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BPatG Beschluss vom 16.04.2007 – 30 W (pat) 157/05

30. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 157/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 22 970.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

9. August 2005 aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

S75

für die Waren

Telefone, Mobiltelefone; Akkus, Batterien, Zubehör für Mobiltelefone, nämlich Halterungen, Freisprechsets, Ladekabel, Ladegeräte,

Ladestationen, Kopfhörer, Mausgeräte, Chipkarten; Kommunikationscomputer; Software; Kameras.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. "S75" sei eine bei technischen Geräten allgemein übliche Typenkennzeichnung, die - ohne betriebskennzeichnenden Charakter zu haben - eine rein technische Funktion erfülle. "S75" werde bereits von verschiedenen Herstellern für unterschiedliche Produkte als Typenkennzeichnung

verwendet, die mit den beanspruchten Waren ähnlich oder identisch seien. Sie

verweist hierzu auf eine Bezeichnung für eine Digitalkamera, eine Kaffeemaschine, einen DVD-Player sowie eine Sat-Antenne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie führt hierzu im Wesentlichen aus, ein Freihaltebedürfnis aufgrund einer Typenbezeichnung wäre nur

dann vertretbar, wenn sich die betreffende Typenkennzeichnung für eine ganz bestimmte Produktart unabhängig von der Unternehmensherkunft im allgemeinen

Sprachgebrauch durchgesetzt hätte, so dass jeder mit der betreffenden Bezeichnung eine Produkteigenschaft verbinden würde. Die von der Markenstelle aufgeführten Verwendungsbeispiele beträfen andere Produktgruppen als die hier beanspruchten Waren und gäben keine Beschreibung von Wareneigenschaften. Im Bereich der Mobiltelefone sei die markenmäßige Verwendung von Buchstaben/Zahlenkombinationen üblich.

Sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 9. August 2005 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen

können.

Bei Buchstaben ist eine Eignung zur Beschreibung insbesondere zu bejahen, sofern diese als unmittelbar beschreibende Angaben, vor allem als Typen-, Maß-,

Größen- oder Qualitätsangaben usw. für die beanspruchten Waren in Betracht

kommen (vgl. BPatGE 37, 44, 47 ff. – VHS; BPatG GRUR 2003, 345, 346 - Buchstabe K; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 244 m. w. N.).

Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben

als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind jedoch nur Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus

sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne

Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31-34) – TDI).

Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen "Einzelfallbeurteilung" festgestellt werden, dass eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262-AC; GRUR 2003, 343, 344

- Buchstabe Z).

Dagegen ist vielfach Schutzfähigkeit dann gegeben, wenn Buchstabenverbindungen in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 – MAC; BPatG

GRUR 1998, 731, 732 – DSS; GRUR 1999, 330 – CT). Dabei kann von einer

schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige

begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten

Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 211 m. w. N.).

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Zahlen gilt entsprechendes, wobei hierfür wegen der häufigen Nichtersetzbarkeit durch andere Angaben – z. B. als Preis-,

Mengen- und Maßangaben - strengere Maßstäbe anzusetzen sind. Erforderlich ist

auch hier eine auf die beanspruchten Waren bezogene "Einzelfallbeurteilung",

welche dieselbe Zahl branchenbedingt als schutzfähig oder nicht schutzfähig erscheinen lassen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 970, 972 – Zahl 1; Ströbele/Hacker

a. a. O. § 8 Rdn. 245 m. w. N.).

Bei Kombinationen von Zahlen und Buchstaben schließlich besteht ein Freihaltebedürfnis i. d. R. nur dann, wenn die jeweilige Verbindung eine konkrete Fachangabe (z. B. eine Bezeichnung von Normen) bedeutet (vgl. BGH GRUR 2002, 884,

885 – B-2 alloy; BGH PAVIS PROMA I ZB 15/99 D-205; BPatG GRUR 1998, 404

– A 3; BPatG BlPMZ 1998, 478 – C 1).

Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der

Buchstabe "S" für sich oder die Zahl "75" in Alleinstellung im betroffenen Warengebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe im Sinne einer Typen-,

Maß-, Größen- oder Qualitätsangabe darstellen oder als Abkürzung einer solchen

beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet werden. Auch in ihrer

Kombination "S75" lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte finden.

Der Buchstabe "S" wird zwar als Abkürzung im Deutschen und im Englischen in

zahlreichen Bedeutungen verwendet, die zum Teil auch im vorliegenden Warengebiet einschlägig sind, wie z. B. u. a. für Signal, Speicher, Steuerung, für die englischen Begriffe satellite, screen, send, set, small, software, speech, storage sowie

als Formelzeichen für die elektrische Festigkeit, Widerstandsfähigkeit, (vgl. Heinz

Koblischke, Bertelsmann Lexikon der Abkürzungen, 1994; Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, Bertelsmann; Peter Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Saur 1992; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, Datakontext 1986). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Buchstaben,

die als Abkürzung für zahlreiche verschiedene Begriffe genannt sind, sich häufig

nicht zur beschreibenden Verwendung eignen. Eine vieldeutige Abkürzung – die

von Haus aus nicht dieselbe Bedeutung hat wie die zugrunde liegenden Fachausdrücke – eignet sich hierfür nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Wesentlichen nur eine der Bedeutungen für die angemeldeten Waren in Betracht kommt (vgl. BPatGE 40, 85 – CT).

Für die Zahl "75" lässt sich für das einschlägige Warengebiet ebenso wenig eine

beschreibende Bedeutung feststellen.

Auch die Kombination "S75" hat im einschlägigen Warengebiet keinen konkreten

Bedeutungsgehalt. Soweit die Markenstelle sich für die Feststellung einer beschreibenden Bedeutung auf die Verwendung der Kombination "S75" in anderen

Produktbereichen bezieht, kann hieraus allein nicht auf die Schutzunfähigkeit geschlossen werden. Zum Einen ist schon in den zum Vergleich herangezogenen

Warenbereichen eine beschreibende Verwendung der Buchstaben-Zahlenkombination nicht festgestellt, zum Anderen erfordert die Zurückweisung eine Einzelfallprüfung im jeweiligen Warengebiet.

Für den hier betroffenen Bereich der Mobiltelefone samt Zubehör, Kommunikationscomputer, Software und Kameras ergeben sich nach Auffassung des Senats

keine sicheren Anhaltspunkte für die Feststellung des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an der Kombination "S75".

Zwar ist es im Bereich dieser Waren üblich, diese mit Buchstaben oder Zahlen

oder Kombinationen hieraus zu bezeichnen; es lässt sich jedoch nicht feststellen,

dass sich hierfür bei den zahlreichen Herstellern eine einheitliche oder systematische Bezeichnungspraxis in dem Sinne herausgebildet hätte, dass bestimmten

Buchstaben oder Zahlen sowie den Kombinationen daraus eine bestimmte beschreibende Bedeutung (z. B. Leistungsmerkmale) zuzuordnen wäre. Nach den

Feststellungen des Senats erscheinen die gewählten Bezeichnungen vielmehr

zum Einen von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich, zum Anderen auch beim

gleichen Hersteller nicht einer an einer bestimmten, konkret beschreibenden Bedeutung ausgerichteten einheitlichen Bezeichnungspraxis folgend, in die sich die

angemeldete Bezeichnung "S75" einreihen ließe.

So hat die Anmelderin selbst zwar bereits mehrere Mobiltelefone unter Verwendung einer Bezeichnung mit dem Buchstaben "S" und einer nachfolgenden Zahl

angeboten wie z. B. "S25, S35, S45" (vgl. google unter dem Stichwort "siemens

handy S"), der jeweiligen Kombination lässt sich jedoch keine beschreibende Bedeutung entnehmen.

Damit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kombination "S75" im

hier einschlägigen Warenbereich eine feste und einheitlich zugeordnete Bedeutung hat. Es handelt sich damit nicht um eine allgemein übliche Fachangabe in

Herstellerkreisen für einen bestimmten Typ der beanspruchten Waren, sondern

nur, dass es als herstellerspezifisches und betriebsinternes Bestellzeichen entweder für die Waren der Markeninhaberin oder von Mitbewerbern verwendet wird, etwa um damit auf eine bestimmte herstellerinterne Serie hinzuweisen Da sich das

Freihaltebedürfnis nur auf die Sachangaben als solche und nicht auf deren Abwandlungen oder individuell geschaffene Abkürzungen bezieht, die keine aus sich

selbst heraus verständliche Sachaussage vermitteln, ist auch diese herstellerspezifische Abkürzung nicht freihaltebedürftig (vgl. BPatG 30 W (pat) 010/01 – E210

- PAVIS-PROMA CD-ROM, Knoll).

2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Nicht unterscheidungskräftig sind danach Bezeichnungen,

bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl. BGH in st. Rspr. GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003,

1050, 1051 – Cityservice; BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO).

Damit kann Verbindungen von Zahlen und Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Eine andere Betrachtungsweise kann jedoch für Bereiche geboten sein, in

denen solche Buchstaben-Zahlen-Verbindungen als sachbezogene Angaben oder

Bezeichnungen von Normen üblich sind. Also auch dann, wenn für die konkrete

Buchstaben/Zahlenkombination keine beschreibende Bedeutung belegt werden

kann, mangelt es dem Zeichen an Unterscheidungskraft nur dann, wenn sich das

Zeichen zwanglos in eine bereits existierende, beschreibend verwendete Bezeichnungsreihe einordnen lässt (vgl. BGH a. a. O. – B-2 alloy; 30 W (pat) 16/04 - B3alloy – PAVIS PROMA CD-ROM, Kliems; BGH I ZB 015/99 - D-205- PAVIS PRO-

MA CD-ROM, Knoll; 30 W (pat) 13/04 – D 205 – PAVIS PROMA CD-ROM,

Kliems).

Der angemeldeten Bezeichnung "S75" kann – wie dargelegt – in dieser Zusammensetzung kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Insbesondere konnten keine Ähnlichkeiten

oder strukturelle Gemeinsamkeiten festgestellt werden mit Bezeichnungssystemen, die sich etwa den aus DIN-Normen oder vergleichbaren in den einschlägigen

Warenbereichen einheitlich geltenden oder vereinbarten Regelungen entnehmen

lassen.

Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereichs unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungskraft der Marke

ausschließendes Verständnis der Bezeichnung "S75" (vgl. EuGH GRUR 2004,

674, 679 [Nr. 86]; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.

Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen lässt, dass das angemeldete

Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird

(vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 110 m. w. N.), fehlt "S75" auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

gez.

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