Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 28.03.2007 – 7 W (pat) 5/07

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 5/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 38 267.4-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die am 18. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 103 38 267 mit der Bezeichnung

Gestellsystem und Verbindungselement für ein Gestellsystem

ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er macht geltend, dass er mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 ein Fristgesuch

eingereicht habe, die Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids bis zum

5. November 2007 zu verlängern, weil eine parallele europäische Patentanmeldung anhängig sei. Dieses Schreiben sei in einer Sammelsendung zusammen mit

20 weiteren Schreiben beim Patentamt eingereicht worden. Auf dem Begleitzettel

zu dieser Sammelsendung, der alle 21 Anschreiben aufzählt, befindet sich der

Eingangsstempel des Patentamts vom 25. Oktober 2006.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben, die

beantragte Fristverlängerung zu gewähren sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Aus dem vom Anmelder eingereichten Begleitzettel zur Sammelsendung ergibt

sich, dass das Fristgesuch vom 24. Oktober 2006 darin genannt war. Nach der

Praxis der Dokumentenannahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts

wird bei Eingang einer solchen Sammelsendung überprüft, ob sie sämtliche auf

dem Begleitzettel aufgeführten Schriftstücke enthält. Wenn eines davon fehlt, wird

daneben ein Stempel mit der Aufschrift „Fehlt“ angebracht. Nachdem ein solcher

„Fehlt“-Stempel hier nicht vorhanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass

auch dieses Schreiben in der Sammelsendung enthalten war und somit am

25. Oktober 2006 beim Patentamt eingegangen ist. Warum dieses Fristgesuch

nicht zur Akte gelangt ist, lässt sich jetzt nicht mehr aufklären.

Nach den Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen vom 1. März 2004,

Ziffer 3.5, wäre damit von der Prüfungsstelle über das Fristgesuch zu entscheiden

gewesen. Da diese Entscheidung von der Prüfungsstelle bisher nicht getroffen

wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das Fristgesuch an das Patentamt zurückzuverweisen (PatG § 79

Abs. 3 Ziffer 2).

Auch dem Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr war stattzugeben

(§ 80 Abs. 3 PatG). Bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang im Bereich des Patentamts wäre das Fristgesuch rechtzeitig an die Prüfungsstelle zur Entscheidung

gelangt, so dass eine Beschwerde möglicherweise nicht entbehrlich geworden

wäre.

gez.

Unterschriften