Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 26.03.2007 – 19 W (pat) 326/04

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 23 026

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent 102 23 026 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 sowie geänderte Beschreibung, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2007,

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Für die Anmeldung mit dem Anmeldetag 22. Mai 2002 hat das Deutsche Patent-

und Markenamt ein Patent erteilt und die Erteilung am 12. Februar 2004 veröffentlicht. Das Patent hat die Bezeichnung „Deckelsteller“.

Gegen das Patent hat die Fa. A… GmbH & Co. mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004, eingegangen am 5. Mai 2004, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf § 1 bis 5 PatG verwiesen und vorgetragen, der Gegenstand

des Patents beruhe unter Berücksichtigung eines im Einzelnen angegebenen

Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten

Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet:

„Deckelsteller, mit dem ein Deckel eines Schranks parallel verstellt

werden kann oder über einen Schrankkorpus hinweggeklappt werden kann, umfassend

a) einen Stellarm (10, 110),

a1) der um eine erste Stellachse (13, 113) zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung schwenkbar an einer Seitenwand (3, 103) eines Schrankkorpus (1, 101) befestigbar ist,

a2) der um eine zweite Stellachse (16, 116) schwenkbar an einem

Deckel (8, 108) befestigbar ist und

a3) der eine Stellkontur (18, 118) in Form einer Kurve um die erste

Stellachse (13, 113) aufweist,

b) einen Steuerarm (11,111),

b1) der um eine erste Steuerachse (14, 114) zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung schwenkbar an der Seitenwand (3, 103) des Schrankkorpus (1, 101) befestigbar ist,

wobei die erste Steuerachse (14, 114) parallel beabstandet zu

der ersten Stellachse (13, 113) angeordnet ist, und

b2) der um eine zweite Steuerachse (17, 117) schwenkbar an

dem Deckel (8, 108) befestigbar ist, wobei die zweite Steuerachse (17, 117) parallel beabstandet zu der zweiten Stellachse (16, 116) angeordnet ist, sowie

c) ein Stellschieber (19, 119),

c1) der linear verschiebbar geführt ist und in Anlage zur Stellkontur (18, 118) beaufschlagt ist und

d) der den Stellarm (10, 110) zumindest über einen ersten Teil

seines Schwenkweges zur Einnahme der Offenstellung mit einer Kraft beaufschlagt, die ein Drehmoment in Richtung zu einer oberen Position, die der Offenstellung des Deckels entspricht, erzeugt,

e) wobei die Kraft in jeder Stellung so austariert ist, dass der Deckel (8, 108) in jeder beliebigen Stellung gehalten ist und nicht

von selbst zur Offenstellung bewegt wird,

f)

indem der radiale Abstand der Stellkontur (18, 118) zur ersten

Stellachse (13, 113) im Kontaktbereich zwischen dem Stellschieber (19, 119) und der Stellkontur (18, 118) zumindest

über den ersten Teil des Schwenkweges ausgehend von einer

Zwischenstellung des Stellarms (10, 110), die zwischen der

Offenstellung und der Schließstellung angeordnet ist, zur Offenstellung abnimmt.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Deckelsteller bereit zu stellen, bei dem

ein Deckel parallel verstellt oder über den Korpus eines Schranks hinweggeschwenkt werden kann und bei dem der Deckel in jeder beliebigen Stellung gehalten ist (Abs. 0005 der geltenden Beschreibung).

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 sowie geänderte Beschreibung, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2007,

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Anspruch 1 bringe den wesentlichen Unterschied zum entgegengehaltenen Stand der Technik deutlich zum Ausdruck und

sein Gegenstand sei auch nicht nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen und vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3

PatG noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02

(m. w. N.; vgl. BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher

mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Das Verfahren wird nach § 61 (1) 2 PatG von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt, da diese den Einspruch zurückgenommen hat.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 10 beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Fachmann

Der zuständige Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit

Berufserfahrung in der Konstruktion von Deckel- und Klappenstellern.

2. Offenbarung der geltenden Ansprüche

Die Ansprüche 1 bis 10 sind ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart.

Der erteilte Anspruch 1, der sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 zusammensetzt, wurde ergänzt durch Merkmale aus Abs. 0001, 0007 und 0034 der

dort mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden Patentschrift. Die gegenüber den erteilten Ansprüchen unveränderten Ansprüche 2 bis 10 entsprechen

den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 11.

3. Neuheit

Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ist neu.

Als nächstkommender Stand der Technik wird vom Senat die DE 27 57 230 A1

angesehen. Sie zeigt einen dort als Scharnier bezeichneten, für eine Dunstabzugshaube verwendbaren Deckelsteller mit einem Viergelenk-Hebelgestänge für

eine kombinierte Dreh-Hubbewegung des Deckels. Einer der Hebel trägt eine Kurvenscheibe 33 bzw. 34, die Rastmulden 41 aufweist, aber auch glatt ausgeführt

sein kann (S. 11, Abs. 2). Durch Anpassung der Kurvenscheiben-Radien wird die

erzeugte Reib- oder Rastkraft an die mit den Hebelverhältnissen sich ändernde

Gewichtskraft angepasst (S. 12, Abs. 3).

In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit bekannt ein:

„Deckelsteller, umfassend

a)

einen Stellarm 31,32,

a1) der um eine erste Stellachse 26 zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung schwenkbar an einer Seitenwand 15 eines

Schrankkorpus (Dunstabzugshaube) 14 befestigbar ist,

a2) der um eine zweite Stellachse 23 schwenkbar an einem Deckel 12

befestigbar ist und

a3) der eine Stellkontur 33,34 in Form einer Kurve um die erste Stellachse 26 aufweist,

b)

einen Steuerarm 28,29,

b1) der um eine erste Steuerachse 27 zwischen einer Offenstellung und

einer Schließstellung schwenkbar an der Seitenwand 15 des

Schrankkorpus 14 befestigbar ist, wobei die erste Steuerachse 27

parallel beabstandet zu der ersten Stellachse 26 angeordnet ist, und

b2) der um eine zweite Steuerachse 24 schwenkbar an dem Deckel 12

befestigbar ist, wobei die zweite Steuerachse 24 parallel beabstandet

zu der zweiten Stellachse 23 angeordnet ist, sowie

c)

ein Stellschieber (Halteelement, Nocken 36, Nockenenden 43),

c1) der linear verschiebbar geführt ist und in Anlage zur Stellkontur beaufschlagt ist (S. 10, Abs. 2) und

d)teilw der den Stellarm (über den ganzen, und damit) zumindest über einen

ersten Teil seines Schwenkweges zur Einnahme der Offenstellung

mit einer Kraft beaufschlagt,

e)teilw wobei die Kraft in jeder Stellung so bemessen ist, dass der Deckel

(8, 108) in jeder beliebigen Stellung gehalten ist,

Ein Viergelenk-Hebelgestänge ist zwar grundsätzlich ohne weiteres in der Lage,

den Deckel parallel zu verstellen oder über den Schrankkorpus hinwegzuklappen.

Die offenbarte Auslegung erlaubt aber nur ein Abklappen nach vorne/unten, so

dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 schon dadurch vom Stand der Technik unterscheidet.

Im Unterschied zu Merkmal d) erzeugt der bekannte Stellschieber lediglich ein

Reib- oder Rastmoment, das undefiniert je nach Bewegungsrichtung in oder gegen die Richtung zu der oberen Position gerichtet ist, und das auch im Unterschied zu Merkmal e) nicht austariert ist, sondern nur größer als das entsprechende Gewichtsmoment sein muss.

Im Unterschied zu Merkmal f) nimmt bei dem bekannten Deckelsteller der radiale

Abstand der Stellkontur zur Offenstellung zu und nicht ab.

Die EP 1 148 200 A2 zeigt einen Deckelsteller mit einer kniehebelartigen Anordnung, wobei zwei der drei Gelenke mit Stellkonturen versehen sind. Von besonderem Interesse ist hier die Stellkontur 20 der Steuerscheibe 39, deren Radius im

Bereich 46 bis zu einer Zwischenstellung 47 zunimmt („entfernender Kurvenbereich“) und dann in dem Bereich 48 konzentrisch verläuft (Abs. 0025). In letzterem

Bereich wird dann die Steuerscheibe 38 wirksam (Abs. 0031). Damit lässt sich erreichen, dass die Klappe über einen großen Winkelbereich - also auch in dem Bereich 46 - stehen bleibt (Abs. 0008), und zwar offensichtlich nicht auf Grund der

dort kleinen Rollenreibung, sondern durch Austarieren von Feder- und Gewichtskraft.

Daraus ist also in Übereinstimung mit dem Anspruch 1 bekannt ein:

Deckelsteller für einen Schrank (Abs. 0002) umfassend

a)

einen Stellarm 8,

a1)

der um eine erste Stellachse 14 zwischen einer Offenstellung und

einer Schließstellung schwenkbar (mittelbar über Steuerarm 9) an

einer Seitenwand 2 eines Schrankkorpus 1 befestigbar ist (Anspruch 1),

a2)

der um eine zweite Stellachse 10 schwenkbar an einem Deckel 6

befestigbar ist und

a3)

der eine Stellkontur in Form einer Kurve 20 um die erste Stellachse 14 aufweist,

b)

einen Steuerarm 9,

b1)

der um eine erste Steuerachse 12 zwischen einer Offenstellung und

einer Schließstellung schwenkbar an der Seitenwand 2 des

Schrankkorpus 1 befestigbar ist, wobei die erste Steuerachse 12

parallel beabstandet zu der ersten Stellachse 14 angeordnet ist,

und

b2teilw) der um die erste Stellachse 14 schwenkbar (mittelbar über Stellarm 8) an dem Deckel 6 befestigbar ist, wobei die erste Stellachse 14 parallel beabstandet zu der zweiten Stellachse 10 angeordnet

ist, sowie

c)

ein Stellschieber 18,

c1)

der linear verschiebbar geführt ist und in Anlage zur Stellkontur 20

beaufschlagt ist (Abs. 0015 bis 0018) und

d)

der den Stellarm 8 zumindest über einen ersten Teil 46 seines

Schwenkweges zur Einnahme der Offenstellung mit einer Kraft beaufschlagt, die ein Drehmoment in Richtung zu einer oberen Position, die der Offenstellung des Deckels entspricht, erzeugt,

e)

wobei die Kraft in jeder Stellung so austariert ist (Abs. 0033: Klappengewicht wird kompensiert), dass der Deckel in jeder beliebigen

Stellung gehalten ist und nicht von selbst zur Offenstellung bewegt

wird (Abs. 0008),

f)

indem der radiale Abstand der Stellkontur 20 zur ersten Stellachse 14 im Kontaktbereich zwischen dem Stellschieber und der Stellkontur zumindest über den ersten Teil 46 des Schwenkweges ausgehend von einer Zwischenstellung 47 des Stellarms, die zwischen

der Offenstellung und der Schließstellung angeordnet ist, zur Offenstellung abnimmt (Abs. 0025).“

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist der bekannte Steller mit drei

Gelenken weder dazu vorgesehen, noch dazu in der Lage, den Deckel 6 parallel

zu verstellen oder über den Schrankkorpus hinwegzuklappen, wie das für Viergelenk-Hebelgestänge typisch ist. Im weiteren Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 fehlt dort entweder die erste Stellachse nach Merkmal a1) oder die

zweite Steuerachse nach Merkmal b2).

Die aus der DE 28 29 727 A1 beziehungsweise DE 94 00 568 U1 bekannten Deckelsteller weisen jeweils keinen an einer Stellkontur anliegenden Stellschieber

auf.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von der Patentinhaberin aufgegriffen.

Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen

werden muss.

4. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach der DE 27 57 230 A1 stellt sich die dem

Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe in der Praxis von selbst, denn es ist eine

gängige Anforderung an solche Steller, dass ein Deckel parallel verstellt oder über

den Korpus eines Schranks hinweggeschwenkt werden kann und der Deckel in jeder beliebigen Stellung gehalten ist (siehe Abs. 0005). Diese ist aber schon mit

dem Steller nach der DE 27 57 230 A1 ohne weiteres erfüllbar, denn der Fachmann kennt das dort verwendete Viergelenk-Hebelgestänge als typisch für solche

Bewegungen, und das dort verwendete Reib- oder Rast-Halteelement ist auch dazu in der Lage, den Deckel in jeder beliebigen Stellung zu halten (S. 12, Abs. 3).

Es mag auch sein, dass dem Fachmann die hierfür notwendige Betätigungskraft

zur Überwindung der Reibung zu groß wird, und er nach Wegen sucht, sie zu verkleinern (Patentschrift Abs. 0003). Lösungen dafür findet er beispielsweise in der

DE 28 29 727 A1 oder der DE 94 00 568 U1, die ohne Stellkontur arbeiten.

Die EP 1 148 200 A2 zeigt zwar einen durch die Druckrollen relativ reibungsarm

gehaltenen Steller, der eine bereichsweise geringe Betätigungskraft erwarten lässt

und auch in Zwischenstellungen stehen bleiben kann. Die Zwischenstellungen

sind allerdings nur beiläufig (Abs. 0008), die geringe Betätigungskraft überhaupt

nicht erwähnt. Es geht dort vielmehr um die Aufteilung des - bei Kniehebelanordnungen deutlich von Viergelenkanordnungen abweichenden - Kraftverlaufs auf die

zwei an den Enden des Arms 9 angebrachten Steuereinrichtungen, deren Druckfedern gemeinsam in dem Arm untergebracht sind (Abs. 0004, 0005). Die Übereinstimmungen des Kurvenbereichs 46 mit der beanspruchten Kontur erschließen

sich erst in der Rückschau.

Der Fachmann hatte somit keinen Anlass, zur Verminderung der Betätigungskraft

die EP 1 148 200 A2 heranzuziehen.

Der Steller nach der EP 1 148 200 A2 eignet sich auch nicht als Ausgangspunkt

zur Entwicklung eines Deckelstellers, mit dem ein Deckel eines Schranks parallel

verstellt werden kann oder über einen Schrankkorpus hinweggeklappt werden

kann. Denn der Fachmann wird sich hierzu bei den dafür geeigneten Viergelenk-

Stellern umsehen und einen solchen weiterentwickeln statt den Steller nach der

EP 1 148 200 A2.

Um zu dem Steller nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer

Überlegungen.

5. Mit dem Anspruch 1 haben auch die Ansprüche 2 bis 10 Bestand.

gez.

Unterschriften