Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 20.03.2007 – 1 Ni 8/06 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. März 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 8/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 350 528
(DE 38 69 773)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 350 528 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte
ist
Inhaberin des am 15. Juli 1988 angemeldeten und am
1. April 1992
in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents
0 350 528 (Streitpatent). Das mit „Radiator“ bezeichnete Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 38 69 773 geführt. Es umfasst
neun Patentansprüche, die alle mit der Klage angegriffen sind. Die Patentansprüche 2 bis 9 sind unmittelbar oder mittelbar dem Anspruch 1 untergeordnet.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
„Radiator, bestehend aus einem ebenen Halterahmen (1) und
mehreren von diesem gehaltenen, sich parallel zueinander in der
von dem Halterahmen (1) aufgespannten Ebene erstreckenden,
länglichen, wärmeabgebenden Elementen (4), an die jeweils eine
Vielzahl von Lamellen (8) aus gut wärmeleitendem Material anstoßen, die sich quer zur Längserstreckung der wärmeabgebenden Elemente (4) im wesentlichen planparallel zueinander und in
gegenseitigem Abstand zwischen diesen bzw. zwischen diesen
und zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1) erstrecken, wobei
die wärmeabgebenden Elemente (4) jeweils aus zwei planparallel
zueinander angeordneten Blechbändern (5) und mehreren dazwischen nebeneinander angeordneten elektrischen Kaltleiterelementen (6), die die beiden Blechbänder (5) flächig berühren und
mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen,
die Lamellen (8) stirnseitig jeweils an zwei benachbarte wärmeabgebende Elemente (4) bzw. an ein wärmeabgebendes Element (4)
und einen der ersten Holme (2) des Halterahmens (1) oder ein
Halteelement (9) anstoßen, und
die Blechbänder (5) an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander
isoliert abgestützt sind und dort mit elektrischen
Anschlußelementen (7) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die ersten Holme (2) des Halterahmens (1) jeweils aus einem mit
den Lamellen (8) in Berührung stehenden inneren Band (11), einer
parallel
im Abstand dazu verlaufenden, steifen äußeren
Schiene (12) und einer dazwischen angeordneten Federeinrichtung (14), die sich an der äußeren Schiene (12) abstützt und das
innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) drückt, bestehen“.
Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend
und beruft sich hierzu auf folgende Druckschriften:
- europäische Patentanmeldung 0 243 077 A2 (Entgegenhaltung K3),
- US-amerikanisches Patent 4 414 052 (Entgegenhaltung K5),
- deutsche Offenlegungsschrift 29 48 593 A1 (Entgegenhaltung K6) und
- deutsche Offenlegungsschrift 31 19 302 A1 (Entgegenhaltung K7).
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Unteransprüche seien durch den
Stand der Technik vorweggenommen, zumindest nahegelegt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 350 528 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte, die der Klage rechtzeitig widersprochen hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a
i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist begründet.
I.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Der beanspruchte Radiator mag neu und gewerblich anwendbar sein. Er beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Das angefochtene Patent betrifft einen Radiator mit mehreren Wärme
abgebenden Elementen, die ihrerseits von elektrischen Kaltleiterelementen beheizt werden. Die Kaltleiterelemente sind von der Art, die üblicherweise als PTC-
Elemente bzw. PTC-Widerstände bezeichnet werden, vgl. Streitpatentschrift
Spalte 1 Zeilen 27 bis 31.
PTC-Widerstände zeichnen sich durch Besonderheiten in ihrem temperaturabhängigen Verhalten aus. Oberhalb einer charakteristischen Temperatur nimmt ihr
Widerstandswert mit ansteigender Temperatur überproportional stark zu. Wird bei
einem an eine Spannungsquelle angeschlossenen PTC-Widerstand die in ihm erzeugte Wärme nicht oder nur unzureichend abgeführt, steigt seine Temperatur an.
Nach Überschreiten der charakteristischen Temperatur wächst der elektrische Widerstand in einem kleinen Temperaturintervall um Größenordnungen an und die
vom PTC-Element abgegebene Heizleistung fällt stark ab.
Eine Heizung mit PTC-Elementen, wie sie z. B. in einer Kraftfahrzeug-Luftheizung
Verwendung findet, wird im normalen Einsatz bei einer Temperatur unterhalb der
charakteristischen Temperatur der PTC-Elemente betrieben, um deren volle
Heizleistung im gewünschten Maß nutzen zu können. Dafür ist es wichtig, die von
den PTC-Elementen erzeugte Wärme zuverlässig abzuführen und über Lamellen,
die an die Wärme abgebenden Elemente anstoßen, auf die zu erwärmende Luft
zu übertragen. Das Streitpatent befasst sich mit dieser Problematik, siehe Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 24 bis Spalte 2 Zeile 14.
2. Der Erfindung ist die Aufgabe zu Grunde gelegt, einen Radiator der eingangs
genannten Art anzugeben, der insbesondere für den Einsatz zur Kraftfahrzeugscheibenbeheizung geeignet ist, einen kompakten Aufbau zulässt und einen guten
Wärmeübergang zwischen den Wärme abgebenden Elementen und den Lamellen
gewährleistet, siehe Spalte 1, Zeilen 13 bis 19 der Streitpatentschrift.
3. Die Lösung sieht das Streitpatent in einem Radiator mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen. Diese Merkmale können in Anlehnung an die von der Patentinhaberin vorgeschlagenen Gliederung wie folgt gegliedert werden:
Radiator
1. mit einem Halterahmen (1);
1.1 der Halterahmen (1) ist eben;
1.2 der Halterahmen (1) hat zwei erste Holme (2) und zweite
Holme (3);
2. mit mehreren Wärme abgebenden Elementen (4);
2.1 die Wärme abgebenden Elemente (4) sind länglich und erstrecken sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen (1)
aufgespannten Ebene;
2.2 die Wärme abgebenden Elemente (4) sind von dem Halterahmen (1) gehalten;
2.3 die Wärme abgebenden Elemente (4) bestehen jeweils aus
zwei Blechbändern (5) und mehreren elektrischen Kaltleiterelementen (6);
2.3.1 die zwei Blechbänder )
2.3.1.1 sind planparallel zueinander angeordnet,
2.3.1.2 erstrecken sich senkrecht zu den zweiten Holmen (3) und
2.3.1.3 sind an ihren Enden in den zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit elektrischen Anschlusselementen versehen;
2.3.2 die elektrischen Kaltleiterelemente (6)
2.3.2.1 sind zwischen den beiden Blechbändern (5)
nebeneinander angeordnet,
2.3.2.2 berühren die Blechbänder (5) flächig und
2.3.2.3 sind mit den beiden Blechbändern (5) elektrisch verbunden;
3.
an die Wärme abgebenden Elemente (4) stoßen eine Vielzahl von
Lamellen (8) an, die
3.1 aus einem gut Wärme leitenden Material sind,
3.2 sich quer zur Längserstreckung der Wärme abgebenden Elemente (4) zwischen den Wärme abgebenden Elementen (4)
bzw. (d. h. oder) zwischen den Wärme abgebenden Elementen (4) und den zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1)
erstrecken,
3.3 sich im Wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand erstrecken und
3.4
jeweils stirnseitig an zwei benachbarten Wärme abgebenden
Elementen (4) bzw. (d. h. oder) an ein Wärme abgebendes
Element (4) und einen ersten Holm (2) des Halterahmens (1)
oder an ein Wärme abgebendes Element (4) und ein Halteelement (9) anstoßen;
4.
die ersten Holme (2) des Halterahmens bestehen jeweils
4.1 aus einem inneren Band (11),
4.1.1 das mit den Lamellen (8) in Berührung steht,
4.2 aus einer äußeren Schiene (12), die
4.2.1 parallel im Abstand zum inneren Band verläuft und
4.2.2
steif ist, und
4.3 aus einer Federeinrichtung (14),
4.3.1 die zwischen dem inneren Band (11) und der äußeren
Schiene (12) angeordnet ist,
4.3.2 die sich an der äußeren Schiene (12) abstützt und
4.3.3 das innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) drückt.
4. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Elektrotechnik
mit Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Elektroheizungen für
Lufterwärmung, speziell von solchen mit PTC-Heizelementen anzusehen.
5. Nächstkommend ist die im Streitpatent als Ausgangspunkt der Erfindung genannte Druckschrift EP 0 243 077 A2 (K3). Der in dieser Entgegenhaltung gezeigte und beschriebene Radiator soll nach der Beschreibung des Streitpatents
(siehe dort Spalte 1 Zeilen 3 bis 12) die Merkmale des Oberbegriffs (nämlich die
Merkmale 1 bis 3.4) aufweisen. Die Patentinhaberin ist aber jetzt der Auffassung,
dass die Oberbegriffsmerkmale 1., 1.1, 1.2, 2. und 2.3.1.3 bei dem Radiator der
Druckschrift K3 nicht verwirklicht seien.
Die US-amerikanische Patentanmeldung K3 betrifft einen Radiator mit PTC-Elementen und Wärme übertragenden Lamellen, der (wie schon aus der Bezeichnung der Patentanmeldung hervorgeht) als Heizung in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist. Als dem Halterahmen des Streitpatents mit ersten und zweiten Holmen
entsprechende Einrichtung (vgl. Merkmale 1. und 1.2) dient eine Umhüllung der
Wärme erzeugenden und abgebenden Elemente mit einem isolierenden Material
(insulating sheet 27). Als erste Holme des Halterahmens sind die in der Figur 2
von links nach rechts verlaufenden Bereiche der Umhüllung 27, als zweite Holme
die senkrecht dazu liegenden Teile von 27 zu sehen. Der Halterahmen ist - wie Figur 1 zeigt - entsprechend Merkmal 1.1 eben.
Dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, wonach die gezeigte Umhüllung aus einem isolierenden Material lediglich als dünne elektrische
Isolationsschicht gegenüber dem Kanal 10 und nicht als Halterahmen zu sehen
sei, kann nicht gefolgt werden. Ein Luftführungskanal in einem Kraftfahrzeug bestand schon vor dem Anmeldetag der Entgegenhaltung üblicherweise aus Kunststoff, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat. Da aus der Druckschrift K3 nicht hervorgeht, dass ein spezielles, elektrisch leitfähiges Kunststoffmaterial zum Einsatz kommen soll, musste der Fachmann also davon ausgehen,
dass das Material des Kanals 10 ein Nichtleiter und eine elektrische Isolation des
in den Kanal eingesetzten Radiators deshalb nicht erforderlich ist. Zudem ist der
Radiator in den Figuren mit einem Halterahmen von beträchtlicher Materialstärke
(z. B. im Vergleich zu den Lamellen) und nicht lediglich mit einer sehr dünnen
bandförmigen Umhüllung dargestellt.
Das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung K3 zeigt
einen Radiator mit einem Wärme abgebenden Element. Im Beschreibungsteil der
Patentanmeldung ist in Spalte 3 Zeilen 59 ff. ausgeführt, dass mehrere Einheiten
(units) zusammengefasst werden können. Die Patentinhaberin interpretiert diese
Textstelle so, dass mehrere komplette Einheiten, jeweils bestehend aus Wärme
abgebendem Element sowie aus Lamellen und Halterahmen bzw. Umhüllung,
kombiniert werden sollen und somit nur Radiatoren mit jeweils einem Wärme abgebenden Element gezeigt seien. Die Klägerin hingegen sieht in der Druckschrift K3 als Einheiten Gebilde aus Wärme abgebenden Elementen und Lamellen
offenbart, die in einen gemeinsamen Halterahmen eingesetzt werden, womit
Merkmal 2 verwirklicht wäre.
Unabhängig vom Verständnis dieser Merkmal 2 betreffenden Textstelle, auf die
weiter unten noch einmal eingegangen werden wird, ist in der Druckschrift in Entsprechung zu den Merkmalen 2.1 bis 2.3.1.3 des Anspruchs 1 des angegriffenen
Patents offenbart, dass das oder die Wärme abgebenden Elemente von dem oder
den Halterahmen gehalten sind, ferner dass sie länglich sind und sich parallel zueinander in der von dem oder den Halterahmen aufgespannten Ebene erstrecken.
Die Wärme abgebenden Elemente bestehen jeweils aus zwei Blechbändern und
mehreren elektrischen Kaltleiterelementen, wobei sich die zwei Blechbänder senkrecht zu den zweiten Holmen erstrecken und an ihren Enden in den zweiten Holmen des Halterahmens elektrisch voneinander isoliert abgestützt und dort mit
elektrischen Anschlusselementen versehen sind, was der Fachmann der Figur 2 in
Verbindung mit Spalte 3 Absatz 2 entnimmt.
Aus Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Spalte 3 Absatz 2 der K3 gehen die Merkmale 2.3.2 bis 2.3.2.3 hervor, wonach die elektrischen Kaltleiterelemente zwischen
den beiden Blechbändern nebeneinander angeordnet sind, die Blechbänder flächig berühren und mit den beiden Blechbändern elektrisch verbunden sind.
An die Wärme abgebenden Elemente stoßen Lamellen (finned members 16) aus
Metall an, die sich quer zur Längserstreckung der Wärme abgebenden Elemente
zwischen den Wärme abgebenden Elementen und den zwei ersten Holmen des
Halterahmens erstrecken, vgl. Merkmale 3. und 3.2. Die Lamellen sind in Übereinstimmung mit Merkmal 3.1 des Anspruchs 1 gut Wärme leitend, was der Fachmann aufgrund der Materialangabe „Metall“ ohne weiteres mitliest. Die Lamellen
erstrecken sich entsprechend Merkmalen 3.3 und 3.4 im Wesentlichen planparallel
zueinander und in gegenseitigem Abstand und sie stoßen auch an einen ersten
Holm des Halterahmens an, siehe insbesondere Figur 2, so dass Merkmalsgruppe 3 insgesamt verwirklicht ist.
Auch die kennzeichnenden Merkmale 4., 4.1, 4.1.1, 4.2 und Teile von 4.2.1 des
Anspruchs 1 liegen bei dem aus der Druckschrift K3 bekannten Radiator vor, denn
die ersten Holme des Halterahmens bestehen jeweils aus einem inneren Band,
das mit den Lamellen in Berührung steht, und einem äußeren Teil, das mangels
weiterer Festlegungen in Patentanspruch 1 und in der Beschreibung eine Schiene
im Sinne des Anspruchs 1 darstellt, die parallel zum inneren Band verläuft, siehe
Figuren 1 und 2 der Druckschrift K3.
Die Entgegenhaltung K3 befasst sich speziell mit der Problematik des Wärmeübergangs von den PTC-Widerständen zu den Lamellen (primary heat transfer,
siehe u. a. Spalte 1 Zeilen 41 f. und 54, Aufgabe Spalte 2 Zeile 20) und auch von
den Lamellen auf die Luft (secondary heat transfer, siehe u. a. Spalte 1 Zeile 52,
Spalte 2 Zeile 7 und Aufgabe Spalte 2 Zeile 21). Hierfür ist die Maßnahme des
Umhüllens des Wärmetauschers wichtig. Dies sorgt nach Spalte 3 Zeilen 16 bis 22
der K3 für einen höchst effektiven Wärmeübergang von den PTC-Widerständen 25 zu den Lamellen 16 und von diesen auf die strömende Luft im Kanal 10, in
den die Radiatoranordnung eingesetzt ist.
6. Der die Schrift studierende Fachmann sah als möglichen Problempunkt der
gezeigten Konstruktion des Radiators, den in der Druckschrift erwähnten guten
Wärmeübergang über die ganze Breite des Radiators (siehe Figur 2) dauerhaft sicherzustellen. Diesen Umstand hat auch die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung als dem Fachmann ins Auge springenden Nachteil des vorbekannten
Radiators bezeichnet: Der Kontakt der Lamellenanordnung 16 und der Bänder 14
zu den PTC-Widerständen 25 ist in den seitlichen Randbereichen der Lamellenanordnung und der Bänder in der Nähe der zweiten Holme auf Grund der durch
diese ausgeübten Zugspannung gut zu erreichen. In der Mitte des Radiators hingegen lässt sich die erforderliche Druckbeaufschlagung der Lamellen und der
PTC-Elemente nicht so leicht erzielen und dauerhaft aufrecht erhalten. Diese
Nachteile veranlassten den Fachmann, nach einer Lösung für eine verbesserte
und vor allem über die Breite des Radiators gleichmäßigere Druckbeaufschlagung
zu suchen.
7. Zum präsenten Wissen des hier angesprochenen Fachmanns gehörte am Anmeldetag des Streitpatents, dass bei einer Heizeinrichtung mit PTC-Element und
wärmeübertragenden Lamellen für den notwendigerweise geringen elektrischen
und thermischen Übergangswiderstand zwischen den Teilen eine gewisse Druckbeaufschlagung erforderlich ist und diese durch elastische Kräfte, z. B. durch Federspannung, erzielt werden kann.
Belege hierfür ergeben sich aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
So beschreibt die US-Patentschrift 4 414 052 (K5) im Zusammenhang mit den
Radiatoren nach den Figuren 1 und 2 in der Spalte 1 Zeilen 44 bis 59 verschiedene Arten von Federelementen zur Druckbeaufschlagung (bias spring 6 und
spring locking washer 15) als vorbekannt (prior art). In Figur 1 dieser Druckschrift
ist gezeigt, dass die an einem Halterahmen 7 abgestützte Feder 6 die Lamellenpakete (heat radiator 4) auf das mit Elektroden 2, 3 versehene PTC-Element 1
drückt, wobei sich ein Band (sheet metal 8) zwischen der Feder und dem beaufschlagten Lamellenpaket befindet.
In der deutschen Offenlegungsschrift 29 48 593 A1 (K6) ist ein PTC-Widerstandsheizer gezeigt, bei dem ein PTC-Element 4 und zugehörige Kontaktbleche 3', 3" in
einem Halterahmen (Haltering 2) von einer Federeinrichtung (Federelement 6) mit
Druck beaufschlagt werden. In dieser Schrift ist außerdem auf vorbekannte PTC-
Elemente verwiesen, die mit federnden Schienen für den elektrischen Kontakt und
für die Wärmeableitung in Verbindung stehen, siehe Seite 4 (gemäß handschriftlicher Nummerierung) Absatz 3.
Die Schrift DE 31 19 302 A1 (K7) betrifft eine Luftheizvorrichtung, die „Thermistor-
bzw. Heißleiterelemente mit positivem Temperaturkoeffizienten“, also offensichtlich PTC-Elemente, verwendet, siehe u. a. Seite 5 Absatz 1 und Anspruch 1. Nach
Anspruch 4, der direkt auf Anspruch 1 rückbezogen ist, soll die Luftheizvorrichtung
(den Lamellen entsprechende) Abstrahlungsanordnungen mit elastischen Metallplatten umfassen, welche zwischen sich die PTC-Elemente einspannen, vgl. Figur 3A, 3B und 3C der Druckschrift.
Es lag daher im Griffbereich des Fachmanns, den Radiator nach der Entgegenhaltung K3 mit einer Federeinrichtung zu versehen, um vom Halterahmen ausgehend eine zuverlässige Druckbeaufschlagung über die gesamte Breite des Radiators zu erzielen und damit im Sinne der gestellten Aufgabe einen Radiator anzugeben, der einen guten Wärmeübergang zwischen den Wärme abgebenden
Elementen und den Lamellen gewährleistet, vgl. Spalte 1, Zeilen 13 bis 19 der
Streitpatentschrift.
8. Für den Einbau einer Federeinrichtung in den Radiator nach der Druckschrift K3 waren konstruktive Anpassungsmaßnahmen notwendig. Diese begründen jedoch keine erfinderische Tätigkeit, sondern sind nach Überzeugung des Senats dem handwerklichen Können des Fachmanns zuzurechnen. Die Federeinrichtung zwischen dem inneren Band und der äußeren Schiene anzuordnen (siehe
Merkmal 4.3.1) bot sich ohne weiteres an, da so die Federkraft in etwa gleichmäßig auf eine Vielzahl von Lamellen bzw. auf fast alle Lamellen und von diesen auf
die Wärme abgebenden Elemente übertragen werden kann. Eine lokal begrenzte
Krafteinwirkung der Feder direkt auf nur einige wenige Lamellen würde diese an
der Einwirkungsstelle verbiegen. Die äußere Schiene der ersten Holme zur Aufnahme der Federkräfte und auch zur Erzielung einer Formstabilität der gesamten
Radiatoranordnung entsprechend Merkmal 4.2.2 steif auszubilden, war dabei
selbstverständlich.
9. Sollte der bei der Betrachtung des Merkmals 2 des Anspruchs 1 schon diskutierte Hinweis auf mehrere Wärme abgebende Elemente in Spalte 3 Zeilen 60 ff.
der Druckschrift K3 - der Interpretation der Patentinhaberin entsprechend - so zu
verstehen sein, dass mehrere komplette Radiatoren - so wie sie in der Figur 2 der
Schrift K3 dargestellt sind - übereinanderstehend in den Kanal 10 eingesetzt werden, wäre Merkmal 2 bei dem Radiator nach der K3 nicht offenbart. Die zusätzliche Maßnahme, mehrere Wärme abgebende Elemente mit zugehörigen Lamellen
in einem einzigen Halterahmen anzuordnen, sieht der Senat jedoch nicht als patentbegründend an, da sie sich schon aus Kostengründen anbietet und erkennbar
platzsparend ist, da nur zwei außenliegende Rahmenholme erforderlich sind. Die
Maßnahme bietet sich für den Fachmann auch deshalb an, weil nicht mehrere
Teilmodule einzeln eingebaut und gegeneinander fixiert werden müssen, was ersichtlich auch einer leichteren Montage dient. Im Übrigen zeigt auch schon die
Offenlegungsschrift DE 31 19 302 A1 (K7) in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3A einen Radiator mit mehreren Lagen von PTC-Elementen, die zusammen
mit mehreren Lamellenanordnungen in einem gemeinsamen Rahmen eingespannt
sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergab sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift K3 in Verbindung mit seinem Fachwissen und
handwerklichen Können.
10. Die Patentinhaberin hat vorgetragen, dass der im Verfahren befindliche Stand
der Technik nach den Entgegenhaltungen K5, K6 und K7 dem Fachmann ein eindeutiges und ausschließliches Vorbild allein für das Verkleben gegeben und von
der im Streitpatent beanspruchten Lösung eines Radiators mit Halterahmen und
Federeinrichtungen weggeführt habe.
Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Die Entgegenhaltungen K5, K6 und K7 belegen vielmehr, dass beide Konstruktionen gängig waren
und dem Fachmann zur Auswahl standen.
a) Die Patentinhaberin hat in zutreffender Weise vorgetragen, dass die Druckschrift US 4 414 052 (K5) den Federn wie auch den Halterahmen Nachteile wie
Ermüdung durch Temperaturbeanspruchung zuschreibe und als eigene Lösung
einen anderen Weg vorschlage, nämlich das Verkleben von Wärme abgebenden
Elementen und Lamellen. Dies konnte den Fachmann jedoch nicht grundsätzlich
von dem Einsatz von Federn abhalten, denn dem Fachmann war auch bekannt,
dass einerseits je nach Anwendungsfall PTC-Elemente mit unterschiedlichen charakteristischen Temperaturen eingesetzt werden können und andererseits für
weite Temperaturbereiche geeignete Werkstoffe für Federeinrichtungen und Halterahmen zur Verfügung standen. Überdies ist in Anspruch 1 keine Festlegung auf
einen bestimmten Temperaturbereich getroffen.
b) Die Entgegenhaltung DE 29 48 593 A1 (K6) zeigt und beschreibt bei einem
Radiator für die Sicherstellung eines guten elektrischen und thermischen Kontakts
zwischen PTC-Element und Strom zuführenden und Wärme abführenden Blechbändern als einzige Lösung eine Druckbeaufschlagung durch elastische Kräfte,
die durch eine Federeinrichtung aufgebracht werden.
c) Die Offenlegungsschrift DE 31 19 302 A1 (K7) schließlich offenbart in sämtlichen Ansprüchen Radiatoranordnungen, bei denen die PTC-Elemente und die
Wärme abgebenden Lamellenanordnungen nicht notwendigerweise verklebt sind.
Auf den allein wirksamen Einspannmechanismus durch elastische Metallplatten
gemäß Anspruch 4 wurde schon vorstehend Bezug genommen. Auch in den
Ausführungsbeispielen nach Figuren 3A bis 3C ist gezeigt, dass mehrere PTC-
Elemente und mehrere Lamellenanordnungen durch elastische Vorspannung in
einem gemeinsamen Rahmen gehalten sind. Erst im Zusammenhang mit weiteren
Ausführungsbeispielen wird in der speziellen Beschreibung (z. B. auf Seite 10 Absatz 2 oder auf Seite 13 Absatz 3) auf die Verklebevariante hingewiesen.
11. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenstellung von Deckblättern verschiedener Patentdokumente vorgelegt, die sämtlich auf
nach dem Veröffentlichungsdatum der Anmeldung des Streitpatents eingereichten
Schutzrechtsanmeldungen beruhen sollen. Ihrer Ansicht nach belegt diese Zusammenstellung, dass durch das Streitpatent die Entwicklung von Radiatorheizungen „umgeswitcht“ worden sei und die Fachwelt erst nach der Publikation der
Lösung des Streitpatents den bis dahin für abwegig gehaltenen Einsatz von Federeinrichtungen zur Druckbeaufschlagung in Radiatoren mit mehreren Wärme
abgebenden Elementen als gangbaren Weg erkannt und dann auch aufgegriffen
habe.
Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Der im Verfahren befindliche
und schon diskutierte vorveröffentlichte Stand der Technik zeigt, dass die beiden
Entwicklungslinien „Federbeaufschlagung“ und „Klebetechnik“ vor dem Anmeldetag des Streitpatents verfolgt wurden. Das Vorhandensein zahlreicher Nachanmeldungen, die federbeaufschlagte Lamellen und Wärme abgebende Elemente
zum Inhalt haben, kann nicht belegen, dass auf Grund der Veröffentlichung des
Streitpatents die Entwicklung von Radiatoren mit mit den Lamellen verklebten
Wärme abgebenden Elementen aufgegeben wurde. Der Senat geht davon aus,
dass - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - auch nach dem Anmeldetag des
Streitpatents beide Lösungen parallel weiterentwickelt wurden.
II.
Die Maßnahmen der Unteransprüche sind aus dem Stand der Technik bekannt
oder durch ihn nahegelegt oder sind dem handwerklichen Können des Fachmanns
zuzurechnen.
1. Die Blechbänder entsprechend dem Vorschlag des Anspruchs 2 in der von
dem Halterahmen aufgespannten Ebene in geringem Umfang beweglich zu halten
(„schwimmende Lagerung“) hielt der Fachmann für notwendig, um die Kräfte der
Federn auf alle im Halterahmen aufgenommenen Wärme abgebenden Elemente
und Lamellen wirken zu lassen und durch Temperaturänderungen bedingte Dimensionsänderungen auszugleichen.
2. Die feste Verbindung von Lamellen untereinander an wenigstens einer ihrer
Stirnseiten nach Anspruch 3 war aus der Druckschrift K5, siehe dort Figur 1, vorbekannt.
3. Die feste Verbindung von Lamellen mit wenigstens einem der äußeren oder
inneren Blechbänder nach Ansprüchen 4 und 5 lehrte schon die Druckschrift K3,
siehe dort Spalte 2 Zeile 49. Hieraus ergab sich ebenso ein Vorbild für die feste
Verbindung von Lamellen mit einem Halteband nach Anspruch 6, denn das Halteband 9 weist nach dem Wortlaut dieses Anspruchs strukturell keinen Unterschied
zu einem der anderen Blechbänder 5 oder 11 des Radiators nach dem Streitpatent auf.
4. Zu Patentanspruch 7 wird auf die Druckschrift K5 verwiesen (siehe Figur 1 Bezugszeichen 7 in Verbindung mit Spalte 3 Zeile 30), zu Patentanspruch 8 auf die
Entgegenhaltung K6 (siehe Bezugszeichen 6 in Figuren 2 und 3).
5. Die Maßnahme nach Patentanspruch 9 dient der Lagesicherung der PTC-Elemente bei und nach der Montage, die der Fachmann vorsah, ohne erfinderisch tätig zu werden. Die Dicke höchstens so groß zu bemessen wie die Dicke der Kaltleiterelemente, ist notwendig, um den elektrischen und thermischen Kontakt der
PTC-Elemente zu den anschließenden Blechbändern nicht zu unterbrechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften