Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 32 W (pat) 120/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

19. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 48 563.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2005 und vom 10. August 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die am 24. August 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38, 41

und 42 angemeldete Wortmarke

simplify your success

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts - Beamter des gehobenen Dienstes - vom 15. April 2005 teilweise,

nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Druckereierzeugnisse, insbesondere auch periodisch erscheinende Zeitschriften, Bücher, Loseblattwerke, Seminarunterlagen; Online-Dienste, nämlich Bereitstellen von Informationen aller Art in

Bild und Ton im Internet; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf

Ton-, Bild- und Datenträgern, insbesondere auch von periodisch

erscheinenden Zeitschriften, Büchern, Loseblattwerken; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche

Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse-

und Forschungsdienstleistungen, Dienstleistung einer Datenbank“

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Dem Verkehr

erschließe sich ohne analytischen Aufwand der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von „Vereinfache deinen Erfolg“. Das Erfassen dieses Sinngehalts werde auch dadurch gefördert, dass in den letzten Jahren geradezu ein

Trend zur Vereinfachung in allen Lebensbereichen erkennbar sei.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle den Erstbeschluss mit Beschluss vom 10. August 2005

teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Erziehung,

Unterhaltung“ zurückgewiesen worden ist; im Übrigen wurde die Erinnerung der

Anmelderin wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In Bezug auf

die weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen werde der angesprochene

Verkehr der Bezeichnung nur einen Hinweis auf deren Inhalt und Bestimmung

entnehmen, nämlich dass diese dazu dienten, den Erfolg zu vereinfachen bzw. zu

erleichtern.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zunächst die Eintragung der Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen angestrebt hat. Die Bezeichnung „simplify your success“ sei als Bezeichnung für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen weder üblich noch werde diese Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung wesentlicher Merkmale dieser Produkte verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden in der angemeldeten Wortfolge nur eine ungewöhnliche und originelle

Wortverbindung erkennen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 15. März 2007 für sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der

Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückgenommen. Beansprucht werden nur noch folgende Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42:

„kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Unterhaltung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Die Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Unterhaltung“ sind nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung“ fehlt es der angemeldeten Bezeichnung „simplify your success“ nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45

- Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - Fußball WM 2006; GRUR

2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der

Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich

um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854,

Nr. 19 - Fußball WM 2006 m. w. N.).

Für die allein noch beschwerdegegenständliche Dienstleistung „Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge

„simplify your success“ kein im Vordergrund des Verständnisses stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die

von dieser Dienstleistung angesprochenen inländischen Verkehrskreise in der

Lage sein sollten, die Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn

mit „Vereinfache deinen Erfolg“ zu übersetzen. Bei der Dienstleistung „Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung“ handelt es sich nämlich um eine im

Wesentlichen

technische Dienstleistung, die unabhängig vom

Inhalt der

abrufbaren Daten erbracht wird. Für eine derart

technische und nicht

inhaltsbezogene Dienstleistung kann die Eintragung nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 578 - LOKMAUS) nicht versagt werden. In

Bezug auf diese Dienstleistung stellt die Marke auch keine unmissverständliche

Merkmalsbe-zeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

gez.

Unterschriften