Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.03.2007 – 28 W (pat) 94/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 94/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 46 472
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der
Markenstelle für die Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen.
Das Wort
G r ü n d e
I.
Ökoländer
wurde am 20. Dezember 2001 in das Markenregister eingetragen für Waren der
Klassen 29, 30 und 31, u. a. für „Fleisch“, „Geflügel“ und „Wild“.
Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus den beiden deutschen Marken der Beschwerdeführerin:
Nr. 305 78 194 (abgetrennt aus 395 14 145)
Ökoland
eingetragen am 13. September 1995 für Waren der Klassen 29 und 30:
„Fleisch, Fisch, Wild und Geflügel, Fleischextrakte, Obst- und
Gemüsekonserven, Konfitüren, Marmelade, Fruchtzubereitungen,
Fruchtaufstriche, Fruchtmus als Dessert, Fruchtsuppen, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Brot, feine Backwaren, Mehl- und Getreidepräparate, verarbeitetes
Getreide und Getreidemahlerzeugnisse und Getreideflocken für
Nahrungszwecke; Müsli aus den vorgenannten Waren; Teigwaren;
Reis und Reisprodukte; getrocknete Hülsenfrüchte und deren
Mahlerzeugnisse; Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel, Kakao, Tee,
Kräutertee, Teemischungen für nichtmedizinische Zwecke, Hefeprodukte, nämlich Hefeextrakte und Hefeflocken; Suppen, Suppenkonzentrate, Saucen, einschließlich Salatsaucen und Würzmittel; Speiseessig; Senf; Speisesalz; Speiseeis; Sojaprodukte,
nämlich Sojasaucen, einschließlich Sojasalatsaucen; Honig;
Zucker, Zuckerwaren; Schokoladenwaren, Nußnougatcreme;
sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch als diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke“
und Nr. 398 48 257
eingetragen am 20. November 1998 für Waren der Klassen 29 und 31:
„Fleisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; Fleischgallerten;
Fleischkonserven; lebende Tiere.“
Diese Widersprüche hat die Markenstelle für Klasse 29 mit zwei Beschlüssen, von
denen einer auf die Erinnerung der Widersprechenden ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass beide Widerspruchsmarken wegen ihres klar beschreibenden Gehalts nur einen geringen Schutzumfang hätten und deswegen die
bestehenden Unterschiede zwischen ihnen und der angegriffenen Marke ausreichten, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Mit richterliche Verfügung vom 11. Dezember 2006 hat der Senat beiden Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass der Senat das Verfahren Anfang März 2007 in Bearbeitung nehmen würde, auch wenn bis dahin keine Beschwerdebegründung
vorliegen sollte.
Die anwaltlich vertretene Widersprechende hatte im patentamtlichen Verfahren
ihren Widerspruch und die spätere Erinnerung nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren hat sie keine Beschwerdebegründung und keine Anträge eingereicht,
sie hat auch nicht - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder im patentamtlichen Verfahren
noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Er hat im Beschwerdeverfahren auch keine Anträge gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg,
weil auch nach Ansicht des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
1.
Diese Entscheidung kann
im schriftlichen Verfahren ergehen. Das
Patentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne
mündliche Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich
vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis erhoben werden
soll oder wenn das Patentgericht eine solche für sachdienlich hält. Ein entsprechenden Antrag hat die Widersprechende nicht gestellt. Besondere Gründe, die
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus sachlichen Gründen erforderlich machten, liegen nicht vor. Die anwaltlich vertretene Widersprechende hatte
daher zu gewärtigen, dass das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung
entscheidet, zumal der Senat im Dezember 2006 beide Verfahrensbeteiligten
davon unterrichtet hatte, dass er das Verfahren auch dann Anfang März 2007 in
Bearbeitung nehmen würde, wenn bis dahin keine Beschwerdebegründung vorliegen sollte. Seitdem hatten beide Verfahrensbeteiligten genügend Zeit, zur Sache
vorzutragen oder für einen solchen Vortrag eine neue Frist zu beantragen. Das
Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich in eigener Sache zu äußern. Insoweit
genügt in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen (vgl. BGH GRUR 1997, 223,
224 - „Ceco“).
2.
Die angegriffene Marke „Ökoländer“ kommt den beiden Widerspruchsmarken nicht i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verwechselbar nahe.
2.1 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den
in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr. des EuGH und des
BGH; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 29 m. w. N.).
Die Verwechslungsgefahr stellt einen - normativ auszufüllenden - Rechtsbegriff
dar, der mit der tatsächlichen Verwechselbarkeit nicht stets übereinstimmen muss.
Deswegen können einander sehr ähnliche Marken gleichwohl keiner Verwechslungsgefahr unterliegen, weil die weitgehenden Gemeinsamkeiten der Zeichen nur
auf kennzeichnungsschwachen Wortelementen beruhen
(vgl. z. B. BPatG
GRUR 2002, 68 - COMFORT HOTEL). So verhält es sich hier.
2.2 Die Vergleichsmarken können sich im Bereich identischer Waren begegnen, das betrifft jedenfalls die Waren „Fleisch“, „Geflügel“ und „Wild“ der
Klasse 29.
2.3 Die Widerspruchsmarke 305 78 194 „Ökoland“ hat einen sehr geringen
Schutzumfang, weil dieser Ausdruck - ebenso wie in der Schreibweise „Oekoland“ - in Deutschland seit längerer Zeit als Kürzel für den Begriff „ökologischer
Landbau“ verwandt und verstanden wird (vgl. die umfänglichen Feststellungen
dazu in BPatG GRUR 2002, 885 ff - OEKOLAND). Im Zusammenhang mit den
Waren der Widerspruchsmarke, bei denen es sich ausnahmslos um Lebensmittel
handelt, kann „Ökoland“ daher nur als unmissverständlicher Hinweis auf eine Herkunft dieser Waren aus der ökologischen Landwirtschaft verstanden werden und
ist mithin eine Sachangabe. Dass die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchsmarke durch eine nachhaltige Benutzung der Marke gestärkt worden
wäre, hat die Widersprechende nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Wegen des geringen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke können trotz einer
jedenfalls zum Teil bestehenden Identität der Vergleichswaren keine hohen Ansprüche an den Abstand gestellt werden, den die jüngere Marke zur älteren halten
muss. Klanglich und schriftbildlich unterscheiden sich die Wörter „Ökoland“ und
„Ökoländer“ hinreichend deutlich wegen der unterschiedlichen Anzahl der Silben
und wegen der Unterschiede in der Vokalfolge. Begrifflich kommen sich die Vergleichsmarken allerdings besonders nahe, weil eine mögliche Bedeutung der jüngeren Marke der Plural von „Ökoland“ ist. Daneben hat „Ökoländer“ jedoch noch
eine weitere, ebenfalls allgemein verständliche Bedeutung, nämlich die einer Person, die aus „Ökoland“ kommt, oder die bewusst nach den Maßgaben des ökologischen Landbaus handelt. Diese Mehrdeutigkeit begründet zwischen den Vergleichsmarken auch im Begrifflichen einen Abstand, der mit Rücksicht auf die erhebliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke - also aus Rechtsgründen - noch deutlich genug ist, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zuverlässig auszuschließen.
2.4 Aus denselben Gründen kommt die angegriffene Marke „Ökoländer“ auch
der älteren Wort-Bild-Marke 398 48 257 „Ökoland aus ökologischer Landwirtschaft“ nicht im markenrechtliche Sinnen verwechselbar nahe. Denn diese Widerspruchsmarke wird von dem Wortbestandteil „Ökoland“ geprägt, so dass sich auch
hier bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Wörter „Ökoländer“ und „Ökoland“ gegenüberstehen. Die Bildanteile der Widerspruchsmarke 398 48 257
„Ökoland aus ökologischer Landwirtschaft“ beschränken sich sämtlich auf einfache graphische Elemente, die lediglich dazu dienen, die Wortbestandteile bildlich
verschieden zu gewichten, ohne neben ihnen ein eigenständiges Gewicht zu entwickeln. Innerhalb der Wort-Bestandteile der Marke ist das Wort „Ökoland“ schon
deswegen prägend, weil es bildlich schlagwortartig hervorgehoben wird. Die deutlich kleinere Wortfolge „aus ökologischer Landwirtschaft“ stellt im Übrigen eine
vollständig ausformulierte reine Sachangabe zu den beanspruchten Waren dar
und wird auch deswegen nicht als wesentlich für die Herkunftsfunktion des Zeichens wahrgenommen.
Wie im Fall der reinen Wortmarke „Ökoland“ ist die Kennzeichnungskraft dieser
Wort-Bild-Widerspruchsmarke sehr gering. Im Zusammenhang mit den Waren, bei
denen es sich ausnahmslos um Lebensmittel und lebende Tiere handelt, kann
„Ökoland“ wiederum nur als unmissverständlicher Hinweis auf eine Herkunft dieser Waren aus der ökologischen Landwirtschaft verstanden werden und ist mithin
eine Sachangabe. Dass die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke durch eine nachhaltige Benutzung der Marke gestärkt worden wäre,
hat die Widersprechende nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommen daher dieselben Argumente zum Tragen wie im Fall der reinen Wort-Widerspruchsmarke
„Ökoland“.
gez.
Unterschriften