Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.03.2007 – 8 W (pat) 381/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. März 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 51 197

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 102 51 197 wird mit folgenden Unterlagen gemäß

erstem Hilfsantrag beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 und

Beschreibung, Absätze [0001] bis [0061], sowie

3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Das Patent 102 51 197 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Bördeln von runden

Gefäßen“ wurde am 4. November 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 29. März 2004 wurde hierauf das Patent erteilt und am 12. August 2004 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

A… GmbH & Co. KG,

B…-Straße in

C…

am 10. November 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des §§ 1 bis

5 PatG gestützt. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei. Zur Begründung ihres Vorbringens hat sie folgenden Stand der

Technik genannt:

1. US 4 391 768 (D1),

2. DE 35 12 843 C2 (D2),

3. DE 40 30 833 A1 (D3),

4.

Fachbuch „Thermoformen“ Carl Hanser Verlag, München

Wien, 1999, Seiten 16, 17, 129, 200 und 201 (Anlage C).

5. DE 2 238 831 A.

Sie macht ferner eine offenkundige Vorbenutzung geltend (Anlagen A und B, E, F

und G) und hat hierfür einen Zeugen benannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2007 hat die Einsprechende vorgetragen, dass die US 4 391 768 bereits die Lehre des Patentanspruchs 1 umfasse,

da bereits in dieser Druckschrift die Temperaturen beschrieben seien, die zum

Auflösen der kristallinen Strukturen erforderlich seien. Aufheiz- und Abkühlgeschwindigkeiten seien nur durch die Temperatur der Aufheizstrecke bzw. des Abkühlbereichs und der Drehzahl der Bördelschnecke zu beeinflussen. Diese Werte

lägen aber im Bereich des fachmännischen Handelns des Fachmannes. Selbstverständlich seien auch bei der offenkundig vorbenutzten Maschine die im Patentanspruch 1 angegebenen Bereiche verwirklicht gewesen. Auch der Gegenstand

des Patentanspruchs 8 ergebe sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der

Technik, da das berührungslose Messen von Temperaturen an beweglichen Teilen in der Kunststoffverarbeitung eine übliche Maßnahme sei.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaber treten dem entgegen und vertreten die Ansicht, dass der

Einspruch unzulässig sei, da die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht

ausreichend substantiiert seien. Die Angabe der Tatsachen im Einzelnen sei nicht

ausreichend, da das Einspruchsvorbringen sich nicht mit den Merkmalen der

Patentansprüche 1 und 7 auseinandersetze. Auch sei der Patentgegenstand

gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik neu und

beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der Druckschriften einen

Hinweis darauf gebe, die

im Patentanspruch 1 angegebenen Heiz- bzw.

Abkühlgeschwindigkeiten beim Bördeln

von

teilkristallinen Kunststoffen

einzuhalten. Dazu bedürfe es detaillierter Kenntnisse der Materialeigenschaften

und des Einflusses der Wandstärke der Becher hinsichtlich des Wärmeeintrags in

den Gefäßrand.

Die Patentinhaber stellen den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;

hilfsweise, das Patent gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11

sowie geänderter Beschreibung und Zeichnungen gemäß erstem

Hilfsantrag,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 sowie

geänderter Beschreibung und Zeichnungen gemäß zweitem

Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

aufrecht zu erhalten.

Im Verfahren vor der Erteilung des Patents sind zum Stand der Technik noch die

6. DE 14 54 989 C3 und die

7.

JP-Abstr. 02155716 A

genannt worden.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen

zulässig. Im Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende zum Stand der Technik

u. a. die US 4 391 768

(D1) genannt und dazu vorgetragen, dass das

beanspruchte Temperaturprofil allein durch Versuche und eine entsprechende

Temperaturwahl in den beiden Kammern der (D1) ermittelt werden könne. Durch

eine Optimierung der Temperaturen sei der für den entsprechenden Werkstoff

geeignete Temperaturverlauf zu bestimmen. Sie hat damit das Gericht und die

Patentinhaber in den Stand gesetzt, ohne eigene Ermittlungen zu prüfen, ob der

Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegeben ist.

Der Einspruch ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des

Patents im beschränkten Umfang führt.

3. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betriff der Gegenstand des Patents ein

„Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes

eines Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer, insbesondere

aus Polypropylen, bei dem der Gefäßrand erwärmt, mit einer

Bördelschnecke (10) umgeformt und anschließend abgekühlt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes mit

einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s auf eine

Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich

Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt wird, so

dass durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes

aufgeschmolzen werden,

dass das Umformen bei der Temperatur T1 durchgeführt wird und

nach der Beendigung der Umformung das Polymer mit einer

mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75°C/s auf eine

Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit TM2 gleich

Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt wird und

danach die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft

erfolgt.“

Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 7 betrifft der

Patentgegenstand eine

„Vorrichtung zum Bördeln des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus

einem teilkristallinen Polymer, insbesondere aus Polypropylen

oder aus Poystyrol mit mindestens einer Bördelschnecke (10),

einer Heizvorrichtung (12), mindestens einer Gegendruckrolle (13)

und einer Abkühlvorrichtung (14a), dadurch gekennzeichnet, dass

die Oberflächentemperatur der Bördelschnecke (10) und die der

Gefäße mindestens an einer Stelle berührungslos messbar ist,

wobei die Vorrichtung mindestens einen berührungslos

messenden Temperaturmesser (15) aufweist, der einem oder

mehreren Gefäßrändern zugeordnet ist.“

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 7 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 16 wird auf die Akte verwiesen.

Nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 betrifft der Gegenstand des

Patents ein

„Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes

eines Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer, insbesondere

aus Polypropylen, bei dem der Gefäßrand erwärmt, mit einer

Bördelschnecke (10) umgeformt und anschließend abgekühlt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes mit

einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s auf eine

Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich

Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt wird, so

dass durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes

aufgeschmolzen werden,

dass das Umformen bei der Temperatur T1 begonnen wird, dass

während des Umformens des umlaufenden Gefäßrandes mit dem

Abkühlprozess begonnen wird und das Polymer im Bereich des

umlaufenden Gefäßrandes während des Umformens auf eine

Temperatur T3 = TM1 - 1° C bis T3 = TM1 - 15° C abgekühlt wird

und dass nach der Beendigung der Umformung das Polymer mit

einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75°C/s auf

eine Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit TM2

gleich Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt wird

und danach die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der

Luft erfolgt.“

Nach dem zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 3 nach

Hilfsantrag 1 betrifft der Patentgegenstand eine

„Vorrichtung zum Bördeln des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus

einem teilkristallinen Polymer, insbesondere aus Polypropylen

oder aus Poystyrol mit mindestens einer Bördelschnecke (10),

einer Heizvorrichtung (12), mindestens einer Gegendruckrolle (13)

und einer Abkühlvorrichtung (14a), dadurch gekennzeichnet, dass

die Oberflächentemperatur der Bördelschnecke (10) und die der

Gefäße mindestens an einer Stelle berührungslos messbar ist,

wobei die Vorrichtung mindestens einen berührungslos

messenden Temperaturmesser (15) aufweist, der einem oder

mehreren Gefäßrändern zugeordnet ist und dass die Gegendruckrolle (13) mittels Druckluft kühlbar ist.“

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen Patentansprüche 2 bzw. 4 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Auch zu den Patentansprüchen zum Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist es (Seite 1, Absatz [0013] der Streitpatentschrift), ein

Verfahren zum Bördeln von Rändern von Gefäßen aus teilkristallinem Polymer,

insbesondere aus Polypropylen, derart zu gestalten, dass die temperaturabhängigen Stoffeigenschaften des teilkristallinen Polymers, insbesondere des

Polypropylens, berücksichtigt werden.

4. Die im erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig.

Er basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der

Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 4. Der auf eine Vorrichtung

gerichtete

erteilte Patentanspruch 7

basiert

auf

dem

ursprünglichen

Patentanspruch 8 unter Hinznahme der Merkmale des ursprünglichen

Anspruchs 9. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 16 entsprechen den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3, 5 bis 7 sowie den ursprünglichen

Patentansprüchen 9 bis 18 unter entsprechender Änderung

ihrer Rückbeziehungen und sind somit ebenfalls zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls zulässig. Er beruht auf

dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 5. Der auf eine Vorrichtung gerichtete Patentanspruch 3 gemäß

Hilfsantrag 1 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 7 unter Hinzunahme der

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 12.

5. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus

einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu.

So zeigt keine der Druckschriften den Bereich für die im Patentanspruch 1

beanspruchten Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit zum Erwärmen bzw.

Abkühlen des teilkristallinen Polymers.

6. Das Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes von

Gefäßen aus einem teilkristallinen Polymer nach dem erteilten Patentanspruch 1

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Streitgegenstand wird der Öffnungsrand eines Gefäßes aus einem

teilkristallinen Polymer mit einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s bis 65° C/s

auf eine Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1 gleich

Schmelztemperatur des teilkristallinen Polymers erwärmt, so dass durchgehend

alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes aufgeschmolzen werden. Das

Umformen wird bei der Temperatur T1 durchgeführt, und nach der Beendigung

der Umformung wird das Polymer mit einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von

25° C/s bis 75°C/s auf eine Temperatur T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15° C mit

TM2 gleich Rekristallisationstemperatur des Polymers abgekühlt. Danach erfolgt

die weitere Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnologie mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet Verfahrenstechnik

von Bördelmaschinen, ausreichend Anregungen.

In der US 4 391 768 (D1) wird eine Vorrichtung zum Bördeln von Gefäßen aus

Polypropylen (PP) beschrieben, bei der mittels einer angetriebenen Bördelschnecke der Rand des Bechers umgebördelt wird. Des Weiteren sind drei

Heizzonen - Heizzone A mit ca. 370° C, Heizzone B mit ca. 316°C und Heizzone C mit ca. 260° C - vorgesehen, die der Erwärmung der Bördelschnecke

dienen. Eine weitere Beheizung erfolgt über das Rohr (20) durch das eine heiße

Flüssigkeit mit einer Temperatur von ca. 160° C (Spalte 3, Zeilen 42 bis 49) durch

die Bördelschnecke hindurchgeleitet wird, die am Ausgang (22) die Vorrichtung

wieder verlässt. Durch entsprechende Erwärmung soll der Gefäßrand schnell und

überaus sorgfältig gesteuert (Sp. 2, Z. 32) auf die Umformtemperatur gebracht

werden (Sp. 1, Z. 63). Des Weiteren ist eine Kühlung vorgesehen, bei der über ein

Rohr (25) eine Kühlflüssigkeit mit einer Temperatur von ca. 28° C in die

Vorrichtung eingeleitet wird (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 10). Dadurch soll

erreicht werden, dass die Gefäße nach dem Bördeln soweit gekühlt werden, bis

sie eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen (Sp. 4, Z. 10). Die Lehre

dieser Druckschrift weist darauf hin, dass PP problematisch zu verarbeiten ist und

dass es erforderlich ist, den Gefäßrand fortschreitend und zwar gesteuert auf die

Umformtemperatur und auf keinen Fall höher zu erwärmen (Sp. 4, 46 ff.). Da die

Maschine sehr vielseitig und über eine große Breite der Kunststoffe einsetzbar ist

(Sp. 6, Z. 1 ff.), muss die Erwärmung und die Kühlung gesteuert den

Materialeigenschaften und den geometrischen Bedingungen

(Wandstärke)

angepasst werden.

Zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmannes gehört, dass

Polypropylen (PP) ein Polymer ist, das außer amorphen auch teilkristalline

Bereiche aufweist. Damit ein zufriedenstellendes Bördeln durchführbar ist, muss

die teilkristalline Struktur aufgelöst sein, d. h. das Umformen (Bördeln) des

Randes kann erst dann stattfinden, wenn sämtliche teilkristallinen Bereiche im

Gefäßrand aufgeschmolzen sind (siehe z. B. Anlage C, Seite 16 und 17). Die

Schmelztemperatur TM1 der kristallinen Bereiche hängt von der Art des PP ab, da

das Molekulargewicht einen Einfluss auf die Kristallinität hat (Seite 16, Ende

zweiter Absatz). Beim Abkühlen des Polymers bilden sich bei der Temperatur

(TM2) wiederum kristalline Bereiche. Da die

teilkristallinen Bereiche die

Eigenschaft aufweisen, dass sich der Rand nach dem Bördeln wiederum öffnet,

wird der Gefäßrand nach dem Bördeln möglichst schnell abgekühlt. Dadurch

erreicht man, dass die amorphe Struktur in diesen Bereichen erhalten bleibt und

somit keine Rückformung des Gefäßrandes eintritt. Ferner entnimmt der

Durchschnittsfachmann der Anlage C, dass die Kristallisation ein geschwindigkeitabhängiger, isothermer Prozess ist (S. 16, Mitte zweiter Absatz), wobei die

Kristallite relativ langsam schmelzen und analog dazu das Erstarren und damit

das erneute Bilden von kristallinen Bereichen ebenfalls recht langsam abläuft

(Anlage C, Seite 129 oben).

Mit diesem Fachwissen kann der Fachmann ohne erfinderisch tätig zu werden,

zum Patentgegenstand gelangen. Aus dem allgemeinen Fachwissen heraus weiß

er, dass die Kristallisation ein geschwindigkeitsabhängiger Prozess ist und eine

Umformung nur oberhalb der Kristallitschmelztemperatur erfolgen kann. Der

US 4 391 768 (D1) entnimmt er zudem eine Vorrichtung zum Bördeln, bei der das

Erwärmen und das Kühlen der Gefäße gesteuert den Materialeigenschaften und

den geometrischen Bedingungen (Wandstärke) angepasst werden kann. Somit

wird er mit der in der US 4 391 768 (D1) beschriebenen Vorrichtung optimierende

Versuche durchführen, in denen die Temperaturen und die Drehgeschwindigkeit

der Bördelschnecke und damit die Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit dem

jeweils vorliegenden PP angepasst werden. Diese optimierenden Versuche sind

auch beim Patentgegenstand erforderlich, denn der beanspruchte weite Bereich

für die Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit weist bereits darauf hin, dass auch

bei der patentgemäßen Lehre eine Anpassung an das verwendete PP und die

Geometrie der Gefäße erforderlich ist.

Das Auffinden der patentgemäßen Aufheiz- und Abkühlgeschwindigkeitsbereiche

geht somit nicht auf erfinderisches Handeln zurück.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

7. Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, der nebengeordnete

Patentanspruch 7 und die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 8 bis 16 haben

ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit dem

Patentanspruch 1 fallen.

8. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus

einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist

gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik

neu. So zeigt keine der Druckschriften den Bereich für die im Patentanspruch 1

beanspruchte Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit zum Erwärmen bzw. Abkühlen

des teilkristallinen Polymers.

9. Das Verfahren zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes von

Gefäßen aus einem teilkristallinen Polymer nach dem Patentanspruch 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Streitgegenstand nach Hilfsantrag 1 wird der Öffnungsrand eines Gefäßes

aus einem teilkristallinen Polymer mit einer Aufheizgeschwindigkeit von 15° C/s

bis 65° C/s auf eine Temperatur T1 = TM1 + 5° C bis T1 = TM1 + 10° C mit TM1

gleich Schmelztemperatur des

teilkristallinen Polymers erwärmt, so dass

durchgehend alle teilkristallinen Bereiche des Gefäßrandes aufgeschmolzen

werden. Gegenüber der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 modifiziert wird

jedoch das Umformen nicht bei der Temperatur T1 durchgeführt, sondern bei

dieser Temperatur begonnen. Während des Umformens des umlaufenden

Gefäßrandes soll dann bereits der Abkühlprozess einsetzen. Dazu wird das

Polymer im Bereich des umlaufenden Gefäßrandes während des Umformens auf

eine Temperatur T3 = TM1 - 1° C bis T3 = TM1 - 15° C abgekühlt. Daraus folgt,

dass das Umformen in dem Temperaturintervall (T1 - T3) durchgeführt wird. Erst

nach der Beendigung der Umformung, somit unterhalb T3, wird das Polymer mit

einer mittleren Abkühlgeschwindigkeit von 25° C/s bis 75° C/s auf eine Temperatur

T4 = TM2 - 5° C bis T4 = TM2 - 15°C mit TM2 gleich Rekristallisationstemperatur

des Polymers weiter abgekühlt. Danach erfolgt die Abkühlung bis Raumtemperatur an der Luft.

Für eine derartige Verfahrenssteuerung vermittelt der aufgezeigte Stand der

Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen.

Wie bereits im Kap. 6 aufgeführt ist und auf das Bezug genommen wird, ist in der

US 4 391 768 (D1) eine Vorrichtung zum Bördeln von Gefäßen aus Polypropylen

(PP) beschrieben, bei der mittels einer angetriebenen Bördelschnecke der Rand

des Bechers umgebördelt wird. Der Gefäßrand wird jedoch erst nach dem Bördeln

soweit gekühlt, bis er eine ausreichende mechanische Stabilität aufweist (Sp. 4,

Z. 10). Somit lehrt diese Druckschrift, dass die Umformung oberhalb des

Kristallitschmelzpunktes durchzuführen

ist und erst nach Beendigung des

Umformprozesses die Abkühlung zu erfolgen hat. Dieser Druckschrift ist somit

kein Hinwies darauf zu entnehmen, dass das Abkühlen bereits während des

Umformens einsetzt und zwar bis auf die beanspruchte Temperatur T3.

Auch die Anlage C, Seite 16 und 17 zeigt in Bild 2.3, dass das Umformen oberhalb

des Kristallitschmelzpunktes durchgeführt weden muss und zwar innerhalb eines

engen Bereichs. Somit kann auch dieser Druckschrift kein Hinweis auf die

patentgemäße Lehre entnommen werden.

Damit kann auch die Zusammenschau der US 4 391 768 (D1) und der Anlage C

den Fachmann nicht zur Lehre des Patentanspruchs 1 führen, denn in der US

4 391 768 (Sp. 1, Z. 38) wie auch in der Anlage C wird darauf hingewiesen, dass

das Umformen innerhalb des engen Bereichs oberhalb der Kristallitschmelztemperatur durchzuführen ist und erst dann mit dem Abkühlen begonnen werden

kann.

In der DE 1 454 989 C3 ist eine Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des

Öffnungsrandes eines teilkristallinen Polymers (Polyethylen, S. 18, Z. 5) beschrieben, die sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 aufweist. Wenn auch

in dieser Druckschrift der Hinweis zu

entnehmen ist, dass die Temperatur des Kunststoffes genau geregelt werden

kann, so entnimmt der Fachmann jedoch dieser Druckschrift keine konkreten

Angaben, mit welcher Aufheiz- bzw. Abkühlgeschwindigkeit der Gefäßrand

temperiert wird und zu welchem Zeitpunkt das Umformen begonnen wird, so dass

auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben kann.

Die DE 2 238 831 A und die DE 35 12 843 C2 betreffen kein Bördeln von

Gefäßen. Sie liegen demnach weiter ab und können dem Fachmann daher keinen

Hinweis auf die patentgemäße Lehre geben.

Aber auch der Stand der Technik nach der DE 40 30 833 A1 und der JP-Abstr.

02155716 A geht nicht über den in der DE 1 454 989 C3 beschriebenen Stand der

Technik hinaus, da diese Druckschriften weder Angaben über die Aufheiz- noch

die Abkühlgeschwindigkeiten enthalten. Insbesondere ist kein Hinweis darauf

enthalten, dass während des Umformens des Gefäßrands bereits mit dem

Abkühlprozess begonnen wird.

Auch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung geht nicht über den

druckschriftlichen Stand der Technik hinaus, so dass dahingestellt sein kann, ob

der benutzte Gegenstand offenkundig geworden ist. So entnimmt der Fachmann

den vorgelegten Unterlagen zwar eine Maschine zum Bördeln, wie sie z. B. in der

D1 beschrieben ist. Er entnimmt daraus jedoch keinerlei Verfahrenssteuerungsparameter, insbesondere weder Angaben darüber mit welcher Aufheiz- noch mit

welcher Abkühlgeschwindigkeit die Maschine betrieben worden ist.

Die patentgemäße Lehre, das Umformen nicht bei der Temperatur T1

durchzuführen, sondern es bei dieser Temperatur zu beginnen und gleichzeitig

während des Umformens des umlaufenden Gefäßrandes mit dem Abkühlprozess

zu beginnen, ist im Stand der Technik ohne Vorbild, so dass weder die

Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik noch der Einsatz seines

fachmännischen Wissens und Könnens den Fachmann zur patentgemäßen Lehre

bringen konnte.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher bestandsfähig.

10. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus

einem teilkristallinen Polymer nach Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist

gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik

neu. So zeigt keine der Druckschriften das Kühlen der Gegendruckrolle mittels

Druckluft.

11. Die Vorrichtung zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines

Gefäßes aus einem teilkristallinen Polymer nach dem Patentanspruch 3 nach

Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die anspruchsgemäße

Vorrichtung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der als Anspruch 7 erteilten

Vorrichtung durch das zusätzliche Merkmal, dass die Gegendruckrolle mittels

Druckluft kühlbar ist.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann keine Anregungen.

So zeigen

lediglich die DE 1 454 989 C3 und die JP-Abstr. 02155716 A

Druckrollen, die jedoch nicht kühlbar sind. Darin gibt es auch keine Hinweise oder

Anregungen, die den Fachmann dazu veranlassen könnten, die Druckrollen

mittels Druckluft kühlbar auszugestalten, denn von einer Druckluftversorgung ist in

diesem einschlägigen Stand der Technik nirgends die Rede.

In der DE 35 12 843 C2 (D2) ist ein Verfahren zur kontinuierlichen Erwärmung

einer thermoplastischen Kunststoffbahn beschrieben, bei dem Sensoren zur

berührungslosen Messung der Bahntemperatur vorgesehen sind. Dadurch soll die

Temperatur quer zur Bahnrichtung erfasst werden, um z. B. ein bestimmtes

Temperaturprofil quer zur Kunststoffbahn einzustellen (S. 5, Zeilen 22 bis 24).

Dadurch soll beim monoaxialen oder biaxialen Recken die Kunststoffbahn in

besonders gleichförmiger Weise erwärmt werden (Seite 2, Zeilen 52 ff.). Die

Aufgabe (Seite 3, Zeilen 54 bis 58) dieser Patentschrift zielt auf die Einstellung der

Temperatur hin, um auf einer sich bewegenden Kunststoffbahn ein bestimmtes

Temperaturprofil mit hoher Genauigkeit sicherzustellen. Daraus mag der

Fachmann zwar die allgemeine Erkenntnis gewinnen, dass sich die Temperaturen

von Kunststoffprodukten bei

Ihrer Herstellung wegen

ihrer Bewegung

berührungslos messen lassen. Es gibt aber keinen Anlass, dies auch auf die

Oberflächentemperatur der Bördelschnecke für Gefäßränder anzuwenden. Denn

ein Bördeln von Gefäßrändern ist hier nicht beschrieben. Deshalb gibt es auch

keine Hinweise oder Anregungen auf eine gekühlte Gegendruckrolle mittels

Druckluft aus diesem weiter abliegenden Stand der Technik.

Auch Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1 ist daher bestandsfähig.

Die nach erstem Hilfsantrag auf den Patentanspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen

Unteransprüche 2 bzw. 4 bis 11 haben ebenfalls Bestand. Es handelt sich hierbei

um Unteransprüche, die auf Ausgestaltungen des Verfahrens bzw. der Vorrichtung

zum Bördeln oder Umformen des Öffnungsrandes eines Gefäßes aus einem

teilkristallinen Polymer gerichtet sind. Sie erfüllen die an Unteransprüche zu

richtenden Anforderungen.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag 2.

Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten.

gez.

Unterschriften