Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.03.2007 – 6 W (pat) 317/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 39 626

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Verhandlung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 196 39 626 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. November 2002 erteilte Patent 196 39 626 mit der Bezeichnung „Verbindungsanordnung“ ist mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 Einspruch

erhoben worden.

Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung auf die nachfolgend bezeichneten 10 Druckschriften, von denen die D2 und die D3 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden.

D1: DE-PS 670 444

D2: US 35 88 201 A

D3: US 26 64 029 A

D4: DE 42 26 986 A1

D5: DE 79 03 480 U1

D6: US 38 22 100 A

D7: US 32 73 923 A

D8: US 28 61 827 A

D9: US 25 91 832 A

D10: DE 33 00 280 C2.

Die Einsprechende ist der Auffassung, eine Verbindungsanordnung mit den

Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 sei nicht ausführbar, weil sie anspruchsgemäß als Dichtung 42 zwar die „Symmetrie um eine Mittelebene (46)“ aufweise …, diese Symmetrie aber nicht vorliegen könne, weil die Dichtung 42 als

Teil der im Patentanspruch 1 aufgeführten Verbindungsanordnung anzusehen sei

und mithin „im eingesetzten Zustand“ wegen der dichtenden Verformung nicht

mehr symmetrisch sei.

Sie trägt weiter vor, die Verbindungsanordnung nach Patentanspruch 1 sei nicht

neu gegenüber einer Anordnung, wie sie in der DE-PS 670 444 (D1) offenbart sei.

Außerdem ist sie der Auffassung, die anspruchsgemäße Verbindungsanordnung

sei gegenüber einer Zusammenschau von Anordnungen nach der US 26 64 029 A

und nach der US 35 88 201 A (D3 und D2) bzw. einer Zusammenschau von Anordnungen nach der US 38 22 100 A und der DE 33 00 280 C2 (D6 und D10) nicht

mehr als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 196 39 626 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden und erklärt, die

Verbindungsanordnung sei für einen hier angesprochenen Fachmann ausführbar.

Sie sei auch neu, da die darin verwendete Dichtung an der inneren Seitenfläche

und nicht in einer Nut angeordnet sei, und sie beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil das Merkmal, wonach die Dichtung an der inneren Seitenfläche des Gehäuses angeordnet sein soll, in keiner der speziell zum Widerrufsgrund

„mangelnde erfinderische Tätigkeit“ genannten vier Entgegenhaltungen offenbart

sei.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Verbindungsanordnung (10), die folgendes aufweist:

ein Gehäuse (12);

ein bewegliches Glied (24) mit einem Kugelendteil (26),

welches im Gehäuse (12) angeordnet ist; und

eine kontinuierliche ringförmige Dichtung (42),

die zwischen einer inneren Seitenfläche (16) des Gehäuses (12)

und dem Kugelendteil (26) des beweglichen Gliedes (24) angeordnet ist

und mit der inneren Seitenfläche (16) des Gehäuses (12) und dem

Kugelendteil (26) des beweglichen Gliedes (24) in Eingriff steht,

wobei die ringförmige Dichtung (42)

(i)

eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration in einer

eine Mittelachse (38) der ringförmigen Dichtung (42) enthaltenden Axialebene besitzt, und

(ii) eine Symmetrie um eine Mittelebene (46) besitzt, die sich

senkrecht zur Mittelachse (38) der ringförmigen Dichtung erstreckt, um zu gestatten, dass die ringförmige Dichtung mit

irgendeiner von zwei Seiten der ringförmigen Dichtung zum

Kugelendteil des beweglichen Gliedes hinweisend in dem

Gehäuse anordenbar ist.

Auf diesen Patentanspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 10 zurückbezogen.

Wegen deren Wortlaut und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach

§ 147 Abs. 3 Ziff. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.

3. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verbindungsanordnung nach Patentanspruch 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG

dar.

a. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart. Die Ansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 in seiner erteilten Form enthält Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1, sowie solche, die der S. 11, 1. Abs., bzw. S. 13, 2. Abs.

und S. 9, 4. Abs. bis S. 10, 1. Abs. der ursprünglichen Beschreibung entnommen wurden.

Patentanspruch 2 enthält die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2, sowie das Merkmal „spiegelgleiche Konfiguration“, das S. 6, Z. 8 - 10 der ursprünglichen Unterlagen entnommen wurde.

Die Patentansprüche 3 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Ansprüchen 3 bis 10.

b. Die Dichtung weist eine „nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration …“ auf,

woraus eine gegenüber einer O-Ringdichtung mit ihrer linienförmigen Dichtanlage verbesserte Abdichtung mit vergrößerter Dichtfläche resultiert.

Gleichzeitig soll sie eine Symmetrie um eine Mittelebene aufweisen, die sich

senkrecht zur Mittelachse der ringförmigen Dichtung erstreckt, um, wie im

Patentanspruch 1 bereits als Zweck angegeben ist, zu gestatten, dass die

ringförmige Dichtung mit irgendeiner von zwei Seiten der ringförmigen Dichtung zum Kugelendteil des beweglichen Gliedes hinweisend in dem Gehäuse

anordenbar ist, mithin wird durch dieses Merkmal ein vereinfachter Zusammenbau unterstützt.

Zusätzlich enthält der erteilte Patentanspruch auch das Merkmal, wonach die

Dichtung zwischen einer inneren Seitenfläche und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes angeordnet ist. Dieses Merkmal wird bspw. auf Seite 3,

Mitte der ursprünglichen Unterlagen erklärt bzw. in Spalte 2, Zeile 10 ff. der

Patentschrift. Darin heißt es, „das Metallgehäuse 12 besitzt eine zylindrische

Seitenwand 14 mit einer zylindrischen Innenseitenoberfläche bzw. Innenfläche 16, die eine Sockelkammer 18 aufweist“. In Zeile 44 heißt es weiter: „Die

Dichtung 42 wird durch die Seitenwand 14 des Gehäuses 12 umschlossen“.

Das Merkmal ist damit so zu verstehen, dass die Dichtung an der zylindrischen inneren Oberfläche des Gehäuses anliegt und nicht etwa eine extra

gefertigte Nut vorgesehen ist, in die eine Dichtung einzulegen wäre.

c. Eine Verbindungsanordnung mit den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen ist auch ausführbar. Der Einsprechenden ist zuzustimmen, dass sich

die im Patentanspruch 1 gemachten Angaben auf eine fertig zusammengebaute Verbindungsanordnung beziehen. Insofern ist davon auszugehen, dass

die Dichtung im eingebauten Zustand verformt sein kann. Der hier angesprochene Fachmann, der in der Verhandlung einvernehmlich als ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik gesehen wurde, ist allerdings trotz

dieses, bei buchstabengemäßer Auslegung des Anspruchswortlauts vorhandenen Widerspruchs in der Lage, die im Patentanspruch 1 gegebenen Anweisungen auszuführen. Er erhält sogar durch den Anspruchswortlaut selbst die

notwendigen Hinweise für die beabsichtigte Ausführung bzw. Verwendung der

Dichtung, nachdem die letzten vier Zeilen von Patentanspruch 1 die Verwendung und den Zweck der Dichtung eindeutig beschreiben und damit auch hinreichend erklären und verdeutlichen.

Daneben kann der Fachmann auch zusätzliche Hinweise aus der Beschreibung oder der Figur 2 entnehmen, die eindeutig belegen, wie dieses Merkmal

zu verstehen ist. Nach BGH „Kupplungsvorrichtung II“, GRUR 1998, 899,

müssen Angaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein. Es genügt, wenn sich diese Angaben aus der Beschreibung ergeben. Dies ist hier eindeutig der Fall, nachdem in Absatz [0033]

(Sp. 5, Z. 36 ff.) ausgeführt wird, wie sich die Dichtung beim Einsetzen verformt, bzw. dass sich die Symmetrie auf den Zustand der Dichtung vor dem

Einbau bezieht.

d. Die Verbindungsanordnung nach Patentanspruch 1 ist neu.

Die Einsprechende hat den Widerrufsgrund „fehlende Neuheit“ nur in Bezug

auf die DE-PS 670 444 (D1) geltend gemacht.

Diese Druckschrift zeigt eine

Verbindungsanordnung (s. Fig.), die folgendes aufweist::

ein Gehäuse A;

ein bewegliches Glied B mit einem Kugelendteil,

welches im Gehäuse A angeordnet ist; und

eine kontinuierliche ringförmige Dichtung,

die mit dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes in Eingriff steht,

wobei die ringförmige Dichtung

(i)

eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration in

einer eine Mittelachse der ringförmigen Dichtung

enthaltenden Axialebene besitzt.

Hierbei ist es unerheblich, ob die Dichtung nach der DE-PS 670 444 (D1) tatsächlich eine Symmetrie bezüglich einer Mittelebene aufweist, wie dies die

Einsprechende erkennen will, oder ob eine Symmetrie zu einer beliebigen

Ebene nicht vorhanden ist, wie die Patentinhaberin vorträgt. Denn zumindest

ist das Merkmal nicht offenbart, wonach die Dichtung „zwischen einer inneren

Seitenfläche des Gehäuses A und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes B angeordnet“ sein soll. In der Ausgestaltung nach der DE-PS 670 444

(D1) liegt die Dichtung zwischen dem Grund der Nut C und dem Glied B. Darüber hinaus steht sie auch nicht mit der inneren Seitenfläche des Gehäuses A

und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes B in Eingriff, sondern mit dem

Grund der Nut C und dem Glied B (vgl. Punkt c).

Damit ist die Verbindungsanordnung gemäß Patentanspruch 1 neu gegenüber

einer Ausbildung nach der DE-PS 670 444 (D1).

Das Merkmal, wonach eine Dichtung zwischen einer inneren Seitenfläche des

Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes angeordnet sein

soll, ist auch bei keiner der Verbindungsanordnungen, die in der US 35 88 201

A (D2), der US 26 64 029 A (D3), der DE 42 26 986 A1 (D4), der DE

79 03 480 U1 (D5), der US 38 22 100 A (D6), der US 28 61 827 A (D8) und

der DE 33 00 280 C2 (D10) gezeigt werden, offenbart.

Bei einer Verbindungsanordnung nach der US 32 73 923 A (D7) und bei einer

solchen nach der US 25 91 832 (D9) ist das Merkmal (ii), wonach die ringförmige Dichtung eine Symmetrie um eine Mittelebene besitzen solle, nicht

erfüllt, da die Dichtung gemäß der D7 eine axiale Erstreckung aufweist, die

keine Symmetrie um eine Mittelebene erlaubt (vgl. Figur 1), und diejenige

nach Figur 1 der D9 auf der oberen Seite (in der Figur links) im Schnitt eine

gerade Kontur und auf der unteren Seite (rechts) eine runde Kontur besitzt.

Die anspruchsgemäße Verbindungsanordnung ist damit gegenüber jeder der

im Verfahren befindlichen Verbindungsanordnungen neu.

e. Die Verbindungsanordnung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Kern der Erfindung besteht darin, bei einer Verbindungsanordnung eine

Dichtung vorzusehen, die eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration

und damit eine große Dichtfläche aufweist, trotzdem jedoch eine Symmetrie

zur Mittelebene hat, um dadurch eine einfache Montage zu ermöglichen.

Nächstkommender Stand der Technik ist die Verbindungsanordnung nach der

US 26 64 029 A (D3). Darin wird eine

Verbindungsanordnung (Fig. 1) offenbart, die folgendes aufweist:

ein Gehäuse 28;

ein bewegliches Glied 23 mit einem Kugelendteil 25,

welches im Gehäuse 28 angeordnet ist; und

eine kontinuierliche ringförmige Dichtung 33,

wobei die ringförmige Dichtung 33

(ii) eine Symmetrie um eine Mittelebene besitzt, die sich senkrecht zur Mittelachse der ringförmigen Dichtung erstreckt, (vgl.

Fig. 1, bzw. Fig. 9)

um zu gestatten, dass die ringförmige Dichtung mit irgendeiner

von zwei Seiten der ringförmigen Dichtung zum Kugelendteil des

beweglichen Gliedes hinweisend in dem Gehäuse anordenbar ist.

Die Dichtung nach der US 26 64 029 A (D3) ist als O-Ringdichtung ausgebildet, die in einer speziell angefertigten Nut des Gehäuses liegt. Von einer anspruchsgemäßen Verbindungsanordnung unterscheidet sie sich somit durch

die Merkmale, dass die Dichtung

zwischen einer inneren Seitenfläche des Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes angeordnet ist

und mit der inneren Seitenfläche des Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes in Eingriff steht,

wobei die ringförmige Dichtung

eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration in einer eine

Mittelachse der ringförmigen Dichtung enthaltenden Axialebene

besitzt.

Die Verbindungsanordnung nach der US 35 88 201 A (D2) umfasst

ein Gehäuse 30;

ein bewegliches Glied 22 mit einem Kugelendteil 20,

welches im Gehäuse 30 angeordnet ist; und

eine kontinuierliche ringförmige Dichtung 47,

wobei die ringförmige Dichtung 47

(i)

eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration in einer

eine Mittelachse der ringförmigen Dichtung 47 enthaltenden

Axialebene besitzt.

In gleicher Weise wie anhand der US 26 64 029 A (D3) bereits beschrieben,

unterscheidet sich eine anspruchsgemäße Verbindungsanordnung auch gegenüber der D2 durch die Merkmale, wonach die Dichtung

zwischen einer inneren Seitenfläche des Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes angeordnet ist

und mit der inneren Seitenfläche des Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes in Eingriff steht.

Zusätzlich unterscheidet sie sich durch das Merkmal, wonach die ringförmige

Dichtung

(ii) eine Symmetrie um eine Mittelebene besitzt,

die sich senkrecht zur Mittelachse der ringförmigen Dichtung

erstreckt, um zu gestatten, dass die ringförmige Dichtung mit

irgendeiner von zwei Seiten der ringförmigen Dichtung zum

Kugelendteil des beweglichen Gliedes hinweisend in dem

Gehäuse anordenbar ist.

Beide entgegengehaltene Verbindungsanordnungen (D3 und D2) weisen somit nicht die unter b.) beschriebene vorteilhafte Anordnung der Dichtung zwischen der inneren Seitenfläche und dem Kugelendteil des Gehäuses auf, so

dass dieses Merkmal auch nicht durch eine Zusammenschau der Merkmale

der beiden bekannten Verbindungsanordnungen nahegelegt werden kann. Bei

dieser Betrachtung muss noch nicht einmal der Frage nachgegangen werden,

wodurch der Fachmann überhaupt zu einer Zusammenschau gerade dieser

beiden Verbindungsanordnungen angeleitet hätte werden können, oder ob

unterschiedliche ringförmige Dichtungen, die zum einen eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration … aufweisen sollen und zum anderen eine

Symmetrie um eine Mittelebene … besitzen sollen, überhaupt „zusammengeschaut“ werden können, da jedes der beiden Merkmale für sich einen anderen

Zweck verfolgt, als eine Verbindungsanordnung mit einer Dichtung, die beide

Merkmale gleichzeitig aufweist.

Denn ein solcher Lösungsweg ist weder bezüglich seines Grundgedankens

noch bezüglich seiner konstruktiven Verwirklichung im Stand der Technik vorgezeichnet.

In gleicher Weise, wie die Zusammenschau der Verbindungsanordnungen

nach der D3 und der D2 die anspruchsgemäßen Merkmale nicht nahelegen

kann, ist dies auch bei einer Zusammenschau der Vorrichtungen nach der

US 38 22 00 A (D6) und der DE 33 00 280 C2 (D10) nicht möglich. Denn auch

den darin beschriebenen Verbindungsanordnungen mangelt es an dem

Merkmal, wonach die Dichtung zwischen einer inneren Seitenfläche des Gehäuses und dem Kugelendteil des beweglichen Gliedes angeordnet ist.

Neben den bereits beschriebenen Vorrichtungen geht dieses Merkmal auch

nicht aus der Druckschrift DE-PS 670 444 (D1), der DE 42 26 986 A1 (D4),

der DE 79 03 480 U1 (D5), der US 38 22 100 A (D6) und der US 28 61 827 A

(D8) hervor, so dass auch diese Verbindungsanordnungen - für sich oder in

Zusammenschau mit einer der oben beschriebenen (D2, D3, D6 und D10) -

eine anspruchsgemäße Ausbildung nicht nahelegen können.

Die Verbindungsanordnungen nach der US 32 73 923 A (D7) und nach der

US 25 91 832 (D9) offenbaren jeweils eine Ausbildung, die folgendes aufweist

(Bezugszeichen gemäß D7):

ein Gehäuse 8,

ein bewegliches Glied 1 mit einem Kugelendteil 3,

welches im Gehäuse 8 angeordnet ist; und

eine kontinuierliche ringförmige Dichtung 12,

die zwischen einer inneren Seitenfläche (bei 8) des Gehäuses und

dem Kugelendteil 3 des beweglichen Gliedes 1 angeordnet ist

und mit der inneren Seitenfläche des Gehäuses 8 und dem Kugelendteil 3 des beweglichen Gliedes 1 in Eingriff steht,

wobei die ringförmige Dichtung 12

(i)

eine nicht kreisförmige Querschnittskonfiguration in einer

eine Mittelachse der ringförmigen Dichtung 12 enthaltenden

Axialebene besitzt.

Beide Verbindungsanordnungen, respektive deren Dichtungen verfügen somit

jeweils nicht über das anspruchsgemäße Merkmal (ii), einer Symmetrie gegenüber einer Mittelebene. Bereits bedingt durch den vollkommen unterschiedlichen Aufbau gegenüber der oben, anhand der D1 bis D6, D8 und D10

beschriebenen Verbindungsanordnungen liegt eine Übertragung des fehlenden Merkmals auf eine Ausbildung gemäß der D7 oder der D9 nicht nahe.

Eine solche wurde auch weder schriftlich noch mündlich vorgetragen.

Die Zusammenschau von Verbindungsanordnungen sämtlicher im Verfahren

befindlicher Entgegenhaltungen vermag somit die beanspruchte Lösung nach

dem Patentanspruch 1 nicht nahe zu legen.

Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

Mit ihm sind es die Ansprüche 2 bis 10, die zweckmäßige Ausgestaltungen

des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 zum Inhalt haben.

Nach alledem war das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

gez.

Unterschriften