Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.03.2007 – 25 W (pat) 92/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 92/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 60 248
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Stuttgarter Anwaltstag
ist am 21. Oktober 2004 für die Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation
und Veranstaltung von Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung
und Leitung von Kolloquien“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2005 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Anwälte, sähen in der angemeldeten Bezeichnung „Stuttgarter Anwaltstag“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf den Inhalt, Gegenstand, die thematische Ausrichtung und Bestimmung des Angebots, so
dass die sachbezogene Information im Vordergrund stehe. Es handele sich um
eine einfache, sprachüblich gebildete Wortfolge der deutschen Sprache. Dabei
stehe „Anwaltstag“ für das naheliegende Tagungsthema, das Leitmotiv, das Motto
der Zusammenkünfte und Bildungsangebote bzw. die angesprochene Zielgruppe
(Juristen mit staatlicher Zulassung als Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten), während „Stuttgart“ als allgemein bekannte Hauptstadt des Bundeslandes
Baden-Württemberg den Ort der Veranstaltungen geografisch näher umreiße. Die
Gesamtbezeichnung erschöpfe sich in einer schlagwortartig komprimierten Sachangabe, welche Merkmale der angesprochenen Dienstleistungen, insbesondere
deren Inhalt, Gegenstand, thematische Ausrichtung und Zielgruppe treffend und
erschöpfend beschreibe. Hierbei könne sich das Eintragungshindernis auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Dienstleistung in dem beanspruchten
Zeichen eine Sachinformation sehen. Auch wenn die Bezeichnung einen gewissen
Bedeutungsspielraum in sich trage, weil offen bleibe, welche Leistungsinhalte sich
hinter einem so bezeichneten Dienstleistungsangebot im Einzelnen verbergen,
führe dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit könne erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst
weiten Bereich zu erfassen. Zum anderen müsse die Branchenübung berücksichtigt werden, nach der im Bereich von Fachtagungen das jeweilige Thema, Leitmotiv bzw. Motto typischerweise in schlagwortartig komprimierter Form herausgestellt
werde. Dies gelte insbesondere für die Verbindung von Anwaltstag mit einer geographischen Bezeichnung (vergleichbare Wortverbindungen: Sächsische Anwaltstage, Internationale Berliner Anwaltstage, Anwaltstag in Freiburg, Deutscher
Anwaltstag 2005 in Dresden, Crailsheimer Pharmatag, Dresdener Schmerztag,
Deutscher Lebensmittelrechtstag). Ferner sei die Bezeichnung zur sinnvollen Beschreibung für Mitbewerber freizuhalten. Vorliegend werde die angemeldete Bezeichnung nach allen terminologischen und dogmatischen Ansätzen wegen ihrer
Eignung als beschreibende Angabe im Hinblick auf den Inhalt, den Gegenstand,
die thematische Ausrichtung und die Bestimmung entsprechend gekennzeichneter
Leistungen auch von Mitbewerbern des Anmelders zur freien Verwendung benötigt. Das Rechtsschicksal der vom Anmelder benannten Markenanmeldungen mit
dem Bestandteil „Stuttgart“ sei für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss des DPMA vom 24. Februar 2005 aufzuheben.
Der Erstprüfer lege den Begriff der Unterscheidungskraft zu eng aus. Es sei von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Die Möglichkeit, dass das Zeichen zur
Unterscheidung der betrieblichen Herkunft dienen könne, bestehe. Spätestens seit
der BMW-Niere - Entscheidung des BGH (GRUR 1985, 393) könne einem angemeldeten Zeichen der Schutz mit der Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft nur noch dann versagt werden, wenn konkrete Feststellungen darüber
getroffen werden könnten und von der Prüfungsstelle auch tatsächlich getroffen
würden, dass sich das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bereits in einem Maße eingebürgert habe,
dass es vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder
Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb bewertet werden könne. Es bestehe
auch kein Freihaltungsbedürfnis, denn der Erstprüfer habe keinerlei konkrete oder
auch nur konkretisierbare Anhaltspunkte dafür aufführen können, dass eine Verwendung der Marke durch Dritte jederzeit in Zukunft zu erwarten sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende
Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Dabei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für
einen Teil der Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, die unter die jeweiligen
Oberbegriffe fallen (vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC).
Der Verkehr sieht in der Bezeichnung „Stuttgarter Anwaltstag“ hinsichtlich der
Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation
und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien“
eine bloße Sachbezeichnung.
Veranstaltungen wie Tagungen und Kongresse werden oft „Tag“ oder „Tage“ genannt, wobei das Thema oder der Gegenstand der Veranstaltung häufig mit dem
Wortelement „Tag“ verbunden wird, wie z. B. auch bei den von der Markenstelle
erwähnten Begriffen „Crailsheimer Pharmatag“ oder „Dresdener Schmerztag“.
Entsprechend wird der Verkehr daher auch die Bezeichnung „Stuttgarter Anwaltstag“ lediglich als eine Bezeichnung für eine Tagung in Stuttgart verstehen,
bei der Gegenstand und Themen den Beruf des Anwalts betreffen bzw. für diesen
interessant sein können. Es ist üblich, Anwaltstage im Sinne einer Zusammenkunft
von Anwälten zu veranstalten, bei denen insbesondere Vorträge zu bestimmten
für Anwälte interessanten Themen angeboten werden, und dabei auch auf den Ort
der Veranstaltung hinzuweisen. Bereits die Markenstelle hat dem angefochtenen
Beschluss Belege angefügt, die zeigen, dass in Veröffentlichungen auf Anwaltstage in verschiedenen Städten hingewiesen wurde. Die Hinzufügung der
Ortsbezeichnung „Stuttgarter“ begründet insoweit keine Unterscheidungskraft, da
ein Merkmal solcher Veranstaltungen auch der Ort der Veranstaltung ist.
In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine reine Sachangabe, denn die Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen und von Symposien können
auch die Organisation und Veranstaltung von Tagungen für Anwälte umfassen,
welche sich mit dem Beruf des Anwalts befassen oder für Anwälte interessante
Themen betreffen. In diesem Rahmen können ebenso Seminare und Workshops
veranstaltet und durchgeführt oder Kolloquien veranstaltet und geleitet werden.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Bezeichnung daher
nur als Sachangabe auffassen, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Soweit der Anmelder auf die BMW-Niere-Entscheidung (BGH GRUR 1985, 383)
hingewiesen hat und diese zur Begründung seiner Ansicht heranzieht, Unterscheidungskraft könne nur fehlen, wenn sich das angemeldete Zeichen bereits in
einem Maße eingebürgert habe, dass es vom Verkehr nicht mehr als Hinweis auf
die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb bewertet werden könne, ist zu berücksichtigen, dass es bei den entsprechenden
Ausführungen nur um die Frage ging, ob dem dort angemeldeten Bildzeichen als
einfache grafische Gestaltung Unterscheidungskraft zukam. Im vorliegenden Fall
jedoch handelt es sich um eine angemeldete Wortmarke, die ausschließlich eine
Sachangabe darstellt. Bei einem sprachüblich gebildeten Zeichen, das aus sich
heraus als Sachangabe verständlich ist, kommt es nicht entscheidungserheblich
darauf an, ob es sich bereits eingebürgert hat, da selbst Wortneubildungen die
Unterscheidungskraft fehlen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.
§ 8 Rdn. 66; BGH GRUR 2001, 1151 -marktfrisch). Es ist daher nicht zu prüfen, ob
die angemeldete Bezeichnung sich „eingebürgert“ hat. Selbst wenn bisher lediglich der Anmelder die angemeldete Bezeichnung verwendet haben sollte, begründet dies noch nicht eine Unterscheidungskraft, da die Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Person des Anmelders unabhängig ist (vgl. BGH GRUR 2006,
503 - Casino Bremen).
Unerheblich ist, ob bereits Zeichen mit dem Bestandteil „Stuttgarter“ eingetragen
sind. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von angemeldeten Marken nicht um eine Ermessensfrage, sondern um eine Rechtsfrage
handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 25), und daher aus
Voreintragungen kein Rechtsanspruch auf Eintragung selbst einer identischen
Marke hergeleitet werden kann, handelt es sich bei den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Marken mit dem Bestandteil „Stuttgarter“ nicht um eingetragene Marken, sondern um Anmeldungen, wobei einige inzwischen bereits von
den Markenstellen des DPMA zurückgewiesen worden sind (nämlich „Stuttgarter
Pensionskasse“, „Stuttgarter Volksfest“, „Stuttgarter Sommerfest“ und „Stuttgarter
Markthalle“).
Da das angemeldete Zeichen sich in einer beschreibenden Sachaussage über Inhalt und Gegenstand sowie den Erbringungsort der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft, dürfte der Eintragung auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Es kommt aber darauf nicht mehr an, da die Anmeldung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen ist. Die
Beschwerde konnte deshalb keinen Erfolg haben.
gez.
Unterschriften