Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.04.2007 – 26 W (pat) 245/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 245/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 36 356.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwe
rdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. April 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„ 21 Glaswaren, Kristallglaswaren, Kunstgegenstände aus Glas
20 Dekorationsartikel, Windspiele, Spiegel
14 Schmuckwaren, Edelsteine“
bestimmte Anmeldung der Marke
IndigoKristall
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, die erkennbar aus den deutschen, die Farbe und das Material der
Waren bezeichnenden Begriffen „Indigo“ und „Kristall“ zusammengesetzte Marke
stelle nur einen sprachüblich gebildeten Hinweis auf die Art und die Beschaffenheit der Waren dar, für die sie eingetragen werden solle. Sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Waren könnten aus Kristall bestehen bzw. aus oder unter Verwendung von Kristall(en) hergestellt werden und den tiefblauen Farbton „Indigo“
aufweisen. Der Durchschnittsverbraucher werde die angemeldete Marke deshalb
nur als eine die Waren beschreibende Angabe, jedoch nicht als Hinweis auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstehen, weshalb ihr auch jegliche
Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht,
bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Wortneubildung, die nicht
zum deutschen Grundwortschatz gehöre und schon deshalb unterscheidungskräftig sei. Es gebe auch keine Warengattung „IndigoKristall“. Nach der „BabyDry“-
Entscheidung des EuGH genügten bereits geringfügige Abweichungen von
sprachüblichen Begriffen, um die Schutzfähigkeit einer Marke zu begründen.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke in das Markenregister stehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 35 - BIOMILD). Um
eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend i. S. d. oben genannten Bestimmung
ansehen zu können, genügt es zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein
möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss
vielmehr auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden (EuGH a. a. O.
Nr. 37 - BIOMILD). Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für
die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch
wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung
solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen führen
können (EuGH a. a. O. Nr. 39 - BIOMILD).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze, durch die die von den Anmeldern zitierte
„BabyDry“-Entscheidung des EuGH in wesentlichen Punkten modifiziert und konkretisiert worden ist, weist die angemeldete Wortmarke „IndigoKristall“, wie die
Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Eignung auf, sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren zu beschreiben. Sie besteht aus den dem deutschen
Durchschnittsverbraucher dieser Waren geläufigen deutschen Begriffen „Indigo“,
der Bezeichnung für einen bestimmten tiefblauen Farbton (Duden, Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 2. Auflage, S. 759), sowie „Kristall“, der Bezeichnung für ein
stark glänzendes, meist geschliffenes Glas von bestimmter chemischer Zusammensetzung (Duden a. a. O., S. 902). Auch insgesamt kann die sprachüblich
gebildete Verbindung dieser zwei, die fraglichen Waren ihrer Art und Beschaffenheit nach beschreibenden Begriffe dazu dienen, diese Waren als indigofarbene
Kristallwaren zu bezeichnen, weshalb sie auch den Mitbewerbern zur freien Verwendung zur Verfügung stehen muss und nicht einem einzelnen Unternehmen
vorbehalten werden darf. Der Feststellung, dass die angemeldete Marke bereits
zum Zeitpunkt der Anmeldung für die beanspruchten Waren oder für deren Merkmale verwendet worden ist, bedarf es entgegen der Ansicht der Anmelder nicht,
weil es, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ergibt, für die Schutzversagung genügt, wenn sich die angemeldete
Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Bezeichnung eines Merkmals der
in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eignet (EuGH a. a. O. Nr. 38
- BIOMILD).
Angesichts ihres ohne weiteres verständlichen, rein warenbeschreibenden Charakters fehlt der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten
Waren auch die Eignung, diese Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Daran ändert auch nichts, dass die beanspruchte Wortbildung lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil sie in werbeüblicher Form gebildet ist. Enthalten
nämlich - wie im vorliegenden Fall - die Wortbestandteile einer Marke einen
beschreibenden Begriffsinhalt, der für die die in Frage stehenden Waren ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie nicht als Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als betriebliches Warenunterscheidungsmittel sieht (BGH
BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK).
Auch die Großschreibung des Buchstabens „K“ in der Wortmitte der angemeldeten
Marke vermag das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht zu
begründen, weil es sich bei dieser sog. Binnengroßschreibung um eine im Verkehr
und insbesondere in der Werbung häufig anzutreffende Schreibweise handelt, die
dazu dient, die einzelnen Begriffe, aus denen ein zusammengesetztes Wort gebildet ist, als solche deutlich hervorzuheben, und die der Verkehr deshalb nicht mehr
als derart charakteristisch ansieht, dass er in ihr einen Herkunftshinweis sehen
würde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Beschwerde der Anmelder der Erfolg
versagt bleiben.
gez.
Unterschriften