Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.04.2007 – 6 W (pat) 318/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 199 09 709
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 09 709 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, wie Patentanspruch 1 in Hilfsantrag 1, eingereicht am 4. April 2007,
Patentansprüche 2 bis 4 sowie übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 31. Oktober 2002 erteilte Patent 199 09 709 mit der Bezeichnung
„Wälzlager“ ist mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung auf die nachfolgend bezeichneten Druckschriften D9 - D11, die sie im Einspruchsverfahren angezogen hat. Im
Prüfungsverfahren waren bereits die Entgegenhaltungen D1 - D8 berücksichtigt
worden, auf die die Einsprechende aber nicht mehr eingegangen ist.
D1:
JP A 7 103 241
D2: NSK, Hauptkatalog, Katalog 7310, 1973,
NSK Kugellager GmbH Düsseldorf, S. 58,
D3:
JP B 633 441
D4: DE 42 17 566 A1
D5: US 49 92 111 A
D6:
JP B 772 565
D7:
JP A 989 724
D8: US Publ.: SAE Technical Paper Series:
Murakami, Naka, Iwamoto, Chatell: „Long Life Bearings for
Automotive Alternator Applications“, Detroit, 2. März 1995
D9: US Publ.: Hengener, Brockmüller, Sörström:
„Through hardening or case hardening for taper roller bearings“ San Diego, USA, 7. November 1991
D10: DE Publ.: Hengener: „Werkstoffe für Wälzlager“ TZ für Metallbearbeitung, Heft 4, 1982, S. 39 - 46
D11: DE 197 33 101 A1.
Die Einsprechende trägt vor, aus dem Aufsatz „Through hardening or case hardening for taper roller bearings“ (D9) seien sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt. Diese Publikation, deren Vorveröffentlichung von der Patentinhaberin ebenso wenig in Zweifel gezogen wird wie der Aufsatz „Werkstoffe für
Wälzlager“ (D10), befasst sich mit der Härtung von Kegelrollenlagern, u. a. der
Stahlsorte 100 CrMo 7. Im Zusammenhang mit dieser Stahlsorte verweist die Einsprechende auf die D10, in der die chemische Zusammensetzung speziell dieser
Stahlsorte aufgeführt ist. Sie führt dazu aus, die dort angegebenen Werte für
Kohlenstoff, Silicium, Mangan und Chrom lägen innerhalb der jeweils im Patentanspruch 1 (Merkmale c - f) angegebenen Bereiche, die restlichen Merkmale a, b
und g - j seien für sich der D9 entnehmbar.
Zusätzlich zieht die Einsprechende auch noch die DE 197 33 101 A1 (D11) an, zu
der sie vorträgt, dieses Dokument lege besonderes Augenmerk auf die Konzentration an Restaustenit in den Laufringen. Dabei seien auch eine Reihe von Ausführungsbeispielen offenbart, bei denen der rotierende bzw. der stationäre Laufring unterschiedliche Restaustenitkonzentrationen aufwiesen und gleichzeitig auch
die im Patentanspruch 1 aufgeführten Werte für den Stahlwerkstoff einhielten.
Sowohl die Entgegenhaltung D9 als auch die DE 197 33 101 A1 (D11) nähmen
daher die vom Patentanspruch 1 gegebene Lehre neuheitsschädlich vorweg.
Unabhängig davon liege es für den Fachmann nahe, angesichts der den Entgegenhaltungen D9 bzw. D11 entnehmbaren Lehren aufgrund seines Fachwissens
zu einem Wälzlager mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 199 09 709 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 199 09 709 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, wie Patentanspruch 1 in Hilfsantrag 1, eingereicht am 4. April 2007,
Patentansprüche 2 bis 4 sowie übrige Unterlagen wie erteilt.
Die Patentinhaberin argumentiert, aus den Aufsätzen „Through hardening or case
hardening for taper roller bearings“ (D9) und „Werkstoffe für Wälzlager“ (D10) gingen keinerlei Hinweise darauf hervor, stationäre und rotierende Laufringe mit unterschiedlichen Restaustenitgehalten
herzustellen. Hinsichtlich
der DE
197 33 101 A1 (D11) verweist sie darauf, dass die darin getroffene Angabe für den
Restaustenitgehalt deutlich von demjenigen nach dem geltenden Patentanspruch 1 abweiche.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (entsprechend der Merkmalsanalyse der Einsprechenden):
a) Wälzlager umfassend:
-
-
-
einen stationären Laufring,
einen sich drehenden Laufring und
eine Vielzahl von Wälzkörpern, die zwischen dem
stationären und dem sich drehenden Laufring angeordnet sind und die mit einem Schmiermittel geschmiert sind,
b) wobei der sich drehende und der stationäre Laufring aus einem Stahlwerkstoff gefertigt sind, enthaltend in Gew.-%:
c) C: 0,65 bis 1,20 Gew.-%;
d) Si: 0,10 bis 0,70 Gew.-%;
e) Mn: 0,20 bis 1,20 Gew.-% und
f)
Cr: 0,20 bis 1,80 Gew.-%,
g) wobei ein Restaustenitgehalt des sich drehenden Laufringes
nach einer Wärmebehandlung zwischen 0 bis 4 Vol.-% beträgt und
h)
eine Oberflächenhärte HRC einer Lagerfläche des sich drehenden Laufringes nach der Wärmebehandlung nicht weniger als 57 und nicht mehr als 65 beträgt und
i)
wobei ein Restaustenitgehalt im stationären Laufring nicht
weniger als 7 Vol.-% nach der Wärmebehandlung beträgt
und
j)
eine Oberflächenhärte HRC einer Lagerfläche des stationären Laufringes nach der Wärmebehandlung nicht weniger als
60 und nicht mehr als 65 beträgt.
Auf diesen Patentanspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 4 zurückbezogen.
Wegen deren Wortlaut und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m.
§ 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend
zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und zulässig, was von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.
3. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verbindungsanordnung nach Patentanspruch 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG
dar.
a. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Ansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 in seiner erteilten Form enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4, Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9 und Patentanspruch 4 dem ursprünglichen Anspruch 5. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 3 wurden den ursprünglich eingereichten
Unterlagen von Seite 5, 3. Absatz entnommen.
b. Als hier zuständigem Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Wälzlagerherstellung an.
c. Das Wälzlager nach geltendem Patentanspruch 1 ist neu.
Die DE 197 33 101 A1 (D11) offenbart in Zusammenschau der Werte, wie sie
in den Tabellen 2 und 6 aufgeführt sind, ein
a) Wälzlager umfassend:
-
-
-
einen stationären Laufring,
einen sich drehenden Laufring und
eine Vielzahl von Wälzkörpern, die zwischen dem stationären und dem sich drehenden Laufring angeordnet
sind und die mit einem Schmiermittel geschmiert sind,
b) wobei der sich drehende und der stationäre Laufring aus einem
Stahlwerkstoff gefertigt sind, enthaltend in Gew.-%:
c) C: 0,8 bis 1,1 Gew.-%;
d) Si: 0,29 Gew.-%;
e) Mn: 0,75 Gew.-% und
f)
Cr: 1,50 Gew.-%,
h) wobei eine Oberflächenhärte HRC einer Lagerfläche des sich
drehenden Laufringes nach der Wärmebehandlung nicht weniger als 58 und nicht mehr als 64 beträgt und
i)
wobei ein Restaustenitgehalt im stationären Laufring nicht weniger als 45 Vol.-% nach der Wärmebehandlung beträgt und
j)
eine Oberflächenhärte HRC einer Lagerfläche des stationären
Laufringes nach der Wärmebehandlung nicht weniger als 58
und nicht mehr als 64 beträgt.
Ein Wälzlager gemäß geltendem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von einem solchen gemäß DE 197 33 101 A1 (D11) somit durch das Merkmal
g) wobei ein Restaustenitgehalt des sich drehenden Laufringes nach einer
Wärmebehandlung zwischen 0 bis 4 Vol.-% beträgt.
Als einsetzbares, d. h. fertig hergestelltes Wälzlager enthält sowohl dasjenige
nach Streitpatent als auch das nach der D10 einen Kohlenstoffgehalt zwischen 0,8 und 1,1 Gew-%. Hingegen wird in der Entgegenhaltung an mehreren Stellen angegeben, dass der Restaustenitgehalt des sich drehenden Laufrings 5 Vol % oder mehr betragen soll. Der Verweis der Einsprechenden, wonach dabei der Einsatz derartiger Lager in schwierigen, weil verschmutzten
Bereichen zu berücksichtigen sei, mag grundsätzlich zutreffen. Der Fachmann
erhält aus dieser Schrift allerdings keinen Hinweis darauf, bei anderen
Einsatzgebieten einen Restaustenitgehalt entsprechend demjenigen nach
dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents einzustellen.
Auch der Hinweis der Einsprechenden, wenn der Restaustenitgehalt an der
Oberfläche eines Lagerrings 5 Vol % betrage, könne er in tieferen Schichten
einen geringeren Wert aufweisen, mag grundsätzlich stimmen. Doch auch in
einem solchen Fall kann das die Neuheit des anspruchsgemäßen Wälzlagers
nicht vorwegnehmen, da in Merkmal g) der Restaustenitgehalt des gesamten
Laufrings definiert ist, nicht jedoch nur eines Teils bzw. eines Abschnitts desselben.
Ein Wälzlager nach Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber einer Ausbildung, wie in der DE 197 33 101 A1 (D11) offenbart.
Sofern in den von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen D9 und
D10 bzw. in den im Prüfungsverfahren berücksichtigten D1 bis D8 ein
Restaustenitgehalt bei Wälzlagern überhaupt angesprochen ist, wird darin jedenfalls nicht hinsichtlich unterschiedlich hoch einzustellender Restaustenitgehalte für den sich drehenden bzw. den stationären Laufring eines Wälzlagers unterschieden.
Das anspruchsgemäße Wälzlager ist damit ebenfalls gegenüber jedem der im
Verfahren befindlichen weiteren Wälzlager neu.
d. Das Wälzlager nach geltendem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Nach Auffassung des Senats ist ein Wälzlager in der Ausgestaltung der DE
197 33 101 A1 (D11) hinsichtlich der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit
bzgl. einer streitpatentgemäßen Ausbildung im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da der hier zuständige Fachmann wegen der darin behandelten
unterschiedlichen Thematik diesen Stand der Technik als abseits liegend ansehen und daher nicht anziehen würde.
Beim Wälzlager nach der D11 besteht das Ziel darin, eine gute Nasslaufeigenschaft zu erreichen, insbesondere bei groben Verunreinigungen des
Schmiermittels, bspw. durch Eisenpulver oder Wasser, worauf die Einsprechende bei der Neuheitsdiskussion auch in zutreffender Weise hingewiesen
hat. Entsprechend werden in der D11 insbesondere Überlegungen hinsichtlich
der Elektrochemie (Veredelung der Bestandteile) getroffen und Legierungsbestandteile Nickel und Kupfer variiert, um aufgabengemäß eine verbesserte
Haltbarkeits-Lebensdauer auch dann zu erhalten, wenn Wasser in das Lager-
Schmiermittel eindringt.
Anspruchsgemäß soll dagegen ein Wälzlager geschaffen werden, das unter
hohen Temperaturen, bei starken Vibrationen und unter hoher Last eine hohe
Lebensdauer erreicht. Dies soll bei vergleichbaren Anteilen einzelner Komponenten speziell durch ein Einstellen des Restaustenitgehalts am sich drehenden Lagerring erreicht werden. Wenngleich in beiden Schriften als eines der
Einsatzgebiete der Wälzlager ein Wasserpumpen-Lager genannt wird, beschreibt dieses doch nur die mögliche Verwendung, ohne jedoch das spezielle
Ziel oder die mit der jeweiligen Weiterbildung bezweckte Problemlösung zu
definieren. Folgerichtig fehlt beim streitpatentgemäßen Wälzlager jegliche
Ausführung hinsichtlich einer möglichen Verschmutzung des eingesetzten
Schmiermittels und einer dadurch beeinträchtigten (verkürzten) Lebensdauer.
Der Aufsatz „Through hardening or case hardening for taper roller bearings“
(D9) beschreibt den nächstkommenden Stand der Technik. Daraus geht hervor, ein
a) Wälzlager umfassend:
-
-
-
einen stationären Laufring,
einen sich drehenden Laufring und
eine Vielzahl von Wälzkörpern, die zwischen dem stationären und dem sich drehenden Laufring angeordnet
sind und die mit einem Schmiermittel geschmiert sind,
b) wobei der sich drehende und der stationäre Laufring aus einem Stahlwerkstoff gefertigt sind, enthaltend in Gew.-%:
c) C: 0,9 bis 1,05 Gew.-%;
d) Si: 0,20 bis 0,40 Gew.-%;
e) Mn: 0,25 bis 0,45 Gew.-% und
f)
Cr: 1,65 bis 1,80 Gew.-%,
g) wobei ein Restaustenitgehalt unter 3 % beträgt und
h)
eine Oberflächenhärte HRC zwischen 58 und 62 beträgt.
Wie unter c) bereits kurz angedeutet lässt ein so ausgeführtes Wälzlager jeden Hinweis auf einen unterschiedlichen Restaustenitgehalt von rotierendem
bzw. stationärem Laufring vermissen. Unbestritten sind dieser Entgegenhaltung zwar unterschiedliche Methoden zur Beeinflussung des Restaustenitgehalts entnehmbar (Tab. 1), auch erläutert ein Diagramm (Fig. 15) die verschiedenen bevorzugten Einsatzgebiete unterschiedlich behandelter Stähle,
bzw. der daraus resultierenden Lager, der Aufsatz liefert jedoch an keiner
Stelle einen Hinweis darauf, dass ein und dasselbe Lager aus unterschiedlich
behandelten Komponenten zusammengesetzt sein soll. Der Aufsatz geht in
Fig. 6 auf den Zusammenhang zwischen Restaustenitgehalt, Härte und Lager-
Haltbarkeit ein, worauf in der Verhandlung eingegangen wurde, gleichwohl
wird ein Fachmann gerade dieser Darstellung die Anregung entnehmen, den
Restaustenitgehalt auf 8 % bis ca. 15 % festzulegen. Insofern kann die D9
weder für sich, noch in der Zusammenschau mit einer anderen Entgegenhaltung die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nahelegen.
Dies gilt speziell auch für den Aufsatz „Werkstoffe für Wälzlager“ (D10), aus
dem für sich die Lehre hinsichtlich der Maßhaltigkeit in Abhängigkeit des
Restaustenitgehalts herleitbar ist. Aber auch hieraus ist ein Hinweis bezüglich
unterschiedlich zu behandelnder Außen-/Innenlaufringe von Wälzlagern nicht
entnehmbar. Die restlichen Entgegenhaltungen lassen einen diesbezüglichen
Hinweis in gleicher Weise vermissen, sie wurden unabhängig davon in der
Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Mit ihm sind es die Ansprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Ausgestaltungen des
Wälzlagers nach Patentanspruch 1 zum Inhalt haben.
Nach alledem war das Patent im beschränkten Umfang aufrecht zu erhalten.
gez.
Unterschriften