Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.03.2007 – 28 W (pat) 48/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 48/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 20 802.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das folgende Zeichen
ist zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die Waren
„Drehtüren, Drehkarussells, Drehkreuze, Karusselltüren, Drehschiebetüren, Rundschiebetüren und Schwenktüren, jeweils soweit in Klasse 6 enthalten; Schließvorrichtungen, ausgenommen
elektrische Schließvorrichtungen; Sicherheitsschlösser, ausgenommen elektrische Sicherheitsschlösser; transportable Bauten;
Schlosser- und Kleineisenwaren; sämtliche vorstehend genannten
Waren jeweils aus Metall; sämtliche vorgenannten Waren auch
zur Erstellung und zur Verwendung mit Personen- und Fahrradschleusen, Eingangsportalen, Schutzräumen und Werkschutzräumen; elektronische Lesegeräte, auch in Säulenform; elektrische Schließvorrichtungen; elektrische Sicherheitsschlösser;
Drehtüren, Drehkarussells, Drehkreuze, Karusselltüren, Drehschiebetüren, Rundschiebetüren, Schwenktüren, jeweils soweit in
Klasse 19 enthalten; Schließvorrichtungen, ausgenommen elektrische Schließvorrichtungen; transportable Bauten; Schlosser- und
Kleineisenwaren; sämtliche vorstehend genannten Waren jeweils
nicht aus Metall; sämtliche vorgenannten Waren auch zur Erstellung und zur Verwendung mit Personen- und Fahrradschleusen,
Eingangsportalen, Schutzräumen und Werkschutzräumen“.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, dass das angemeldete Zeichen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
meint, die Gesamtheit seiner sprachlichen und bildlichen Gestaltung stelle sicher,
dass das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei. Dabei räumt die Anmelderin ein, dass die Verwendung der Ziffer 4 anstelle des englischen Wortes „for“ (zu Deutsch „für“) allgemein verständlich ist und
die farbliche Gestaltung der Ziffer 4 für sich genommen noch nicht ausreicht, um
das Zeichen insgesamt schutzfähig zu machen. Zur Gesamtheit der bildlichen
Gestaltung zählt die Anmelderin die Anordnung der Wort- und Zahlenbestandteile,
deren Schrifttype und farbliche Gestaltung. Zur Gesamtheit der sprachlichen
Gestaltung gehört nach Auffassung der Anmelderin neben der Verwendung der
Ziffer 4 an Stelle des englischen Wortes „for“ vor allen Dingen die Verwendung
des englischen Ausdrucks „access“. Dieses Wort werde hier sprachunüblich verwandt und verleihe der Wortfolge „Best Doors 4 Best Access“ eine Doppeldeutigkeit, die sie deutlich von einer einfachen Sachangabe abrücke. Während das englische Wort „entry“ den praktischen Eingang oder Zugang zu einem Raum bezeichne, habe das Wort „access“ die übertragene Bedeutung von dem rechtlich
einwandfreien, dem erlaubten Zugang zu einer Sache oder einem Menschen im
Unterschied zu einem illegalen, unerlaubten oder auch verbotenen Zugang. In
diesem Sinne sei das Wort „access“ vielen Menschen auch als Bezeichnung für
den erlaubten Zugang zu elektronischen Datenbanken und elektronischen Datenverarbeitungssystemen bekannt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2004 und vom
14. Juni 2005 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn
dem angemeldeten Wort-Bild-Zeichen fehlt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren bereits jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Das Patentgericht
entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche
Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis erhoben werden soll
oder wenn das Patentgericht eine solche für sachdienlich hält. Einen entsprechenden Antrag hat die anwaltlich vertretene Anmelderin nicht gestellt, sie hat vielmehr
wiederholt ausdrücklich um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten, zuletzt
mit Schriftsatz vom 7. März 2007. Besondere Gründe, die die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung aus sachlichen Gründen erforderlich machten, liegen
nicht vor. Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, dass
für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich in eigener Sache zu
äußern. Eine solche Stellungnahme hat die Anmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2005 abgegeben.
Das angemeldete Wort-Bild-Zeichen ist nicht schutzfähig, weil ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Die Wortfolge „Best Doors
4 Best Access“ erschöpft sich auch nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren in einer werbeüblichen Warenanpreisung und auch in seiner Gesamtheit tritt das Zeichen nicht als Herkunftszeichen in Erscheinung. Das gilt sowohl für den Fall, dass der angesprochene Verkehr den Wortbestandteil „Access“ ausschließlich nur in einem Sinne versteht, sei
es als räumlichen oder als berechtigten Zugang, oder dass er beide Bedeutungen
zugleich in Betracht zieht. Selbst auf der Grundlage des Sachvortrages der Anmelderin ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise die Wortfolge
„Best Doors 4 Best Access“ im Sinne von „Beste Türen für den besten Zugang“
verstehen werden. Dabei wird der Verkehr den englischen Ausdruck „access“ im
Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren an erster Stelle im
Sinne eines berechtigten Zugangs verstehen. Alle beschwerdegegenständlichen
Waren stellen entweder vollständige Einrichtungen für technische Zu- oder Durchgangskontrollen an Türen und Eingängen dar oder sind als Teile für den Bau solcher Einrichtungen geeignet. Technische Zu- und Durchgangskontrollen sind ein
Steuerungselement für den Zugang zu geschlossenen oder zu abgegrenzten offenen Räumen. Auf diese Weise kann die Anzahl der Personen, die die abgegrenzten Räume betreten, gesteuert werden, der Zugang kann auch generell oder nur
für bestimmte Personen gesperrt werden. Technische Zu- und Durchgangskontrollen gehören folglich zu den Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden kann,
dass Zugang nur erhält, wer dazu berechtigt ist. In ihrem Prospektmaterial „Mehr
als nur ein Eingang“ auf ihrer Website www.kabagallenschuetz.de verwendet die
Anmelderin den Ausdruck „access“ speziell in diesem Sinne. So heißt es dort zu
dem Stichwort „Access Control Solutions“: „Lösungen für die Organisation des
Zutritts berechtigter Personen in sicherheitsrelevante Bereiche. Der Benutzer wird
durch einen Ausweis identifiziert und legitimiert.“ Zu dem Stichwort „Public Access
Solutions“ heißt es: „Zutrittsanlagen, die im öffentlichen Bereich den Personenfluss steuern und organisieren. Die Bedienung erfolgt mit unterschiedlichen
Ticketlesern, die den Benutzer autorisieren.“ Wegen dieses Sprachgebrauchs der
Anmelderin, den der Senat für korrekt hält, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Anmelderin meint, dass das Wort „Access“ in dem
angemeldeten Zeichen sprachregelwidrig verwandt würde.
Eine werbeübliche Warenanpreisung bleiben die Wortelemente des angemeldeten
Zeichens auch dann, wenn der Verkehr den Ausdruck „Access“ ausschließlich im
Sinne des praktischen Zugangs unabhängig von einer möglichen Zugangsberechtigung versteht. Denn dieser rein technische Zugang muss von den beanspruchten
Zu- und Durchgangskontrolleinrichtungen bzw. den Teilen davon notwendiger
Weise auch ermöglicht werden, gehört also zu den Funktionen der beanspruchten
Waren. Da die Wortbestandteile „Best Doors 4 Best Access“ bei jeder der beiden
hier in Frage kommenden Bedeutungen des Wortes „Access“ eine einfache Warenanpreisung darstellen, wird der Sinngehalt der Wortfolge auch dann nicht unbestimmt und dadurch womöglich unterscheidungskräftig, wenn der Verkehr mit
„Access“ beide möglichen Bedeutungen in Verbindung bringt. Denn dass einer
Wortfolge mehrere warenbeschreibende Bedeutungen beigelegt werden können,
verleiht ihr keine Herkunftsfunktion und macht sie mithin nicht unterscheidungskräftig (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778,
779 - URLAUB DIREKT).
Bei dieser Sachlage reicht die graphische Gestaltung des angemeldeten Zeichens
für sich genommen nicht aus, um es als markenrechtliches Herkunftszeichen in
Erscheinung treten zu lassen. Die Anordnung der Wortbestandteile, die für diese
Wörter ausgesuchte Schrifttype und die farbliche Gestaltung beschränken sich
sämtlich auf einfachste graphische Elemente, die neben den Wortelementen und
deren unmittelbar verständlichem Sinngehalt kein eigenes Gewicht entwickeln. Im
Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens steht daher im Zusammenhang mit
den beschwerdegegenständlichen Waren deren anpreisende Beschreibung im
Vordergrund.
gez.
Unterschriften