Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.04.2007 – 25 W (pat) 147/04

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 147/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 55 181 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. November 2002 und 19. August 2004

aufgehoben.

Die Marke 300 55 181 ist für die Waren „Wasch- und Bleichmittel;

Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“ wegen

des Widerspruchs aus der Marke 396 26 371 zu löschen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

P4

ist am 19. September 2000 unter der Nummer 300 55 181 u. a. für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen“

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der älteren, u. a. für die Waren

„Spülmittel für Wäsche, Geschirr und Flaschen, Mittel zum Putzen

von Leder, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und

Poliermittel, Scheuermittel, Geschirrspülmittel, Abbeizmittel,

chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von

Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und

Textilien, Rostentfernungsmittel“

unter der Nummer 396 26 371 seit dem 16. Dezember 1996 eingetragenen Marke

P3

Widerspruch erhoben, wobei der Widerspruch auf die vorgenannten Waren der

angegriffenen Marke beschränkt worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 19. November 2002 und 19. August 2004, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.

Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Identität der beiderseitigen

Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die

angegriffene Marke jedoch genüge.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide wegen der offensichtlichen Unterschiede in den Ziffern 3 und 4 aus. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die

Marken im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden könnten. Eine entsprechende Serienzeichenbildung

seitens der Widersprechenden sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon

ausgehe, dass „P3“ als Serienmarke bekannt sei und die Widersprechende über eine

Vielzahl von „P3“-Marken verfüge, ergebe sich daraus keine markenrechtliche

Verwechslungsgefahr, da es gegenüber der angegriffenen Marke „P4“ an einer

vergleichbaren Zeichenbildung in Form eines Stammbestandteils „P3“ mit einem

entsprechenden Abwandlungsbestandteil

fehle. Der Verkehr werde

in der

angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren allenfalls dann

einen Hinweis auf die Widersprechende sehen, wenn die Widersprechende auf eine

Serie mit den Bestandteilen „P“ und „3“ oder einer anderen fortlaufenden Nummer verweisen könnte, was aber nicht der Fall sei. Es reiche nicht, dass der Bestandteil „P3“ als

für die Widersprechende durchgesetzt anzusehen sei. Hieraus folge allenfalls eine normale Kennzeichnungskraft für die Marke „P3“, nicht jedoch für eine Serie mit dem

Stammbestandteil „P“ und einem Abwandlungszusatz im Sinne einer Ziffer. Eine entsprechende Branchenüblichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar und sei von der Widersprechenden auch nicht vorgetragen worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

der angegriffenen Marke für die angegriffenen Waren die Eintragung zu versagen.

Sie macht geltend, dass „P3“ eine hohe Bekanntheit habe, so dass für den Verkehr in Bezug auf die angegriffenen Waren die Annahme nahe liege, dass der

Hersteller von „P3“ auch „P4“ verwende. Da zudem die Kombination von Buchstabe und Zahl auf dem hier maßgeblichen Warensektor ungewöhnlich sei, läge

die Annahme umso näher, dass es sich bei „P4“ um eine neue Serie des Herstellers der „P3“-Serie handele. Der Verkehr werde daher davon ausgehen, dass „P4“

aus dem gleichen Geschäftsbetrieb komme wie die unter der älteren Marke „P3“

vertriebenen Waren.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren weder einen

Antrag gestellt noch in der Sache vorgetragen.

Nachdem die Widersprechende mit Zwischenbescheid vom 10. November 2006

darauf hingewiesen worden ist, dass die von ihr geltend gemachte gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sich entgegen ihrer Auffassung

nicht aus den von ihr genannten Entscheidungen des BGH sowie des BPatG ergebe, hat diese mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 weiter vorgetragen und Unterlagen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgelegt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf diesen ihr am 2. Februar 2007 zugestellten

Schriftsatz nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da zwischen der angegriffenen

Marke „P4“ und der Widerspruchsmarke „P3“ hinsichtlich der mit dem Widerspruch

angegriffenen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel; Seifen“ der jüngeren Marke die Gefahr von Verwechslungen im

Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Die Widerspruchsmarke weist von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Eine Stärkung der Kennzeichungskraft der Widerspruchsmarke

lässt sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „P3-plastoclin“ (GRUR 1995, 808) sowie

„DRANO/P3-drano“ (GRUR 1996, 977) zur Durchsetzung der Widerspruchsmarke

herleiten. Denn eine Durchsetzung der Marke führt grundsätzlich zunächst nur zur

Überwindung bestehender Schutzhindernisse, nicht jedoch zwangsläufig auch zu

einer gesteigerten Kennzeichnungskraft (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 8 Rdnr. 360). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung

„DRANO/P3-drano“ auch nur ausgeführt, dass dem Bestandteil „P3“ - nach seiner

zur Zeit der Geltung von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG durch Verkehrsdurchsetzung begründeten Schutzfähigkeit - normale Kennzeichnungskraft zuzusprechen ist. Von

einer darüber hinausgehenden Stärkung der Kennzeichnungskraft könne hingegen nicht ausgegangen werden, da hierfür entsprechende Tatsachen nicht festgestellt worden seien (GRUR 1996, 977).

Auch das BPatG hat in den von der Widersprechenden genannten Entscheidungen

„FERROSOL/Ferisol“

(GRUR 2004, 340) und PAVIS PROMA

24 W (pat) 46/04 - „OxoDesid/P3-oxocid“ lediglich festgestellt, dass es sich bei der

Bezeichnung „P3“ um eine seit vielen Jahren benutzte und registrierte Marke der

Widersprechenden handele, die als Stammbestandteil einer umfangreichen Markenserie eingesetzt und insoweit von den angesprochenen Verkehrskreisen als

Hinweis auf Industriereiniger aus dem Konzern der Widersprechenden aufgefasst

werde (vgl. GRUR 340, 341). Feststellungen zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Bestandteils „P3“ sind diesen Entscheidungen hingegen nicht zu

entnehmen.

Die Widersprechende hat jedoch mit Schriftsatz vom 19. Januar 1007, der Inhaberin der angegriffenen Marke zugestellt am 2. Februar 2007, substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass „P3“ seitens der Markeninhaberin sowie durch

das mit ihr verbundene Unternehmen A… GmbH & Co. OHG seit vielen Jahren

als Dachmarke für mittlerweile 1.700 Artikel auf dem Gebiet der Reinigungs- und

Oberflächentechnik-Produkte für industrielle und gewerbliche Zwecke eingesetzt

wird. Die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und seitens der

Markeninhaberin nicht bestrittenen Umsatzzahlen zu „P3“-Produkten von jeweils

ca. 40 Mio. EUR (Widersprechende) bzw. ca. 100 Mio. EUR (A… GmbH & Co.

OHG) in den Jahren 2004 und 2005, die weiterhin vorgelegten Produktübersichten

sowie nicht zuletzt der der lexikalische Nachweis von „P3“ als Bezeichnung einer

Gruppe von speziellen Reinigungsmittel (Römpp, Lexikon Chemie, 10. Aufl.,

S. 3093) verdeutlichen, dass „P3“ als eigenständig in Erscheinung tretende

Dachmarke bei diesen unter die für die Widerspruchsmarke registrierten Warenoberbegriffe „Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas,

Kunststoff und Textilien“ fallenden und damit vom Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke erfassten Industriereinigungsprodukten jedenfalls in Fachkreisen

gut im Markt eingeführt und über einen nicht unerheblichen Marktanteil in diesem

Bereich verfügt. Auch wenn diese Umstände mangels konkreter Angaben zum

Gesamtumsatz in diesem Produktbereich, zu Werbeaufwendungen etc. nicht die

abschließende Feststellung erlauben, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um

eine Marke mit besonders großer Bekanntheit handelt, so ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Bereich der vorgenannten Industriereinigungsprodukte deutlich höher anzusetzen als im Falle einer von Hause aus zwar

ebenfalls im durchschnittlichen Rahmen liegenden, jedoch erst seit kurzer Zeit

oder nur in geringem Umfang benutzten Marke. Die Widerspruchsmarke ist als

Dachmarke auf dem Sektor dieser speziellen Reinigungs- und Pflegeprodukte ersichtlich so gut etabliert, dass es gerechtfertigt ist, ihr insoweit einen deutlich erweiterten Schutzumfang zuzusprechen. Für alle übrigen unter die eingetragenen

Warenoberbegriffe „Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum

Entfetten, Entölen und Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan,

Glas, Kunststoff und Textilien“ fallenden Waren wie z. B. Haushaltsreiniger sowie

für die weiteren eingetragenen Waren „Spülmittel für Wäsche, Geschirr und Flaschen, Mittel zum Putzen von Leder, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Wasch- und Bleichmittel, Fleckenentfernungsmittel, Geschirrspülmittel,

Abbeizmittel, Rostentfernungsmittel“ verbleibt es nach den eingereichten Unterlagen hingegen bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Beide Marken können sich nicht nur auf Grundlage der nach der Registerlage

maßgeblichen Warenverzeichnisse auf identischen oder zumindest erheblich ähnlichen Waren begegnen, sondern auch insoweit, als die Widerspruchsmarke für

die vorgenannten Industriereinigungsprodukte eine deutlich höhere Kennzeichnungskraft beanspruchen kann. Maßgebend für die Beurteilung der Warenähnlichkeit sind auf Seiten der angegriffenen Marke dabei nur die mit dem Widerspruch angegriffenen Warenoberbegriffe. Unter die von der angegriffenen Marke

beanspruchten „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ fallen auch solche spezielle Industriereinigungs- und Oberflächentechnik-Produkte, für die die

Widerspruchsmarke einen erhöhten Schutz genießt. Was die weiterhin für die angegriffene Marke beanspruchten und mit dem Widerspruch angegriffenen Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Schleifmittel; Seifen“ betrifft, besteht zwar keine Identität

zu den vorgenannten Industriereinigungsprodukten der Widerspruchsmarke, jedoch ist wegen enger Berührungspunkte bei Herstellungs- und Vertriebsstätten,

stofflicher Beschaffenheit und Verwendungszweck sowie vor dem Hintergrund,

dass auch solche Waren speziell für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sein können, von einer deutlichen Ähnlichkeit auszugehen (vgl. dazu auch

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.,

S. 245. linke Spl. oben zum Stichwort „Putzmittel“).

Die Widerspruchsmarke kann daher

insgesamt aufgrund

ihres erweiterten

Schutzumfangs für Industriereinigungs und Oberflächentechnik-Produkte einen

deutlichen Abstand von der jüngeren Marke in Bezug auf die mit dem Widerspruch

angegriffenen Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel; Seifen“ beanspruchen, welcher jedoch durch diese nicht

eingehalten wird.

Wenngleich nach dem insoweit maßgeblichen Gesamteindruck beider Marken

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet, weil sich die beiden Marken

in ihrer Gesamtheit durch die abweichenden Ziffern 3 und 4 sowohl in klanglicher

als auch in schriftbildlicher Hinsicht so deutlich unterscheiden, um auch unter ungünstigeren Übermittlungsbedingungen eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen, so sind beide Marken entgegen der

Auffassung der Markenstelle hinsichtlich der mit dem Widerspruch angegriffenen

Waren jedoch dadurch verwechselbar, dass sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. MarkenG).

Zwar hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie über eine entsprechende Markenserie mit dem Bestandteil „P“ und einer fortlaufenden Ziffer verfügt;

vielmehr ist „P3“ seinerseits – wie bereits dargelegt – Stammbestandteil einer

umfangreichen Zeichenserie. Zu beachten ist jedoch, dass der Verkehr auch aus

anderen Gründen auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der in Einzelteilen

als voneinander abweichend erkannten Zeichen bzw. auf eine gemeinsame Produktverantwortung unterschiedlicher Hersteller schließen kann. So kann z. B. wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und/oder einer einander entsprechenden

Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit i. S. v. Serienmarken geschlossen

werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 336).

Insoweit sind aber sehr strenge Anforderungen an eine markenrechtlich relevante

Verwechslungsgefahr zu stellen. Allein die Möglichkeit, dass irgendeine gedankliche Verbindung zwischen den Marken hergestellt werden kann, reicht dafür nicht

aus (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM). Allgemeine und

abstrakte Übereinstimmungen und Gemeinsamkeiten in Aufbau und Struktur der

Zeichen können für sich allein regelmäßig nicht Grundlage einer markenrechtlich

relevanten Verwechslungsgefahr sein (vgl. dazu OLG Hamburg GRUR 1998, 470,

471 - i-box; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 750). Gleichwohl

können im Einzelfall solche Übereinstimmungen und Gemeinsamkeiten in Zeichenaufbau und –struktur so beschaffen sein, dass sie in Zusammenwirken mit

weiteren Umständen wie z. B. einer erhöhten Bekanntheit oder einer starken

Marktposition des älteren Zeichens eine gedankliche Verbindung in Richtung auf

eine gleiche betriebliche Herkunft nahelegen. Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr kann in solchen Fällen jedoch nur dann angenommen werden,

wenn sich ein solcher Bezug zwischen den Zeichen im Sinne einer gemeinsamen

betrieblichen Herkunft dem Verkehr aufgrund dieser Umstände aufdrängt, z. B. indem die Zeichen aufgrund der vorgenannten Umstände beim Verkehr den Eindruck hervorrufen, dass sie aufeinander bezogen sind und ihm gleichsam als

„Paar“ erscheinen (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM).

Je stärker dabei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto eher sind

solche Übereinstimmungen geeignet, bei jedenfalls im Identitäts- oder engeren

Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der jüngeren Marke eine gedankliche Verbindung in Richtung auf eine gleiche betriebliche Herkunft der Waren auszulösen.

Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich nach Auffassung des Senats

auch bei den beiden Marken „P3“ und „P4“. Denn – wie bereits dargelegt – handelt

es sich bei „P3“ um einen in einer umfangreichen Markenserie benutzten

Stammbestandteil für gut am Markt eingeführte Reinigungsprodukte und -waren

speziell für industrielle und gewerbliche Zwecke, die im Identitäts- oder zumindest

einem engeren Ähnlichkeitsbereich zu den mit dem Widerspruch angegriffenen

Waren der jüngeren Marke stehen. Berücksichtigt man weiterhin, dass die Kombination des Buchstaben „P“ mit der Zahl „3“ in Bezug auf die damit gekennzeichneten Waren weder beschreibende Anklänge aufweist noch - soweit ersichtlich -

einem auf diesem Warengebiet üblichen Zeichenbildungsprinzip folgt, so liegt für

den Verkehr bei einer Begegnung mit der angegriffenen Marke jedenfalls auf in

Zusammenhang mit den hier angegriffenen Waren der jüngeren Marke der

Schluss nahe, ein weiteres Zeichen der „P“-Serie der Widersprechenden vor sich

zu haben. Maßgeblich unterstützt und gefördert wird diese Annahme vor allem

noch dadurch, dass sich die Übereinstimmungen beider Marken in Aufbau und

Struktur nicht in der Kombination des Buchstabens „P“ mit einer nachgestellten

Ziffer erschöpfen, sondern dass sich die angegriffene Marke in ihrem Zahlenbestandteil konkret der gegenüber der Ziffer „3“ der Widerspruchsmarke nachfolgenden Ziffer „4“ bedient, so dass sich die angegriffene Marke „P4“ jedenfalls bei in

Bezug auf die gelöschten Waren - anders als z. B. bei einer Marke „P100“ - ohne

weiteres als Hinweis auf eine gegenüber „P3“ fortlaufende Serie darstellen kann.

Damit wird der Schutzbereich der Widerspruchsmarke „P3“ durch die jüngere

Marke „P4“ insoweit entscheidungserheblich beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr,

dass die angegriffene Marke als weiteres Kennzeichen aus dem Geschäftsbetrieb

der Widersprechenden angesehen und assoziativ verwechselt wird.

Die Beschwerde der Widersprechenden hatte somit Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

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