Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 17.04.2007 – 3 Ni 10/05 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 17. April 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 10/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 311 541
(DE 38 64 789)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 311 541 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. September 1988 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der französischen Patentanmeldungen FR 87 13 703
vom 29. September 1987 und FR 88 00 176 vom 7. Januar 1988 angemeldeten
und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Französisch erteilten europäischen Patentes EP 0 311 541 B1 (Streitpatent),
das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 38 64 789 geführt wird. Das Streitpatent betrifft in der deutschen Übersetzung ein „Verfahren
zur Aufzählung, zum Nachweis und zur Identifikation von Mykoplasmen im allgemeinen und insbesondere von urogenitalen“ und umfasst für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland 10 Patentansprüche, die in der eingetragenen
Fassung wie folgt lauten:
1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, dadurch gekennzeichnet, dass enzymatische Reaktionen
unter Anaerobiosebedingungen zwischen einem
flüssigen
Wachstumsmedium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und
einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in
Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter
Form,
einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydratisierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn
gewünscht,
einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines
pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt
werden und dass die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren entsprechenden Zeiträume, der jeweiligen Mengen an Harnstoff und
Arginin, der Konzentration und der Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums, die vorher derart ausgewählt
und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma urealyticum
und Mycoplasma hominis oder fermantans oder Mycoplasma
pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines
bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht, verfolgt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der pH-Indikator so ausgewählt ist, dass ein Umschlagpunkt zwischen pH 6,4 und pH 8 erhalten wird.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass
der pH-Indikator Phenolrot oder Thymolblau ist.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Konzentration von dehydratisiertem Harnstoff und dem pH-Indikator und andererseits die Konzentration des flüssigen Wachstums- und Verdünnungsmediums
und die Menge der zu untersuchenden Flüssigkeit in diesem Medium derart ausgewählt sind, dass bei suprapathologischen Graden (von mehr als oder gleich 104 UCC/ml) von Ureaplasma
urealyticum das Umschlagen des Indikators in einem Zeitraum von
24 Stunden erfolgt und dass bei infrapathologischen Graden von U. urealyticum (von weniger als oder gleich 103 UCC/ml) das Umschlagen des Indikators in einem Zeitraum von 48 Stunden erfolgt.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Konzentration von dehydratisiertem Arginin und dem pH-Indikator und andererseits die Konzentration des flüssigen Wachstums- und Verdünnungsmediums
und die Menge der zu untersuchenden Flüssigkeit in diesem Medium derart ausgewählt sind, dass in 24 oder 48 Stunden das Umschlagen des Indikators bei suprapathologischen Graden (von mehr als oder gleich 103 UCC/ml) von M. hominis und fermantans
bei Fehlen des Umschlagens in 48 Stunden bei infrapathologischen Graden (von weniger als oder gleich 103 UCC/ml) erhalten
wird.
6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Verdünnungsmedium der zu untersuchenden Probe auf einer Wachstumsbrühe von Mykoplasmen, der
Nährstoffe zugesetzt wurden, basiert.
7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
das Verdünnungsmedium der zu untersuchenden Probe aus
Brühe von Mykoplasmen, Fohlenserum, Ampicillin, einem Antibiotikum, einem Reduktionsmittel des Typs Natriumthioglykolat, Hefe
und Cystein besteht.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass es in Cupulae mit geringen Abmessungen,
wobei die einen Harnstoff oder Glukose und die anderen dehydratisiertes Arginin oder Glukose enthalten, durchgeführt wird und
dass nach dem Einbringen der der Analyse unterworfenen Flüssigkeit die Anaerobiosebedingungen durchgeführt werden, wobei
jede Cupula mit einer inerten öligen Substanz, wie Paraffinöl,
überzogen wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Auswahl der Konzentrationen und das Abgleichen der Reaktionsmittel zur Durchführung des Verfahrens
durch Zeichnen einer Entsprechungskurve erfolgt, wobei die Zählungen gemäß den üblichen Techniken vorgenommen werden.
10. Anwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1
bis 9 zum Nachweisen und Zählen aller Mykoplasmen, sei es ihres
Typs, ihrer Art oder Gattung.
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, weil dessen Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 - auch aufgrund offenkundiger Vorbenutzung - nicht neu sei und sich für den Fachmann zumindest in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Ferner sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung verweist sie auf folgende Druckschriften:
K1
DE 38 64 479
K1a
EP 0 311 541 B1
K2
K3
K4
K5
Verletzungsklage 9. November 2004
Farbige Darstellung „Pasteur-Verfahren“
Purcell R. H. et al., J. Bacteriol. 1966, 92, S. 6 bis 12
Bebear C. et al., Feuillets de Biologie, 1986, XXVII, No. 149, S. 19 bis 23
K5a
Übersetzung der Anlage K5
K6
Mycoplasmes (Beschreibung des Pasteur-Kits), Extrait du J. O. du 7. avril
1985, 2 Seiten
K6a
Übersetzung der Anlage K6
K7
Escarguel C., Spectra Biologie 1987 (März/April), Nr. 87/2 , S. 39 bis 45
K7a
Übersetzung der Anlage K7
K8
Stellungnahme Professor Christiane Bebear vom 27. November 1996
K8a
Übersetzung der Anlage K8
K9
DBV-Protokoll zum Diagnose-Kit für urogenitale Mycoplasmen, (verfügbar
2. Halbjahr 1986)
K9a
Übersetzung der Anlage K9
K10
Werbung: Testkits für die Diagnose von Mycoplasmen - Spectra Biologie
1987 (Mai/Juni), Nr. 87/3, S. 77
K11
Bestellpostkarte für die Testkits „Mycoplasma «All’in»“ und „Mycoscreen“
für die Diagnose von Mycoplasmen
K11a
Übersetzung der Anlage K11
K12
D. B. V. production diffusion Biologique du Var, Culture Mycoplasmes,
- Tarif 1987 -
K12a
Übersetzung der Anlage K12
K13
Bloomster T. G. et al., J. Clin. Microbiol. 1981, 13, S. 598 bis 600
K13a
Übersetzung der Anlage K13
K13b
Kopie der Fig. 1 aus K13
K14
Bredt W., J. Clin. Microbiol., 1976, 4, S. 92 bis 94
K15
Eingabe der Beklagten vom 13. April 2005 aus dem parallelen Verletzungsverfahren
K16
Übersicht „Auswertung des Nachweisverfahrens der EP 0 311 541
K17
Tabelle I und Tabelle III aus K7
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 311 541 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß mit
Schriftsatz vom 16. April 2007 eingereichtem Hauptantrag und weiterhin hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung, und
beantragt insoweit Klageabweisung.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedingungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und
einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in
Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter
Form,
einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydratisierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn
gewünscht,
einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines
pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt
werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Geschwindigkeit der
enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen
der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die
jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, die Konzentration
und die Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass
jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis oder
fermantans oder Mycoplasma pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, das Umschlagen der
Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten
wird oder nicht.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt:
1. Anwendung des Verfahrens zum Aufzählen und Nachweisen
von Mykoplasmen, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedingungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe
der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und
einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in
Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter
Form,
einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydratisierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn
gewünscht,
einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines
pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt
werden, wobei die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion
durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die jeweiligen Mengen an
Harnstoff und Arginin, die Konzentration und die Nährbestandteile
des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma
urealyticum und Mycoplasma hominis oder fermantans oder Mycoplasma pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen
Graden vorhanden sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am
Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht, zum
Nachweisen, dass in einer Probe supra- oder infrapathologische
Mengen an den genannten Mykoplasmen vorhanden sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt:
1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedingungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und
einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in
Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter
Form,
einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydratisierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn
gewünscht,
einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines
pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt
werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Geschwindigkeit der
enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen
der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die
jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, die Konzentration
und die Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass
jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis, die
in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, das
Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht, wobei der bestimmte Zeitraum für
Ureaplasma urealyticum 24 Stunden und für Mycoplasma hominis
24 oder 48 Stunden beträgt.
Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
in dem verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigkeit des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Zählen, zum Nachweisen und zum
Identifizieren von Mykoplasmen im Allgemeinen und insbesondere von urogenitalen sowie dessen Verwendung.
Mykoplasmen sind Bakterien, die auf den Schleimhäuten gesunder Menschen in Konzentrationen von weniger als oder gleich 103 UCC/ml (= color-changing unit)
vorkommen. Bei Ausbruch von Infektionen, die Zustände chronischer Superinfektionen nach sich ziehen können, liegen die Mykoplasmen in suprapathologischen Konzentrationen (Graden) von mehr als oder gleich 104 UCC/ml vor. Zum Nachweis und zur Quantifizierung von urogenitalen Mykoplasmen wurden bisher zwei
Methoden verwendet. In beiden Fällen macht man sich dabei - jedenfalls zum
Nachweis - die enzymatischen Eigenschaften dieser Stämme zu nutze, nämlich
das Vorkommen von Urease bei Ureaplasma urealyticum und von Arginindecarboxylase bei Mycoplasma hominis und fermantus. Die mengenmäßige Bewertung
erfolgt sodann in einem Fall anhand der Zahl der Kolonien auf einer isolierten Gelose, im anderen Fall anhand einer Serienverdünnung der zu analysierenden
Probe in flüssigem Medium in Abhängigkeit vom Umschlag eines geeigneten
Farbindikators, wobei es sich dabei in der Regel um Phenolrot handelt.
Diese Verfahren sind jedoch mit den Nachteilen verbunden, dass Harnstoff in einem komplexen flüssigen Medium instabil ist, was zur mangelnden Reproduzierbarkeit von Testserien führen kann, das Ergebnis erst mit einer Verzögerung von
mindestens 72 Stunden erhalten werden kann, weil das Ablesen des Indikatorumschlages erst dann möglich ist, wenn dieser für 24 Stunden stabil geblieben ist,
und es sich bei der Serienverdünnung um eine schwerfällige Prozedur handelt, die
mit einer hohen Fehlerquote behaftet ist. Schließlich ist auf dem Markt kein „Kit“
erhältlich, der alle notwendigen Reagenzien sowie Träger enthält (vgl. Streitpatentschrift K1a S. 2 Z. 6 bis 42 sowie deutsche Übersetzung K1 S. 1 Z. 14 bis S. 3
Z. 2).
2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, diesen
Nachteilen vorzubeugen und - unter Berücksichtigung der Enzymkinetik - ein Verfahren zum Zählen und Identifizieren von Mykoplasmen bereitzustellen (vgl.
Streitpatentschrift K1a S. 2 Z. 43/44 sowie deutsche Übersetzung K1 S. 3 Z. 4
bis 6).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung
gemäß Hauptantrag durch ein
A. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, bei
dem enzymatische Reaktionen unter anaeroben Bedingungen
durchgeführt werden,
B.
zwischen einem flüssigen Mykoplasmen-Wachstumsmedium, das als
Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit
dient, und
C. einem ersten Substrat, umfassend dehydratisierten Harnstoff in
Anwesenheit eines dehydratisierten pH-Farbindikators,
D. einem zweiten Substrat, umfassend dehydratisiertes Arginin in
Anwesenheit eines pH-Farbindikators,
dadurch gekennzeichnet, dass
E.
die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen
der dem Umschlag der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird,
E.1
wobei die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, und die
Konzentration der Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums, vorher derart ausgewählt und abgeglichen
wurden,
E.1.1
dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma
hominis oder fermantans oder Mycoplasma pneumoniae,
die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden
sind,
E.1.2
das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht.
Die Aufgabe wird ferner durch die Verwendung dieses Verfahrens gemäß Patentanspruch 10 gelöst.
Der für die Lösung dieses Problems zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Diagnose-Kits zum Nachweis pathogener Keime befasster Biochemiker oder klinischer Mikrobiologe.
II.
1. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der in der dem
Senat vorgelegten Fassung lediglich sprachliche Korrekturen gegenüber der veröffentlichten deutschsprachlichen Fassung enthält und nunmehr inhaltlich der erteilten französischen Fassung entspricht, erweist sich mangels Neuheit als nicht
bestandsfähig.
Die Diagnose einer von Mykoplasmen verursachten Urogenitalinfektion ist Thema
eines von C. Escarguel in Spectra Biologie 1987, Nr. 87/2, S. 39 bis 45 (K7) veröffentlichten Beitrags, der im Zusammenhang mit einer neuen Technik auch ein
Screening-Verfahren beschreibt (S. 39 Zusammenfassung Abs. 2). Dieses Screening-Verfahren dient dazu, Mykoplasmen ab Konzentrationen, bei der sie als infektiös angesehen werden - dieses trifft gemäß der Entgegenhaltung K7 für U. urealyticum ab 103 und für M. hominis ab 104 zu - nachzuweisen. Dabei werden
gemäß der auf Seite 42 angegebenen Tabelle III, die die Verwendung eines Kits
zum Nachweis von Mykoplasmen protokolliert, auf diese Bakterien zu überprüfende Proben zunächst in einem A3-Medium aufgenommen, somit verdünnt, und
sodann in Näpfen, die Harnstoff oder Arginin in dehydratisierter Form zusammen
mit einem Farbindikator enthalten, unter anaeroben Bedingungen zur Reaktion
gebracht. Im Folgenden wird nach der Entgegenhaltung K7 innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 72 Stunden täglich der Farbumschlag der Indikatoren abgelesen. Wird dabei ein Farbumschlag festgestellt, so stellt dieses ein positives Ergebnis dar, d. h. es wird das Vorhandensein der in Rede stehenden Mykoplasmen
in suprapathologischen Konzentrationen angezeigt. Verläuft der Test dagegen negativ, so weist dieses auf infrapathologische Konzentrationen der in Rede stehenden Keime hin (vgl. S. 42 Tab. III i. V. m. S. 41 re. Sp. „Les cupules ureé-arginine" 1) bis 3), S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 4).
Wie ein Vergleich mit der Merkmalsanalyse unter I.3. zeigt, ist bei dem im Dokument K7 beschriebenen Screening-Verfahren lediglich das Merkmal E.1 gemäß
geltendem Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich erwähnt, d. h. die Maßgabe, „die
jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, sowie die Konzentration der Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart auszuwählen
und abzugleichen“, dass innerhalb eines Zeitraumes in Abhängigkeit der vorhandenen Mengen an Mykoplasmen eine Reaktion beobachtet werden kann. Eine
derartige Vorgehensweise, d. h. die Einstellung der Reaktionsbedingungen gegenüber einem Standard zu eichen, so dass Nutzer unter vorgegebenen und immer gleichen Bedingungen zuverlässig ein stets gegenüber der Norm gleich auswertbares Ergebnis erhalten, ist jedoch Vorraussetzung jedes standardisierten
Testsystems. Die Durchführung und Auswertung eines solchen Screening-Verfahrens wäre nämlich andernfalls in einem Untersuchungslabor dann, wenn beabsichtigt ist, sich in angemessener Zeit einen Überblick über z. B. das Vorliegen eines infektiösen Zustandes zu verschaffen, nicht praktikabel. Damit aber ist auch
dieses Merkmal in der Veröffentlichung K7, die ebenfalls ein standardisiertes Verfahren betrifft, implizit offenbart. Der Fachmann liest nämlich auch alle jene Maßnahmen ohne weiteres mit, die er zur Ausführung eines Verfahrens für selbstverständlich und nahezu unerlässlich erachtet (vgl. Busse PatG 6. Aufl. § 3 Rdn. 101
sowie BGH GRUR 1995 S. 330 II 2 c) - Elektrische Steckverbindung).
Das Argument der Beklagten, die Neuheit gegenüber dem Dokument K7 sei gegeben, weil dort der Indikatorumschlag lediglich innerhalb eines Zeitraumes abgelesen werde, wobei die als Ablesezeitpunkte angegebenen 24 oder 48 Stunden
als Zufallsangaben einzustufen seien, streitpatentgemäß dagegen am Ende eines
bestimmten Zeitraumes abgelesen werde, kann den Senat nicht überzeugen. Gemäß dem Bericht in Spectra Biologie (K7) erfolgt das Ablesen des Farbumschlages ebenfalls zu vorbestimmten Zeitpunkten innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes, nämlich einmal täglich zwischen 24 und 72 Stunden, d. h. bei 24 Stunden
beginnend ein weiteres Mal am zweiten Tag - nach 48 Stunden - und schließlich
am Ende des vorgegebenen Zeitraumes nach 72 Stunden, dem dritten Tag (vgl.
S. 42 li. Spalte Tabelle III). Damit wird auch in diesem Fall am Ende eines bestimmten Zeitraumes festgestellt, ob der Farbindikator umgeschlagen hat oder
nicht. Implizit verbunden ist mit dieser Vorgehensweise ferner gleichfalls ein Verfolgen der Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion im Sinne des Streitpatentes. So wird nämlich im Zusammenhang mit dem die Tabelle III dieses Dokumentes erläuternden Text ausgeführt, dass ein Farbumschlag in den Arginin enthaltenden Näpfen - also der Nachweis für M. hominis - ab einer Bakterien-Konzentration von 104, somit in suprapathologischer Konzentrationen, erst nach
48 Stunden, d. h. nach einem bestimmten Zeitraum bzw. Zeitpunkt, erfolgt, weil
die enzymatischen Reaktionen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten ablaufen
(vgl. (vgl dazu auch K7 S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 3 sowie Streitpatentschrift K1a S. 2
Z. 48/49, S. 5 Z. 28 bis 34 und Z. 38 bis 41). Im Weiteren bestätigt dieser Passus
im Übrigen auch, dass die Angabe von 24 oder 48 Stunden nicht zufällig für beliebig aus dem gemäß K7 vorgegebenen Zeitraum herausgegriffene Zeitpunkte
steht, sondern - wie im Streitpatent - für definitiv vorbestimmte Zeitpunkte, die es
dem Fachmann gestatten, festzustellen, ob in den zu überprüfenden Proben die in
Rede stehenden Keime in suprapathologischen Konzentrationen vorhanden sind
oder nicht.
Der von Seiten der Beklagten vorgetragene Einwand, mit dem Screening-Verfahren gemäß dem Dokument K7 erfolge lediglich eine Vorbestimmung, die zwingend
weitere Untersuchungen erforderlich mache, während streitpatentgemäß nach einem bestimmten Zeitpunkt eine eindeutige Aussage getroffen werde, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag daher wesentlich effizienter
sei, kann gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Die Verwendung des Screening-Kits gemäß K7 zum Nachweis von Mykoplasmen ist - wie
aus der Anmerkung zur Tabelle III zu ersehen ist - dazu bestimmt, das Vorhandensein von Mykoplasmen in solchen Mengen nachzuweisen, wie sie als ursächlich für eine Infektion erachtet werden. Als Grenzwerte dafür werden im weiteren sodann für U. ureaplasma eine Konzentration von 103 und für M. hominis von 104
angegeben (vgl. S. 42 li. Sp. Tabelle III sowie Abs. 4). Damit erhält der diesen
Test durchführende Fachmann ebenfalls nach einem bestimmten Zeitpunkt eine
eindeutige Aussage darüber, ob eine Infektion vorliegt oder nicht. Dass für den
Fachmann gegebenenfalls alleine der Nachweis für das Vorliegen von Mykoplasmen in suprapathologischen Konzentrationen ausreichend ist und für einen Therapiebeginn keine weiteren Untersuchungen zwingend durchgeführt werden müssen, ist im Übrigen aus dem die Interpretation der Ergebnisse betreffenden Abschnitt zu ersehen, wonach alleine dieses Ergebnis bereits das weitere Vorgehen
bestimmt (vgl. S. 43 re. Sp. Abs. 7, 9 und 13).
Der Verweis auf das Dokument K9 mit der Bezeichnung „PROTOCOLL-DBV pour
l'ISOLEMENT, LA NUMERATION, l'IDENTIFICATION et l'ANTIBIOGRAMME des
MYCOPLASMES UROGENITAUX“ ist gleichfalls nicht dazu geeignet, das Dokument K7 abweichend von der vorstehend dargelegten Sichtweise zu bewerten.
Weitere Untersuchungen werden dort nämlich für den Fall, dass erst nach
72 Stunden ein Farbumschlag registriert wird, eine Beobachtung, die auch gemäß der Entgegenhaltung K7 mit einer infrapathologischen Konzentrationen von < 103
korreliert wird (vgl. S. 42 li. Sp. Tabelle III), nur dann für erforderlich erachtet,
wenn Verunreinigungen auf dem Wachstumsmedium, deren Vorkommen bekanntlich im Zusammenhang mit derartigen Untersuchungen stets parallel unter den
selben Bedingungen überprüft wird, fehlen (vgl dazu auch Streitpatentschrift S. 5
Z. 35 bis 37). Anderenfalls werden - wie es die Beklagte auch für das Streitpatent
in Anspruch nimmt - weitere Untersuchungen, wie z. B. die Erstellung eines Antibiogramm-Profils für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. K9 Blatt 2 Tabelle „Réactions colorées en milieu liquide“).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann somit mangels Neuheit keinen
Bestand haben.
2. Auch die von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen der
Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 erweisen sich als nicht bestandsfähig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass dieser nunmehr auf die Anwendung des
Verfahrens zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, zum Nachweis,
dass in einer Probe supra- oder infrapathologische Mengen an den genannten
Mykoplasmen vorhanden sind, gerichtet ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als zusätzliches
Merkmal auf, dass der bestimmte Zeitraum für U. urealyticum 24 Stunden und für
M. hominis 24 oder 48 Stunden beträgt.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 basiert auf den erteilten Patentansprüchen 10 und 1 i. V. m. Streitpatentschrift K1a S. 5 Z. 43/44.
Eine unzulässige Änderung der Anspruchskategorie liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor, denn der erteilte Patentanspruch 10 bezieht sich
u. a. auf die Anwendung des Verfahrens gemäß erteiltem Patentanspruch 1, dieses aber ist auf den Nachweis von Mykoplasmen in infra- oder suprapathologischen Mengen gerichtet. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht auf den erteilten Patentanspruch 1 i. V. m. den erteilten Patentansprüchen 4 und 5 bzw. Streitpatentschrift K1a Beschreibung S. 5 Z. 28 bis 30 und
Z. 38 bis 44 zurück. Die sich anschließenden Patentansprüche entsprechen - bzw.
leiten sich ab von - den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10 bzw. 2 bis 9. Das Patentbegehren gemäß dieser Hilfsanträge hält sich im Umfang der ursprünglichen
Offenbarung. Weder der Patentgegenstand noch der Schutzbereich des Streitpatentes sind hierdurch erweitert worden, die Beschränkungen sind somit zulässig.
2.1. Die nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Anwendung
des Verfahrens zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, zum Nachweis, dass in einer Probe supra- oder infrapathologische Mengen an den genannten Mykoplasmen vorhanden sind, weist ebenfalls aus den zum Hauptantrag
dargelegten Gründen gegenüber dem Bericht in Spectra Biologie K7 nicht die erforderliche Neuheit auf. Die Anwendung des in Rede stehenden Verfahrens umfasst nämlich die gleichen technischen Maßnahmen, wie sie auch zur Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergriffen werden
müssen. Das im Dokument K7 beschriebene Screening-Verfahren wird ferner
gleichfalls dazu angewendet, in einer Probe supra- oder infrapathologische Mengen an den genannten Mykoplasmen, wie z. B. Ureaplasma urealyticum oder Mycoplasma hominis, nachzuweisen. Wird dort im Zusammenhang mit der Tabelle III
doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dort beschriebene Test dazu
dient, das Vorhandensein von Mycoplasmen in Mengen nachzuweisen, die ursächlich für die Auslösung eines Infektionsprozesses sind (vgl. S. 42 li. Sp. Tab. III
i. V. m. Abs. 4). Damit wird auch mit dem in dieser Tabelle protokollierten Verfahren das Vorhandensein von suprapathologischen Mengen bei einer positiven Reaktion bzw. von infrapathologischen Mengen bei einem Ausbleiben des Farbumschlages nachgewiesen.
2.2. Das in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich aufgenommene
Merkmal, nach dem der bestimmte Zeitraum an dessen Ende das Umschlagen
des Farbindikators für U. urealyticum bei 24 Stunden und für M. hominis bei
24 oder 48 Stunden liegt, mag die Neuheit begründen. Die Bereitstellung dieses
Verfahrens beruht in einer Zusammenschau des Beitrages von C. Escarguel in
Spectra Biologie März/April 1987 (K7) und dem im Jahr 1981 erschienen Artikel
der Autoren T. G. Bloomster und R. J. Lynn im Journal of Clinical Microbiology,
Vol. 13, Seiten 598 bis 600 (K13) jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Den nächsten Stand der Technik stellt das Dokument K7 dar, das dem Fachmann
- wie bereits vorstehend eingehend erörtert - die Lehre vermittelt, dass der Nachweis von Mykoplasmen in suprapathologischen Konzentrationen durch das zur
Reaktionbringen der zu überprüfenden Proben in - die dehydratisierten Reagentien Arginin bzw. Harnstoff sowie einen Farbindikator enthaltenden - Näpfchen
unter anaeroben Bedingungen möglich ist, wobei der Umschlag des Farbindikators täglich beginnend nach 24 Stunden bis 72 Stunden kontrolliert wird. In diesem
Zusammenhang wird in der Entgegenhaltung darüber hinaus darauf hingewiesen,
dass die Reaktion von Mycoplasma hominis mit Arginin langsamer abläuft als die
von Ureaplasma urealyticum mit Harnstoff und bei Arginin als Substrat bei einer Bakterienkonzentration von 104 nicht vor 48 Stunden ein Farbumschlag zu erwarten sei (S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 3). Im Unterschied zu dem gemäß Hilfsantrag 2
beanspruchten Verfahren ist der Entgegenhaltung K7 damit zwar nicht unmittelbar
zu entnehmen, dass der bestimmte Zeitraum an dessen Ende das Umschlagen
des Farbindikators liegt, für U. urealyticum 24 Stunden und für M. hominis 24 oder
48 Stunden beträgt. Diese Maßgabe ergibt sich aber ohne erfinderisches Zutun
aus der Entgegenhaltung K13, die sich mit dem Einfluss von Antibiotika auf die
Dynamik der Farbänderung von pH-Indikatoren in Ureaplasma urealyticum-Kulturen und der Unterscheidung von metabolisierenden Organismen von solchen, die
durch Antibiotika gehemmt worden sind, befasst. Wie anhand dieser Veröffentlichung zu ersehen ist, waren dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt die
unmittelbaren Zusammenhänge von Farbumschlag, Zeit und vorliegender
U. urealyticum-Konzentration bekannt. Ersichtlich ist dies aus der Figur 1 auf
S. 599, gemäß der der Metabolismus lebender und nicht durch die Zugabe von
Antibiotika abgetöteter Mikroorganismen über die pH-abhängige Farbänderung
durch Aufzeichnung der Absorption in Abhängigkeit von der Zeit verfolgt wird,
wobei sich für unterschiedliche Bakteriendichten stets sigmoidale Kurven ergeben.
In diesem Zusammenhang erweist es sich, dass der zeitliche Beginn der
Farbänderung sowie deren Geschwindigkeit von der Konzentration des
Bakteriums, hier von U. urealyticum, abhängig ist (vgl. S. 598 - Zusammenfassung
und li. Sp. Abs. 1 sowie S. 599 li. Sp. Fig. 1). So wird, wie die Figur 1 zeigt, bei Kulturen, die U. urealyticum P108 in einer Konzentration von 103 CFU/ml (=
colony-forming unit) enthalten (zur Relation von CCU und CFU vgl. K13 S. 598
li. Sp. Z. 11 bis 16 sowie K4 S. 7 re. Sp. Abs. 5 i. V. m. S. 8 li. Sp. Abs. 3), eine
beginnende Farbänderung ab etwa 18 Stunden beobachtet, und der Endpunkt nach etwa 36 Stunden erreicht, während bei Konzentrationen von 104 CFU/ml der
Beginn eines Farbumschlages ab etwa 9 Stunden und der Endpunkt in diesem
Fall nach etwa 24 Stunden registriert wird. Nachdem es sich dabei aber um die für
übliche Reaktionsbedingungen (vgl. dazu auch S. 598 li./re. Sp. übergreifender
Absatz) geltenden Reaktionszeiten handelt, erforderte es für den Fachmann, dem
darüber hinaus das Wissen um die Reaktionskinetik und damit die Steuerung
zumal enzymatischer Prozesse, als Grundkenntnisse zuzurechnen sind, keine
Überlegungen erfinderischer Art mehr, die Reaktionsbedingungen in dem aus dem
Dokument K7 bekannten Verfahren genau so einzustellen, dass das Ablesen der
zu erwartenden Ergebnisse für einen bestimmten Mikroorganismus zu einem
bestimmten und für den Anwender praktikablen Zeitpunkt, nämlich bei 24 bzw.
24 oder 48 Stunden, erfolgen kann. Dieses trifft um so mehr zu, als dem
Fachmann bereits aus der Entgegenhaltung K7 ein Nachweisverfahren bekannt
ist, bei dem beginnend bei 24 Stunden täglich bis zum dritten Tag der
Farbumschlag kontrolliert wird und in dessen Zusammenhang darauf hingewiesen
wird, dass U. urealyticum schneller mit Harnstoff reagiert als M. hominis mit
Arginin und bei Letzterem ein Farbumschlag nicht vor 48 Stunden zu erwarten ist, wenn die Bakterienkonzentration bei 104 liegt (S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 3).
Dem Argument der Beklagten, das Dokument K13 sei nicht beachtlich, weil es
sich nur damit befasse, ob abgestorbene Mykoplasmen ebenfalls zum
Farbumschlag führten, kann sich der Senat nicht anschließen. Mit dieser
Veröffentlichung werden zwar Farbänderungen bei gehemmtem Wachstum
untersucht. Diese Einflüsse werden aber
im Zusammenhang mit der
Farbänderung von Kulturen diskutiert, die über ein ungehemmtes Wachstum
verfügen. Dabei kommen die Autoren zu dem Schluss, wie insbesondere an der
Fig. 1 auf S. 599 zu ersehen ist, dass die Einflüsse abgestorbener Mikroorganismen auf Farbänderungen bis zu Konzentrationen von 104 CFU/ml
nicht signifikant sind, auch, weil die Wachstumsgeschwindigkeit aktiv wachsender
Kulturen erheblich größer ist als Antibiotika gehemmter Kulturen (vgl. S. 599 li. Sp.
Abs. 2). Erhebliche Farbänderungen sind zwar bei darüber hinaus gehenden
Konzentrationen zu beobachten, im Zusammenhang damit wird aber ein Zeitraum
von 5 Tagen genannt (vgl. S. 599 li./re. Sp. übergreifender Absatz). Nachdem das
Dokument K13 somit - wie insbesondere anhand der Figur 1 ersichtlich - auch das
Wachstum nicht gehemmter U. urealyticum-Kulturen untersucht, dem Fachmann
zudem der Hinweis vermittelt wird, dass er innerhalb der Zeiträume, die ihm zur
Kontrolle des Farbumschlages bereits mit der Entgegenhaltung K7 vorgeschlagen
werden, nämlich
innerhalb von 24 bis 72 Stunden nicht mit signifikanten
Verfälschungen der Farbänderungen zu rechnen hat, auch wenn abgestorbene
Mikroorganismen vorhanden sein sollten, wird der Fachmann die mit diesem
Dokument vermittelte Lehre angesichts der vorliegenden Aufgabenstellung sehr
wohl als zu beachtenden Stand der Technik berücksichtigen.
3. Bezüglich der auf die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag,
Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 mittelbar oder unmittelbar
rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 2 bis 9 hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass
ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Dieses ist auch für den
Senat nicht ersichtlich. Diese Patentansprüche, deren Neuheit bzw. selbständiger
erfinderischer Gehalt von der Klägerin unter Angabe von Gründen in Abrede
gestellt wurde, fallen daher ebenfalls der Nichtigkeit anheim.
4. Nachdem der Klage vollumfänglich stattgegeben worden ist, erübrigt sich ein
Eingehen auf den von der Klägerin unter Nennung der Dokumente K9 bis K12a
schriftsätzlich vorgetragenen Vorwurf der offenkundigen Vorbenutzung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
gez.
Unterschriften