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BPatG Beschluss vom 24.04.2007 – 27 W (pat) 56/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 56/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 40 862.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. April 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 17. November 2006 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT

für folgende Waren und Dienstleistungen

Klasse 28: technische Apparate für Vergnügungszwecke soweit

in Klasse 28 enthalten

Klasse 41: Betrieb von Fahrgeschäften für Vergnügungszwecke;

Volksbelustigungen

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 17. November 2006 zurückgewiesen. Das

ist damit begründet, im vorliegenden Bereich bezeichne STÖRTEBEKERS KAPER-

FAHRT Piratenfahrten. Der Beschluss ist der Anmelderin am 12. Dezember 2006

zugestellt worden.

Am 12. Januar 2007 hat sie Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT nicht

beschreibend; Schiffsfahrten seien gar nicht beansprucht. Auch STÖRTEBEKER

gebe insoweit keine Sachhinweise.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 17. November 2006 aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Einer Registrierung

der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Die Bezeichnung STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT entbehrt für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428

- HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Die Unterscheidungskraft ist im

Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist,

und im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen normal informierten sowie

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke

verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 431 Rn. 53 - HENKEL; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD)

oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH

GRUR 1995, 410 - TURBO; GRUR 2001, 735 - TEST IT; GRUR 2002, 1070 - BAR

JEDER VERNUNFT) zuordnet.

Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination nicht

jegliche Unterscheidungskraft. Störtebeker war ein legendärer Seeräuber, dessen

Name keine Eigenschaften technischer Apparate oder von Fahrgeschäften beschreibt. Der Name mag Assoziationen in Richtung schiffsförmige Geräte, wildes

Schaukeln etc. bewirken, er ist damit aber nicht beschreibend und keine reine

Werbeaussage.

Bei Wortmarken ist ferner von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn

es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge handelt, das (die)

Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,

stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH

GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Markenstelle hat keine Fundstellen dazu vorgelegt, dass STÖRTEBEKER oder

STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT ein gebräuchlicher Begriff für bestimmte Apparate,

Fahrgeschäfte oder Volksbelustigungen ist, wie dies etwa bei „Morse-Apparat“,

„Wilde Maus“, „Schiffschaukel“, „Rhönrad“, „Kathreinstanz“ etc., der Fall ist. Dass

die „Störtebeker-Spende“ eine Wohltätigkeitsveranstaltung, ähnlich wie „Schaffermahlzeit“ oder die Bremer „Eisprobe“, ist, berührt die Unterscheidungskraft der

Mehrwortmarke nicht, da „Kaperfahrten“ bei der Veranstaltung „Störtebeker-

Spende“ keine Rolle spielen. Selbst dieses Wort könnte in Alleinstellung allenfalls

für Schiffsfahrten zum zollfreien Einkaufen beschreibend sein, nicht aber für die

vorliegenden Waren und Dienstleistungen.

b)

Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen damit auch nicht das Schutzhindernis

Diese Vorschrift verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der

Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dass dies weder für STÖRTEBEKER noch für KAPER-FAHRT zutrifft, ist bereits bei der

Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt.

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

gez.

Unterschriften