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BPatG Beschluss vom 13.03.2007 – 21 W (pat) 64/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 13 035.2-44

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: System mit einer Spritze und einem Griffstück

Anmeldetag: 19. März 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 13. März 2007

Beschreibung, Seiten 1 - 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 6, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 13. März 2007.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 19. März 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Griffstück für eine Spritze“ durch Beschluss vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen.

Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 28. September 1998 eingereichten

Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der älteren, nachveröffentlichten Druckschrift

D4: EP 0 764 450 A1

nicht mehr neu sei.

Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik außerdem auf die Entgegenhaltungen

D1: DE 84 24 558 U1

D2: US 4 687 472

D3: DE 43 31 137 A1

sowie auf die ältere, nachveröffentlichte Druckschrift

D5: EP 0 738 517 A1

verwiesen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verteidigt ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 - 5 und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 - 5, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 - 8, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 6, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.

Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 System mit einer Spritze (2) und einem Griffstück (1),

M2a wobei die Spritze (2) einen Glaszylinder (10) mit einem

flanschartig vorspringenden Glasring (12) am proximalen

Ende

M2b und einen in dem Glaszylinder (10) verschiebbaren, ein

Trägerteil (16) und eine Dichtung (18) aufweisenden Kolben

(16, 18)

M2c mit einem über das proximale Ende des Glaszylinders (10)

hinausreichenden Schaft (20), dessen Querschnittsperipherie nicht überall an die Peripherie des Trägerteils (16) des

Kolbens (16, 18) heranreicht, aufweist,

M3 wobei das Griffstück (1) mindestens ein seitlich vorspringendes Fingeranlageelement (30, 31) aufweist

M4

und wobei das Griffstück (1) eine erste (32), eine zweite

(34) und eine dritte (36) Aussparung aufweist,

M5

die zum seitlichen Aufschieben des Griffstücks (1) auf die

Spritze (2) seitlich zugänglich sind,

M6.1 wobei die erste Aussparung (32) zur Aufnahme des Glasrings (12) eingerichtet ist,

M6.2 wobei die zweite Aussparung (34), in die die erste Aussparung (32) in distaler Richtung übergeht, zur Aufnahme des

proximalen Bereichs des Glaszylinders (10) eingerichtet ist,

M6.3a wobei die dritte Aussparung (36), in die die erste Aussparung (32) in proximaler Richtung übergeht, so eingerichtet

ist, dass sie den Durchtritt des Schafts (20), nicht aber den

des Kolbens (16, 18) ermöglicht

M6.3b und auf eine Spritze (2) abgestimmt ist, deren Schaft (20)

einen kreuzförmigen Querschnitt hat,

M6.3c wobei die dritte Aussparung (36) einen Schlitz mit einer

Breite (B) aufweist, die nur ein schräges Einführen der

Kreuzbalken (22, 23) ermöglicht,

M6.3d aber geringer ist als der Durchmesser des Kolbens (16, 18),

so dass der Randbereich des Schlitzes einen Anschlag für

das Trägerteil (16) des Kolbens (16, 18) bildet

M6.3e und der Kolben (16, 18) bestimmungsgemäß weder über

diesen Anschlag aus dem Glaszylinder (10) herausziehbar

ist

M6.3f noch über diesen Anschlag in den Glaszylinder (10) einführbar ist.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Beschwerdeverfahren begründet. Denn nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung stehen der in diesem Patentanspruch beanspruchten

technischen Lehre Schutzhindernisse nicht entgegen. Der geltende Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung

(§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik

nicht patenthindernd getroffen (§§ 3 und 4 PatG).

1) Der geltende Patentanspruch 1 ist im Gegensatz zu dem ein „Griffstück für eine

Spritze“ betreffenden ursprünglichen Patentanspruch 1 in zulässiger Weise auf ein

„System mit einer Spritze und einem Griffstück“ gerichtet und stützt sich auf die

Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 sowie auf die Figuren 3

bis 5 und die ursprüngliche Beschreibung Seite 8, 1. Absatz. Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach zulässig.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen - in dieser Reihenfolge - den

ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6. Sie sind somit ebenfalls zulässig.

2) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 1, 1. Absatz) betrifft

die Anmeldung ein System mit einer Spritze und einem Griffstück. Wie die Anmelderin weiter ausführt (Seite 2a, 1. und 2. Absatz) sind derartige Systeme beispielsweise aus den Druckschriften D1 und D3 bekannt.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine kostengünstige Möglichkeit zu

schaffen, die Handhabung einer Spritze der vorstehend genannten Art zu erleichtern und ihre Sicherheit zu erhöhen. Insbesondere soll das Einführen und das Herausziehen des Kolbens in den bzw. aus dem Glaszylinder sicher verhindert werden (Seite 2, 2. Absatz).

3) Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - System mit einer Spritze und einem Griffstück gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Fertigung von Spritzen befasster, berufserfahrener Medizintechniker zu definieren ist.

a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da sich keiner der

im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein System mit einer Spritze und einem Griffstück mit sämtlichen, im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen als bekannt entnehmen lässt.

α) Die ältere, nachveröffentlichte Druckschrift D4 (vgl. insbesondere die Figuren 3

und 3a sowie die Beschreibung Spalte 5, Zeilen 4 bis 55, Spalte 7, Zeilen 14

bis 42 und Spalte 3, Zeilen 54 bis 58) nimmt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg, da das das Merkmal M6.3f des Anspruchs, wonach

der Kolben nicht über den durch den Randbereich der dritten Aussparung gebildeten Anschlag in den Glaszylinder einführbar ist, bei dem aus der D4 bekannten

Griffstück (backstop 10) nicht erfüllt ist. Vielmehr sieht dieser Stand der Technik

vor, dass die dortige dritte Aussparung (aperture 32; vgl. auch Fig. 2 u. 4) zwar

das unbeabsichtigte Herausziehen des Kolbens (stopper 20) aus der Spritze

(syringe 12) verhindern, jedoch dessen Einführung in die Spritze (12) ohne weiteres ermöglichen soll.

Dies wird gemäß der Lehre der D4 (vgl. insbesondere die Figuren 3a und 4 sowie

die Beschreibung Spalte 7, Zeilen 14 bis 42) dadurch erreicht, dass diese Aussparung (32) des Griffstücks (10) derart konisch ausgebildet ist, dass auf dessen der

Spritze (12) zugewandten Seite ein ringförmiger, den Innendurchmesser der Aussparung (32) verringernder Vorsprung (overhang 55) entsteht. Dieser Vorsprung

(55) erlaubt es zwar, den Kolben (20) bei aufgesetztem Griffstück (10) in den

Spritzenzylinder (12) einzuführen, setzt ihm aber in Gegenrichtung einen so großen Widerstand entgegen, dass der Kolben (20) nicht ohne weiteres herausgezogen werden kann.

β) Die Druckschrift D5 (vgl. insbesondere die Figur 7 und die Beschreibung Spalte 7, Zeilen 52 bis 58), die ebenfalls einen älteren Prioritätstag für sich beansprucht, aber nachveröffentlicht ist, geht über den Offenbarungsgehalt der D4

nicht hinaus. Auch diese Entgegenhaltung vermag somit die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage zu stellen.

γ) Aus der Druckschrift D3 (vgl. insbesondere die Figuren 3a, 3b und 4 sowie die

Beschreibung Spalte 4, Zeilen 5 bis 22) ist ein Griffstück (Rastteil) für eine Spritze

bekannt, dessen dritte Aussparung (koaxiale Bohrung 13) so bemessen ist, dass

der Rand (15) dieser Bohrung (13) einen Anschlag für den Kolben (Stopfen 4) bildet. Deshalb kann der Kolben (4) bei aufgesetztem Griffstück infolge des solchermaßen gebildeten Anschlags - entsprechend den Merkmalen M6.3e und M6.3f

des geltenden Patentanspruchs 1 - weder aus dem Glaszylinder (Spritzenzylinder 1) herausgezogen, noch über den Anschlag hinaus in den Glaszylinder (1) eingeführt werden. Jedoch ist die dritte Aussparung (13) bei diesem Stand der Technik seitlich nicht zugänglich, wie dies insoweit im Merkmal M5 für alle drei Aussparungen der Griffstücks beansprucht wird. Schon aus diesem Grunde erweist sich

der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der D3 als neu.

δ) Auch die D1 (vgl. insbesondere die Figur 1 und die Beschreibung Seite 5,

Zeile 10 bis Seite 6, Zeile 4) nimmt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg, da das dort beschriebene Griffstück (Teilrohrstück 8) weder ein Herausziehen des Kolbens aus der Spritze (Spritzenzylinder 1) noch ein

Hineinschieben des Kolbens in diesen zu verhindern vermag, so dass bei diesem

Stand der Technik bereits die Merkmale M6.3e und M6.3f ersichtlich nicht erfüllt

sind.

b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen, vorveröffentlichten Stand der Technik

aber auch nicht nahegelegt.

Denn selbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltungen D1 und D3 kombinieren

würde, käme er allenfalls zu einem System mit einer Spritze und einem Griffstück,

bei welchem zwar alle drei Aussparungen des Griffstücks seitlich zugänglich sind

([Merkmal M5] vgl. Druckschrift D1) und bei dem ein Herausziehen des Kolbens

aus dem Zylinder sowie ein Einführen des Kolbens in den Zylinder bei aufgesetztem Griffstück verhindert wird ([Merkmale M6.3e und M6.3f] vgl. Druckschrift D3),

bei dem jedoch das Merkmal M6.3c des geltenden Patentanspruchs 1 nicht erfüllt

ist.

Was dieses Merkmal anbelangt, so offenbaren zwar beide Entgegenhaltungen bereits einen mit dem jeweiligen Kolben verbundenen Schaft mit kreuzförmigem

Querschnitt (vgl. jeweils die Figur 1 der D1 und der D3). Eine Anregung dahingehend, die dritte Aussparung des Griffstücks entsprechend dem Merkmal M6.3c

des geltenden Patentanspruchs 1 in Form eines Schlitzes mit einer solchen Breite

(B) auszubilden, dass nur ein schräges Einführen der Kreuzbalken des Kolbenschaftes ermöglicht und somit ein Herausziehen des Kolbens aufgrund der vergrößerten Anschlagsfläche zuverlässig vermieden wird, vermögen die Druckschriften

D1 und D3 auch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann jedoch nicht zu liefern.

c) Auch die noch verbleibende, im Verfahren befindliche Druckschrift D2 kann -

wie der Senat überprüft hat - weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit

des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 in Frage stellen. Diese Entgegenhaltung hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.

4) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen seines Gegenstandes und

werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.

gez.

Unterschriften