Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.04.2007 – 28 W (pat) 74/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. April 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 811 034

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

SUPERMODULE

Das Wort

ist unter der Nummer 811 034 international registriert für folgende Dienstleistungen der Klassen 37 und 42:

„Building construction of chemical and pharmaceutical plants and

other buildings; assemblage (installation) and installation of laboratories.

Architect services for chemical and pharmaceutical plants and

other buildings; industrial design for chemical and pharmaceutical

plants and other buildings; drafting for the construction of chemical

and pharmaceutical plants and other buildings.”

Die Markeninhaberin begehrt für diese Dienstleistungen Schutzerstreckung für die

Bundesrepublik Deutschland.

Diesen Antrag hat die Markenstelle für Klasse 19/IR des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 27. April 2006 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das Wort

„SUPERMODULE“ setze sich aus den deutschen Wörtern „super“ und „Module“

zusammen, bedeute „sehr gute Module“ und sei in Deutschland allgemein verständlich. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die ausschließlich auf Bau-, Gebäude- und Anlagentechnik angelegt seien, werde der

Verkehr das Wort „SUPERMODULE“ lediglich als einen Hinweis auf die Verwendung modularer Bau- und Konstruktionsweisen verstehen, nicht dagegen als ein

Herkunftszeichen, mit denen die Leistungen der Markeninhaberin von denen anderer Unternehmen unterschieden werden sollten. Entgegen der Auffassung der

Anmelderin hafte dem Wort „SUPERMODULE“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen auch keine Mehrdeutigkeit an, die von glatt beschreibenden Inhalten wegführe.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Schutzerstreckung

weiter. Sie meint, dass „SUPERMODULE“ allenfalls bestimmte Materialien beschreiben könne, die für die angebotenen bau-, gebäude- und anlagentechnischen

Dienstleistungen verwandt würden, nicht dagegen die Dienstleistungen selbst.

Das gelte umso mehr, als das Dienstleistungsverzeichnis keinerlei Hinweise auf

die im Einzelnen verwandten Materialien enthalte, auch keine Hinweise auf die

Verwendung modularer Bau- und Konstruktionsweisen. Außerdem könne das

Wort „Modul“ im bautechnischen Bereich unterschiedliche Bedeutungen annehmen, wie z. B. „Anschaltmodul“, „Baugruppe, Baustein oder Bauteil“, „Einheitsbaugruppe, Komponente oder Raumzelle“. Entscheidend sei, dass die beanspruchten

Dienstleistungen selbst keine „Module“ oder „Supermodule“ seien und die fertigen

Anlagen und Gebäude, auf deren Errichtung die Dienstleistungen angelegt seien,

auch nicht. Deswegen könne nur davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „SUPERMODULE“ im Zusammenhang mit den

beanspruchten Dienstleistungen als verfremdet und damit als unterscheidungskräftig wahrnehmen würden. Im Übrigen beruft sich die Markeninhaberin auf Voreintragungen mit den Wörtern „super“ und „Modul“.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19/IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. April 2006 aufzuheben und den

Schutz der international registrierten Marke 811 034 „SUPER-

MODULE“ für die vorgenannten Dienstleistungen auf die Bundesrepublik Deutschland zu erstrecken.

Der Senat hatte auf entsprechenden Hilfsantrag der Markeninhaberin (Bl. 5 der

Gerichtsakte) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. April 2007 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 hat die Markeninhaberin mitgeteilt, dass

sie in diesem Termin nicht vertreten sein werde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg,

weil der IR-Marke 811 034 „Supermodule“ für die beanspruchten Dienstleistungen

die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und der Marke deswegen der Schutz

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert werden muss, §§ 107

Abs. 1, 111 Abs. 1, 113 i. V. m. 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu

solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr., vgl. z. B.

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dieses Schutzhindernis ist ebenso wie das

gesetzliche Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Lichte des ihm

zugrunde liegenden Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien, nicht

durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs auszulegen (EuGH GRUR 2004, 943 (Rz. 26) - SAT.2). Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, dem Verbraucher

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Diese Voraussetzungen werden von der IR-Marke „SUPERMODULE“ nicht erfüllt, weil ihre Bedeutung in einem so engen fachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen steht, dass der Verkehr darin in erster Linie einen anpreisenden Hinweis auf einen bestimmten Aspekt dieser Dienstleistungen sehen wird, nicht dagegen ein Herkunftszeichen.

Das deutsche Wort „super“ drückt im Zusammenhang mit Hauptwörtern aus, dass

der so beschriebene Gegenstand ausgezeichnet, bzw. hervorragend ist. Mit dem

deutschen Wort „Modul“ wird ein austauschbares, komplexes Element innerhalb

eines Gesamtsystems, eines Geräts oder einer Maschine bezeichnet, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet (s. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006, Seite 1159 zu „Modul“ und Seite 1648 zu „super“). Daher kann das

Markenwort „Supermodule“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt

hat - für sich genommen nur als ein Ausdruck für ausgezeichnete austauschbare

Elemente verstanden werden, die für die Bildung eines Gesamtsystems bestimmt

sind. Im Bereich der Bauplanung und der verantwortlichen Durchführung von Bauprojekten, auf die sich die hier beanspruchten Dienstleistungen beziehen, sind modulare Planungs-, Bau- und Konstruktionsweisen seit Jahren verbreitet. Das ist in

Deutschland weitesten Verkehrskreise schon durch die große Verbreitung von

Fertighäusern bekannt, für die die modulare Bauweise typisch ist. Modulare Bau-

und Konstruktionsweisen sind aber auch in vielen anderen Bereichen der Bauwirtschaft verbreitet. Das trifft nicht nur auf die Errichtung der eigentlichen Gebäude

zu, sondern auch auf deren technische, elektronische und sanitäre Ausstattung.

Das ist dem Senat aus zahlreichen Entscheidungen im Bereich der einschlägigen

Waren- und Dienstleistungsklassen bekannt. Es wird im Übrigen auch an dem

Hinweis der Markeninhaberin auf denkbare fachliche Begriffsdefinitionen für das

Wort „Modul“ deutlich wie „Anschaltmodul“, „Baugruppe, Baustein oder Bauteil“,

„Einheitsbaugruppe, Komponente oder Raumzelle“, denn jeder dieser Unterbegriffe kann auch auf modulare Techniken von Gewerken des Bauwesens angewandt

werden. Die Bedeutung modularer Bau- und Konstruktionsweisen sind den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt. Das ergibt sich z. B. aus der Website

der Markeninhaberin. In den Kapiteln „About us“ („über uns“) und „Modular facilities“ (modulare Bauweise) bewirbt die Markeninhaberin ihre Leistungen damit,

dass sie besonders effizient seien, weil die von ihr betreuten Bauprojekte mit modernsten modularen Bau- und Konstruktionsweisen betrieben würden. Dabei setzt

die Markeninhaberin den Begriff der modularen Bauweise als bekannt voraus, der

nicht weiter erklärt werden muss. Auf ihrer Homepage bezeichnet sich die Markeninhaberin als die Nummer 1 für modernste technische Anlagen in modularer Bauweise („No. 1 worldwide in high tech facilities - the Modular way“), will also möglichst große internationale Verkehrskreise ansprechen.

Bei dieser Sachlage muss damit gerechnet werden, dass die angesprochenen

Verkehrskreise, und das sind in erster Linie Pharmaunternehmen, in dem Markenwort „Supermodule“ lediglich einen anpreisenden Hinweis darauf sehen werden,

dass die angebotenen Dienstleistungen unter Einsatz erstklassiger Planungs-,

Bau- und Konstruktionsmodule erbracht werden. Gerade weil modulare Bau- und

Konstruktionsmethoden üblich sind und folglich von einer Vielzahl von Unternehmen im Baubereich verwandt werden, kann das Wort „Supermodule“ im Bauwesen nur schlagwortartig auf eine bestimmte Methode hinweisen, nicht dagegen auf

ein bestimmtes Unternehmen.

Auf die Frage, ob das Wort „Supermodule“ als eine unmittelbare Beschreibung der

angebotenen Dienstleistungen aufgefasst werden kann, kommt es für die Unterscheidungskraft dieses Wortes nicht unbedingt an; denn auch solchen Zeichen

und Angaben kann die notwendige Unterscheidungskraft fehlen, die keine Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,

679 (Rz. 86) - Postkantoor; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

Entscheidend ist die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise. Dabei muss die Herkunftsfunktion eines Zeichens aus der Sicht des

Durchschnittsverbrauchers im Vordergrund stehen (EuGH GRUR 2004, 1027,

1029 (Rz. 25) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Voraussetzung ist

hier nicht erfüllt.

Aus der Eintragung anderer, möglicherweise ähnlicher deutscher Marken lässt

sich kein Anspruch der Anmelderin auf Registrierung ableiten. Die deutsche

Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des

Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die

Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE

32, 5 - CREATION GROSS und zuletzt BPatG MarkenR 2007, 88 ff. - Papaya).

Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft

(Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004,

674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).

gez.

Unterschriften