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BPatG Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 54/07
27. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 54/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 62 781.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. April 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle vom 22. November 2006 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Prophysis
Die Anmeldung der Wortmarke
für folgende Waren
Klasse 10: Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate,
orthopädische Artikel, medizinische Geräte für Körperübungen, Massagegeräte, Geräte für die Physiotherapie, Spezialmöbel für medizinische Zwecke,
Klasse 20: Massagebank, Möbel, insbesondere für Massagetische
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten,
Bodybuilding-Geräte, Heimtrainer, Gymnastik- und
Turngeräte, Geräte für Körperübungen
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 22. November 2006 mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dieser Beschluss
ist den Anmeldern am
13. Dezember 2006 zugestellt worden.
Die Anmelder haben am 10. Januar 2007 dagegen Beschwerde eingelegt und
dazu vorgetragen, „Prophysis“ sei kein gebräuchliches Wort. Die Verbraucher
analysierten seinen Gehalt nicht wie die Markenstelle. Zudem sei dieser nicht eindeutig festlegbar.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den Beschluss vom 22. November 2006 aufzuheben und die
Marke einzutragen.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Die angemeldete Bezeichnung entbehrt für die beanspruchten Waren nicht
jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.
u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren, für die sie
angemeldet worden ist, und im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen
entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 431 Rn. 53 - HENKEL; BGH GRUR 2001, 1151
- MARKTFRISCH).
Die extrem enge Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die Marken von der
Eintragung ausschließt, wenn ihnen „jegliche Unterscheidungskraft“ fehlt, zeigt,
dass schon eine geringe Unterscheidungskraft in qualitativer und quantitativer
Hinsicht für Markenschutz ausreicht. In quantitativer Hinsicht reicht es aus, wenn
ein nicht unbeträchtlicher Teil der inländischen Verbraucher das Zeichen als
Marke versteht. Dies ist hier der Fall, denn „Prophysis“ wird nicht generell als
Sachhinweis im Sinn von „Für den Körper“ angesehen werden, weil es eine komplexe Wortbildung ist. Das aus dem Lateinischen stammende „pro“ (für) ist zwar
fester Bestandteil der deutschen Sprache und wird sowohl selbständig als auch in
Wortverbindungen gebraucht, doch lässt sich nicht generell das „pro“ durch „für“
ersetzen; insbesondere ist es nicht üblich, „pro“ im Sinn von „für“ auf ein (nichtlateinisches) Substantiv zu beziehen (vgl. HABM R0248/99-2 - ProBank; BPatG,
Beschlüsse vom 9. April 2003, Az.: 32 W (pat) 029/02 - Pro Leichtes Lernen; vom
31. Januar 2006
Az.: 27 W (pat) 033/05
- ProClip;
vom
2. Mai 1995,
Az.: 27 W (pat) 065/93 - PROTEX).
Es handelt sich bei „Prophysis“ weder um ein gebräuchliches Wort noch um eine
gebräuchliche Wortfolge, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen werden (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).
b)
Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die
strittigen Waren auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
entgegen.
Diese Vorschrift verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 428).
„Prophysis“ wird weder derzeit als Sachangabe verwendet, noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass dies künftig der Fall sein könnte, denn „Prophysis“ ist
nicht zur eindeutigen Beschreibung geeignet. Selbst wenn es die Verbraucher als
„für den Körper“ verstehen sollten, sagt dieser Begriffsinhalt nichts Eindeutiges
darüber aus, wodurch oder inwiefern die beanspruchten Waren zum körperlichen
Wohlergehen beitragen
(vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Januar 2002,
Az.: 26 W (pat) 86/01 - pro Natur).
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
gez.
Unterschriften