Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 18.04.2007 – 32 W (pat) 9/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 9/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 38 414.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05

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beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 30. Juni 2005 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 41

angemeldete Wortmarke

SWIVEL SWEEPER

ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 18. November 2005 teilweise, nämlich bezüglich der

Waren und Dienstleistungen

„Staubsauger und sonstige Reinigungsgeräte; Teile und Zubehör

der vorgenannten Waren; Datenträger,

insbesondere Video

Compact-Discs, Bildplatten, CD-ROMs, DVDs, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen

in Form von Netzwerkdatenbanken,

Magnetaufzeichnungsträger (insbesondere Cassetten, Videos);

vorstehende Datenträger, insbesondere bespielt mit Fernseh-,

Video- und Trickfilmen; Unterhaltung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Veröffentlichung von

Druck- und Zeitschriften sowie sonstigen Druckerzeugnissen (insbesondere Magazinen, Büchern, Postern, Plakaten)“

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wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die englischsprachige Bezeichnung „SWIVEL SWEEPER“ habe im Deutschen die Bedeutung

„dreh-, schwenkbare Kehrmaschinen“. Bei Reinigungsgeräten könne es sich um

schwenkbare Kehrmaschinen handeln, wie eine von der Markenstelle vorgenommene Internetrecherche ergeben habe. Die angemeldete Bezeichnung könne

als beschreibende englischsprachige Sachangabe für Reinigungsmaschinen und

deren Teile dienen. Für fachkundige Abnehmer oder Mitbewerber könnten ebenso

Datenträger mit englischen Beschreibungen von oder Anleitungen für Kehrmaschinen von Bedeutung sein. Schwenkbare Kehrmaschinen könnten auch Gegenstand, Thema oder Inhalt von Druckschriften, anderen Medienträgern, Veranstaltungen und der Herausgabe oder Veröffentlichung von Medienträgern sein. Ob

neben dem Freihaltungsbedürfnis auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft vorliege, könne dahingestellt bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ein

aktuelles Freihaltungsbedürfnis bestehe im deutschen Sprachraum nicht. Die

angemeldete Wortfolge sei für englische Sprachkreise eine Wortneuschöpfung.

Die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege wiesen lediglich in deutscher

Sprache auf Kehrmaschinen mit schwenkbaren Führungsrollen hin. Es gebe auch

keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Ein Indiz für die

Eintragbarkeit sei auch die Paralleleintragung der Marke in den USA. Die Marke

sei unterscheidungskräftig, da die genaue Bedeutung vom Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfasst werde.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in

dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete

Marke in vollem Umfang einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

die Anmeldung zu Recht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zur beschreibenden Verwendung geeignet sind. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 199). Eine derartige unmittelbar warenbeschreibende Angabe stellt

„SWIVEL SWEEPER“ gerade in der Zusammenfassung der Einzelwörter (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD) dar.

Die Wortkombination „SWIVEL SWEEPER“ setzt sich aus den zur englischen

Sprache gehörenden Wörtern „SWIVEL“ als Adjektiv (= dreh-, schwenkbar) und

„SWEEPER“ (= (Straßen-) Kehrer, Kehrmaschine) zusammen. Für die Frage der

Schutzfähigkeit kommt es auf die Gesamtbedeutung der angemeldeten Wortfolge

in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht etwa auf

den Sinngehalt der einzelnen Wörter an (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor,

Rdn. 100; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Nicht entscheidend ist entgegen der

Auffassung der Anmelderin, ob die Wortfolge im englischen Sprachraum verwendet wird. Abzustellen ist vielmehr auf das Verständnis der von den Waren und

Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören insbesondere die Mitbewerber der Anmelderin,

also auch der Fachverkehr (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 198). Dieser

wird die Wortfolge „SWIVEL SWEEPER“ in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt - also im Sinne von „dreh-, schwenkbare Kehrmaschine“ - verstehen. Für diese Waren und Dienstleistungen wird die Marke ledig-

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lich als Gegenstands-, Thema- oder Inhaltsangabe verstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung „Unterhaltung“, da etwa Verkaufsveranstaltungen häufig mit einem Unterhaltungsangebot kombiniert werden.

Für eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung sprechen auch die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine entsprechende Verwendung der Marke in ihrer deutschen Bedeutung belegen. So ist in den Internetausdrucken gartentechnik-jaeger. de und www. milando. de jeweils von schwenkbaren Kehrmaschinen die Rede.

Aus der Schutzgewährung einer identischen Marke in den USA für identische Waren und Dienstleistungen vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung

abzuleiten. Ausländische Voreintragungen selbst identischer Marken führen zu

keiner Bindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428,

Rdn. 63 - Henkel).

gez.

Unterschriften