Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.03.2007 – 21 W (pat) 64/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 13 035.2-44
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: System mit einer Spritze und einem Griffstück
Anmeldetag: 19. März 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. März 2007
Beschreibung, Seiten 1 - 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 13. März 2007.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 19. März 1996 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Griffstück für eine Spritze“ durch Beschluss vom 14. Juli 2004 zurückgewiesen.
Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 28. September 1998 eingereichten
Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde.
Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der älteren, nachveröffentlichten Druckschrift
D4: EP 0 764 450 A1
nicht mehr neu sei.
Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik außerdem auf die Entgegenhaltungen
D1: DE 84 24 558 U1
D2: US 4 687 472
D3: DE 43 31 137 A1
sowie auf die ältere, nachveröffentlichte Druckschrift
D5: EP 0 738 517 A1
verwiesen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verteidigt ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 - 5 und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 - 5, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1 - 8, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 6, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.
Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 System mit einer Spritze (2) und einem Griffstück (1),
M2a wobei die Spritze (2) einen Glaszylinder (10) mit einem
flanschartig vorspringenden Glasring (12) am proximalen
Ende
M2b und einen in dem Glaszylinder (10) verschiebbaren, ein
Trägerteil (16) und eine Dichtung (18) aufweisenden Kolben
(16, 18)
M2c mit einem über das proximale Ende des Glaszylinders (10)
hinausreichenden Schaft (20), dessen Querschnittsperipherie nicht überall an die Peripherie des Trägerteils (16) des
Kolbens (16, 18) heranreicht, aufweist,
M3 wobei das Griffstück (1) mindestens ein seitlich vorspringendes Fingeranlageelement (30, 31) aufweist
M4
und wobei das Griffstück (1) eine erste (32), eine zweite
(34) und eine dritte (36) Aussparung aufweist,
M5
die zum seitlichen Aufschieben des Griffstücks (1) auf die
Spritze (2) seitlich zugänglich sind,
M6.1 wobei die erste Aussparung (32) zur Aufnahme des Glasrings (12) eingerichtet ist,
M6.2 wobei die zweite Aussparung (34), in die die erste Aussparung (32) in distaler Richtung übergeht, zur Aufnahme des
proximalen Bereichs des Glaszylinders (10) eingerichtet ist,
M6.3a wobei die dritte Aussparung (36), in die die erste Aussparung (32) in proximaler Richtung übergeht, so eingerichtet
ist, dass sie den Durchtritt des Schafts (20), nicht aber den
des Kolbens (16, 18) ermöglicht
M6.3b und auf eine Spritze (2) abgestimmt ist, deren Schaft (20)
einen kreuzförmigen Querschnitt hat,
M6.3c wobei die dritte Aussparung (36) einen Schlitz mit einer
Breite (B) aufweist, die nur ein schräges Einführen der
Kreuzbalken (22, 23) ermöglicht,
M6.3d aber geringer ist als der Durchmesser des Kolbens (16, 18),
so dass der Randbereich des Schlitzes einen Anschlag für
das Trägerteil (16) des Kolbens (16, 18) bildet
M6.3e und der Kolben (16, 18) bestimmungsgemäß weder über
diesen Anschlag aus dem Glaszylinder (10) herausziehbar
ist
M6.3f noch über diesen Anschlag in den Glaszylinder (10) einführbar ist.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der Neufassung des Patentanspruchs 1 im Beschwerdeverfahren begründet. Denn nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung stehen der in diesem Patentanspruch beanspruchten
technischen Lehre Schutzhindernisse nicht entgegen. Der geltende Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung
(§ 38 PatG) und sein Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik
1) Der geltende Patentanspruch 1 ist im Gegensatz zu dem ein „Griffstück für eine
Spritze“ betreffenden ursprünglichen Patentanspruch 1 in zulässiger Weise auf ein
„System mit einer Spritze und einem Griffstück“ gerichtet und stützt sich auf die
Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 sowie auf die Figuren 3
bis 5 und die ursprüngliche Beschreibung Seite 8, 1. Absatz. Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach zulässig.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen - in dieser Reihenfolge - den
ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6. Sie sind somit ebenfalls zulässig.
2) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 1, 1. Absatz) betrifft
die Anmeldung ein System mit einer Spritze und einem Griffstück. Wie die Anmelderin weiter ausführt (Seite 2a, 1. und 2. Absatz) sind derartige Systeme beispielsweise aus den Druckschriften D1 und D3 bekannt.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine kostengünstige Möglichkeit zu
schaffen, die Handhabung einer Spritze der vorstehend genannten Art zu erleichtern und ihre Sicherheit zu erhöhen. Insbesondere soll das Einführen und das Herausziehen des Kolbens in den bzw. aus dem Glaszylinder sicher verhindert werden (Seite 2, 2. Absatz).
3) Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare - System mit einer Spritze und einem Griffstück gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als ein mit der Fertigung von Spritzen befasster, berufserfahrener Medizintechniker zu definieren ist.
a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da sich keiner der
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein System mit einer Spritze und einem Griffstück mit sämtlichen, im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen als bekannt entnehmen lässt.
α) Die ältere, nachveröffentlichte Druckschrift D4 (vgl. insbesondere die Figuren 3
und 3a sowie die Beschreibung Spalte 5, Zeilen 4 bis 55, Spalte 7, Zeilen 14
bis 42 und Spalte 3, Zeilen 54 bis 58) nimmt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg, da das das Merkmal M6.3f des Anspruchs, wonach
der Kolben nicht über den durch den Randbereich der dritten Aussparung gebildeten Anschlag in den Glaszylinder einführbar ist, bei dem aus der D4 bekannten
Griffstück (backstop 10) nicht erfüllt ist. Vielmehr sieht dieser Stand der Technik
vor, dass die dortige dritte Aussparung (aperture 32; vgl. auch Fig. 2 u. 4) zwar
das unbeabsichtigte Herausziehen des Kolbens (stopper 20) aus der Spritze
(syringe 12) verhindern, jedoch dessen Einführung in die Spritze (12) ohne weiteres ermöglichen soll.
Dies wird gemäß der Lehre der D4 (vgl. insbesondere die Figuren 3a und 4 sowie
die Beschreibung Spalte 7, Zeilen 14 bis 42) dadurch erreicht, dass diese Aussparung (32) des Griffstücks (10) derart konisch ausgebildet ist, dass auf dessen der
Spritze (12) zugewandten Seite ein ringförmiger, den Innendurchmesser der Aussparung (32) verringernder Vorsprung (overhang 55) entsteht. Dieser Vorsprung
(55) erlaubt es zwar, den Kolben (20) bei aufgesetztem Griffstück (10) in den
Spritzenzylinder (12) einzuführen, setzt ihm aber in Gegenrichtung einen so großen Widerstand entgegen, dass der Kolben (20) nicht ohne weiteres herausgezogen werden kann.
β) Die Druckschrift D5 (vgl. insbesondere die Figur 7 und die Beschreibung Spalte 7, Zeilen 52 bis 58), die ebenfalls einen älteren Prioritätstag für sich beansprucht, aber nachveröffentlicht ist, geht über den Offenbarungsgehalt der D4
nicht hinaus. Auch diese Entgegenhaltung vermag somit die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nicht in Frage zu stellen.
γ) Aus der Druckschrift D3 (vgl. insbesondere die Figuren 3a, 3b und 4 sowie die
Beschreibung Spalte 4, Zeilen 5 bis 22) ist ein Griffstück (Rastteil) für eine Spritze
bekannt, dessen dritte Aussparung (koaxiale Bohrung 13) so bemessen ist, dass
der Rand (15) dieser Bohrung (13) einen Anschlag für den Kolben (Stopfen 4) bildet. Deshalb kann der Kolben (4) bei aufgesetztem Griffstück infolge des solchermaßen gebildeten Anschlags - entsprechend den Merkmalen M6.3e und M6.3f
des geltenden Patentanspruchs 1 - weder aus dem Glaszylinder (Spritzenzylinder 1) herausgezogen, noch über den Anschlag hinaus in den Glaszylinder (1) eingeführt werden. Jedoch ist die dritte Aussparung (13) bei diesem Stand der Technik seitlich nicht zugänglich, wie dies insoweit im Merkmal M5 für alle drei Aussparungen der Griffstücks beansprucht wird. Schon aus diesem Grunde erweist sich
der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der D3 als neu.
δ) Auch die D1 (vgl. insbesondere die Figur 1 und die Beschreibung Seite 5,
Zeile 10 bis Seite 6, Zeile 4) nimmt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg, da das dort beschriebene Griffstück (Teilrohrstück 8) weder ein Herausziehen des Kolbens aus der Spritze (Spritzenzylinder 1) noch ein
Hineinschieben des Kolbens in diesen zu verhindern vermag, so dass bei diesem
Stand der Technik bereits die Merkmale M6.3e und M6.3f ersichtlich nicht erfüllt
sind.
b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen, vorveröffentlichten Stand der Technik
aber auch nicht nahegelegt.
Denn selbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltungen D1 und D3 kombinieren
würde, käme er allenfalls zu einem System mit einer Spritze und einem Griffstück,
bei welchem zwar alle drei Aussparungen des Griffstücks seitlich zugänglich sind
([Merkmal M5] vgl. Druckschrift D1) und bei dem ein Herausziehen des Kolbens
aus dem Zylinder sowie ein Einführen des Kolbens in den Zylinder bei aufgesetztem Griffstück verhindert wird ([Merkmale M6.3e und M6.3f] vgl. Druckschrift D3),
bei dem jedoch das Merkmal M6.3c des geltenden Patentanspruchs 1 nicht erfüllt
ist.
Was dieses Merkmal anbelangt, so offenbaren zwar beide Entgegenhaltungen bereits einen mit dem jeweiligen Kolben verbundenen Schaft mit kreuzförmigem
Querschnitt (vgl. jeweils die Figur 1 der D1 und der D3). Eine Anregung dahingehend, die dritte Aussparung des Griffstücks entsprechend dem Merkmal M6.3c
des geltenden Patentanspruchs 1 in Form eines Schlitzes mit einer solchen Breite
(B) auszubilden, dass nur ein schräges Einführen der Kreuzbalken des Kolbenschaftes ermöglicht und somit ein Herausziehen des Kolbens aufgrund der vergrößerten Anschlagsfläche zuverlässig vermieden wird, vermögen die Druckschriften
D1 und D3 auch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann jedoch nicht zu liefern.
c) Auch die noch verbleibende, im Verfahren befindliche Druckschrift D2 kann -
wie der Senat überprüft hat - weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit
des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 in Frage stellen. Diese Entgegenhaltung hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.
4) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen seines Gegenstandes und
werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.
gez.
Unterschriften