Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.03.2007 – 24 W (pat) 110/05
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
9. März 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
„BAGNO“
1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein (im Anschluss an EuGH vom 9. März 2006 - C- 421/04 - GRUR 2006, 411 „Matratzen Concord/Hukla“).
2. Das italienische Wort „BAGNO“ ist in seiner Bedeutung „Bad“ zumindest den am Handelsverkehr mit Italien beteiligten Fachkreisen bekannt und stellt insoweit eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, welche im Verkehr zur Beschreibung von Waren dienen kann, die speziell für Bäder bestimmt oder geeignet sind.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
9. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 40 694.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
BAGNO
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Kl. 11: Bade- und Duschwannen; Duschkabinen, Abtrennwände für Duschen und Badewannen aus Leichtmetall und/oder Kunststoff
und/oder Glas; [Heizungen, elektrische Heizgeräte, Heizungsanlagen, insbesondere Fußbodenheizungen; Lüftungs- und Klimaanlagen, Teile von Lüftungs- und Klimaanlagen, nämlich Lüftungsgeräte und Ventilatoren, Luftkühlgeräte, Luftfilteranlagen,
Luftfilter]; sanitäre Apparate und Anlagen, Toiletten, Bidets, Urinale, Toilettensitze, Toilettenspülungen, Waschbecken, Wasserhähne, Wasserleitungsanlagen, Mischhähne, für Wasserleitungen, Wasserversorgungsanlagen,
[Wasserverteilungsanlagen,
Wasserreinigungsanlagen, Wasserzapfgeräte, Wasserkühlanlagen]; Wasserkästen
für Toilettenspülungen, Waschbecken;
Whirlpoolwannen und -becken, Whirlpool-Sprudelgeräte; [Ventile
als Teile von Heizungs- und Sanitäranlagen; Regelungs- und Sicherungszubehör für Wasser- und Gasgeräte sowie Wasser- und
Gasleitungen].
Kl. 20: Sanitäre Einrichtungsgegenstände, nämlich Rahmen, Spiegel,
Lichtspiegel, Regale, Schränke, Toilettentische, Waschtische,
Vitrinen, Spiegelschränke; Handtuchhalter aus Kunststoff, Ablagen, Badetuchablagen; Halte- und Türgriffe, [Griffe aus Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten]; Spender, nämlich Seifen-
und Handtuchspender aus Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten; Befestigungslaschen aus Kunststoff, [Ventile für Wasserleitungen aus Kunststoff].
Kl. 21: Glashalter, Papierhalter für Toilettenpapier, Kosmetiktücher und
Papierhandtücher soweit in Klasse 21 enthalten; Seifenhalter,
Seifenspender, Handtuchhalter nicht aus Edelmetall, [Halte- und
Türgriffe, Griffe nicht aus Edelmetall]; alle vorgenannten Waren
für Haushaltszwecke“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass
die angemeldete Marke „BAGNO“ das italienische Wort für „Bad“ sei und damit die
für alle beanspruchten Waren mögliche Bestimmung für das Bad oder Badezimmer bezeichne. Als Begriff einer der fünf Welthandelssprachen, der ziemlich ähnlich wie das deutsche Wort „Bad“ klinge, werde die fremdsprachige Marke
„BAGNO“ von den inländischen Verkehrskreisen in ihrer beschreibenden Bedeutung auch verstanden. Sie sei daher nicht unterscheidungskräftig und werde als
beschreibende Sachangabe von den Mitbewerbern benötigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die
von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse nicht vorliegen. So könne der Marke „BAGNO“ schon kein beschreibender Sinngehalt für alle in der Anmeldung benannten Waren zugeordnet werden, insbesondere nicht für die oben in
eckigen Klammern stehenden Waren. Der Sinngehalt des Wortes „BAGNO“ erschließe sich nicht auf einen Blick und sei i. Ü. mehrdeutig, was ebenfalls für die
Eintragbarkeit spreche (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 722 „LOGO“; GRUR 2001,
1150 „LOOK“). Das Wort werde von den Bewohnern des Binnenmarkts auf den
ersten Blick i. S. v. „Bad“ als Kurort und nicht als Badezimmer erkannt. Weitere
lexikalische Bedeutungen seien „ich mache nass“ und „Bad“ i. S. v. „ein Bad nehmen“. Die Bestimmung von „bagno“ sei deshalb in den Bereichen „Baden“ oder
„Erholen“, nicht aber in Heizungen, Klima- und Lüftungsanlagen zu sehen. Es sei
nicht nachvollziehbar, welche warenbezogene Aussage insbesondere bezüglich
der o. g. Waren die insoweit maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise aus
der fremdsprachigen Marke „BAGNO“ erhalten sollten. Der Marke fehle folglich
nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch könne ein Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung der Marke „BAGNO“ im inländischen Geschäftsverkehr nicht anerkannt werden, da auf diesem Gebiet in ausreichender Weise andere Begriffe zur Verfügung stünden.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie, das Warenverzeichnis durch Aufnahme des Zusatzes
„alle vorgenannten Waren ausgenommen für Badezimmer“
einzuschränken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke jedenfalls als beschreibende
Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der genannten Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1
Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet
werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben
aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31)
„DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004,
680, 681 (Nr. 35-36) „BIOMILD“). Als eine in diesem Sinn für die beanspruchten
Waren merkmalsbeschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben, ist die
angemeldete Marke zu beurteilen.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass das Markenwort „BAGNO“ in der
italienischen Sprache u. a. „Bad [das], Badezimmer [das]“ bedeutet (vgl. z. B.
PONSline – Das Online-Wörterbuch, Ital.-Dt, www.ponsline.de, zu „bagno“; s. dort
auch: andare in bagno = auf die Toilette gehen, bagni pubblici = öffentliche Badeanstalten, bagno turco = türkisches Bad). In dieser Bedeutung ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug des Markenwortes zu den mit der Anmeldung beanspruchten Waren, die sämtlich zum Einbau oder zur Verwendung in Bädern
oder zur Ausstattung von Bädern bestimmt und geeignet sein können. Dies gilt
nicht nur für die im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen typischen Bad-
Einrichtungs- und -Ausstattungsgegenstände, wie z. B. „Bade- und Duschwannen,
Duschkabinen, Toiletten, Bidets, Waschbecken etc.“ sowie die sanitären Einrichtungsgegenstände der Klassen 20 und 21, sondern – entgegen der Auffassung
der Anmelderin – auch für die beanspruchten verschiedenen Produkte aus den
Bereichen der Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen und -geräte, der Wasserverteilungs-, -reinigungs-, -zapf-, -kühlanlagen und -geräte sowie der (Halte- und
Tür-)Griffe (s. die in dem oben aufgeführten Verzeichnis in eckigen Klammern stehenden Waren). Denn auch in diesen Warenbereichen gibt es Produkte, wie z. B.
Badheizkörper, Lüftungs- und Luftfilteranlagen für Feuchträume, Haltegriffe in Badewannen und Duschen, die aufgrund objektiver Produkteigenschaften speziell für
Bäder bestimmt und geeignet sind (vgl. beispielhaft hierzu die der Anmelderin vom
Senat übersandten Internet-Ausdrucke der Seiten http://stores.ebay.de/Badheizung-de und www.bad-heizung-seifert.de). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Begriff „Bad“ nicht nur herkömmliche Bäder oder Badezimmer mit Badewanne,
Waschbecken, Dusche, Toilette etc. umfasst, sondern ebenso besondere Bäder,
wie etwa ein Dampfbad, ein türkisches Bad, ein Sprudel- oder Schwimmbad, welche gerade hinsichtlich Beheizung, Belüftung, Klimatisierung sowie der gesamten
Wasserversorgung spezielle Produktanforderungen stellen.
Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Anmelderin, das italienische Wort
„bagno“ sei mehrdeutig und hauptsächlich als „Bad“ i. S. v. „Badeort“ oder „ein
Bad nehmen“ zu verstehen. Dass „bagno“ im Italienischen auch in der hier fraglichen beschreibenden Bedeutung von „Bad“ gebraucht und verstanden wird, belegen zweifelsfrei die einschlägigen Italienisch-Wörterbücher. Die dem Wort zukommenden weiteren Bedeutungen stehen dabei der Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Insoweit ist der Tatbestand
bereits erfüllt, wenn die Angabe jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung
der beanspruchten Waren dienen kann, unabhängig davon, dass ihr noch andere
– nicht beschreibende – Bedeutungen zukommen können (vgl. EuGH a. a. O.
(Nr. 32) „DOUBLEMINT“; GRUR a. a. O. (Nr. 97) „Postkantoor“).
Zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren im Verkehr kann dabei auch das
angemeldete italienische Wort „BAGNO“ dienen und nicht nur das entsprechende
deutsche Wort „Bad“. In seinem Urteil vom 9. März 2006 zur Frage der Schutzfähigkeit fremdsprachiger Marken nach Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b und c Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), die in der jeweiligen Fremdsprache die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, hat der Europäische Gerichtshof darauf abgestellt, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem
die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26, 32) „Matratzen Concord/Hukla“).
Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind nicht stets alle mit den jeweiligen
Waren oder Dienstleistungen in Berührung kommenden Kreise anzusehen. Der
Europäische Gerichtshof differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder
dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er
durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise
allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 24)
„Matratzen Concord/Hukla“ im Anschluss an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der
Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits EuGH a. a. O. (Nr. 29) „Chiemsee“). Vor allem
in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im
Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren (vgl. die oben hierzu zitierte EuGH-
Rspr.), ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die – teilweise sehr beschränkten - Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher
der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das
Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen
Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (vgl. hierzu auch Ströbele
MarkenR 2006, 433, 434 f.).
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von den in Rede stehenden Waren auch angesprochenen breiten inländischen Endverbraucherkreise das italienische Wort „bagno“ für „Bad“ überwiegend kennen, wofür der Umstand sprechen
könnte, dass es sich um ein einfaches italienisches Grundwort handelt, welches
zumindest einem Teil der deutschen Verbraucher etwa von Italienreisen her geläufig sein dürfte. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die am Handel
mit einschlägigen Waren beteiligten Fachkreise, vor allem soweit sie auf dem Produktbereich der Badeinrichtungen und -ausstattungen sowie der zugehörigen Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik in Handelsbeziehungen mit dem EU-
Mitglied Italien stehen im Stande sind, den italienischen Begriff „bagno“ als die
diesbezüglich zentral beschreibende Bestimmungsangabe „Bad“ zu erkennen (vgl.
z. B. auf der der Anmelderin vom Senat übermittelten italienischsprachigen Version der Homepage der deutschen A… AG die - beschreibende - Verwendung
des Wortes „bagno“: „BAGNO SICURO“ und „sicurezza, estetica e funzionalità in
bagno“).
Vor dem Hintergrund, dass die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Händler für den Export dorthin bestimmte Waren der angemeldeten Art vor
dem Versand noch im Inland mit den erforderlichen Sachangaben in italienischer
Sprache versehen oder Waren aus Italien mit italienischer Originalbeschriftung
nach Deutschland einführen, kann mithin das italienische Markenwort „BAGNO“
im - inländischen - Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der mit der Anmeldung beanspruchten Waren dienen. Dasselbe gilt für mehrsprachige Produktbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen usw., die regelmäßig auch in italienischer
Sprache abgefasst sind. Da es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommt,
wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der
beschreibenden Angabe haben (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 58) „Postkantoor“), genügt
es bereits, dass die am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise das
italienischsprachige Markenwort „BAGNO“ in der dargelegten beschreibenden Bedeutung verstehen und ein Interesse daran haben, es im Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-Mitglied Italien ungehindert von Monopolrechten Einzelner
zur Beschreibung einsetzen zu können.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, ob sich die Mitbewerber
hierzu noch anderer - italienischer oder deutscher - Begriffe bedienen können, da
ihnen grundsätzlich die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben muss (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 55, 56) „Postkantoor“;
a. a. O. (Nr. 36) „BIOMILD“).
Nicht durchzudringen vermag die Anmelderin schließlich mit ihrem Hilfsantrag, in
dem sie das Verzeichnis der Waren durch Aufnahme des Zusatzes „alle vorgenannten Waren ausgenommen für Badezimmer“ beschränkt. Denn nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es mit der Markenrichtlinie
nicht vereinbar und würde zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des
Markenschutzes führen, eine Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
unter der Voraussetzung einzutragen, dass sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR a. a. O. (Nr. 114-117) „Postkantoor“). Insoweit handelt
es sich vorliegend nicht um eine wirtschaftlich nachvollziehbare, objektiv gegenständliche Beschränkung der Anmeldung auf Waren einer bestimmten Art oder
Beschaffenheit, sondern nur um eine subjektive, die spätere Verwendung der Waren betreffende Eingrenzung. Für den Verkehr ergibt sich somit kein rechtlich relevanter Unterschied zu den hauptsächlich beanspruchten Waren; vielmehr kann er
aus dem Wort „BAGNO“ eher den gegenteiligen Schluss ziehen, die fraglichen
Produkte seien gerade für Bäder bestimmt oder geeignet (vgl. hierzu auch
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 207).
gez.
Unterschriften