Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 25 W (pat) 117/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 117/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 06 370
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. April 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Wortmarke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Crazy Avantgarde Productions
ist am 31. Januar 2001
für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Filmapparate und - instrumente; Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerserver sowie Zubehör der vorgenannten Ware soweit in Klasse 09 enthalten; Datenträger, insbesondere magnetische und optische Aufzeichnungsträger, insbesondere Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Magnetplatten,
Platten zur optischen Datenspeicherung, mit und ohne Daten soweit in Klasse 09 enthalten; Photographien; Druckerzeugnisse,
insbesondere Bildbände, Kalender, Broschüren, Kataloge, Exposés; Werbung, insbesondere Konzeption und inhaltliche Umsetzung von Werbefilmen; Verwertung von Rechten an Film-, Musik-
und Media Produktionen, Vergabe und Vermittlung von Lizenzrechten an Film- und Media Produktionen; Erstellen von Film-,
Musik-, und Mediaproduktionen insbesondere für Radio, TV, Cinema, Video, DVD, CD-ROM und Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Programme für
die Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild
sowie Konzeption, graphische, phonetische und inhaltliche Umsetzung von Web-Sites im Internet; Internetdienste, insbesondere
server-hosting und -houseing; streaming-Files und Video-Files;
Netzwerkeinrichtung und Netzwerkverwaltung, Telekommunikation
insbesondere Programme für E-mail, Computerspiele; Vermietung
von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Vermietung von Filmapparaten und - instumenten;
Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Computer, Computerserver und Speicherplatz auf Datenträgern; Dienstleistung einer
technischen, konzeptionellen und inhaltlichen Beratung insbesondere für das Erstellen von Film-, Musik-, und Media Produktionen
und das Erstellen von Werbung; Dienstleistung einer Datenbank“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u 2
MarkenG ist die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2003 und 21. Juli 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen
worden.
Der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Der Verkehr werde in der aus fremdsprachlichen, jedoch in den allgemeinen deutschen
Sprachgebrauch eingegangenen Begriffen gebildete Wortfolge „Crazy Avantgarde
Productions“ eine werbepreisende Angabe sehen, dass die beanspruchte Waren
und Dienstleistungen in einem positiven Sinne „verrückte, avantgardistische Produktionen“ beträfen bzw. für solche bestimmt seien. Die - im Gegensatz z. B. zu
der Gemeinschaftsmarke „Baby-dry“ - sprachüblich gebildete Wortfolge biete auch
bei Anlegung eines großzügigen Bewertungsmaßstabes keinen Anknüpfungspunkt für eine betriebskennzeichnende Funktion. So erschöpfe sie sich in Bezug
auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 in einem Hinweis darauf, dass die
betreffenden Waren für solche Produktionen geeignet und bestimmt seien oder
sich inhaltlich mit solchen Produktionen beschäftigen bzw. diese enthalten. Bei
den beanspruchten Dienstleistungen wie z. B. der beanspruchten Dienstleistung
„Werbung, insbesondere ..“ könne es sich um von „normalen“ Produkten sich unterscheidende „Crazy Avantgarde Productions“ handeln. Der Verkehr werde daher
in der angemeldeten Wortfolge eine unmittelbare beschreibende Angabe sehen,
mit der in werbewirksamer, schlagwortartiger Form auf Beschaffenheit, Verwendungszweck und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hingewiesen werde, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis und damit keine
Marke erkennen.
Das Bestehen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne
dementsprechend offen bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 19. Dezember 2003 und
21. Juli 2004 aufzuheben.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich in ihrer Gesamtheit um eine kurze,
prägnante Wortfolge, die aufgrund ihrer selbstkritischen, in der Umgangssprache
jedoch als positiv verstandenen Bezeichnung „crazy“ einen hohen Grad an Orginalität aufweise. Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Avantgarde“ - welcher
vom Verkehr mit Künstlern und Literaten, nicht jedoch mit einem kaufmännischem
Unternehmen in Verbindung gebracht werde - sei die Wortfolge zudem interpretationsbedürftig. Es handele sich bei dieser um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung, welche kein bekannter Ausdruck sei, um Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Sie stelle daher keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung „Crazy Avantgarde Productions“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE - zur GMV). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick
auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick
auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen
ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT2). Keine Unterscheidungskraft
besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine
unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus
anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR
2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten
Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann
sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im
Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen
(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,
149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden und daher auch im Inland weitgehend bekannten Wörtern
„crazy“ und „productions“ sowie dem aus dem aus dem Französischen stammenden Begriff „Avantgarde“ zusammen. Dieser Begriff ist ebenfalls in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen und bezeichnet vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen - von der Markenstelle bereits angesprochenen - Bedeutung „Gruppe
von Vorkämpfern; Vorhut“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl.,
S. 236) vor allem politische und künstlerische Bewegungen zumeist des
20. Jahrhunderts, die überlieferte Formen sprengen und neue Entwicklungen
einleiten wollen (vgl. DER BROCKHAUS in fünf Bänden, 9. Aufl., Bd. 1, S. 236;
vg. auch PAVIS PROMA, 28 W (pat) 59/94 v. 18.01.95 - AVANTGARDE). Der
Verkehr wird daher – entgegen der Auffassung der Anmelderin – die durch grammatikalisch korrekte Aneinanderreihung der einzelnen Begriffe und damit sprachüblich angemeldete Wortfolge ihrem Sinngehalt nach sofort und ohne weiteres
i. S. von „verrückter, avantgardistisch fortschrittlicher Produktionen“ verstehen,
wobei der Begriff „crazy“ positiv i. S. von „ungewöhnlich, provozierend“ gemeint
ist.
Angesichts dessen handelt es sich daher nicht nur bei den Einzelelementen der
angemeldeten Wortfolge um beschreibende und schutzunfähige Sachangaben,
sondern auch in ihrer Gesamtheit verbinden sie sich zu einem schlagwortartigen,
beschreibenden Sachinweis auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen oder auch
deren Art und Beschaffenheit: Der Verkehr wird daher in dieser Wortfolge in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis und damit keine Marke erkennen.
So können sich die beanspruchten Waren der Klasse 09 ihrem Bestimmungs- und
Verwendungszweck nach mit „ungewöhnlichen, avantgardistisch fortschrittlichen
Produktionen“ z. B. aus dem künstlerischen oder literarischen Umfeld befassen
bzw. diese zum Inhalt haben. Möglich ist auch, dass diese Waren ihrer Gestaltung
und/oder ihrem Inhalt nach auf einer solchen ungewöhnlichen, avantgardistischen
Konzeption beruhen, so dass die angemeldete Wortfolge insoweit eine Aussage
zu Art und Beschaffenheit der jeweiligen Ware trifft. Die beanspruchten Waren der
Klasse 16 können sich inhaltlich und thematisch mit solchen Produktionen befassen. Dies gilt auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, 41, und
42, die sich sämtlichst mit „crazy avantgarde productions“ inhaltlich befassen bzw.
diese zum Gegenstand haben können oder aber auch - wie bei den Waren der
Klasse 9 - selbst in ihrer Art und Ausgestaltung ungewöhnliche, neue Entwicklungen verfolgen bzw. auf entspechenden Konzepten beruhen. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Waren bzw. Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen
beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur
für eine spezielle, hierunter fallende Ware bzw. Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93,- 94 – AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 69).
Zwar ist nach der von den Anmeldern ausdrücklich benannten Entscheidung
„Baby-dry“ des EuGH (MarkenR, 2001, 400) ein der Unterscheidungskraft entgegenwirkender etwaiger beschreibender Charakter der Wortkombination nicht nur
gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze
festzustellen. Im Anschluss an diese Entscheidung hat der EuGH aber wiederholt
betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei
einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt; entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Daher führt die bloße Aneinanderreihung sachbezogener
Einzelelemente ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, regelmäßig ebenfalls nur zu einer Bezeichnung, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren
und Dienstleistungen dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina-Melkunie; vgl. auch
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 92). So verhält es sich auch
vorliegend. Die einzelnen Begriffe werden in der angemeldeten Wortfolge entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die durch korrekte Aneinanderreihung der Wörter gebildete Wortfolge „Crazy Avantgarde Productions“ weist keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern trifft eine sofort erfassbare Aussage über Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen,
ohne dass durch die Aneinanderreihung der Wörter der sachbezogene Charakter
der Wortkombination verloren geht.
Soweit die angemeldete Bezeichnung jedenfalls bei den beanspruchten Waren
der Klasse 09 sowie bei den beanspruchten Dienstleistungen sowohl als Hinweis
auf Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen als auch auf deren Art und Beschaffenheit selbst verstanden werden kann, folgt daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der
angefochtenen Bezeichnung. Denn die angemeldete Wortfolge vermittelt bei jeder
in Betracht kommenden Verständnismöglichkeit einen sachbezogenen Aussageinhalt, was der Bezeichnung aber jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl.
dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT).
In rechtlicher Hinsicht ist zudem nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung bei allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff
wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR
2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina
Melkunie). Ebensowenig steht die mit einer verallgemeinernden Aussage wie
„Crazy Avantgarde Productions“ einhergehende Unbestimmtheit der Angabe wie
auch die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke können einen beschreibenden
Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR
2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine begriffliche Unbestimmtheit
kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften