Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 25.04.2007 – 28 W (pat) 74/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. April 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 811 034
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
SUPERMODULE
Das Wort
ist unter der Nummer 811 034 international registriert für folgende Dienstleistungen der Klassen 37 und 42:
„Building construction of chemical and pharmaceutical plants and
other buildings; assemblage (installation) and installation of laboratories.
Architect services for chemical and pharmaceutical plants and
other buildings; industrial design for chemical and pharmaceutical
plants and other buildings; drafting for the construction of chemical
and pharmaceutical plants and other buildings.”
Die Markeninhaberin begehrt für diese Dienstleistungen Schutzerstreckung für die
Bundesrepublik Deutschland.
Diesen Antrag hat die Markenstelle für Klasse 19/IR des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 27. April 2006 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das Wort
„SUPERMODULE“ setze sich aus den deutschen Wörtern „super“ und „Module“
zusammen, bedeute „sehr gute Module“ und sei in Deutschland allgemein verständlich. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die ausschließlich auf Bau-, Gebäude- und Anlagentechnik angelegt seien, werde der
Verkehr das Wort „SUPERMODULE“ lediglich als einen Hinweis auf die Verwendung modularer Bau- und Konstruktionsweisen verstehen, nicht dagegen als ein
Herkunftszeichen, mit denen die Leistungen der Markeninhaberin von denen anderer Unternehmen unterschieden werden sollten. Entgegen der Auffassung der
Anmelderin hafte dem Wort „SUPERMODULE“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen auch keine Mehrdeutigkeit an, die von glatt beschreibenden Inhalten wegführe.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Schutzerstreckung
weiter. Sie meint, dass „SUPERMODULE“ allenfalls bestimmte Materialien beschreiben könne, die für die angebotenen bau-, gebäude- und anlagentechnischen
Dienstleistungen verwandt würden, nicht dagegen die Dienstleistungen selbst.
Das gelte umso mehr, als das Dienstleistungsverzeichnis keinerlei Hinweise auf
die im Einzelnen verwandten Materialien enthalte, auch keine Hinweise auf die
Verwendung modularer Bau- und Konstruktionsweisen. Außerdem könne das
Wort „Modul“ im bautechnischen Bereich unterschiedliche Bedeutungen annehmen, wie z. B. „Anschaltmodul“, „Baugruppe, Baustein oder Bauteil“, „Einheitsbaugruppe, Komponente oder Raumzelle“. Entscheidend sei, dass die beanspruchten
Dienstleistungen selbst keine „Module“ oder „Supermodule“ seien und die fertigen
Anlagen und Gebäude, auf deren Errichtung die Dienstleistungen angelegt seien,
auch nicht. Deswegen könne nur davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „SUPERMODULE“ im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen als verfremdet und damit als unterscheidungskräftig wahrnehmen würden. Im Übrigen beruft sich die Markeninhaberin auf Voreintragungen mit den Wörtern „super“ und „Modul“.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19/IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. April 2006 aufzuheben und den
Schutz der international registrierten Marke 811 034 „SUPER-
MODULE“ für die vorgenannten Dienstleistungen auf die Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken.
Der Senat hatte auf entsprechenden Hilfsantrag der Markeninhaberin (Bl. 5 der
Gerichtsakte) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. April 2007 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 hat die Markeninhaberin mitgeteilt, dass
sie in diesem Termin nicht vertreten sein werde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg,
weil der IR-Marke 811 034 „Supermodule“ für die beanspruchten Dienstleistungen
die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und der Marke deswegen der Schutz
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden muss, §§ 107
Abs. 1, 111 Abs. 1, 113 i. V. m. 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu
solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr., vgl. z. B.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist ebenso wie das
gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Lichte des ihm
zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht
durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2). Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, dem Verbraucher
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Diese Voraussetzungen werden von der IR-Marke „SUPERMODULE“ nicht erfüllt, weil ihre Bedeutung in einem so engen fachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen steht, dass der Verkehr darin in erster Linie einen anpreisenden Hinweis auf einen bestimmten Aspekt dieser Dienstleistungen sehen wird, nicht dagegen ein Herkunftszeichen.
Das deutsche Wort „super“ drückt im Zusammenhang mit Hauptwörtern aus, dass
der so beschriebene Gegenstand ausgezeichnet, bzw. hervorragend ist. Mit dem
deutschen Wort „Modul“ wird ein austauschbares, komplexes Element innerhalb
eines Gesamtsystems, eines Geräts oder einer Maschine bezeichnet, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet (s. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl. 2006, Seite 1159 zu „Modul“ und Seite 1648 zu „super“). Daher kann das
Markenwort „Supermodule“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt
hat - für sich genommen nur als ein Ausdruck für ausgezeichnete austauschbare
Elemente verstanden werden, die für die Bildung eines Gesamtsystems bestimmt
sind. Im Bereich der Bauplanung und der verantwortlichen Durchführung von Bauprojekten, auf die sich die hier beanspruchten Dienstleistungen beziehen, sind modulare Planungs-, Bau- und Konstruktionsweisen seit Jahren verbreitet. Das ist in
Deutschland weitesten Verkehrskreise schon durch die große Verbreitung von
Fertighäusern bekannt, für die die modulare Bauweise typisch ist. Modulare Bau-
und Konstruktionsweisen sind aber auch in vielen anderen Bereichen der Bauwirtschaft verbreitet. Das trifft nicht nur auf die Errichtung der eigentlichen Gebäude
zu, sondern auch auf deren technische, elektronische und sanitäre Ausstattung.
Das ist dem Senat aus zahlreichen Entscheidungen im Bereich der einschlägigen
Waren- und Dienstleistungsklassen bekannt. Es wird im Übrigen auch an dem
Hinweis der Markeninhaberin auf denkbare fachliche Begriffsdefinitionen für das
Wort „Modul“ deutlich wie „Anschaltmodul“, „Baugruppe, Baustein oder Bauteil“,
„Einheitsbaugruppe, Komponente oder Raumzelle“, denn jeder dieser Unterbegriffe kann auch auf modulare Techniken von Gewerken des Bauwesens angewandt
werden. Die Bedeutung modularer Bau- und Konstruktionsweisen sind den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt. Das ergibt sich z. B. aus der Website
der Markeninhaberin. In den Kapiteln „About us“ („über uns“) und „Modular facilities“ (modulare Bauweise) bewirbt die Markeninhaberin ihre Leistungen damit,
dass sie besonders effizient seien, weil die von ihr betreuten Bauprojekte mit modernsten modularen Bau- und Konstruktionsweisen betrieben würden. Dabei setzt
die Markeninhaberin den Begriff der modularen Bauweise als bekannt voraus, der
nicht weiter erklärt werden muss. Auf ihrer Homepage bezeichnet sich die Markeninhaberin als die Nummer 1 für modernste technische Anlagen in modularer Bauweise („No. 1 worldwide in high tech facilities - the Modular way“), will also möglichst große internationale Verkehrskreise ansprechen.
Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden, dass die angesprochenen
Verkehrskreise, und das sind in erster Linie Pharmaunternehmen, in dem Markenwort „Supermodule“ lediglich einen anpreisenden Hinweis darauf sehen werden,
dass die angebotenen Dienstleistungen unter Einsatz erstklassiger Planungs-,
Bau- und Konstruktionsmodule erbracht werden. Gerade weil modulare Bau- und
Konstruktionsmethoden üblich sind und folglich von einer Vielzahl von Unternehmen im Baubereich verwandt werden, kann das Wort „Supermodule“ im Bauwesen nur schlagwortartig auf eine bestimmte Methode hinweisen, nicht dagegen auf
ein bestimmtes Unternehmen.
Auf die Frage, ob das Wort „Supermodule“ als eine unmittelbare Beschreibung der
angebotenen Dienstleistungen aufgefasst werden kann, kommt es für die Unterscheidungskraft dieses Wortes nicht unbedingt an; denn auch solchen Zeichen
und Angaben kann die notwendige Unterscheidungskraft fehlen, die keine Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
679 (Rz. 86) - Postkantoor; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Entscheidend ist die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise. Dabei muss die Herkunftsfunktion eines Zeichens aus der Sicht des
Durchschnittsverbrauchers im Vordergrund stehen (EuGH GRUR 2004, 1027,
1029 (Rz. 25) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Voraussetzung ist
hier nicht erfüllt.
Aus der Eintragung anderer, möglicherweise ähnlicher deutscher Marken lässt
sich kein Anspruch der Anmelderin auf Registrierung ableiten. Die deutsche
Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die
Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE
32, 5 - CREATION GROSS und zuletzt BPatG MarkenR 2007, 88 ff. - Papaya).
Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft
(Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004,
674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
gez.
Unterschriften