Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.04.2007 – 6 W (pat) 23/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 197 09 951

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als das Patent 197 09 951

mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht erhalten wird:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung Spalten 1 bis 3,

im Übrigen wie erteilt.

jeweils eingereicht in der

mündlichen Verhandlung,

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 11. März 1997 angemeldete und am 10. Juni 1999 veröffentlichte Patent 197 09 951 mit Beschluss vom 27. Februar 2003 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 22. April 2003 Beschwerde

eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden neue Patentansprüche 1 bis 4 überreicht.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Drehsteife biegeelastische Wellenkupplung, insbesondere Ganzstahl-Wellenkupplung, mit einem Paket axial zusammengespannter Lamellen (5), mit axialen Bohrungen (5a) in den Lamellen (5),

durch die sich Spannbüchsen (6) und/oder Schrauben (7) erstrecken, wobei wenigstens eine der Lamellen (5) einer- oder beiderseits oberflächenbehandelt oder oberflächenumgeformt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Oberflächenbehandlung durch eine Sandstrahlbehandlung nur auf einer Teilfläche (5b) der Lamelle (5) erfolgt ist, und

die Teilfläche (5b) die Bohrung (5a) mit einer aufgerauten Oberfläche konzentrisch umgibt.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 an. Hinsichtlich

des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

PV1 DE 93 05 154 U1

PV2 DE 36 41 547 C1

PV3 US 47 95 012

PV4 Spielvogel, Erwin: „Strahlmittel als Werkzeug“.

Im Einspruchsverfahren wurde darüber hinaus noch folgende Entgegenhaltungen

benannt bzw. folgende Schriftstücke eingereicht:

EI/1 DE 34 37 388 A1

EI/2 Zurn Industries: Katalog „Ameriflex GP, General Purpose

Couplings“

EI/3 US 47 68 992 A

EI/4 Auszug aus Dissertation „Rechnerunterstützte Konstruktion

hochbeanspruchter Ringscheiben- und Laschenkupplungen“ von Ming Gao, 1993

EI/5 Auszug aus „Reibkorrosion - zum Mechanismus des Reibdauerbruches“ von Julius, A., Forschungshefte Forschungskuratorium Maschinenbau e. V., Heft 18, 1972

EI/6 Auszug aus „Reibkorrosion - Literaturrecherche“ Simon, R.;

Schmidt-Thomas, Kh. G., Forschungsheft Forschungsvereinigung Antriebstechnik e. V. Heft 313, 1990

EII/1 KTR-Kupplungstechnik GmbH: Katalog „RADEX drehsteife,

flexible Stahllamellen-Kupplungen“

EII/2 Heinrich

Desch

AG,

technische

Zeichnung:

132 290 04 11 50 11 2 Verbindungslasche,

EII/3 Meyers Lexikon, „Technik und exakte Naturwissenschaft“,

S. 1839 - 1841

EII/4 eidesstattliche Erklärung Zeuge A…

EII/5 eidesstattliche Erklärung Zeuge B…

EII/6 Originalprospekt zu EII/1.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin trägt vor, im Stand der Technik würden zwar die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Tribokorrosion angesprochen, jedoch werde der Prozessschritt des Sandstrahlens nirgends vorgeschlagen. Kugelstrahlen sei für sich bekannt, werde bei vergleichbaren Einrichtungen jedoch aus anderen Gründen, nämlich vornehmlich zum Härten der Oberflächen eingesetzt. Auch gehe daraus nicht hervor, dass die Oberflächenbehandlung nur konzentrisch um die Bohrung erfolgen solle.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das Patent 197 09 951 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht erhalten wird:

neue Patentansprüche 1 bis 4,

angepasste Beschreibung Spalten 1 bis 3,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen wie erteilt.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Sie führen hierzu aus, dass es für den Fachmann naheliegend sei, die Dauerfestigkeit von Wellenkupplungen dadurch zu erhöhen, dass der Reibbeiwert der verspannten Elemente im Bereich der Einspannstellen durch eine entsprechende

Oberflächenbehandlung erhöht werde. Das Aufrauen der Oberfläche durch Kugelstrahlen sei hierfür aus der Entgegenhaltung EI/4 bekannt. Sandstrahlen sei als

äquivalent dazu anzusehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als dass Patent im beschränkten

Umfang entsprechend der Beschlussformel aufrecht erhalten wird.

1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde fristgerecht erhoben und ist ausreichend

substantiiert.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 6, 7, 8 und 10, bzw. in den erteilten Patentansprüchen 1, 6, 7 und 8

sowie in Spalte 2, Zeilen 7 bis 12 der Patentschrift offenbart.

Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen bzw. den

erteilten Patentansprüchen 9, 11 und 12.

3. Der Patentgegenstand ist patentfähig nach §§ 1 bis 5 PatG.

a. Die unstreitbar gewerblich anwendbare Wellenkupplung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist neu.

Dies wurde von den Beschwerdegegnerinnen auch nicht bestritten, denn

aus keiner der insgesamt angezogenen Schriften geht eine gattungsgemäße Wellenkupplung hervor, deren Oberfläche einer Sandstrahlbehandlung unterzogen wird.

b. Die Wellenkupplung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Auszug aus der Dissertation „Rechnerunterstützte Konstruktion hochbeanspruchter Ringscheiben- und Laschenkupplungen“ von Ming Gao, 1993 (EI/4) wurde übereinstimmend als nächstkommender Stand der Technik angesehen. Daraus

ist entnehmbar eine

Drehsteife biegeelastische Wellenkupplung mit einem Paket axial

zusammengespannter Lamellen, mit axialen Bohrungen in den

Lamellen, durch die sich Spannbüchsen und Schrauben erstrecken (Bild 2.1, S. 11), wobei wenigstens eine der Lamellen

einer- oder beiderseits oberflächenbehandelt oder oberflächenumgeformt ist (vgl. S. 36, vorletzter Absatz).

Eine der in dieser Schrift vorgestellten Möglichkeiten einer Oberflächenbehandlung ist die „Kugelstrahlung“. Hierfür wird auf die im Einspruchsverfahren als EI/5

eingeführte Entgegenhaltung verwiesen. Aus der genannten Dissertation EI/4

selbst sind bezüglich der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmale jedoch keine weitergehenden Hinweise auf die dem Streitpatent

zugrundeliegende Lösung entnehmbar. Vielmehr wird der Verfahrensschritt „Kugelstrahlen“ in einer Aufzählung zur Verbesserung der Reibdauerhaltbarkeit mit

als gleichwertig zu verstehenden Verfahren „ständige Ölzufuhr“, „Gleitlackspray“

oder „Nitrierung“ erwähnt, wobei der folgende Satz ausführt: „aber die Wirkung

von Fett sei negativ ….“, so dass „Kugelstrahlen“ in diesem Kontext als eher

ungeeignet oder jedenfalls nicht als gut geeignet zur Lösung des angesprochenen

Problems „Verbesserung der Reibdauerhaltbarkeit“ zu verstehen ist.

Weitere Hinweise auf Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen aus dieser Schrift

nicht hervor.

Der Auszug aus „Reibkorrosion - zum Mechanismus des Reibdauerbruches“ von

Julius, A., Forschungshefte Forschungskuratorium Maschinenbau e. V., Heft 18,

1972 (EI/5) beschäftigt sich mit der Dauerhaltbarkeit reibdauerbeanspruchter

Maschinenelemente, ohne speziellen Bezug zu Wellenkupplungen. Als Maßnahmen zur Steigerung der Dauerhaltbarkeit werden in diesem Forschungsbericht die

Verminderung des Reibbeiwerts, z. B. durch Schmiermittel vorgeschlagen, als

wirksame werkstofftechnische Maßnahme die Oberflächenhärtung (s. S. 120). Wie

weiter ausgeführt wird, könne durch eine Auswahl von Werkstoffpaarungen mit

möglichst großer Härte wegen der hohen zulässigen Flächenpressungen trotz des

geringen Reibbeiwerts die Übertragungsfähigkeit von Reibkräften erhalten bleiben.

Diese Entgegenhaltung schlägt somit Lösungen vor, die von der anspruchsgemäßen weg weisen. Sie gibt auch ansonsten keine Hinweise in Bezug auf Merkmale des Patentanspruchs 1.

Auch der Auszug aus „Reibkorrosion - Literaturrecherche“ Simon, R.; Schmidt-

Thomas, Kh. G., Forschungsheft Forschungsvereinigung Antriebstechnik e. V.

Heft 313, 1990 (EI/6) beschäftigt sich in allgemeiner Weise, d. h. ohne Bezug zu

Wellenkupplungen, mit Maßnahmen, wie Reibkorrosion verhindert werden kann.

In gleicher Weise, wie bei der EI/5 wird auch in der EI/6 die Steigerung der

Oberflächenhärte als eine mögliche Maßnahme vorgeschlagen. Zur Steigerung

der Oberflächenhärte wird als mögliche mechanische Nachbehandlung das

„Kugelstrahlen“ erwähnt, wobei zu diesem Verfahren ausgeführt wird, dass es - im

Gegensatz zur Wärmebehandlung - auch partiell anwendbar sei. Unabhängig

davon weist der Bericht ebenfalls auf die reibkorrosionshindernde Maßnahme

„Verwendung von Schmiermitteln“ hin, zu der er ausführt, dass dadurch die Funktion einer Schraubverbindung erheblich beeinträchtigt werden könne, weil bei

einer solchen die Last durch Reibung übertragen werde. Die EI/6 lässt allerdings

jeglichen Bezug oder Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang der beiden

separat vorgestellten Punkte „Kugelstrahlen“ und „hoher Reibbeiwert“ vermissen.

Sie gibt auch ansonsten keine Hinweise in Bezug auf Merkmale des Patentanspruchs 1.

Der Aufsatz von Spielvogel „Strahlmittel als Werkzeug“ (PV4) geht in allgemeiner

Weise auf den Einsatz und die möglichen Wirkungen von Bestrahlungsvorgängen

ein, u. a. werden darin aufgezählt „Aufrauung“, „Glättung“ oder „Aufhärtung“

(S. 182, Pkt. 2.2 bis 2.4).

Die weiteren, oben aufgeführten Entgegenhaltungen liegen demgegenüber viel

weiter ab. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen. Sie sind weder für sich noch in der Zusammenschau mit einer der o. a.

Entgegenhaltungen in der Lage eine Wellenkupplung mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Ein hier anzusetzender Fachmann, der in der Verhandlung in Übereinstimmung

mit der Definition der Prüfungsstelle als ein in der Konstruktion von elastischen

Wellenkupplungen erfahrener Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus

mit Fachhochschul-Abschluss angesehen wurde, ist damit aufgrund des oben

berücksichtigten, nächstkommenden Standes der Technik, nicht in der Lage, ausgehend von einer Wellenkupplung, wie in der EI/4 vorgestellt, ohne erfinderisches

Zutun zu einer anspruchsgemäßen Lösung zu gelangen.

Weder erhält er nämlich aus einer dieser Schriften den Hinweis „Sand“ als Strahlmittel zu verwenden, noch damit eine aufgeraute Oberfläche herzustellen, bzw.

nur eine Teilfläche der Lamelle zu behandeln, wobei diese Teilfläche die Bohrung

konzentrisch umgibt. Nachdem diese Teilmerkmale aus keiner der angezogenen

Entgegenhaltungen offenbart sind, bringt ihn auch eine Zusammenschau dieser

Schriften nicht weiter.

Die Oberflächenbehandlungsarten „Sandstrahlen“ einerseits und „Kugelstrahlen“

andererseits werden in der Patentanmeldung, respektive in der Patentschrift in

allgemeiner Weise zunächst zwar so dargestellt, dass eine Interpretation als

gleichwertig denkbar ist. Aus den Patentunterlagen in ihrer Gesamtheit geht für

den Fachmann jedoch eindeutig hervor, dass die anspruchsgemäße Lösung

(Dickenzunahme, Aufrauung) genau darauf beruht, dass die Oberflächenbehandlungsart „Sandstrahlen“ die ausschließlich richtige ist, respektive, dass ein Behandlungsverfahren „Kugelstrahlen“ als der Lösung entgegen stehend verworfen

wird.

Unabhängig davon verbleiben zusätzlich auch noch die weiteren, oben aufgeführten Unterschiede zum Stand der Technik, die diesem nicht entnehmbar und im

Rahmen des fachmännischen Könnens auch nicht herleitbar waren.

Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 erfüllen die an rückbezogene Patentansprüche zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.

gez.

Unterschriften