Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 26 W (pat) 264/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 264/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 098.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. April 2007 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„41 Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Sportveranstaltungen, Ausbildung; Erziehung; Sportunterricht; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckerzeugnissen aller Art, insbesondere von
Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Prospekten; Betrieb von
Sportanlagen, nämlich Tennishallen und -plätzen, Squashhallen
und -plätzen, Tischtennishallen und -plätzen, Badmintonhallen und
-plätzen, Reithallen und -bahnen, Golfanlagen und -plätzen,
Leichtathletik-Arenen, Turnhallen, Fitnesscentern, Trimm-Trab-
Pfaden, Flugplätzen für Motorsportflugzeuge, Segelflugzeuge und
Drachenflieger, Betrieb von Freizeitanlagen, nämlich Spielplätzen,
Grillplätzen, und Golfanlagen; Gartenschach-, Minigolf- und Trampolinanlagen; Freizeitgestaltung für Touristen, nämlich Sportschulungen, Golfunterricht, Durchführung von Gruppenunterricht
(Workshops) im Theaterspielen, Basteln, Tanzen, Gymnastik,
Werken und künstlerischem Gestalten; Vermittlung (Organisation
und Durchführung) der Benutzung der oben genannten Sport- und
Freizeitanlagen, soweit in Klasse 41 enthalten;
39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art; Vermittlung von Verkehrsleistungen (Personentransport), Vermittlung von
Fahrtausweisen, Veranstaltung und Vermittlung von Ausflügen,
Rad- und anderen Wandertouren, Anmieten von Wasser-, Land-
und Luftfahrzeugen für Dritte sowie Vermittlung der Vermietung
von solchen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Gepäckträgerdienste; Vermittlung von Theater- und Konzertbesuchen sowie
Besuchen von Sportveranstaltungen, einschließlich der Beschaffung von Berechtigungs- und Eintrittskarten oder -nachweisen
hierfür soweit in Klasse 39 enthalten; Platzreservierung für Reisende in Bussen, Bahnen und Schiffen und Vermittlung derselben;
43 Beherbergung und Verpflegung von Gästen und Vermittlung
derselben; Hotel- und Zimmerreservierung und Vermittlung derselben; Vermietung von Ferienwohnungen und -Appartements
sowie Vermittlung derselben,
25 Bekleidungsstücke,
insbesondere
Freizeitbekleidung,
Kopfbedeckungen, Schuhe, insbesondere Sportschuhe.
28 Sportgeräte, insbesondere Tennis-, Polo-, Golf- und Badmintonsportgeräte, Taschen für Sportgeräte soweit in Klasse 28 enthalten“
angemeldete Wortmarke
BAVARIAN GOLF COMPANY
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie auf die in den vorangegangenen Beanstandungsbescheiden dargelegten
Gründe Bezug genommen, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hat. In den
Beanstandungsbescheiden ist ausgeführt worden, die aus Wörtern des englischen
Grundwortschatzes gebildete Marke habe die Bedeutung „Bayerische Golf-Gesellschaft“. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie unmittelbar beschreibend, denn sie weise darauf hin, dass die in der Anmeldung
aufgeführten Waren und Dienstleistungen von einem im bayerischen Raum ansässigen Golfsportunternehmen angeboten würden. Der rein beschreibende
Begriffsgehalt werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. In seiner Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2004 hat er die Nachreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt, die jedoch bei Gericht bis zum heutigen Tage nicht eingegangen ist.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der angemeldeten Marke fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Begriffsgehalts die Fähigkeit, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden, und damit jegliche Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Feststellungen der Markenstelle zur Bedeutung und dem Verkehrsverständnis der Bezeichnung „BAVARIAN GOLF
COMPANY“ sind zutreffend und rechtsfehlerfrei getroffen worden. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf diese Feststellungen Bezug genommen, die sich der
Senat zu eigen macht. Da der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat,
ist nicht ersichtlich, inwieweit er die Begründung der Markenstelle für unzutreffend
oder angreifbar hält.
Ein weiteres Zuwarten des Senats auf den Eingang einer Beschwerdebegründung
war weder erforderlich noch angemessen. Die Vorlage der angekündigten Beschwerdebegründung musste auch nicht angemahnt werden. Vielmehr kann nach
Ablauf einer angemessenen Frist (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco: zwei Wochen) entschieden werden, nachdem seit der Einlegung der Beschwerde bereits
über zwei Jahre vergangen sind.
gez.
Unterschriften