Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 17 W (pat) 310/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 52 408
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das deutsche Patent 199 52 408 wird in vollem Umfang aufrecht
erhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 52 408.4-31 wurde am 6. Juni 2003 durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G08G das Patent unter der Bezeichnung
„System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Oktober 2003.
Gegen das Patent hat Herr A… in B… am 29. Januar 2004 Einspruch erhoben.
Er stützt seinen Einspruch auf Druckschriften und macht mangelnde erfinderische
Tätigkeit hinsichtlich des Gegenstandes des Streitpatents geltend.
Der Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin bestreitet die Zulässigkeit und die Begründetheit des
Einspruchs.
Sie stellt den Antrag,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:
D1:
D2:
D3:
DE 197 22 775 A1
DE 196 25 960 A1
Marcel, A. J.: "Conscious and unconscious perception:
Experiments on visual masking and word recognition" In:
Cognitive Psychology 15 (1983), S. 197 bis 237.
Im Prüfungsverfahren bzw. von der Patentinhaberin wurden zusätzlich folgende
Druckschriften genannt:
D4:
DE 197 13 235 A1
D5:
D6:
DE 296 12 800 U1
DE 199 52 506 C1.
Im Einspruchsverfahren wurde außerdem vom Bundespatentgericht mit Ladungszusatz die Druckschrift
D7:
WO 2001/00447 A1
in das Verfahren eingeführt.
Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer
Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische
Signaleinrichtung
zur Wahrnehmung
durch
andere
Verkehrsteilnehmer
aufweist, mit
einer
Sensorik
zur
automatischen Erkennung von Situationen, die möglicherweise
eine Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer
erforderlich machen, dadurch gekennzeichnet, dass die
Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende Situation erkannt
worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer die unterhalb
einer
bewussten
und
oberhalb
einer
unbewussten
Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt aktiviert
wird.“
Dem Patentgegenstand soll gemäß der Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 58 bis 67 die
Aufgabe zugrunde liegen, eine optische Signaleinrichtung an einem Fahrzeug anhand der Detektionssignale einer Sensorik zur Erkennung von Situationen, vor
denen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt oder über die sie informiert werden
sollen, so anzusteuern, dass andere Verkehrsteilnehmer möglichst frühzeitig auf
die Situation vorbereitet werden, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen und ohne dass die anderen Verkehrsteilnehmer besondere technische Einrichtungen zur Erkennung der Warn- oder Informationssignale benötigen.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt
jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Nach § 59 Abs 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen,
bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben. Die Begründung
des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für
die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin
so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach
§ 147 Abs 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) daraus
abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c,
- Streichgarn; 1998, 201, 202 - Tabakdose; 1993, 439, 440 - Tetraploide Kamille.
Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der
Fundstellen
von
sonstigen Veröffentlichungen,
die
den
technischen
Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der
genannten Druckschriften offen lässt, reicht zur Begründung eines Einspruchs in
aller Regel nicht aus, vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, 174 re. Sp. unter b
- Sortiergerät.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der ausschließlich auf vorveröffentlichte
Druckschriften gestützte Einspruch zulässig.
Auf S. 2
letzter Satz des
innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen
Schriftsatzes vom 29. Januar 2004 (Einspruchsschriftsatz) gibt der Einsprechende
an, dass die Druckschrift D3 „grundsätzlich die Wahrnehmung im unbewussten,
nicht wahrnehmbaren Bereich“ offenbare, womit er sich offensichtlich auf den Titel
dieser Druckschrift bezieht (siehe dort „Unconscious Perception“). Auf S. 5 Abs. 2
und
des
Einspruchsschriftsatzes
ist
dargelegt,
aus welchen
Beschreibungsstellen
in D2 nach Meinung des Einsprechenden die
streitpatentgemäßen Merkmale a bis c (siehe unten) hervorgehen. Daran
anschließend ist auf S. 5 Abs. 4 bis S. 6 Abs. 2 des Einspruchsschriftsatzes
ausgeführt, wodurch der Fachmann nach Ansicht des Einsprechenden veranlasst
war, ausgehend von D2 die Druckschrift D3 heranzuziehen, wobei nach Meinung
des Einsprechenden die die unterschwellige Wahrnehmung betreffenden
streitpatentgemäßen Merkmale (c1 und c2, siehe unten) durch D2 i. V. m. der aus
D3 grundsätzlich bekannten Existenz einer unbewussten Wahrnehmung
nahegelegt
sind. Hinsichtlich
des
erteilten Anspruchs 1 mit
den
Anspruchsmerkmalen a bis c
in Zusammenhang mit den sehr allgemein
formulierten,
die
unterbewusste
Wahrnehmung
betreffenden
Anspruchsmerkmalen c1 und c2 reicht diese Argumentation aus, um es dem
Patentinhaber und dem Patentamt
(bzw. dem Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts) zu ermöglichen, daraus abschließende Folgerungen in
Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes zu ziehen.
Der demnach zulässige Einspruch ist jedoch nicht begründet.
Das Streitpatent betrifft ein System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer
Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug.
Das System gemäß Anspruch 1 weist nach einer Gliederung folgende Merkmale
auf:
a) System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer
Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische
Signaleinrichtung
zur Wahrnehmung
durch
andere
Verkehrsteilnehmer aufweist,
b) mit einer Sensorik zur automatischen Erkennung von
Situationen, die möglicherweise eine Vorwarnung oder
Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich machen,
dadurch gekennzeichnet, dass
c)
die Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende
Situation erkannt worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer
aktiviert wird, die
c1)
c2)
unterhalb einer bewussten und
oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle
der Verkehrsteilnehmer liegt.
Die erteilten, geltenden Ansprüche 1 bis 11 gehen aus den ursprünglich am
Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 12 hervor; sie sind unbestritten
zulässig.
Als Fachmann
ist hier ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von sensorbasierten
Gefahrenmeldesystemen für Kraftfahrzeuge anzusehen. Trotz der im Anspruch 1
nur allgemein angegebenen Zeitdauer für die Aktivierung der ebenfalls nur
allgemein angegebenen optischen Signaleinrichtung ist ein solcher Fachmann in
der Lage, unter Berücksichtigung der Angaben in der Patentschrift, insbesondere
in Sp. 3 Abs. [0019] (die Zeitdauer „beträgt vorzugsweise ungefähr zehn
Millisekunden bis einige zehn Millisekunden, z. B. zwanzig oder dreißig
Millisekunden“; die Signaleinrichtung zur Erzeugung solcher kurzzeitiger
Lichtsignale enthält vorzugsweise „lichtemittierende elektronische Bauelemente
wie z. B. Leuchtdioden“) die Erfindung auszuführen.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
D1 betrifft ein System zur Vorwarnung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein
Fahrzeug, wobei für die Vorwarnung ein Bremslicht benutzt wird. Mit Hilfe einer
Sensoreinrichtung werden auftretende Beschleunigungen bzw. Verzögerungen
registriert, temporär gespeichert und in einem Mikrocontroller daraufhin geprüft, ob
eine Situation vorliegt, die eine Warnung erfordert, vgl. die Zusammenfassung
sowie Sp. 1 Z. 47 bis 57 – Merkmale a und b. Abhängig von der gemessenen
Verzögerung wird die optische Warneinrichtung
(Bremslicht) aktiviert
- Merkmal c -; diese kann unterschiedlich hell aufleuchten, vgl. Anspruch 9, oder
mit verschiedenen Frequenzen moduliert sein, die optisch wahrnehmbar sein
können (deutlich wahrnehmbarer „Flackereffekt“, vgl. Sp. 3 le. Abs. bis Sp. 4
Abs. 1 sowie Anspruch 10) oder nicht (z. B. mit Frequenzen von einigen kHz bis
einigen MHz, die das menschliche Auge als nicht moduliertes Gleichlicht
empfindet, vgl. Sp. 4 Abs. 3); im letzteren Fall muss das nachfolgende Fahrzeug
über einen Sensor verfügen, der die
für den Fahrer nicht sichtbare
Frequenzmodulation des (sichtbaren oder nicht sichtbaren, beispielsweise
infraroten) Lichts detektieren kann, vgl. Anspruch 12 sowie Sp. 3 Z. 53 bis 64.
Eine Zeitdauer für einen Lichtpuls, die unterhalb einer bewussten und oberhalb
einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt (vgl.
Merkmale c1 und c2 des erteilten Anspruchs 1), ist D1 nicht zu entnehmen und
wird durch D1 nicht nahegelegt.
D2 zeigt ein Warnsystem, das im Wesentlichen dem in D1 beschriebenen System
entspricht,
insbesondere hinsichtlich der Lichtmodulation
in einer vom
menschlichen Auge nicht wahrnehmbaren Frequenz und/oder Wellenlänge;
außerdem kann eine gemessene Beschleunigungsinformation als (sichtbare)
Farbinformation an das nachfolgende Fahrzeug weitergegeben werden, vgl. Sp. 3
Abs. 2. Auch hier ist eine Warnung im unterbewusst wahrnehmbaren Bereich
weder direkt angesprochen noch für den Fachmann nahegelegt.
D3 ist ein Aufsatz aus dem Gebiet der kognitiven Psychologie, in dem
Experimente zur unbewussten, unterschwelligen menschlichen Wahrnehmung
beschrieben werden. Im ersten Beispiel wurde mehreren Testpersonen für eine
jeweils knapp
(5 bis 25 msec) unterhalb von deren
individueller
Wahrnehmungsschwelle liegende Zeitdauer ein auf einen Karton gedrucktes Wort
oder ein leerer Karton gezeigt, vgl. den Abschnitt „procedure“ auf S. 203 f.; in
deutlich mehr als 50% der Fälle wurde das Wort unterbewusst wahrgenommen,
vgl. Fig. 1. Ein drittes Beispiel zeigt eine (geringe) Verkürzung der Reaktionszeit
(RT), wenn zusammen mit einem zu identifizierenden Farbsignal kurzzeitig ein die
Farbe benennendes, nur unbewusst wahrnehmbares (unaware) Wort gezeigt wird,
vgl. S. 215 Tabelle 3 (a) Spalte 3 „Congruent“. Es wird kein Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr hergestellt.
D4 zeigt ein Verfahren, um mit Hilfe eines im Kraftfahrzeug angeordneten Sensors
für die Bewegung des Gaspedals frühzeitig eine Gefahrensituation zu erkennen,
so dass das (übliche) Bremslicht bereits vor dem eigentlichen Bremsvorgang
ausgelöst werden kann. Ein Betreiben einer Warneinrichtung unterhalb der
bewussten Wahrnehmungsschwelle
der Verkehrsteilnehmer
ist
nicht
angesprochen.
Gemäß D5 soll beim Betätigen des Bremspedals das Bremslicht zunächst eine
Sekunde lang in zwei bis fünf Lichtblitzen aufleuchten; erst danach wird auf
Dauerleuchten umgestellt, vgl. den Anspruch 1. Ein kurzes Aufleuchten unterhalb
der bewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer ist D5 nicht zu
entnehmen und wird durch D5 nicht nahegelegt.
D6 hat den selben Anmeldetag wie das Streitpatent und ist bei der Beurteilung von
dessen Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Bei der im Ladungszusatz genannten, nach dem Anmeldetag des Streitpatents
veröffentlichten Druckschrift D7 handelt es sich um eine Offenlegungsschrift zu
einer internationalen Patentanmeldung. In D7 ist als regionales Bestimmungsland
EP angegeben, wobei für das nachgesuchte europäische Patent als Vertragsstaat
unter Anderem DE benannt ist. Nach den vom europäischen Patentamt im Internet
unter
http://www.epoline.org/portal/public/registerplus
zur Verfügung gestellten Informationen sind für die zu D7 gehörige europäische
Anmeldung die nationale Grundgebühr und die Benennungsgebühr für die
Vertragsstaaten nicht bezahlt worden, weshalb diese Anmeldung als
zurückgenommen gilt. Damit sind die in Art. 158 Abs. 2 EPÜ genannten
Voraussetzungen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nicht erfüllt; D7 ist somit
nicht als ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PatG zu betrachten,
vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdn. 72 Abschnitt d).
Da mit der zu D7 gehörigen internationalen Anmeldung die Erteilung eines
europäischen Patents beantragt wurde, ist das Deutsche Patent- und Markenamt
nicht Bestimmungsamt, vgl. Art. III § 4 Abs. 1 IntPatÜG. Somit stellt D7 auch keine
ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PatG dar.
Die Druckschrift D7 ist damit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des
Streitpatents nicht zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu den Druckschriften D1 bis D6 hat der Einsprechende darauf
hingewiesen, dass es aus der Werbung bekannt sei, Informationen im unbewusst
wahrnehmbaren Bereich zu übertragen.
Nach dem oben zum Stand der Technik Ausgeführten waren zwar durch die
Druckschriften D1, D2, D4 und D5 Systeme
zur Vorwarnung
von
Verkehrsteilnehmern mit den Anspruchsmerkmalen a, b und c bekannt bzw.
nahegelegt, wobei die Warneinrichtungen so aktiviert werden, dass das
ausgesandte Signal für den Verkehrsteilnehmer entweder bewusst und deutlich
wahrnehmbar ist (D4, D5, teilweise auch D1 und D2), oder eindeutig nicht
wahrnehmbar ist (teilweise D1 und D2), wobei im letzteren Fall das frequenzmodulierte,
nicht
zur Wahrnehmung
durch
einen menschlichen
Verkehrsteilnehmer bestimmte Signal von einer im nachfolgenden Fahrzeug
angeordneten Sensorik detektiert werden soll. Der Gedanke an eine von
Verkehrsteilnehmern lediglich unterbewusst wahrnehmbare Warnung ist den das
hier relevante Fachgebiet betreffenden Druckschriften D1, D2, D4 und D5 nicht zu
entnehmen und wird durch diese auch in ihrer Kombination nicht nahegelegt. Der
Fachmann, der im für ihn fachfremden Bereich der Psychologie keine besonderen
Kenntnisse besitzt und auch keine erkennbare Veranlassung hat, sich auf diesem
Gebiet umzusehen, hätte die Druckschrift D3 nicht in Betracht gezogen. Somit
konnte der Fachmann durch die im Verfahren genannten Druckschriften, die er im
Rahmen seiner fachüblichen Tätigkeit berücksichtigt hätte, nicht zu der Lehre
gelangen, auf die Erkennung einer möglichen Gefahrensituation hin eine optische
Signaleinrichtung für eine Zeitdauer zu aktivieren, die gemäß den Merkmalen c1
und c2 unterhalb einer bewussten und oberhalb einer unbewussten
Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt. Eine solche Lehre liegt
auch außerhalb des fachüblichen Handelns. Selbst wenn der Fachmann im
Rahmen seiner allgemeinen Lebenserfahrung von der Möglichkeit Kenntnis
erlangt hätte, in Kino- oder Fernsehfilmen kurze, nur unterbewusst wahrnehmbare
Werbebotschaften einzublenden, so hätte der Schritt von einer solchen Lehre aus
einem fachfremden Gebiet hin zu einer Vorwarnung von Verkehrsteilnehmern im
Kraftfahrzeug in Form unterbewusst wahrnehmbarer Lichtsignale für ihn nicht
nahegelegen.
Der Anspruch 1 hat daher Bestand. Dies gilt auch
für die erteilten
Unteransprüche 2 bis 11, die spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen enthalten und folglich ebenfalls rechtsbeständig sind.
Bei dieser Sachlage war das Patent aufrecht zu erhalten.
gez.
Unterschriften