Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.04.2007 – 27 W (pat) 55/06

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 55/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 49 549.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. April 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 9. September 2005 und 8. März 2006, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen

„Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Verpackungsfolien,

Verpackungsbeutel, Verpackungshüllen, Verpackungstaschen aus

Kunststoff; Waren aus Kunststoffen, nämlich Polstermaterial aus

Kunststoff und Kunststoffe, teilweise bearbeitet; Reise- und Handkoffer; Lagerung von Waren; Verpackung von Waren“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil es sich bei den als Sicherheitstasche, -beutel, -tüte,

-sack, -reisetasche oder -koffer ohne Mühe verständlichen Markenteilen „safety-

Bag“ und der Wortfolge „Gut verpackt“ um Angaben über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele und auch die grafische Ausgestaltung als Betriebskennzeichen nicht geeignet sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent-

und Markenamts

vom

9. September 2005

und

8. März 2006 aufzuheben.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit

zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen

anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung

bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,

vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605

- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl.

BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-

Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION) und auch die grafische Ausgestaltung nicht schutzbegründend

ist (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, beschreiben die

Wortteile „safetyBag“ und „Gut verpackt“ unmittelbar die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach. Dies hat auch der Anmelder

im Eintragungs- und Beschwerdeverfahren in keiner Weise abgestritten, so dass

sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Der Senat teilt darüber hinaus auch

die Einschätzung der Markenstelle, dass die aus einfachsten Elementen gehaltene

grafische Ausgestaltung, die völlig werbeüblich ist, nicht schutzbegründend ist

(vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK). Nachdem der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er

die Entscheidung der Markenstelle für unrichtig erachtet, so dass sich weitere

Ausführungen hierzu erübrigen.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht daher das im Allgemeininteresse

liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines

Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725

Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,

war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften