Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 17 W (pat) 310/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 52 408

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das deutsche Patent 199 52 408 wird in vollem Umfang aufrecht

erhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 52 408.4-31 wurde am 6. Juni 2003 durch Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse G08G das Patent unter der Bezeichnung

„System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Oktober 2003.

Gegen das Patent hat Herr A… in B… am 29. Januar 2004 Einspruch erhoben.

Er stützt seinen Einspruch auf Druckschriften und macht mangelnde erfinderische

Tätigkeit hinsichtlich des Gegenstandes des Streitpatents geltend.

Der Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin bestreitet die Zulässigkeit und die Begründetheit des

Einspruchs.

Sie stellt den Antrag,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

D1:

D2:

D3:

DE 197 22 775 A1

DE 196 25 960 A1

Marcel, A. J.: "Conscious and unconscious perception:

Experiments on visual masking and word recognition" In:

Cognitive Psychology 15 (1983), S. 197 bis 237.

Im Prüfungsverfahren bzw. von der Patentinhaberin wurden zusätzlich folgende

Druckschriften genannt:

D4:

DE 197 13 235 A1

D5:

D6:

DE 296 12 800 U1

DE 199 52 506 C1.

Im Einspruchsverfahren wurde außerdem vom Bundespatentgericht mit Ladungszusatz die Druckschrift

D7:

WO 2001/00447 A1

in das Verfahren eingeführt.

Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer

Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische

Signaleinrichtung

zur Wahrnehmung

durch

andere

Verkehrsteilnehmer

aufweist, mit

einer

Sensorik

zur

automatischen Erkennung von Situationen, die möglicherweise

eine Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer

erforderlich machen, dadurch gekennzeichnet, dass die

Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende Situation erkannt

worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer die unterhalb

einer

bewussten

und

oberhalb

einer

unbewussten

Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt aktiviert

wird.“

Dem Patentgegenstand soll gemäß der Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 58 bis 67 die

Aufgabe zugrunde liegen, eine optische Signaleinrichtung an einem Fahrzeug anhand der Detektionssignale einer Sensorik zur Erkennung von Situationen, vor

denen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt oder über die sie informiert werden

sollen, so anzusteuern, dass andere Verkehrsteilnehmer möglichst frühzeitig auf

die Situation vorbereitet werden, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen und ohne dass die anderen Verkehrsteilnehmer besondere technische Einrichtungen zur Erkennung der Warn- oder Informationssignale benötigen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt

jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Nach § 59 Abs 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen,

bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben. Die Begründung

des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für

die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin

so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach

§ 147 Abs 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) daraus

abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines

Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c,

- Streichgarn; 1998, 201, 202 - Tabakdose; 1993, 439, 440 - Tetraploide Kamille.

Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der

Fundstellen

von

sonstigen Veröffentlichungen,

die

den

technischen

Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der

genannten Druckschriften offen lässt, reicht zur Begründung eines Einspruchs in

aller Regel nicht aus, vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, 174 re. Sp. unter b

- Sortiergerät.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der ausschließlich auf vorveröffentlichte

Druckschriften gestützte Einspruch zulässig.

Auf S. 2

letzter Satz des

innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen

Schriftsatzes vom 29. Januar 2004 (Einspruchsschriftsatz) gibt der Einsprechende

an, dass die Druckschrift D3 „grundsätzlich die Wahrnehmung im unbewussten,

nicht wahrnehmbaren Bereich“ offenbare, womit er sich offensichtlich auf den Titel

dieser Druckschrift bezieht (siehe dort „Unconscious Perception“). Auf S. 5 Abs. 2

und

3

des

Einspruchsschriftsatzes

ist

dargelegt,

aus welchen

Beschreibungsstellen

in D2 nach Meinung des Einsprechenden die

streitpatentgemäßen Merkmale a bis c (siehe unten) hervorgehen. Daran

anschließend ist auf S. 5 Abs. 4 bis S. 6 Abs. 2 des Einspruchsschriftsatzes

ausgeführt, wodurch der Fachmann nach Ansicht des Einsprechenden veranlasst

war, ausgehend von D2 die Druckschrift D3 heranzuziehen, wobei nach Meinung

des Einsprechenden die die unterschwellige Wahrnehmung betreffenden

streitpatentgemäßen Merkmale (c1 und c2, siehe unten) durch D2 i. V. m. der aus

D3 grundsätzlich bekannten Existenz einer unbewussten Wahrnehmung

nahegelegt

sind. Hinsichtlich

des

erteilten Anspruchs 1 mit

den

Anspruchsmerkmalen a bis c

in Zusammenhang mit den sehr allgemein

formulierten,

die

unterbewusste

Wahrnehmung

betreffenden

Anspruchsmerkmalen c1 und c2 reicht diese Argumentation aus, um es dem

Patentinhaber und dem Patentamt

(bzw. dem Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts) zu ermöglichen, daraus abschließende Folgerungen in

Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes zu ziehen.

Der demnach zulässige Einspruch ist jedoch nicht begründet.

Das Streitpatent betrifft ein System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer

Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug.

Das System gemäß Anspruch 1 weist nach einer Gliederung folgende Merkmale

auf:

a) System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer

Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische

Signaleinrichtung

zur Wahrnehmung

durch

andere

Verkehrsteilnehmer aufweist,

b) mit einer Sensorik zur automatischen Erkennung von

Situationen, die möglicherweise eine Vorwarnung oder

Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich machen,

dadurch gekennzeichnet, dass

c)

die Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende

Situation erkannt worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer

aktiviert wird, die

c1)

c2)

unterhalb einer bewussten und

oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle

der Verkehrsteilnehmer liegt.

Die erteilten, geltenden Ansprüche 1 bis 11 gehen aus den ursprünglich am

Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 12 hervor; sie sind unbestritten

zulässig.

Als Fachmann

ist hier ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von sensorbasierten

Gefahrenmeldesystemen für Kraftfahrzeuge anzusehen. Trotz der im Anspruch 1

nur allgemein angegebenen Zeitdauer für die Aktivierung der ebenfalls nur

allgemein angegebenen optischen Signaleinrichtung ist ein solcher Fachmann in

der Lage, unter Berücksichtigung der Angaben in der Patentschrift, insbesondere

in Sp. 3 Abs. [0019] (die Zeitdauer „beträgt vorzugsweise ungefähr zehn

Millisekunden bis einige zehn Millisekunden, z. B. zwanzig oder dreißig

Millisekunden“; die Signaleinrichtung zur Erzeugung solcher kurzzeitiger

Lichtsignale enthält vorzugsweise „lichtemittierende elektronische Bauelemente

wie z. B. Leuchtdioden“) die Erfindung auszuführen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

D1 betrifft ein System zur Vorwarnung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein

Fahrzeug, wobei für die Vorwarnung ein Bremslicht benutzt wird. Mit Hilfe einer

Sensoreinrichtung werden auftretende Beschleunigungen bzw. Verzögerungen

registriert, temporär gespeichert und in einem Mikrocontroller daraufhin geprüft, ob

eine Situation vorliegt, die eine Warnung erfordert, vgl. die Zusammenfassung

sowie Sp. 1 Z. 47 bis 57 – Merkmale a und b. Abhängig von der gemessenen

Verzögerung wird die optische Warneinrichtung

(Bremslicht) aktiviert

- Merkmal c -; diese kann unterschiedlich hell aufleuchten, vgl. Anspruch 9, oder

mit verschiedenen Frequenzen moduliert sein, die optisch wahrnehmbar sein

können (deutlich wahrnehmbarer „Flackereffekt“, vgl. Sp. 3 le. Abs. bis Sp. 4

Abs. 1 sowie Anspruch 10) oder nicht (z. B. mit Frequenzen von einigen kHz bis

einigen MHz, die das menschliche Auge als nicht moduliertes Gleichlicht

empfindet, vgl. Sp. 4 Abs. 3); im letzteren Fall muss das nachfolgende Fahrzeug

über einen Sensor verfügen, der die

für den Fahrer nicht sichtbare

Frequenzmodulation des (sichtbaren oder nicht sichtbaren, beispielsweise

infraroten) Lichts detektieren kann, vgl. Anspruch 12 sowie Sp. 3 Z. 53 bis 64.

Eine Zeitdauer für einen Lichtpuls, die unterhalb einer bewussten und oberhalb

einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt (vgl.

Merkmale c1 und c2 des erteilten Anspruchs 1), ist D1 nicht zu entnehmen und

wird durch D1 nicht nahegelegt.

D2 zeigt ein Warnsystem, das im Wesentlichen dem in D1 beschriebenen System

entspricht,

insbesondere hinsichtlich der Lichtmodulation

in einer vom

menschlichen Auge nicht wahrnehmbaren Frequenz und/oder Wellenlänge;

außerdem kann eine gemessene Beschleunigungsinformation als (sichtbare)

Farbinformation an das nachfolgende Fahrzeug weitergegeben werden, vgl. Sp. 3

Abs. 2. Auch hier ist eine Warnung im unterbewusst wahrnehmbaren Bereich

weder direkt angesprochen noch für den Fachmann nahegelegt.

D3 ist ein Aufsatz aus dem Gebiet der kognitiven Psychologie, in dem

Experimente zur unbewussten, unterschwelligen menschlichen Wahrnehmung

beschrieben werden. Im ersten Beispiel wurde mehreren Testpersonen für eine

jeweils knapp

(5 bis 25 msec) unterhalb von deren

individueller

Wahrnehmungsschwelle liegende Zeitdauer ein auf einen Karton gedrucktes Wort

oder ein leerer Karton gezeigt, vgl. den Abschnitt „procedure“ auf S. 203 f.; in

deutlich mehr als 50% der Fälle wurde das Wort unterbewusst wahrgenommen,

vgl. Fig. 1. Ein drittes Beispiel zeigt eine (geringe) Verkürzung der Reaktionszeit

(RT), wenn zusammen mit einem zu identifizierenden Farbsignal kurzzeitig ein die

Farbe benennendes, nur unbewusst wahrnehmbares (unaware) Wort gezeigt wird,

vgl. S. 215 Tabelle 3 (a) Spalte 3 „Congruent“. Es wird kein Zusammenhang mit

dem Straßenverkehr hergestellt.

D4 zeigt ein Verfahren, um mit Hilfe eines im Kraftfahrzeug angeordneten Sensors

für die Bewegung des Gaspedals frühzeitig eine Gefahrensituation zu erkennen,

so dass das (übliche) Bremslicht bereits vor dem eigentlichen Bremsvorgang

ausgelöst werden kann. Ein Betreiben einer Warneinrichtung unterhalb der

bewussten Wahrnehmungsschwelle

der Verkehrsteilnehmer

ist

nicht

angesprochen.

Gemäß D5 soll beim Betätigen des Bremspedals das Bremslicht zunächst eine

Sekunde lang in zwei bis fünf Lichtblitzen aufleuchten; erst danach wird auf

Dauerleuchten umgestellt, vgl. den Anspruch 1. Ein kurzes Aufleuchten unterhalb

der bewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer ist D5 nicht zu

entnehmen und wird durch D5 nicht nahegelegt.

D6 hat den selben Anmeldetag wie das Streitpatent und ist bei der Beurteilung von

dessen Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Bei der im Ladungszusatz genannten, nach dem Anmeldetag des Streitpatents

veröffentlichten Druckschrift D7 handelt es sich um eine Offenlegungsschrift zu

einer internationalen Patentanmeldung. In D7 ist als regionales Bestimmungsland

EP angegeben, wobei für das nachgesuchte europäische Patent als Vertragsstaat

unter Anderem DE benannt ist. Nach den vom europäischen Patentamt im Internet

unter

http://www.epoline.org/portal/public/registerplus

zur Verfügung gestellten Informationen sind für die zu D7 gehörige europäische

Anmeldung die nationale Grundgebühr und die Benennungsgebühr für die

Vertragsstaaten nicht bezahlt worden, weshalb diese Anmeldung als

zurückgenommen gilt. Damit sind die in Art. 158 Abs. 2 EPÜ genannten

Voraussetzungen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nicht erfüllt; D7 ist somit

nicht als ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PatG zu betrachten,

vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdn. 72 Abschnitt d).

Da mit der zu D7 gehörigen internationalen Anmeldung die Erteilung eines

europäischen Patents beantragt wurde, ist das Deutsche Patent- und Markenamt

nicht Bestimmungsamt, vgl. Art. III § 4 Abs. 1 IntPatÜG. Somit stellt D7 auch keine

ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PatG dar.

Die Druckschrift D7 ist damit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des

Streitpatents nicht zu berücksichtigen.

Zusätzlich zu den Druckschriften D1 bis D6 hat der Einsprechende darauf

hingewiesen, dass es aus der Werbung bekannt sei, Informationen im unbewusst

wahrnehmbaren Bereich zu übertragen.

Nach dem oben zum Stand der Technik Ausgeführten waren zwar durch die

Druckschriften D1, D2, D4 und D5 Systeme

zur Vorwarnung

von

Verkehrsteilnehmern mit den Anspruchsmerkmalen a, b und c bekannt bzw.

nahegelegt, wobei die Warneinrichtungen so aktiviert werden, dass das

ausgesandte Signal für den Verkehrsteilnehmer entweder bewusst und deutlich

wahrnehmbar ist (D4, D5, teilweise auch D1 und D2), oder eindeutig nicht

wahrnehmbar ist (teilweise D1 und D2), wobei im letzteren Fall das frequenzmodulierte,

nicht

zur Wahrnehmung

durch

einen menschlichen

Verkehrsteilnehmer bestimmte Signal von einer im nachfolgenden Fahrzeug

angeordneten Sensorik detektiert werden soll. Der Gedanke an eine von

Verkehrsteilnehmern lediglich unterbewusst wahrnehmbare Warnung ist den das

hier relevante Fachgebiet betreffenden Druckschriften D1, D2, D4 und D5 nicht zu

entnehmen und wird durch diese auch in ihrer Kombination nicht nahegelegt. Der

Fachmann, der im für ihn fachfremden Bereich der Psychologie keine besonderen

Kenntnisse besitzt und auch keine erkennbare Veranlassung hat, sich auf diesem

Gebiet umzusehen, hätte die Druckschrift D3 nicht in Betracht gezogen. Somit

konnte der Fachmann durch die im Verfahren genannten Druckschriften, die er im

Rahmen seiner fachüblichen Tätigkeit berücksichtigt hätte, nicht zu der Lehre

gelangen, auf die Erkennung einer möglichen Gefahrensituation hin eine optische

Signaleinrichtung für eine Zeitdauer zu aktivieren, die gemäß den Merkmalen c1

und c2 unterhalb einer bewussten und oberhalb einer unbewussten

Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt. Eine solche Lehre liegt

auch außerhalb des fachüblichen Handelns. Selbst wenn der Fachmann im

Rahmen seiner allgemeinen Lebenserfahrung von der Möglichkeit Kenntnis

erlangt hätte, in Kino- oder Fernsehfilmen kurze, nur unterbewusst wahrnehmbare

Werbebotschaften einzublenden, so hätte der Schritt von einer solchen Lehre aus

einem fachfremden Gebiet hin zu einer Vorwarnung von Verkehrsteilnehmern im

Kraftfahrzeug in Form unterbewusst wahrnehmbarer Lichtsignale für ihn nicht

nahegelegen.

Der Anspruch 1 hat daher Bestand. Dies gilt auch

für die erteilten

Unteransprüche 2 bis 11, die spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen enthalten und folglich ebenfalls rechtsbeständig sind.

Bei dieser Sachlage war das Patent aufrecht zu erhalten.

gez.

Unterschriften