Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 27.03.2007 – 6 W (pat) 36/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 36/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 28 397.4-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2004 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 16. März 2007,
Beschreibung Seiten 1 bis 17, eingegangen am 16. März 2007,
und
2 Seiten Zeichnungen (Abb. 1 und a bis d) gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung ist am 22. Juni 1999 unter dem Aktenzeichen 199 28 397.4-25 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 D hat mit Beschluss vom 17. Februar 2004 die
Anmeldung zurückgewiesen, da sie die Erfindung nicht so deutlich und vollständig
offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann; Teile der Beschreibung stünden nämlich in Widerspruch zu der Lehre des Hauptanspruchs.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 25. Mai 2004 Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren waren folgende Druckschriften zum Stand der Technik in
Betracht gezogen worden:
DE 22 60 473 B2,
DE 198 07 060 A1,
DE 28 56 144 A1,
DE 94 04 506 U1,
US 2 229 912 und
DE Lit.: Prospekt der Fa. Bauer, Schrobenhausen „Gründung und
Bodenverdichtung mit Tiefenrüttlern“.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zur Bodenstabilisierung von rolligen, locker gelagerten,
gewachsenen Böden, geschütteten Erdmassen und wassergesättigten Böden durch Rüttelverdichtung, wobei während der Rüttelverdichtung beim Herausziehen einer Rüttellanze ein Medium
über Düsen, welche an der Spitze der Rüttellanze angeordnet
sind, injiziert wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
auch beim Teufen der Rüttellanze (1) eine Injektion von Injektionsmitteln (3) durchgeführt wird, wobei der Austritt und der Druck
des Injektionsmittels (3) aus den Düsen über die Düsensteuerung
während der Rüttelinjektion gesteuert werden und beim Teufen
der Rüttellanze (1) das Injektionsmittel (3) über Manteldüsen der
Rüttellanze (1), über Seitendüsen des Rüttelkopfes (2) der Rüttellanze (1) und über Spitzendüsen des Rüttelkopfes (2) jeweils miteinander oder einzeln injiziert wird“.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren Wortlaut
auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug
auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich, da diese den Erfordernissen des
§ 34 PatG entsprechen, und der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
patentfähig ist.
2.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der
ursprünglichen Patentansprüche 1 und 6 unter Hinzunahme eines Merkmals aus
der Beschreibung.
Das Merkmal, dass „Austritt und der Druck des Injektionsmittels (3) aus den Düsen über die Düsensteuerung während der Rüttelinjektion gesteuert werden“ findet
sich in Spalte 2, Zeilen 34 bis 40, i. V. m. Spalte 3, Zeilen 22 bis 24 der Offenlegungsschrift. Die ferner in den Hauptanspruch aufgenommene Angabe „jeweils
miteinander oder einzeln“ bezüglich der betreffenden Düsen beim Injizieren während des Teufens ergibt sich aus dem Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 6,
wo der Einsatz der einzelnen Düsen mit der Beziehung „und/oder“ verbunden ist.
Die Unteransprüche entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung den ursprünglichen Ansprüchen 7, 9 und 8.
2.2 Auch die geltende Beschreibung ist zulässig.
Gegenüber der ursprünglichen Fassung wurden lediglich die Angaben zum Stand
der Technik sowie zu Aufgabe und Lösung redaktionell in die übliche Form gebracht.
3. Die geltenden Unterlagen offenbaren die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Soweit die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss diesbezüglich darauf abgehoben hat, die Beschreibung stehe in Widerspruch zum
Wortlaut des Patentanspruchs 1, so ist dies jedenfalls hinsichtlich des geltenden
Hauptanspruchs nicht der Fall. Hatte nämlich die zum Zeitpunkt der Zurückweisung geltende Anspruchsfassung ausschließlich ein gleichzeitiges Injizieren über
sämtliche Düsen offenbart, was tatsächlich einigen Ausführungsbeispielen der
Beschreibung mit auch einzeln eingesetzten Düsen widersprach, so ist diese
Möglichkeit in den nunmehr geltenden Patentanspruch 1 aufgenommen worden
(„jeweils miteinander oder einzeln“). Damit ist im Übrigen auch ein in den ursprünglichen Unterlagen enthaltener Widerspruch zwischen der Lehre des Hauptanspruchs und des auf ihn rückbezogenen Anspruchs 6 beseitigt, in welchem
ebenfalls die Möglichkeit des alternativen Einsatzes der unterschiedlichen Düsen
beschrieben war.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig.
Er geht auf eine Fassung zurück, welche die Prüfungsstelle als gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik patentfähig und damit gewährbar vorgeschlagen
hatte (s. Prüfungsbescheid vom 9. September 2003). Wie der Senat nochmals
überprüft hat, findet sich in keiner der ermittelten Druckschriften der für die vorliegende Erfindung wesentliche Verfahrensschritt, auch beim Teufen der Rüttellanze
eine Injektion durchzuführen, so dass nicht nur die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegeben ist, sondern auch jegliche Anregung in diese Richtung fehlt.
Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die von diesem getragenen Unteransprüche gewährbar.
gez.
Unterschriften