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BPatG Beschluss vom 12.03.2007 – 30 W (pat) 165/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die angegriffene Marke 301 58 337

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 26. April 2004

insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich der

Waren „Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren

oder Kameraköpfen; Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras; Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke

301 58 337 angeordnet.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen am 12. November 2001 unter der Nummer 301 58 337 für die Waren

und Dienstleistungen

„Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale

Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; digitale Kameras für die Aufnahme von Luftbildern im

visuellen oder infraroten Spektralbereich; Instrumente oder Geräte

zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften

der vorgenannten Kameras; Instrumente oder Geräte zur Erzeugung von Aufnahmen mit Hilfe der Methoden der digitalen Fotogrammetrie für fliegende oder stationäre Systeme; Instrumente

oder Geräte der digitalen Fotogrammetrie zur Auswertung von

Luftbildern oder Luftbildserien, die mit Hilfe der vorgenannten

Kameras erzielbar sind; Instrumente oder Geräte zur Herstellung

von digitalen Höhenmodellen, panchromatischen oder multispektralen Orthofotos, Vektorkarten und/oder Datenbeständen für Geoinformationssysteme (GIS); Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen; Dienstleistungen eines Ingenieurs oder eines Fotografen unter Verwendung der vorgenannten Waren“

ist die Wortmarke

HIPAC.

Widerspruch erhoben wurde aus der unter der Nummer 1 094 781 seit dem

4. August 1986 für Waren verschiedener Klassen, u. a. für folgenden Waren

„…Schaltgeräte, Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für

den technischen Gebrauch; …Einzelteile für elektronische Apparate, insbesondere logische Elemente, elektrotechnische und

elektronische Bauteile und daraus bestehende Baugruppen (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere gedruckte Schaltungen,

Halbleiterbauelemente, integrierte Schaltungen, Speicherbausteine, Widerstände, Mikroprozessoren; …elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 7 und 9 enthalten), insbesondere für Computer und

aus den vorgenannten Waren zusammengestellte Systeme einschließlich der daran angeschlossenen peripheren Geräte zur Erfassung, Anzeige, Ausgabe und Übermittlung von Daten und für

die Fertigungs- und Verfahrenstechnik“

eingetragenen Wortmarke

HYDAC.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Wegen

ihres unterschiedlichen Verwendungszweckes kollidierten die von der jüngeren

Marke beanspruchten Computerprogramme und Datenträger nicht mit den elektronischen Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsgeräten, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße. Da überwiegend Fachpublikum angesprochen sei,

seien die Markenunterschiede bei fehlender Warenähnlichkeit ausreichend.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe Ähnlichkeit zwischen den von der jüngeren Marke

beanspruchten Waren „Digitale Kameras“ und „Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch“ - wie z. B. Mikroskope – der Widerspruchsmarke andererseits,

sowie den Waren „Datenträgern“ der jüngeren Marke und „Speicherbausteinen“

andererseits und den von der jüngeren Marke beanspruchten „Dienstleistungen

eines Ingenieurs“. So würden bei der industriellen Analyse von Ölen zur Erfassung

der Feststoffkontamination mit den Messgeräten der Widersprechenden die Ölproben mit einem Messmikroskop vermessen und mit der eingebauten CCD-

Kamera (zur Bilddigitalisierung) auf einem Bildschirm sichtbar gemacht. Im Übrigen besitze die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft, da die Widersprechende mit der Marke HYDAC für Produkte der Fluidtechnik und der Hydraulik in 2004 einen Umsatz von 350 Mio. Euro erzielt habe. Die in der Wortmitte

vorhandenen Markenunterschiede seien nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die Widersprechende beantragt,

den

angefochtenen Beschluss

der Markenstelle

vom

26. April 2004 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass schon keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

gegeben sei, da die ältere Marke im Wesentlichen Waren für pneumatische und

hydraulische Antriebe und Steuerung betreffe, während sich die jüngere Marke auf

digitale Kameras beziehe.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch

auch bezüglich der Waren „Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen;

Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras; Computerprogramme für die vorgenannten Waren; Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen“ zurückgewiesen hat. Die angegriffene Marke ist gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42

Absatz 2 Nr. 1 MarkenG insoweit teilweise zu löschen, weil sie hinsichtlich dieser

Waren der Widerspruchsmarke so nahe kommt, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, was hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen nicht gegeben ist.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.

Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;

GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-

LEX/NEURO-FIBRAFLEX).

1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Der Bestandteil „HYD-“ der Widerspruchsmarke hat zwar beschreibenden Anklang an den Begriff „Hydraulik“, führt

jedoch nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche des in seiner Gesamtheit zu

beurteilenden Zeichens. Ob der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuerkannt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Teilweise Verwechslungsgefahr ist bereits bei Annahme eines normalen Schutzumfangs gegeben.

2. Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zum einen zur

Kennzeichnung teils identischer, teils eng ähnlicher Waren verwendet werden.

Zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch; elektronische,

elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in

Klasse 7 und 9 enthalten)“ und den von der angegriffenen Marke erfassten Waren

„Digitale Kameras für die Fotografie und Reprofotografie; digitale Kameras mit

einem oder mehreren Detektoren oder Kameraköpfen; Instrumente oder Geräte

zur Modellierung und Kalibrierung der Abbildungseigenschaften der vorgenannten

Kameras“ ist von Warenidentität auszugehen.

Digitale Kameras sind Fotoapparate, die einen elektronischen Bildwandler und ein

digitales Speichermedium enthalten. Als sog. CCD-Digitalkameras verfügen sie

über einen lichtempfindlichen Chip, mit dem Bilder gespeichert werden können

(CCD = charge coupled device). Diese CCD-Sensoren (als Zeilen- oder Bildsensor) bieten einen breiten Raum für fotografische Anwendungen. So können Digitalkameras als Webcams eingesetzt werden, die auch für Aufnahmen durch ein Mikroskop geeignet sind. In der Messtechnik werden CCD-Zeilenkameras z. B. in

Spektroskopen und Scannern eingesetzt. CCD-Kameras in der Industrie sind oft

ferngesteuert und speichern die Bilder automatisch auf Datenträgern; oftmals ist

eine Bildauswertung angeschlossen, um bestimmte Bildbereiche schneller auslesen zu können (vgl. Online-Lexikon Wikipedia.org unter den Stichworten „Digitalkamera“, „CCD“).

Die vom Inhaber der angegriffenen Marke beanspruchten Digitalkameras – die

hinsichtlich ihres Verwendungszwecks keine Einschränkung enthalten – können

daher zum einen als „Überwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch“ Einsatz finden und fallen zum anderen unter den von der Widersprechenden beanspruchten weitgefassten Warenbegriff „elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente“. Die weiter

beanspruchten „Instrumente oder Geräte zur Modellierung und Kalibrierung der

Abbildungseigenschaften der vorgenannten Kameras“ können dazu dienen, eine

Einstellung bzw. Justierung beispielsweise der Schärfe der Bildaufnahme einer zur

Überwachung im industriellen Fertigungsprozess eingesetzten Digitalkamera vorzunehmen und ein Ablaufschema für den Einsatz dieser Kameras vorzugeben wie

beispielsweise einen automatischen Positionswechsel oder Kamerakopfwechsel.

Damit fallen diese Waren begrifflich ebenfalls unter die obengenannten von der

Widersprechenden beanspruchten Waren.

Die vom Inhaber der angegriffenen Marke beanspruchten „Datenträger mit den abgespeicherten Computerprogrammen“ können unter den von der Widersprechenden beanspruchten Warenbegriff „Einzelteile für elektronische Apparate, insbesondere Speicherbausteine“ fallen.

„Computerprogramme für die vorgenannten Waren“ der angegriffenen Marke liegen als ergänzende Waren jedenfalls im engeren Ähnlichkeitsbereich.

3. Unter Anwendung des damit anzulegenden strengen Maßstabs ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand nicht mehr eingehalten.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht

dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,

in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,

möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des

Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem

ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede

abzustellen (vgl. BGH a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden

Marken in ihrem klanglichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind. Selbst

für die mit den beiderseitigen Waren, teils, nämlich insbesondere auf Seiten der

Widerspruchsmarke, angesprochenen Fachkreise, von denen eine beruflich

bedingte erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann, sind die Vergleichsmarken in ihrem klanglichen Gesamteindruck zu stark angenähert. Die Wertigkeit der

Waren legt nicht nahe, dass sie im Allgemeinen ”auf Sicht” erworben werden,

sondern dem Kauf insbesondere mündliche Beratung, Nachfragen und Empfehlungen vorausgehen. Es ist davon auszugehen, dass die jeweils zweisilbigen, aus

fünf Buchstaben bestehenden Markenwörter keine Kurzwörter darstellen (vgl.

BPatG Mitt. 1971, 50, 51 – Crenin/Kreon), die durch einzelne Abweichungen stärker beeinflusst würden als - wie vorliegend - längere Markenwörter.

Die beiden Marken stimmen bei übereinstimmender Silbengliederung und Wortlänge in Betonung und Sprechrhythmus überein. Der dem identischen Anfangskonsonanten „H“ nachfolgende Vokal „i“ der jüngeren Marke ist dem an vergleichbarer Stelle in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben „y“ klanglich sehr

ähnlich. Wenn für die Widerspruchsmarke von der Aussprache des Buchstaben

”y” wie ”ü” - wie in Hymne, Hyper, Hydro - ausgegangen wird (vgl. auch Duden,

Aussprachewörterbuch S. 95), weisen die Vergleichsmarken damit deutliche Annäherungen auf.

Der Erfahrungssatz, dass Wortanfänge regelmäßig stärker beachtet werden, wird

im vorliegenden Vergleichsfall durch die beiderseitig klangstarken Wortendungen

„-ac“ relativiert, die üblicherweise wie „ack“ ausgesprochen werden, was beiden

Markenwörtern übereinstimmend eine gleichsam abgehackte und damit zugleich

betonte Endung verleiht. Das Klangbild wird damit durch den hell eingefärbten

Wortanfang „Hi-/Hü-“ und das abrupte Wortende „-ack“ klanglich übereinstimmend

gekennzeichnet.

Die vorhandenen klanglichen Unterschiede sind demgegenüber nicht ausreichend

markant. Die abweichenden Konsonanten „d“ und „p“ befinden sich zum einen jeweils in der allgemein weniger beachteten Wortmitte, zum anderen wird der

Sprenglaut „p“ in der angegriffenen Marke überlagert durch die prägnante

Schluss-Silbe „ac“, so dass sich damit in der Wortmitte im klanglichen Ergebnis

eher klangschwache Konsonanten gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verkehr der abweichende

Mittelkonsonant besonders auffallen würde, so dass sich diese Abweichung auf

den Klangvergleich nicht wesentlich auswirkt. Andere Aussprachemöglichkeiten,

die zu einem ausreichend abweichenden Gesamtklangbild führen könnten - wie

etwa englische Aussprache der Marke und deutsche oder französische Aussprache der Widerspruchsmarke - sind von der Wortbildung her nicht nahe gelegt;

die Markenwörter erscheinen nicht als Wörter fremder Sprachen.

Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit insoweit eine

nicht unerhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit.

4. Soweit zum anderen die Widersprechende die Löschung der angegriffenen

Marke auch für die Waren „digitale Kameras für die Aufnahme von Luftbildern im

visuellen oder infraroten Spektralbereich; Instrumente oder Geräte zur Erzeugung

von Aufnahmen mit Hilfe der Methoden der digitalen Fotogrammetrie für fliegende

oder stationäre Systeme; Instrumente oder Geräte der digitalen Fotogrammetrie

zur Auswertung von Luftbildern oder Luftbildserien, die mit Hilfe der vorgenannten

Kameras erzielbar sind; Instrumente oder Geräte zur Herstellung von digitalen

Höhenmodellen, panchromatischen oder multispektralen Orthofotos, Vektorkarten

und/oder Datenbeständen für Geoinformationssysteme (GIS)“ sowie für „Dienstleistungen eines Ingenieurs oder eines Fotografen unter Verwendung der vorgenannten Waren“ begehrt, konnte ihre Beschwerde wegen bestehender Warenferne keinen Erfolg haben.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen

– insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können,

sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004,

600, 601 – d-c-fix/CD-FIX). Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in

irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht

aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 – ASTRO BOY/Boy).

Die obengenannten Waren liegen von ihrem Verwendungszweck – Luftbildaufnahmen und deren Auswertung, Erhebung und Auswertung von Daten für Geoinformationssysteme (GIS) - erkennbar außerhalb des Verwendungszwecks der von

der Widersprechenden beanspruchten Waren. Es ist daher allenfalls von einer

eher entfernten Warenähnlichkeit auszugehen.

Hinsichtlich der vom Widerspruch umfassten Dienstleistungen der angegriffenen

Marke besteht zu den Waren der Widerspruchsmarke eine noch größere Entfernung, zumal wegen der grundlegenden Abweichungen von Ware und unkörperlicher Dienstleistung besondere Umstände vorliegen müssen, um eine relevante

Ähnlichkeit zu begründen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den

beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungs-Unternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -Vertreiber sich auch

auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt

(vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 – MICROTONIC; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II). Auch die Widersprechende hat insoweit keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Wertung in Frage stellen könnten.

Den insoweit erforderlichen nur geringen Markenabstand halten die Vergleichswörter dann ein, da insoweit die Abweichung in deren Wortmitte ausreicht.

Soweit der Widerspruch auch gegen diese Waren und Dienstleistungen gerichtet

ist, konnte die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

gez.

Unterschriften