen Argumente der Anmelderin einzugehen, insbesondere die

Bedeutung der Eintragung anderer - vermeintlich ähnlicher - Wortmarken auf dem

vorliegenden Warengebiet, hält der Senat nicht für erforderlich.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.

gez.

Unterschriften