Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 26 W (pat) 257/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 257/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 45 064.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2007 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von

Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen,

Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden“

bestimmten Wortmarke

bavaria Flugreisen

mit zwei Beschlüssen, von denen einer Erinnerungsverfahren ergangen ist,

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, bei dem Markenbestandteil „bavaria“ handele es sich einerseits um

eine das Land Bayern versinnbildlichende Frauengestalt und andererseits um die

auch im Inland bekannte englische Bezeichnung für „Bayern“. Die Marke

beschreibe deshalb insgesamt die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen dahingehend, dass Flugreisen durch ein bayerisches bzw. schwerpunktmäßig in Bayern tätiges Unternehmen angeboten bzw. erbracht würden. Im Internet seien mehr als 700 Treffer zu der Eingabe „bavaria Flugreisen“ erzielt worden.

Dies veranschauliche, dass die angemeldete Marke als beschreibende Angabe im

dargestellten Sinne auch von den Mitbewerbern der Anmelderin benötigt werde.

Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor. Insbesondere ein Verständnis des Markenbestandteils „bavaria“ im Sinne der gleichnamigen bayerischen Schutzpatronin liege angesichts des nachfolgenden Wortes „Flugreisen“

fern, hingegen ein Verständnis von „bavaria“ i. S. v. „Bayern“ im Zusammenhang

mit Flugreisen deutlich näher. Zudem werde allein dadurch, dass ein Markenbestandteil neben der beschreibenden noch eine weitere Bedeutung aufweise, das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht beseitigt. Es reiche vielmehr

aus, dass eine angemeldete Marke in einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung

der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen könne. Angesichts ihres

beschreibenden Charakters für die beanspruchten Dienstleistungen fehle der

angemeldeten Marke zudem jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Marke weise das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, weil das Wort „bavaria“ entgegen den Regeln der deutschen Rechtschreibung am Wortanfang klein geschrieben sei und sich damit von der Ortsangabe „Bavaria“ abhebe. Auch die in den Beschlüssen der Markenstelle festgestellte Doppelbedeutung führe dazu, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Es seien auch bereits Marken

mit dem Bestandteil

„Bavaria“, wie

z. B.

„A…“

für

„Veranstaltung

von

Reisen,

Unterhaltung“,

„B… GmbH“

für

„Sicherheitsdienstleistungen“ und

„C… mbH und Co“

für die

„Beförderung

von Personen und Gütern mit Flugzeugen“, eingetragen worden. Diese Eintragungen

seien im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Auch

ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke bestehe nicht. Die hohe

Trefferzahl der von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche beruhe

darauf, dass nach den einzelnen Begriffen „bavaria“ und „Flugreisen“ gesucht worden sei. Zudem drängten sich Assoziationen der angemeldeten Marke mit der

Angabe „bayerische Flugreisen“ nicht auf. Den Mitbewerbern stehe es auch bei

einer Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin frei, diesen Sachbegriff oder

die Bezeichnung „bajuwarische Flüge“ zu verwenden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen steht das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das mit Art. 3 Buchstabe c der EU-Markenrichtlinie übereinstimmende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG verfolgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen

oder Angaben auf Grund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten

werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680,

681, Nr. 35 f. - BIOMILD). Als eine solche Angabe, die im Verkehr zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann, ist auch

die angemeldete Bezeichnung „bavaria Flugreisen“ zu beurteilen.

Dass das Wort „Flugreisen“ zur Bezeichnung der Art der Dienstleistungen und

- was die beanspruchten Vermittlungsdienstleistungen betrifft - zur Bezeichnung

des Gegenstandes der vermittelten Dienstleistungen dienen kann, stellt auch die

Anmelderin nicht in Abrede. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht kann jedoch

auch das Wort „bavaria“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowohl zur Bezeichnung

der geografischen Herkunft als auch zur Bezeichnung der Beschaffenheit der

beanspruchten Dienstleistungen gelten, und zwar dahingehend, dass die fraglichen Dienstleistungen mit dem Reiseziel „Bayern“ bzw. in Bayern angeboten bzw.

erbracht werden.

Das Wort „bavaria“ ist nicht nur die lateinische, sondern zugleich die englische

Bezeichnung für das deutsche Bundesland „Bayern“ und ist in dieser Bedeutung

deshalb nicht nur den der lateinischen Sprache mächtigen Teilen des deutschen

Allgemeinverkehrs, sondern darüber hinaus auch dem wesentlich größeren deutschen Verkehrsteil bekannt, der über Grundkenntnisse der englischen Sprache

verfügt. Es wird zudem, insbesondere in Bayern selbst, umgangssprachlich als

Synonym für „Bayern“ verwendet. Deshalb ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke, die aus einer bloßen Aneinanderreihung zweier beschreibender

Begriffe ohne semantische oder syntaktische Besonderheiten besteht, von einem

rechtserheblichen Teil der maßgeblichen inländischen, normal informierten und

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne

weiteres im Sinne eines Angebots von Flugreisen verstanden wird, die von Bayern

aus bzw. nach und/oder in Bayern erbracht werden, und folglich zur Bezeichnung

dieses Umstands dienen kann.

Dass das Wort „bavaria“ außer zur Bezeichnung des Bundeslandes „Bayern“ auch

als Name einer Frauengestalt, die als Sinnbild Bayerns gilt, Verwendung findet, ist

nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beseitigen;

denn dieses Schutzhindernis besteht immer schon dann, wenn eine Angabe

jedenfalls mit einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten

Waren/Dienstleistungen dienen kann (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Nr. 32

- DOUBLEMINT).

Auch, dass der Anfangsbuchstabe des Wortes „bavaria“ klein geschrieben ist, vermag die Eignung der angemeldeten Marke, als beschreibende Bezeichnung im

oben dargestellten Sinne zu dienen, nicht in Frage zu stellen. Die sich am Englischen orientierende, an sich orthografisch nicht korrekte Kleinschreibung deutscher Nomina ist unterdessen in Deutschland weithin werbeüblich. Hinzu kommt,

dass die Schreibweise des Wortes „bavaria“ mit kleinem Anfangsbuchstaben

durchaus als korrekt angesehen werden kann, weil es sich bei dem Wort „bavaria“

- zumindest auch - um ein Wort der englischen Sprache handelt.

Weiterhin ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht erforderlich, dass

die angemeldete Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits tatsächlich zu

beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Dienstleistungen oder für Merkmale dieser Dienstleistungen verwendet worden ist; es genügt, wie sich schon aus

dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass es zu

diesem Zweck verwendet werden kann (EuGH a. a. O. Nr. 38 - BIOMILD).

Letztlich ist auch der Umstand, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine

Anzahl von Marken mit dem Bestandteil „bavaria“ zur Eintragung zugelassen hat,

nicht geeignet, der angemeldeten Marke zur Eintragung zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke stellt eine Rechtsfrage

dar, die anhand der harmonisierten Bestimmungen des Markenrechts zu erfolgen

hat, ohne dass insoweit ein Ermessensspielraum besteht. Dass das Deutsche

Patent- und Markenamt eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen hat,

vermag daher nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs sowie der überwiegenden Zahl der Senate des

Bundespatentgerichts weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz

zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen (EuGH GRUR Int.

2005, 1012, 1015, Nr. 47 - BioID; EuGH MarkenR 2006, 19, 22, Nr. 48 - Standbeutel; BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BPatG GRUR 2006, 333, 337 f.

- Portraitfoto Marlene Dietrich; BPatG MarkenR 2007, 236, 238 f. - CASHFLOW;

a. A.: der 29. Senat in BPatG Mitt. 2007, 168 - Volks-Handy und GRUR 2007, 329

- Schwaben Post). Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann die Frage, ob die Marke auch jeglicher

Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), dahingestellt bleiben.

Es besteht kein Grund, im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung identischer oder

ähnlicher Voreintragungen gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG die Rechtsbeschwerde

zuzulassen. Die Ansicht des Senats zur Bedeutung einer inländischen Voreintragungspraxis steht im Einklang mit der langjährigen und einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts, die durch Urteile

des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinschaftsmarkenrecht gestützt worden

ist. Der Senat schließt sich insoweit auch der Auffassung der Senate des BPatG

an, die zum Ausdruck gebracht haben, dass eine einzelne abweichende Auffassung nicht das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu

begründen vermag (BPatG a. a. O. S. 239 - CASHFLOW; a. a. O. - Portraitfoto

Marlene Dietrich).

gez.

Unterschriften