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BPatG Beschluss vom 02.05.2007 – 28 W (pat) 67/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 67/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 16 740. 5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortfolge

SOFTDRY

als Kennzeichnung für zahlreiche Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch den Erstprüfer-Beschluss,

vom 22. August 2005, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Erinnerung eingelegt und ihr Eintragungsbegehren mit einem eingeschränkten Warenverzeichnis weiterverfolgt. Durch Erinnerungsbeschluss vom 30. Mai 2006 wurde

die teilweise Zurückweisung der Marke für die Waren

„Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur

Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit

in

Klasse 7 enthalten), nämlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 7 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich

elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte;

elektrische Bügeleisen; Heizungsgeräte, Trockengeräte, nämlich

Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner,

Haartrockengeräte“

bestätigt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die beanspruchte

Wortkombination könne zur Bezeichnung der Art bzw. der Qualität der betreffenden Waren dienen. Der Verkehr werde die angemeldete Marke als klaren werbenden Hinweis darauf verstehen, dass sich mit diesen Waren ein Ergebnis sanfter

Trocknung erzielen lasse. Ein mögliches Freihaltungsbedürfnis könne bei dieser

Sachlage ungeprüft bleiben.

Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Anmelderin gegen diese Entscheidung und

trägt vor, der Marke könne weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch sei ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit

gegeben. Selbst wenn das angesprochene Publikum der Marke den von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt „sanft trocken“ beimessen werde, vermittle

sie jedenfalls nicht für alle zurückgewiesenen Waren eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe. Dies gelte beispielsweise für Geschirrspülmaschinen, Wäscheschleudern, Heizungsgeräte sowie für elektrische Fenster- oder

Schuhputzgeräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung dem Vorgang

eines „Trocknens“ - sofern er überhaupt vorkomme - allenfalls eine untergeordnete

Bedeutung zuzumessen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angemeldete

Marke zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung geeignet ist und ihrer Eintragung deshalb die Ausschlussgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

entgegenstehen.

Das zentrale Anliegen des Markenrechts ist es, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies auch bereits im 1. Erwägungsgrund der

MarkenRichtl. zum Ausdruck kommt. Andererseits ist aber nicht zu verkennen,

dass die Eintragung einer Marke, als Monopolisierung einer Markenbezeichnung

für einen einzelnen Wettbewerber, grundsätzlich eine Beschränkung des freien

Wettbewerbs darstellt (vgl. hierzu auch Alber, GRUR 2005, 127, 128). Dementsprechend basieren die auf der MarkenRichtl. beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG auf einer Abwägung der berechtigten Individualinteressen der Markenanmelder und der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit

an einem funktionsfähigen Wettbewerb. Die Auslegung der Ausschlusstatbestände des § 8 MarkenG hat deshalb, wie dies der EuGH in den letzten Jahren

immer wieder betont hat, stets unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses zu

erfolgen, das ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 Rdn. 52 ff.

- Libertel; EuGH MarkenR 2006, 19 Rdn. 59 - Standbeutel; EuGH, Urteil vom

17. April 2007 in der Rechtssache C 273/05, Rdn. 75 - CELLTECH, veröffentlicht

unter http://curia.europa.eu).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder

des Bestimmungszwecks der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dieses Schutzhindernis trägt dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel

Rechnung, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Fremdsprachige Wörter sind dabei etwa dann von der

Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres als solche erkannt werden wird (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Im vorliegenden Fall

handelt es sich bei diesen Verkehrskreisen um private Endverbraucher und damit

um normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher,

deren Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl.

Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 85).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffen „SOFT“ und „DRY“ zusammen (vgl. E. Weis, Grund-

und Aufbauwortschatz Englisch, 2005, S. 38 und 94), die den angesprochenen

Verkehrsteilnehmern in ihren Bedeutungsgehalten „sanft“ und „trocken“ allgemein

geläufig und auch in ihrer Kombination mit dem Begriffsinhalt „sanfttrocken“ verständlich sind. Im Zusammenhang mit sämtlichen beschwerdegegenständlichen

Waren wird das Publikum die Wortkombination ohne weiteres Nachdenken als

beschreibenden Hinweis auf bestimmte Funktionalitäten der fraglichen Produkte

verstehen. Wenn die Anmelderin hierzu sinngemäß vorträgt, dies könne jedenfalls

nicht für Waren wie Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäscheschleudern, elektrische Fensterputz- oder Schuhputzgeräte sowie Heizungsgeräte gelten, da hier entweder gar kein „Trocknen“ stattfinde oder der betreffende Vorgang

letztlich von untergeordneter Bedeutung sei, kann dem nicht gefolgt werden. So ist

es eine Selbstverständlichkeit, dass Spülmaschinen über eine Trockenfunktion

verfügen, der - was jeder Nutzer aus eigener Erfahrung bestätigen wird - keineswegs eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Darüber hinaus sind

mittlerweile auch entsprechend multifunktionale Waschmaschinen auf dem Markt,

die über eine integrierte Trockenfunktion verfügen. Sowohl bei Geschirrspül- wie

auch bei Waschmaschinen stellt es ein wesentliches Produktmerkmal dar, wie

„sanft“ dieser Trockenvorgang stattfindet und inwieweit dabei hochwertigeres Geschirr oder die Gewebestruktur der behandelten Kleidungsstücke geschont oder

auf Dauer in Mitleidenschaft gezogen wird. Ebenso handelt es sich bei der Frage,

wie weit durch die jeweiligen Schleuderprogramme ein Trocknungseffekt erzielt

werden kann und wie sanft - und damit schonend - die entsprechenden Vorgänge

für die Wäsche sind, auch bei konventionellen Waschmaschinen und Wäscheschleudern um eine zentrale Produkteigenschaft. Die Bedeutung der Schleuderwirkung als wesentliche Gebrauchseigenschaft von Waschmaschinen wird etwa

bereits dadurch dokumentiert, dass sie entsprechend ihrer Effizienz in speziellen

EU-Klassen eingruppiert wird. Im Hinblick auf die von der Anmelderin angeführten

elektrischen Fenster- oder Schuhputzgeräte ist die Wortkombination „SOFTDRY“

ebenfalls zur produktbezogenen Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG geeignet, indem sie schlagwortartig darauf hinweist, dass die fraglichen

Geräte „sanft trocken“ reinigen und deshalb etwa ein lästiges Trockenreiben der

schonend behandelten Gegenstände überflüssig wird. Dass die Wärmewirkung

von Heizungsgeräten mit dem dargestellten Bedeutungsgehalt „sanft (und) trocken“ völlig werbetypisch und für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher

verständlich beschrieben und angepriesen werden kann, liegt auf der Hand und

bedarf keiner näheren Ausführungen.

Die angemeldete Marke stellt sich damit als profane Aneinanderreihung zweier

produktbeschreibender Begriffe dar, die keinerlei ungewöhnliche Änderung aufweist, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, und damit zur

Beschreibung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren beschreibend

bleibt

(vgl. zu dieser Fallkonstellation EuGH GRUR 2004 674, Rdn. 98

- Postkantoor; EuGH, MarkenR 2004, 111, Rdn. 39 - BIOMILD). Der Marke steht

daher bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Ob es

sich bei der angemeldeten Marke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, oder ob sich ihre beschreibende Verwendung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bereits nachweisen lässt, ist dabei irrelevant. So haben der EuGH und der EuG mehrfach betont, dass ein Eintragungsverbot für beschreibende Angaben gerade nicht voraussetzt, dass ein konkretes,

aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis nachgewiesen werden kann (vgl.

nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 – BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 147 Rdn. 32

- DOUBLEMINT, EuG GRUR 2006, 770, Rdn. 44 - EUROHYPO).

Aufgrund ihres beschreibenden Aussagegehalts wird sich die Wortkombination

„SOFTDRY“ für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nur als werbeübliche

Anpreisung der Art bzw. des Bestimmungszwecks der beschwerdegegenständlichen Waren darstellen (vgl. hierzu nochmals Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 97). Die

grammatikalisch inkorrekte Zusammenschreibung der beiden Wörter vermag den

unmittelbar beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht zu überwinden und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Derartige

Schreibweisen zählen seit langem zur bekannten Werbepraxis und fallen den angesprochenen Verbrauchern nicht mehr als sprachunüblich auf, zumal wenn, wie

hier, beide Wörter in ihrem Sinn klar erkennbar bleiben. Der EuGH hat wiederholt

hervorgehoben, dass Angaben, die relevante Eigenschaften der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen beschreiben, zwangsläufig auch nicht die zentrale

Herkunftsfunktion einer Marke erfüllen können (vgl. nochmals EuGH, a. a. O.,

Rdn. 86 - Postkantoor). Damit ist die angemeldete Marke auch wegen dem

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, dem das Allgemeininteresse an der Vermeidung unzulässiger Einschränkungen der allgemeinen Wettbewerbsfreiheit bzw. der Vergabe ungerechtfertigte Monopole zugrunde liegt (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 40, m. w. N.).

Die Beschwerde der Anmelderin musste daher erfolglos bleiben. Da eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde und nach

Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).

gez.

Unterschriften