Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.04.2007 – 25 W (pat) 147/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 147/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 55 181 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. November 2002 und 19. August 2004
aufgehoben.
Die Marke 300 55 181 ist für die Waren „Wasch- und Bleichmittel;
Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ wegen
des Widerspruchs aus der Marke 396 26 371 zu löschen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
P4
ist am 19. September 2000 unter der Nummer 300 55 181 u. a. für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen“
in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der älteren, u. a. für die Waren
„Spülmittel für Wäsche, Geschirr und Flaschen, Mittel zum Putzen
von Leder, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und
Poliermittel, Scheuermittel, Geschirrspülmittel, Abbeizmittel,
chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von
Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und
Textilien, Rostentfernungsmittel“
unter der Nummer 396 26 371 seit dem 16. Dezember 1996 eingetragenen Marke
P3
Widerspruch erhoben, wobei der Widerspruch auf die vorgenannten Waren der
angegriffenen Marke beschränkt worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 19. November 2002 und 19. August 2004, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Identität der beiderseitigen
Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die
angegriffene Marke jedoch genüge.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide wegen der offensichtlichen Unterschiede in den Ziffern 3 und 4 aus. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die
Marken im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden könnten. Eine entsprechende Serienzeichenbildung
seitens der Widersprechenden sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass „P3“ als Serienmarke bekannt sei und die Widersprechende über eine
Vielzahl von „P3“-Marken verfüge, ergebe sich daraus keine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr, da es gegenüber der angegriffenen Marke „P4“ an einer
vergleichbaren Zeichenbildung in Form eines Stammbestandteils „P3“ mit einem
entsprechenden Abwandlungsbestandteil
fehle. Der Verkehr werde
in der
angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren allenfalls dann
einen Hinweis auf die Widersprechende sehen, wenn die Widersprechende auf eine
Serie mit den Bestandteilen „P“ und „3“ oder einer anderen fortlaufenden Nummer verweisen könnte, was aber nicht der Fall sei. Es reiche nicht, dass der Bestandteil „P3“ als
für die Widersprechende durchgesetzt anzusehen sei. Hieraus folge allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft für die Marke „P3“, nicht jedoch für eine Serie mit dem
Stammbestandteil „P“ und einem Abwandlungszusatz im Sinne einer Ziffer. Eine entsprechende Branchenüblichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar und sei von der Widersprechenden auch nicht vorgetragen worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
der angegriffenen Marke für die angegriffenen Waren die Eintragung zu versagen.
Sie macht geltend, dass „P3“ eine hohe Bekanntheit habe, so dass für den Verkehr in Bezug auf die angegriffenen Waren die Annahme nahe liege, dass der
Hersteller von „P3“ auch „P4“ verwende. Da zudem die Kombination von Buchstabe und Zahl auf dem hier maßgeblichen Warensektor ungewöhnlich sei, läge
die Annahme umso näher, dass es sich bei „P4“ um eine neue Serie des Herstellers der „P3“-Serie handele. Der Verkehr werde daher davon ausgehen, dass „P4“
aus dem gleichen Geschäftsbetrieb komme wie die unter der älteren Marke „P3“
vertriebenen Waren.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder einen
Antrag gestellt noch in der Sache vorgetragen.
Nachdem die Widersprechende mit Zwischenbescheid vom 10. November 2006
darauf hingewiesen worden ist, dass die von ihr geltend gemachte gesteigerte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sich entgegen ihrer Auffassung
nicht aus den von ihr genannten Entscheidungen des BGH sowie des BPatG ergebe, hat diese mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 weiter vorgetragen und Unterlagen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgelegt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf diesen ihr am 2. Februar 2007 zugestellten
Schriftsatz nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da zwischen der angegriffenen
Marke „P4“ und der Widerspruchsmarke „P3“ hinsichtlich der mit dem Widerspruch
angegriffenen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen“ der jüngeren Marke die Gefahr von Verwechslungen im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Widerspruchsmarke weist von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Eine Stärkung der Kennzeichungskraft der Widerspruchsmarke
lässt sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „P3-plastoclin“ (GRUR 1995, 808) sowie
„DRANO/P3-drano“ (GRUR 1996, 977) zur Durchsetzung der Widerspruchsmarke
herleiten. Denn eine Durchsetzung der Marke führt grundsätzlich zunächst nur zur
Überwindung bestehender Schutzhindernisse, nicht jedoch zwangsläufig auch zu
einer gesteigerten Kennzeichnungskraft (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 360). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung
„DRANO/P3-drano“ auch nur ausgeführt, dass dem Bestandteil „P3“ - nach seiner
zur Zeit der Geltung von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG durch Verkehrsdurchsetzung begründeten Schutzfähigkeit - normale Kennzeichnungskraft zuzusprechen ist. Von
einer darüber hinausgehenden Stärkung der Kennzeichnungskraft könne hingegen nicht ausgegangen werden, da hierfür entsprechende Tatsachen nicht festgestellt worden seien (GRUR 1996, 977).
Auch das BPatG hat in den von der Widersprechenden genannten Entscheidungen
„FERROSOL/Ferisol“
(GRUR 2004, 340) und PAVIS PROMA
24 W (pat) 46/04 - „OxoDesid/P3-oxocid“ lediglich festgestellt, dass es sich bei der
Bezeichnung „P3“ um eine seit vielen Jahren benutzte und registrierte Marke der
Widersprechenden handele, die als Stammbestandteil einer umfangreichen Markenserie eingesetzt und insoweit von den angesprochenen Verkehrskreisen als
Hinweis auf Industriereiniger aus dem Konzern der Widersprechenden aufgefasst
werde (vgl. GRUR 340, 341). Feststellungen zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Bestandteils „P3“ sind diesen Entscheidungen hingegen nicht zu
entnehmen.
Die Widersprechende hat jedoch mit Schriftsatz vom 19. Januar 1007, der Inhaberin der angegriffenen Marke zugestellt am 2. Februar 2007, substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass „P3“ seitens der Markeninhaberin sowie durch
das mit ihr verbundene Unternehmen A… GmbH & Co. OHG seit vielen Jahren
als Dachmarke für mittlerweile 1.700 Artikel auf dem Gebiet der Reinigungs- und
Oberflächentechnik-Produkte für industrielle und gewerbliche Zwecke eingesetzt
wird. Die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und seitens der
Markeninhaberin nicht bestrittenen Umsatzzahlen zu „P3“-Produkten von jeweils
ca. 40 Mio. EUR (Widersprechende) bzw. ca. 100 Mio. EUR (A… GmbH & Co.
OHG) in den Jahren 2004 und 2005, die weiterhin vorgelegten Produktübersichten
sowie nicht zuletzt der der lexikalische Nachweis von „P3“ als Bezeichnung einer
Gruppe von speziellen Reinigungsmittel (Römpp, Lexikon Chemie, 10. Aufl.,
S. 3093) verdeutlichen, dass „P3“ als eigenständig in Erscheinung tretende
Dachmarke bei diesen unter die für die Widerspruchsmarke registrierten Warenoberbegriffe „Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas,
Kunststoff und Textilien“ fallenden und damit vom Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke erfassten Industriereinigungsprodukten jedenfalls in Fachkreisen
gut im Markt eingeführt und über einen nicht unerheblichen Marktanteil in diesem
Bereich verfügt. Auch wenn diese Umstände mangels konkreter Angaben zum
Gesamtumsatz in diesem Produktbereich, zu Werbeaufwendungen etc. nicht die
abschließende Feststellung erlauben, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um
eine Marke mit besonders großer Bekanntheit handelt, so ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Bereich der vorgenannten Industriereinigungsprodukte deutlich höher anzusetzen als im Falle einer von Hause aus zwar
ebenfalls im durchschnittlichen Rahmen liegenden, jedoch erst seit kurzer Zeit
oder nur in geringem Umfang benutzten Marke. Die Widerspruchsmarke ist als
Dachmarke auf dem Sektor dieser speziellen Reinigungs- und Pflegeprodukte ersichtlich so gut etabliert, dass es gerechtfertigt ist, ihr insoweit einen deutlich erweiterten Schutzumfang zuzusprechen. Für alle übrigen unter die eingetragenen
Warenoberbegriffe „Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum
Entfetten, Entölen und Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan,
Glas, Kunststoff und Textilien“ fallenden Waren wie z. B. Haushaltsreiniger sowie
für die weiteren eingetragenen Waren „Spülmittel für Wäsche, Geschirr und Flaschen, Mittel zum Putzen von Leder, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Geschirrspülmittel,
Abbeizmittel, Rostentfernungsmittel“ verbleibt es nach den eingereichten Unterlagen hingegen bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Beide Marken können sich nicht nur auf Grundlage der nach der Registerlage
maßgeblichen Warenverzeichnisse auf identischen oder zumindest erheblich ähnlichen Waren begegnen, sondern auch insoweit, als die Widerspruchsmarke für
die vorgenannten Industriereinigungsprodukte eine deutlich höhere Kennzeichnungskraft beanspruchen kann. Maßgebend für die Beurteilung der Warenähnlichkeit sind auf Seiten der angegriffenen Marke dabei nur die mit dem Widerspruch angegriffenen Warenoberbegriffe. Unter die von der angegriffenen Marke
beanspruchten „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ fallen auch solche spezielle Industriereinigungs- und Oberflächentechnik-Produkte, für die die
Widerspruchsmarke einen erhöhten Schutz genießt. Was die weiterhin für die angegriffene Marke beanspruchten und mit dem Widerspruch angegriffenen Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Schleifmittel; Seifen“ betrifft, besteht zwar keine Identität
zu den vorgenannten Industriereinigungsprodukten der Widerspruchsmarke, jedoch ist wegen enger Berührungspunkte bei Herstellungs- und Vertriebsstätten,
stofflicher Beschaffenheit und Verwendungszweck sowie vor dem Hintergrund,
dass auch solche Waren speziell für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sein können, von einer deutlichen Ähnlichkeit auszugehen (vgl. dazu auch
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,
S. 245. linke Spl. oben zum Stichwort „Putzmittel“).
Die Widerspruchsmarke kann daher
insgesamt aufgrund
ihres erweiterten
Schutzumfangs für Industriereinigungs und Oberflächentechnik-Produkte einen
deutlichen Abstand von der jüngeren Marke in Bezug auf die mit dem Widerspruch
angegriffenen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen“ beanspruchen, welcher jedoch durch diese nicht
eingehalten wird.
Wenngleich nach dem insoweit maßgeblichen Gesamteindruck beider Marken
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet, weil sich die beiden Marken
in ihrer Gesamtheit durch die abweichenden Ziffern 3 und 4 sowohl in klanglicher
als auch in schriftbildlicher Hinsicht so deutlich unterscheiden, um auch unter ungünstigeren Übermittlungsbedingungen eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen, so sind beide Marken entgegen der
Auffassung der Markenstelle hinsichtlich der mit dem Widerspruch angegriffenen
Waren jedoch dadurch verwechselbar, dass sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. MarkenG).
Zwar hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie über eine entsprechende Markenserie mit dem Bestandteil „P“ und einer fortlaufenden Ziffer verfügt;
vielmehr ist „P3“ seinerseits – wie bereits dargelegt – Stammbestandteil einer
umfangreichen Zeichenserie. Zu beachten ist jedoch, dass der Verkehr auch aus
anderen Gründen auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der in Einzelteilen
als voneinander abweichend erkannten Zeichen bzw. auf eine gemeinsame Produktverantwortung unterschiedlicher Hersteller schließen kann. So kann z. B. wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und/oder einer einander entsprechenden
Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit i. S. v. Serienmarken geschlossen
werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 336).
Insoweit sind aber sehr strenge Anforderungen an eine markenrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr zu stellen. Allein die Möglichkeit, dass irgendeine gedankliche Verbindung zwischen den Marken hergestellt werden kann, reicht dafür nicht
aus (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM). Allgemeine und
abstrakte Übereinstimmungen und Gemeinsamkeiten in Aufbau und Struktur der
Zeichen können für sich allein regelmäßig nicht Grundlage einer markenrechtlich
relevanten Verwechslungsgefahr sein (vgl. dazu OLG Hamburg GRUR 1998, 470,
471 - i-box; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 750). Gleichwohl
können im Einzelfall solche Übereinstimmungen und Gemeinsamkeiten in Zeichenaufbau und –struktur so beschaffen sein, dass sie in Zusammenwirken mit
weiteren Umständen wie z. B. einer erhöhten Bekanntheit oder einer starken
Marktposition des älteren Zeichens eine gedankliche Verbindung in Richtung auf
eine gleiche betriebliche Herkunft nahelegen. Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr kann in solchen Fällen jedoch nur dann angenommen werden,
wenn sich ein solcher Bezug zwischen den Zeichen im Sinne einer gemeinsamen
betrieblichen Herkunft dem Verkehr aufgrund dieser Umstände aufdrängt, z. B. indem die Zeichen aufgrund der vorgenannten Umstände beim Verkehr den Eindruck hervorrufen, dass sie aufeinander bezogen sind und ihm gleichsam als
„Paar“ erscheinen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM).
Je stärker dabei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto eher sind
solche Übereinstimmungen geeignet, bei jedenfalls im Identitäts- oder engeren
Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der jüngeren Marke eine gedankliche Verbindung in Richtung auf eine gleiche betriebliche Herkunft der Waren auszulösen.
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich nach Auffassung des Senats
auch bei den beiden Marken „P3“ und „P4“. Denn – wie bereits dargelegt – handelt
es sich bei „P3“ um einen in einer umfangreichen Markenserie benutzten
Stammbestandteil für gut am Markt eingeführte Reinigungsprodukte und -waren
speziell für industrielle und gewerbliche Zwecke, die im Identitäts- oder zumindest
einem engeren Ähnlichkeitsbereich zu den mit dem Widerspruch angegriffenen
Waren der jüngeren Marke stehen. Berücksichtigt man weiterhin, dass die Kombination des Buchstaben „P“ mit der Zahl „3“ in Bezug auf die damit gekennzeichneten Waren weder beschreibende Anklänge aufweist noch - soweit ersichtlich -
einem auf diesem Warengebiet üblichen Zeichenbildungsprinzip folgt, so liegt für
den Verkehr bei einer Begegnung mit der angegriffenen Marke jedenfalls auf in
Zusammenhang mit den hier angegriffenen Waren der jüngeren Marke der
Schluss nahe, ein weiteres Zeichen der „P“-Serie der Widersprechenden vor sich
zu haben. Maßgeblich unterstützt und gefördert wird diese Annahme vor allem
noch dadurch, dass sich die Übereinstimmungen beider Marken in Aufbau und
Struktur nicht in der Kombination des Buchstabens „P“ mit einer nachgestellten
Ziffer erschöpfen, sondern dass sich die angegriffene Marke in ihrem Zahlenbestandteil konkret der gegenüber der Ziffer „3“ der Widerspruchsmarke nachfolgenden Ziffer „4“ bedient, so dass sich die angegriffene Marke „P4“ jedenfalls bei in
Bezug auf die gelöschten Waren - anders als z. B. bei einer Marke „P100“ - ohne
weiteres als Hinweis auf eine gegenüber „P3“ fortlaufende Serie darstellen kann.
Damit wird der Schutzbereich der Widerspruchsmarke „P3“ durch die jüngere
Marke „P4“ insoweit entscheidungserheblich beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr,
dass die angegriffene Marke als weiteres Kennzeichen aus dem Geschäftsbetrieb
der Widersprechenden angesehen und assoziativ verwechselt wird.
Die Beschwerde der Widersprechenden hatte somit Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
gez.
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