Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.03.2007 – 8 W (pat) 381/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 51 197
… 08.05
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 102 51 197 wird mit folgenden Unterlagen gemäß
erstem Hilfsantrag beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 und
Beschreibung, Absätze [0001] bis [0061], sowie
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Das Patent 102 51 197 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Bördeln von runden
Gefäßen“ wurde am 4. November 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 29. März 2004 wurde hierauf das Patent erteilt und am 12. August 2004 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
A… GmbH & Co. KG,
B…-Straße in
C…
am 10. November 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des §§ 1 bis
5 PatG gestützt. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Zur Begründung ihres Vorbringens hat sie folgenden Stand der
Technik genannt:
1. US 4 391 768 (D1),
2. DE 35 12 843 C2 (D2),
3. DE 40 30 833 A1 (D3),
4.
Fachbuch „Thermoformen“ Carl Hanser Verlag, München
Wien, 1999, Seiten 16, 17, 129, 200 und 201 (Anlage C).
5. DE 2 238 831 A.
Sie macht ferner eine offenkundige Vorbenutzung geltend (Anlagen A und B, E, F
und G) und hat hierfür einen Zeugen benannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 hat die Einsprechende vorgetragen, dass die US 4 391 768 bereits die Lehre des Patentanspruchs 1 umfasse,
da bereits in dieser Druckschrift die Temperaturen beschrieben seien, die zum
Auflösen der kristallinen Strukturen erforderlich seien. Aufheiz- und Abkühlgeschwindigkeiten seien nur durch die Temperatur der Aufheizstrecke bzw. des Abkühlbereichs und der Drehzahl der Bördelschnecke zu beeinflussen. Diese Werte
lägen aber im Bereich des fachmännischen Handelns des Fachmannes. Selbstverständlich seien auch bei der offenkundig vorbenutzten Maschine die im Patentanspruch 1 angegebenen Bereiche verwirklicht gewesen. Auch der Gegenstand
des Patentanspruchs 8 ergebe sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der
Technik, da das berührungslose Messen von Temperaturen an beweglichen Teilen in der Kunststoffverarbeitung eine übliche Maßnahme sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber treten dem entgegen und vertreten die Ansicht, dass der
Einspruch unzulässig sei, da die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht
ausreichend substantiiert seien. Die Angabe der Tatsachen im Einzelnen sei nicht
ausreichend, da das Einspruchsvorbringen sich nicht mit den Merkmalen der
Patentansprüche 1 und 7 auseinandersetze. Auch sei der Patentgegenstand
gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik neu und
beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der Druckschriften einen
Hinweis darauf gebe, die
im Patentanspruch 1 angegebenen Heiz- bzw.
Abkühlgeschwindigkeiten beim Bördeln
von
teilkristallinen Kunststoffen
einzuhalten. Dazu bedürfe es detaillierter Kenntnisse der Materialeigenschaften
und des Einflusses der Wandstärke der Becher hinsichtlich des Wärmeeintrags in
den Gefäßrand.
Die Patentinhaber stellen den Antrag,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;
hilfsweise, das Patent gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11
sowie geänderter Beschreibung und Zeichnungen gemäß erstem
Hilfsantrag,
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 sowie
geänderter Beschreibung und Zeichnungen gemäß zweitem
Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
aufrecht zu erhalten.
Im Verfahren vor der Erteilung des Patents sind zum Stand der Technik noch die
6. DE 14 54 989 C3 und die
7.
JP-Abstr. 02155716 A
genannt worden.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen
zulässig. Im Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende zum Stand der Technik
u. a. die US 4 391 768
(D1) genannt und dazu vorgetragen, dass das
beanspruchte Temperaturprofil allein durch Versuche und eine entsprechende
Temperaturwahl in den beiden Kammern der (D1) ermittelt werden könne. Durch
eine Optimierung der Temperaturen sei der für den entsprechenden Werkstoff
geeignete Temperaturverlauf zu bestimmen. Sie hat damit das Gericht und die
Patentinhaber in den Stand gesetzt, ohne eigene Ermittlungen zu prüfen, ob der
Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegeben ist.
Der Einspruch ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des
Patents im beschränkten Umfang führt.
3. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betriff der Gegenstand des Patents ein
„Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes
eines Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer, insbesondere
aus Polypropylen, bei dem der Gefäßrand erwärmt, mit einer
Bördelschnecke (10) umgeformt und anschließend abgekühlt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes mit
einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s auf eine
Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich
Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt wird, so
dass durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes
aufgeschmolzen werden,
dass das Umformen bei der Temperatur T1 durchgeführt wird und
nach der Beendigung der Umformung das Polymer mit einer
mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75°C/s auf eine
Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit TM2 gleich
Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt wird und
danach die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft
erfolgt.“
Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 7 betrifft der
Patentgegenstand eine
„Vorrichtung zum Bördeln des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus
einem teilkristallinen Polymer, insbesondere aus Polypropylen
oder aus Poystyrol mit mindestens einer Bördelschnecke (10),
einer Heizvorrichtung (12), mindestens einer Gegendruckrolle (13)
und einer Abkühlvorrichtung (14a), dadurch gekennzeichnet, dass
die Oberflächentemperatur der Bördelschnecke (10) und die der
Gefäße mindestens an einer Stelle berührungslos messbar ist,
wobei die Vorrichtung mindestens einen berührungslos
messenden Temperaturmesser (15) aufweist, der einem oder
mehreren Gefäßrändern zugeordnet ist.“
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 7 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 16 wird auf die Akte verwiesen.
Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 betrifft der Gegenstand des
Patents ein
„Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes
eines Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer, insbesondere
aus Polypropylen, bei dem der Gefäßrand erwärmt, mit einer
Bördelschnecke (10) umgeformt und anschließend abgekühlt wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes mit
einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s auf eine
Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich
Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt wird, so
dass durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes
aufgeschmolzen werden,
dass das Umformen bei der Temperatur T1 begonnen wird, dass
während des Umformens des umlaufenden Gefäßrandes mit dem
Abkühlprozess begonnen wird und das Polymer im Bereich des
umlaufenden Gefäßrandes während des Umformens auf eine
Temperatur T3 = TM1 - 1° C bis T3 = TM1 - 15° C abgekühlt wird
und dass nach der Beendigung der Umformung das Polymer mit
einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75°C/s auf
eine Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit TM2
gleich Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt wird
und danach die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der
Luft erfolgt.“
Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 3 nach
Hilfsantrag 1 betrifft der Patentgegenstand eine
„Vorrichtung zum Bördeln des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus
einem teilkristallinen Polymer, insbesondere aus Polypropylen
oder aus Poystyrol mit mindestens einer Bördelschnecke (10),
einer Heizvorrichtung (12), mindestens einer Gegendruckrolle (13)
und einer Abkühlvorrichtung (14a), dadurch gekennzeichnet, dass
die Oberflächentemperatur der Bördelschnecke (10) und die der
Gefäße mindestens an einer Stelle berührungslos messbar ist,
wobei die Vorrichtung mindestens einen berührungslos
messenden Temperaturmesser (15) aufweist, der einem oder
mehreren Gefäßrändern zugeordnet ist und dass die Gegendruckrolle (13) mittels Druckluft kühlbar ist.“
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen Patentansprüche 2 bzw. 4 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Auch zu den Patentansprüchen zum Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.
Aufgabe der Erfindung ist es (Seite 1, Absatz [0013] der Streitpatentschrift), ein
Verfahren zum Bördeln von Rändern von Gefäßen aus teilkristallinem Polymer,
insbesondere aus Polypropylen, derart zu gestalten, dass die temperaturabhängigen Stoffeigenschaften des teilkristallinen Polymers, insbesondere des
Polypropylens, berücksichtigt werden.
4. Die im erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig.
Er basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der
Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 4. Der auf eine Vorrichtung
gerichtete
erteilte Patentanspruch 7
basiert
auf
dem
ursprünglichen
Patentanspruch 8 unter Hinznahme der Merkmale des ursprünglichen
Anspruchs 9. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 16 entsprechen den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3, 5 bis 7 sowie den ursprünglichen
Patentansprüchen 9 bis 18 unter entsprechender Änderung
ihrer Rückbeziehungen und sind somit ebenfalls zulässig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls zulässig. Er beruht auf
dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 5. Der auf eine Vorrichtung gerichtete Patentanspruch 3 gemäß
Hilfsantrag 1 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 7 unter Hinzunahme der
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 12.
5. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus
einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu.
So zeigt keine der Druckschriften den Bereich für die im Patentanspruch 1
beanspruchten Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit zum Erwärmen bzw.
Abkühlen des teilkristallinen Polymers.
6. Das Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes von
Gefäßen aus einem teilkristallinen Polymer nach dem erteilten Patentanspruch 1
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim Streitgegenstand wird der Öffnungsrand eines Gefäßes aus einem
teilkristallinen Polymer mit einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s
auf eine Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich
Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt, so dass durchgehend
alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes aufgeschmolzen werden. Das
Umformen wird bei der Temperatur T1 durchgeführt, und nach der Beendigung
der Umformung wird das Polymer mit einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von
25° C/s bis 75°C/s auf eine Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit
TM2 gleich Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt. Danach erfolgt
die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnologie mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet Verfahrenstechnik
von Bördelmaschinen, ausreichend Anregungen.
In der US 4 391 768 (D1) wird eine Vorrichtung zum Bördeln von Gefäßen aus
Polypropylen (PP) beschrieben, bei der mittels einer angetriebenen Bördelschnecke der Rand des Bechers umgebördelt wird. Des Weiteren sind drei
Heizzonen - Heizzone A mit ca. 370° C, Heizzone B mit ca. 316°C und Heizzone C mit ca. 260° C - vorgesehen, die der Erwärmung der Bördelschnecke
dienen. Eine weitere Beheizung erfolgt über das Rohr (20) durch das eine heiße
Flüssigkeit mit einer Temperatur von ca. 160° C (Spalte 3, Zeilen 42 bis 49) durch
die Bördelschnecke hindurchgeleitet wird, die am Ausgang (22) die Vorrichtung
wieder verlässt. Durch entsprechende Erwärmung soll der Gefäßrand schnell und
überaus sorgfältig gesteuert (Sp. 2, Z. 32) auf die Umformtemperatur gebracht
werden (Sp. 1, Z. 63). Des Weiteren ist eine Kühlung vorgesehen, bei der über ein
Rohr (25) eine Kühlflüssigkeit mit einer Temperatur von ca. 28° C in die
Vorrichtung eingeleitet wird (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 10). Dadurch soll
erreicht werden, dass die Gefäße nach dem Bördeln soweit gekühlt werden, bis
sie eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen (Sp. 4, Z. 10). Die Lehre
dieser Druckschrift weist darauf hin, dass PP problematisch zu verarbeiten ist und
dass es erforderlich ist, den Gefäßrand fortschreitend und zwar gesteuert auf die
Umformtemperatur und auf keinen Fall höher zu erwärmen (Sp. 4, 46 ff.). Da die
Maschine sehr vielseitig und über eine große Breite der Kunststoffe einsetzbar ist
(Sp. 6, Z. 1 ff.), muss die Erwärmung und die Kühlung gesteuert den
Materialeigenschaften und den geometrischen Bedingungen
(Wandstärke)
angepasst werden.
Zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmannes gehört, dass
Polypropylen (PP) ein Polymer ist, das außer amorphen auch teilkristalline
Bereiche aufweist. Damit ein zufriedenstellendes Bördeln durchführbar ist, muss
die teilkristalline Struktur aufgelöst sein, d. h. das Umformen (Bördeln) des
Randes kann erst dann stattfinden, wenn sämtliche teilkristallinen Bereiche im
Gefäßrand aufgeschmolzen sind (siehe z. B. Anlage C, Seite 16 und 17). Die
Schmelztemperatur TM1 der kristallinen Bereiche hängt von der Art des PP ab, da
das Molekulargewicht einen Einfluss auf die Kristallinität hat (Seite 16, Ende
zweiter Absatz). Beim Abkühlen des Polymers bilden sich bei der Temperatur
(TM2) wiederum kristalline Bereiche. Da die
teilkristallinen Bereiche die
Eigenschaft aufweisen, dass sich der Rand nach dem Bördeln wiederum öffnet,
wird der Gefäßrand nach dem Bördeln möglichst schnell abgekühlt. Dadurch
erreicht man, dass die amorphe Struktur in diesen Bereichen erhalten bleibt und
somit keine Rückformung des Gefäßrandes eintritt. Ferner entnimmt der
Durchschnittsfachmann der Anlage C, dass die Kristallisation ein geschwindigkeitabhängiger, isothermer Prozess ist (S. 16, Mitte zweiter Absatz), wobei die
Kristallite relativ langsam schmelzen und analog dazu das Erstarren und damit
das erneute Bilden von kristallinen Bereichen ebenfalls recht langsam abläuft
(Anlage C, Seite 129 oben).
Mit diesem Fachwissen kann der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden,
zum Patentgegenstand gelangen. Aus dem allgemeinen Fachwissen heraus weiß
er, dass die Kristallisation ein geschwindigkeitsabhängiger Prozess ist und eine
Umformung nur oberhalb der Kristallitschmelztemperatur erfolgen kann. Der
US 4 391 768 (D1) entnimmt er zudem eine Vorrichtung zum Bördeln, bei der das
Erwärmen und das Kühlen der Gefäße gesteuert den Materialeigenschaften und
den geometrischen Bedingungen (Wandstärke) angepasst werden kann. Somit
wird er mit der in der US 4 391 768 (D1) beschriebenen Vorrichtung optimierende
Versuche durchführen, in denen die Temperaturen und die Drehgeschwindigkeit
der Bördelschnecke und damit die Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit dem
jeweils vorliegenden PP angepasst werden. Diese optimierenden Versuche sind
auch beim Patentgegenstand erforderlich, denn der beanspruchte weite Bereich
für die Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit weist bereits darauf hin, dass auch
bei der patentgemäßen Lehre eine Anpassung an das verwendete PP und die
Geometrie der Gefäße erforderlich ist.
Das Auffinden der patentgemäßen Aufheiz- und Abkühlgeschwindigkeitsbereiche
geht somit nicht auf erfinderisches Handeln zurück.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
7. Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, der nebengeordnete
Patentanspruch 7 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 16 haben
ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem
Patentanspruch 1 fallen.
8. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus
einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist
gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik
neu. So zeigt keine der Druckschriften den Bereich für die im Patentanspruch 1
beanspruchte Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit zum Erwärmen bzw. Abkühlen
des teilkristallinen Polymers.
9. Das Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes von
Gefäßen aus einem teilkristallinen Polymer nach dem Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim Streitgegenstand nach Hilfsantrag 1 wird der Öffnungsrand eines Gefäßes
aus einem teilkristallinen Polymer mit einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s
bis 65° C/s auf eine Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1
gleich Schmelztemperatur des
teilkristallinen Polymers erwärmt, so dass
durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes aufgeschmolzen
werden. Gegenüber der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 modifiziert wird
jedoch das Umformen nicht bei der Temperatur T1 durchgeführt, sondern bei
dieser Temperatur begonnen. Während des Umformens des umlaufenden
Gefäßrandes soll dann bereits der Abkühlprozess einsetzen. Dazu wird das
Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes während des Umformens auf
eine Temperatur T3 = TM1 - 1° C bis T3 = TM1 - 15° C abgekühlt. Daraus folgt,
dass das Umformen in dem Temperaturintervall (T1 - T3) durchgeführt wird. Erst
nach der Beendigung der Umformung, somit unterhalb T3, wird das Polymer mit
einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75° C/s auf eine Temperatur
T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15°C mit TM2 gleich Rekristallisationstemperatur
des Polymers weiter abgekühlt. Danach erfolgt die Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft.
Für eine derartige Verfahrenssteuerung vermittelt der aufgezeigte Stand der
Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen.
Wie bereits im Kap. 6 aufgeführt ist und auf das Bezug genommen wird, ist in der
US 4 391 768 (D1) eine Vorrichtung zum Bördeln von Gefäßen aus Polypropylen
(PP) beschrieben, bei der mittels einer angetriebenen Bördelschnecke der Rand
des Bechers umgebördelt wird. Der Gefäßrand wird jedoch erst nach dem Bördeln
soweit gekühlt, bis er eine ausreichende mechanische Stabilität aufweist (Sp. 4,
Z. 10). Somit lehrt diese Druckschrift, dass die Umformung oberhalb des
Kristallitschmelzpunktes durchzuführen
ist und erst nach Beendigung des
Umformprozesses die Abkühlung zu erfolgen hat. Dieser Druckschrift ist somit
kein Hinwies darauf zu entnehmen, dass das Abkühlen bereits während des
Umformens einsetzt und zwar bis auf die beanspruchte Temperatur T3.
Auch die Anlage C, Seite 16 und 17 zeigt in Bild 2.3, dass das Umformen oberhalb
des Kristallitschmelzpunktes durchgeführt weden muss und zwar innerhalb eines
engen Bereichs. Somit kann auch dieser Druckschrift kein Hinweis auf die
patentgemäße Lehre entnommen werden.
Damit kann auch die Zusammenschau der US 4 391 768 (D1) und der Anlage C
den Fachmann nicht zur Lehre des Patentanspruchs 1 führen, denn in der US
4 391 768 (Sp. 1, Z. 38) wie auch in der Anlage C wird darauf hingewiesen, dass
das Umformen innerhalb des engen Bereichs oberhalb der Kristallitschmelztemperatur durchzuführen ist und erst dann mit dem Abkühlen begonnen werden
kann.
In der DE 1 454 989 C3 ist eine Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des
Öffnungsrandes eines teilkristallinen Polymers (Polyethylen, S. 18, Z. 5) beschrieben, die sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 aufweist. Wenn auch
in dieser Druckschrift der Hinweis zu
entnehmen ist, dass die Temperatur des Kunststoffes genau geregelt werden
kann, so entnimmt der Fachmann jedoch dieser Druckschrift keine konkreten
Angaben, mit welcher Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit der Gefäßrand
temperiert wird und zu welchem Zeitpunkt das Umformen begonnen wird, so dass
auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben kann.
Die DE 2 238 831 A und die DE 35 12 843 C2 betreffen kein Bördeln von
Gefäßen. Sie liegen demnach weiter ab und können dem Fachmann daher keinen
Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben.
Aber auch der Stand der Technik nach der DE 40 30 833 A1 und der JP-Abstr.
02155716 A geht nicht über den in der DE 1 454 989 C3 beschriebenen Stand der
Technik hinaus, da diese Druckschriften weder Angaben über die Aufheiz- noch
die Abkühlgeschwindigkeiten enthalten. Insbesondere ist kein Hinweis darauf
enthalten, dass während des Umformens des Gefäßrands bereits mit dem
Abkühlprozess begonnen wird.
Auch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung geht nicht über den
druckschriftlichen Stand der Technik hinaus, so dass dahingestellt sein kann, ob
der benutzte Gegenstand offenkundig geworden ist. So entnimmt der Fachmann
den vorgelegten Unterlagen zwar eine Maschine zum Bördeln, wie sie z. B. in der
D1 beschrieben ist. Er entnimmt daraus jedoch keinerlei Verfahrenssteuerungsparameter, insbesondere weder Angaben darüber mit welcher Aufheiz- noch mit
welcher Abkühlgeschwindigkeit die Maschine betrieben worden ist.
Die patentgemäße Lehre, das Umformen nicht bei der Temperatur T1
durchzuführen, sondern es bei dieser Temperatur zu beginnen und gleichzeitig
während des Umformens des umlaufenden Gefäßrandes mit dem Abkühlprozess
zu beginnen, ist im Stand der Technik ohne Vorbild, so dass weder die
Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik noch der Einsatz seines
fachmännischen Wissens und Könnens den Fachmann zur patentgemäßen Lehre
bringen konnte.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher bestandsfähig.
10. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus
einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist
gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik
neu. So zeigt keine der Druckschriften das Kühlen der Gegendruckrolle mittels
Druckluft.
11. Die Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines
Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer nach dem Patentanspruch 3 nach
Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die anspruchsgemäße
Vorrichtung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der als Anspruch 7 erteilten
Vorrichtung durch das zusätzliche Merkmal, dass die Gegendruckrolle mittels
Druckluft kühlbar ist.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann keine Anregungen.
So zeigen
lediglich die DE 1 454 989 C3 und die JP-Abstr. 02155716 A
Druckrollen, die jedoch nicht kühlbar sind. Darin gibt es auch keine Hinweise oder
Anregungen, die den Fachmann dazu veranlassen könnten, die Druckrollen
mittels Druckluft kühlbar auszugestalten, denn von einer Druckluftversorgung ist in
diesem einschlägigen Stand der Technik nirgends die Rede.
In der DE 35 12 843 C2 (D2) ist ein Verfahren zur kontinuierlichen Erwärmung
einer thermoplastischen Kunststoffbahn beschrieben, bei dem Sensoren zur
berührungslosen Messung der Bahntemperatur vorgesehen sind. Dadurch soll die
Temperatur quer zur Bahnrichtung erfasst werden, um z. B. ein bestimmtes
Temperaturprofil quer zur Kunststoffbahn einzustellen (S. 5, Zeilen 22 bis 24).
Dadurch soll beim monoaxialen oder biaxialen Recken die Kunststoffbahn in
besonders gleichförmiger Weise erwärmt werden (Seite 2, Zeilen 52 ff.). Die
Aufgabe (Seite 3, Zeilen 54 bis 58) dieser Patentschrift zielt auf die Einstellung der
Temperatur hin, um auf einer sich bewegenden Kunststoffbahn ein bestimmtes
Temperaturprofil mit hoher Genauigkeit sicherzustellen. Daraus mag der
Fachmann zwar die allgemeine Erkenntnis gewinnen, dass sich die Temperaturen
von Kunststoffprodukten bei
Ihrer Herstellung wegen
ihrer Bewegung
berührungslos messen lassen. Es gibt aber keinen Anlass, dies auch auf die
Oberflächentemperatur der Bördelschnecke für Gefäßränder anzuwenden. Denn
ein Bördeln von Gefäßrändern ist hier nicht beschrieben. Deshalb gibt es auch
keine Hinweise oder Anregungen auf eine gekühlte Gegendruckrolle mittels
Druckluft aus diesem weiter abliegenden Stand der Technik.
Auch Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist daher bestandsfähig.
Die nach erstem Hilfsantrag auf den Patentanspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 11 haben ebenfalls Bestand. Es handelt sich hierbei
um Unteransprüche, die auf Ausgestaltungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung
zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus einem
teilkristallinen Polymer gerichtet sind. Sie erfüllen die an Unteransprüche zu
richtenden Anforderungen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag 2.
Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten.
gez.
Unterschriften