Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 28.03.2007 – 32 W (pat) 124/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 124/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 34 956.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung …

der Sitzung vom 28. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die am 18. Juni 2004 für Waren in den Klassen 5 und 30 sowie Dienstleistungen

in Klasse 35 angemeldete Wortmarke

BASENBROT

ist seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts

in einem ersten Beschluss vom 11. März 2005 teilweise, nämlich für die Waren

und Dienstleistungen

„Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Werbung; Bestellannahme, Lieferauftragsservice; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An-

und Verkauf von Waren“,

als waren- und dienstleistungsbeschreibende sowie nicht unterscheidungskräftige

Angabe zurückgewiesen worden. Die Markenstelle stützte sich dabei auf eine von

ihr eingeholte und dem Anmelder zur Kenntnis gegebene Auskunft des Landes-

Innungsverbands für das bayerische Bäckerhandwerk vom 1. Dezember 2004,

wonach „BASENBROT“ als Überbegriff für Brote benutzt wird, welche die Gattung

„basischer“ Gebäcke bezeichneten und somit der Herausstellung des gesundheitlichen Aspekts dienten.

Die Erinnerung des Anmelders ist durch einen zweiten Beschluss der Markenstelle

- Beamter des höheren Dienstes - vom 2. September 2005 zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders muss in der Sache ohne Erfolg bleiben,

weil einer Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die seitens der

Markenstelle versagten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Nach Auskunft des insoweit sachkundigen Landes-Innungsverbands für das bayerische Bäckerhandwerk ist „BASENBROT“ eine Art Gattungsbezeichnung (für ein

basisches Gebäck, welches sich an gesundheitsbewußte Konsumentenkreise

richtet). Für Brot und sonstige Backwaren stellt die angemeldete Marke daher eine

Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit dieser Produkte dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und deshalb nicht zugunsten eines einzigen Unternehmens monopolisiert werden darf. Da Konditorwaren

u. a. ebenfalls Backwaren umfassen (vgl. Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und

Ernährung, 3. Aufl., S. 317), kann insoweit nichts anderes gelten. Mehle und Getreidepräparate stehen als Ausgangsstoffe bzw. Beimischungen in engster Beziehung zu Brot und sonstigen Backwaren; es liegt deshalb unmittelbar nahe, dass

die angemeldete Bezeichnung insoweit als Bestimmungsangabe verstanden wird.

Der Bezeichnung „BASENBROT“ fehlt zudem - auch für die seitens der Markenstelle versagten Dienstleistungen in Klasse 35 - jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Produkte in

Klasse 30 gilt dies bereits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmarke, die die Merkmale von Waren (und Dienstleistungen) - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Erzeugnisse fehlt (GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor). Bezüglich der versagten

Dienstleistungen in Klasse 35 liegt, gerade in Endverbraucherkreisen, ein inhaltsbezogenes Verständnis nahe (in dem Sinne, dass sich die Werbung, Bestellannahme, Lieferung usw. auf die Ware „Basenbrot“ bezieht). Der angemeldeten

Bezeichnung wird somit kein Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter

Dienstleistungsangebote aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb entnommen werden.

Da der Anmelder auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erkennen gegeben hat,

unter welchen Gesichtspunkten er die Entscheidung der Markenstelle für unzutreffend hält, erübrigen sich weitere Ausführungen.

gez.

Unterschriften