Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 10.05.2007 – 2 Ni 61/04 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 10. Mai 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 781 629

(DE 596 02 161)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007 unter Mitwirkung der Richterin Klante

als Vorsitzende Richterin sowie der Richterin Dr. Hock, der Richter

Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und Dipl.-Ing. Dr. Fritze

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent EP 0 781 629 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. April 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität aus DE 295 20 566 U1 vom 29. Dezember 1995 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents EP 0 781 629 B1 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Direkt oder indirekt

mit einer Maschine oder einem manuell betreibbaren Schleifmittelhalter adaptierbarer Schleifkörper sowie ein hierfür geeigneter Adapter“, das vom deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 596 02 161 geführt wird.

Das Streitpatent umfasst 16 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:

1. Schleifkörper, mindestens bestehend aus einer ein Schleifmittel (2) aufweisenden partikelstromundurchlässigen Schicht (3), der

direkt oder mit Hilfe eines Adapters (4) indirekt auf einem Schleifmittelhalter (5, 6) arbeitsgerecht befestigbar ist, mit Durchbrechungen (9), die zumindest die das Schleifmittel (2) aufweisende

Schicht (3) durchdringen, und einer Schicht, insbesondere einer

Klettadaptionsschicht (11), die gas- und partikelstromdurchlässig

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechungen (9) als

gas und partikeldurchströmbare Perforation (8) ausgebildet sind,

die annähernd gleichmäßig über die gesamte Fläche des Schleifkörpers oder einen Teil davon verteilt ist, wobei die einzelnen, die

Perforation (8) bildenden Durchbrechungen (9) miteinander

in

Verbindung stehen und ihr Abstand zueinander so gewählt ist,

dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist.

2. Schleifkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die das Schleifmittel (2) aufweisenden Schicht (3) und die Klettadaptionsschicht (11) gemeinsam von der Perforation (8) durchdrungen sind.

3. Schleifkörper nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der das Schleifmittel (2) aufweisenden

Schicht (3) oder deren Träger oder Einbettungsschicht (10) und

der Klettadaptionsschicht (11) eine weitere gas und partikeldurchlässige Schicht angeordnet ist, die als elastische Anpassungsschicht oder Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht

ausgebildet oder zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist.

4. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet,

dass die den Schleifkörper (1) bildenden Schichten eine gemeinsame Perforation (8) aufweisen.

5. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,

dass die weitere Schicht (12) keine Perforation (8) aufweist und

durch einen schaumartigen Aufbau Kommunikationskanäle (13)

zwischen den Durchbrechungen (9) der Perforation (8) der benachbarten Schicht und den Ansaugeinrichtungen (7) des

Schleifmittelhalters (5, 6) bildet.

6. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet,

dass auch die Kommunikationskanäle (13) gas- und partikeldurchströmbar sind.

7. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet,

dass die Perforation (8) durch kreisförmige, eckige oder ovale

Durchbrechungen (9) gebildet ist.

8. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet,

dass die Perforation (8) durch schlitzartige Durchbrechungen (9)

gebildet ist die insbesondere linear oder bogenförmig ausgerichtet

sind.

9. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,

dass dieser scheibenförmig ausgebildet ist.

10. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet,

dass dieser kreisrund, eckig, insbesondere rechteckig, dreieckig

oder sternförmig ausgebildet ist.

11. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Schleifmittelträger aus Papier, aus einem Gewebe

oder Vlies besteht.

12. Kombination aus einem Schleifkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 11 und einem Schleifmittelhalter (5, 6), an dem der

Schleifkörper befestigt ist und der Mittel aufweist, die mit Absaugeinrichtungen (7) zusammenwirken und der Abstand der Durchbrechungen (9) gegenüber den Absaugeinrichtungen (7) des

Schleifmittelhalters (5) so gewählt ist, dass ein nahezu stauloser

Transport des Schleifstaubes bewirkt ist.

13. Kombination nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,

dass er auf einem als Schleifteller oder Schleifplatte ausgebildeten

Schleifmittelhalter (5) einer Maschine befestigbar ist.

14. Adapter zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittelhalteranordnung sowohl eines konventionellen als auch eines

Schleifkörpers nach den Ansprüchen 1 bis 11, der aus einer Klettadaptionsschicht (14), einer Schaumpartikelschicht (15) und einer

Veloursschicht (16), die gas- und partikelstromdurchlässig sind,

besteht, wobei die zum Schleifkörper (1) hinweisende Klettadaptionsschicht (14) mit von der gas- und partikelstromdurchlässigen und annähernd gleichmäßig über die gesamte Fläche des

Adapters oder einen Teil davon verteilten Perforation (8) durchdrungen ist.

15. Adapter nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schaumpartikelschicht (15) als elastische Anpassungsschicht oder

Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht ausgebildet ist

oder zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist.

16. Adapter nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schaumpartikelschicht (15) keine Perforation (8) aufweist und

durch den schaumartigen Aufbau gas- und partikeldurchströmbare

Kommunikationskanäle (13) zwischen den Durchbrechungen (9)

der Perforation der benachbarten Schicht und den Ansaugeinrichtungen des Schleiftellers oder der Schleifplatte bzw. dem

Schleifmittelhalter bildet.

Die Klägerin nennt als Nichtigkeitsgründe zur erteilten Fassung des Streitpatents:

Fehlende Ausführbarkeit (IntPatÜG Art. II § 6 (1) Nr. 2) mangels Deutlichkeit und

Vollständigkeit der Offenbarung der Gegenstände der Ansprüche 1, 5, 12 und 14.

Unzulässige Erweiterung (IntPatÜG Art. II § 6 (1) Nr. 3) des Gegenstands der

Ansprüche 1, 12 und 14 gegenüber der ursprünglichen, am 26. April 1996 beim

EPA eingereichten Anmeldung EP 96106587.7 (K3), da aus ihr nicht alle Merkmale (2.2 und 8) des Anspruchs 1 zu entnehmen seien, was auch auf die

DE 295 20 566 U1 (K8)

zuträfe,

woraus

daher

die

Priorität

vom

29. Dezember 1995 zu Unrecht in Anspruch genommen sei, so dass die K8 wegen ihrer Vorveröffentlichung am 4. April 1996 zum Stand der Technik zähle.

Mangelnde Patentfähigkeit (IntPatÜG Art. II § 6 (1) Nr. 1) der Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 1, 12 und 14, weil sie gegenüber dem Stand der

Technik weder neu seien noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Letzteres träfe auch gegenüber der offenkundig vorbenutzten Schleifscheibe (K4 -

K6) zu, wozu Zeugen (K5), eigene Versuchsergebnisse (K16) und Sachverständigengutachten (Schriftsatz vom 13. April 2007, S. 30) angeboten werden.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 11, 13, 15 und 16 seien ebenfalls patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf die Anlagen

K1:

EP 0 781 629 B1 (Streitpatent)

K2, 2a, 2b: Merkmalsgliederungen der erteilten Ansprüche 1, 12 und 14

K3:

K4:

Ursprungsanmeldung EP 96106587.7 vom 26. April 1996

Catalogue Libre Service 09/94 (s. Schleifscheibe T 16 117 u. a. S. 12),

K4a: Deutsche Übersetzung der Seiten 12 und 13 von K4

K5:

Declaration von Daniel Arnaud

K5a: Deutsche Übersetzung von K5

K6:

Muster der als offenkundig vorbenutzt angegebenen Schleifscheibe

T 16 117

K7:

Internetauszug Homepage Jöst GmbH (useit® Superpad P Schleifscheibe)

K8:

K9:

DE 295 20 566 U1 (in Anspruch genommene Priorität)

DE 37 24 747 A1

K10: DE 40 09 876 A1

K11: US 2 838 890 A

K12: EP 0 578 865 A1 (= D7)

K13: DE 39 03 204 A1

K14: Schriftsatz der Beklagten an LG Mannheim vom 31. Januar 2005

K15: Schriftsatz des LG Mannheim an die Beklagte vom 24. Mai 2005

K16: Versuchsbericht der Klägerin

außerdem: Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Französisch-

Deutsch, 4. Auflage, 1988, S. 855.

Außerdem sind im Streitpatent folgende Druckschriften genannt

D1:

D2:

D3:

D4:

Katalog Bosch Heimwerker-Programm 1994/95, S. 22

US 4 937 984 A

US 5 007 206 A

US 5 036 627 A

D5: WO 96/13358 A1

D6: WO 96/07509 A1

D7:

EP 0 578 865 A1 (= K12).

Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags macht

die Klägerin die zur erteilten Fassung des Streitpatents genannten Nichtigkeitsgründe ebenfalls geltend.

Die Klägerin beantragt,

das Patent EP 0 781 629 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung

überreichten Hilfsantrags.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Das Streitpatent offenbare die beanspruchten Gegenstände ausreichend deutlich

und vollständig.

Alle Merkmale der beanspruchten Gegenstände seien sowohl der ursprünglich

eingereichten Anmeldung K3 als auch der prioritätsbegründenden K8 zu entnehmen, weshalb die K8 nicht zum Stand der Technik zähle.

Die Gegenstände der Ansprüche 1, 12 und 14 seien auch neu und erfinderisch.

Gleiches träfe auch auf die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag zu.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Beklagte auf die Unterlagen

B1:

B2:

B3:

B4:

Zeichnung zu K6 (16 Loch Schleifscheibe)

Prospekt der Hermes Schleifmittel GmbH & Co. KG (4 Blatt)

Foto von 16-Loch-Scheibe und Streitgegenstand

Firmendruckschrift Saint-Gobain Abrasives, Inc., Norton, MuliAir, August 2004 (6 Blatt)

B5:

Sachverständigengutachten zu Az 7 O 366/04, LG Mannheim

und bietet zum Nachweis der ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung der beanspruchten Gegenstände im Streitpatent in der mündlichen Verhandlung Vorführung von Versuchen mit Schleifscheiben an.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 fett geschrieben):

1. Schleifkörper, mindestens bestehend aus einer ein Schleifmittel (2) aufweisenden partikelstromundurchlässigen Schicht (3), der

direkt oder mit Hilfe eines Adapters (4) indirekt auf einem Schleifmittelhalter (5, 6) arbeitsgerecht befestigbar ist, mit Durchbrechungen (9), die zumindest die das Schleifmittel (2) aufweisende

Schicht (3) durchdringen, und einer Schicht, insbesondere einer

Klettadaptionsschicht (11), die gas- und partikelstromdurchlässig

ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechungen (9) als

gas- und partikeldurchströmbare Perforation (8) ausgebildet sind,

die annähernd gleichmäßig über die gesamte Fläche des Schleifkörpers oder einen Teil davon verteilt ist, wobei die einzelnen, die

Perforation (8) bildenden Durchbrechungen (9) miteinander

in

Verbindung stehen und ihr Abstandzueinander so gewählt ist,

dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist und die das Schleifmittel (2) aufweisenden

Schicht (3) und die Klettadaptionsschicht (11) gemeinsam

von der Perforation (8) durchdrungen sind.

2. Schleifkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

zwischen der das Schleifmittel (2) aufweisenden Schicht (3) oder

deren Träger- oder Einbettungsschicht (10) und der Klettadaptionsschicht (11) eine weitere gas und partikeldurchlässige Schicht

angeordnet ist, die als elastische Anpassungsschicht oder Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht ausgebildet oder

zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist.

3. Schleifkörper nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die den Schleifkörper (1) bildenden Schichten eine gemeinsame Perforation (8) aufweisen.

4. Schleifkörper nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die weitere Schicht (12) keine Perforation (8) aufweist

und durch einen schaumartigen Aufbau Kommunikationskanäle (13) zwischen den Durchbrechungen (9) der Perforation (8)

der benachbarten Schicht und Ansaugeinrichtungen (7) des

Schleifmittelhalters (5, 6) bildet.

5. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,

dass auch die Kommunikationskanäle (13) gas- und partikeldurchströmbar sind.

6. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 5 , dadurch gekennzeichnet, dass die Perforation (8) durch kreisförmige, eckige oder ovale

Durchbrechungen (9) gebildet ist.

7. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet,

dass die Perforation (8) durch schlitzartige Durchbrechungen (9)

gebildet ist die insbesondere linear oder bogenförmig ausgerichtet

sind.

8. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet,

dass dieser scheibenförmig ausgebildet ist.

9. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet,

dass dieser kreisrund, eckig, insbesondere rechteckig, dreieckig

oder sternförmig ausgebildet ist.

10. Schleifkörper nach Anspruch 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet,

dass der Schleifmittelträger aus Papier, aus einem Gewebe oder

Vlies besteht.

11. Kombination aus einem Schleifkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 10 und einem Schleifmittelhalter (5, 6), an dem der

Schleifkörper befestigt ist und der Mittel aufweist, die mit Absaugeinrichtungen (7) zusammenwirken und der Abstand der Durchbrechungen (9) gegenüber den Absaugeinrichtungen (7) des

Schleifmittelhalters (5) so gewählt ist, dass ein nahezu stauloser

Transport des Schleifstaubes bewirkt ist.

12. Kombination nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

dass er auf einem als Schleifteller oder Schleifplatte ausgebildeten

Schleifmittelhalter (5) einer Maschine befestigbar ist.

13. Adapter zur arbeitsgerechten Maschinen- oder Schleifmittelhalteranordnung sowohl eines konventionellen als auch eines

Schleifkörpers nach den Ansprüchen 1 bis 10, der aus einer

Klettadaptionsschicht (14), einer Schaumpartikelschicht (15) und

einer Veloursschicht (16), die gas- und partikelstromdurchlässig

sind, besteht, wobei die zum Schleifkörper (1) hinweisende Klettadaptionsschicht (14) mit von der gas- und partikelstromdurchlässigen und annähernd gleichmäßig über die gesamte Fläche des Adapters oder einen Teil davon verteilten Perforation (8)

durchdrungen ist.

14. Adapter nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schaumpartikelschicht (15) als elastische Anpassungsschicht oder

Ausgleichsschicht oder als Temperatursperrschicht ausgebildet ist

oder zum Nass- und/oder Trockenschliff geeignet ist.

15. Adapter nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schaumpartikelschicht (15) keine Perforation (8) aufweist und

durch den schaumartigen Aufbau gas- und partikeldurchströmbare

Kommunikationskanäle (13) zwischen den Durchbrechungen (9)

der Perforation der benachbarten Schicht und den Ansaugeinrichtungen des Schleiftellers oder der Schleifplatte bzw. dem

Schleifmittelhalter bildet.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze

nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Nichtigkeitsklage ist begründet, denn das Streitpatent ist in keiner

der verteidigten Fassungen bestandsfähig. Zwar bestehen schon erhebliche Bedenken hinsichtlich einer klaren technischen Lehre mangels einer ausreichend

deutlichen und vollständigen Offenbarung des Streitgegenstands, dieser ist aber

mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik i. V. m. fachmännischem Wissen und Können nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).

I.

Das Streitpatent betrifft einen Schleifkörper offensichtlich als Flachschleifscheibe

ausgestaltet, der aus einem Träger wie Papier, Leinen oder Folie mit aufgebrachtem Schleifmittel (Schleifkorn) besteht, desweiteren eine Kombination aus einem

Schleifkörper und einem Schleifmittelhalter zur direkten Befestigung des Schleifkörpers sowie einen Adapter zur indirekten Befestigung des Schleifkörpers am

Schleifmittelhalter.

Handelsübliche Schleifkörper, wie sie beispielsweise für Exzenterschleifer als

kreisförmige Schleifscheiben mit 6 oder 8 auf einem Kreis angeordneten Löchern

bekannt sind (vgl. D1), weisen zumindest zwei Schichten auf, nämlich eine partikelstromundurchlässige, das Schleifmittel tragende Tragschicht und eine partikelstromdurchlässige Adaptionsschicht, beispielsweise aus Velours, zur Befestigung

des Schleifkörpers am Schleifmittelhalter.

Bei Bewegung des Schleifkörpers unter einem Anpressdruck an eine Oberfläche

trägt das Schleifmittel Material von der zu schleifenden Oberfläche des Werkstücks unter Staubbildung ab, wobei der Abtransport dieses Schleifstaubs durch

die - die beiden Schichten durchbrechenden - Löcher hindurch mittels einer Absaugvorrichtung verbessert wird.

Fachmann für derartige Schleifeinrichtungen ist ein Fachhochschulingenieur für

Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Schleifeinrichtungen mit entsprechenden Schleifkörpern, speziell

Flachschleifscheiben.

Dieser Fachmann erkennt gemäß dem Streitpatent (vgl. Sp. 1, Z. 29 bis Sp. 2,

Z. 13) bei derartigen Schleifeinrichtungen als Nachteil, dass sich die das Schleifmittel tragende Schicht des Schleifkörpers bei unzureichendem Abtransport des

Schleifstaubs mit diesem zusetzt, was eine kurze Standzeit des Schleifkörpers

und schlechte Schleifqualität des Werkstücks nach sich zieht. Bei den bekannten

Schleifeinrichtungen verschlechtert sich der Abtransport des Schleifstaubs vor allem dann, wenn die Durchbrechungen in der Schleifscheibe beispielsweise eines

Exzenterschleifers und im Schleifmittelhalter sowie im - alternativ vorgesehenen -

Adapter nicht fluchten. Das fluchtende Aufbringen der Schleifscheibe auf dem

Schleifmittelhalter wird jedoch von vielen Anwendern nicht beachtet und wird noch

schwieriger bei Verwendung eines Adapters. Aber auch bei fluchtenden Durchbrechungen ist die Staubabfuhr nicht zufriedenstellend, wenn der Schleifstaub durch

die Bewegung des Schleifkörpers von den die Absauglöcher bildenden Durchbrechungen wegtransportiert wird.

Dem Streitpatent liegt daher nach Sp. 2, Z. 14-22, die Aufgabe zugrunde, einen

Schleifkörper sowie entsprechende Adaptionsmittel für Maschinen oder manuelle

Werkzeuge zu schaffen, der dem geschilderten Nachteil des Standes der Technik

wirkungsvoll entgegentritt und dabei einen kontinuierlichen, regelmäßigen und zufriedenstellenden Abtransport des Schleifstaubes sicherstellt, welche sowohl einzeln als auch in Kombination miteinander verwendbar sind.

Die Lösung dieser technischen Probleme erfolgt mit den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 bis 16, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche 1

bis 15 nach Hilfsantrag.

II.

Zum Hauptantrag (erteilte Fassung)

1. Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch)

Zur Lösung der Aufgabe lehrt der erteilte Anspruch 1 einen Schleifkörper mit den

Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, die im Wesentlichen derjenigen

der Klägerin (K2) entspricht:

1. Schleifkörper 1, mindestens bestehend aus

2.

einer Schicht 3, die

2.1. ein Schleifmittel 2 aufweist und

2.2. partikelstromundurchlässig ist,

3.

und einer Schicht 11, insbesondere einer Klettadaptionsschicht 11,

3.1. wobei die Schicht 11 gas- und partikelstromdurchlässig ist,

4.

der Schleifkörper 1 ist auf einem Schleifmittelhalter 5, 6 arbeitsgerecht befestigbar, und zwar

4.1. direkt oder

4.2. indirekt mit Hilfe eines Adapters 4, und

5.

der Schleifkörper 1 weist Durchbrechungen 9 auf,

5.1. wobei die Durchbrechungen 9 zumindest die das Schleifmittel 2

aufweisende Schicht 3 durchdringen;

- Oberbegriff -

6.

die Durchbrechungen 9 sind als gas- und partikeldurchströmbare

Perforation 8 ausgebildet,

7.

die Perforation 8 ist annähernd gleichmäßig verteilt

7.1. über die gesamte Fläche des Schleifkörpers 1

7.2. oder einen Teil davon,

8.

die einzelnen, die Perforation 8 bildenden Durchbrechungen 9 stehen miteinander in Verbindung, und

9.

der Abstand der Durchbrechungen 9 ist so gewählt, dass ein nahezu

stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist.

- Kennzeichenteil -

Dieser Merkmalskombination des erteilten Anspruchs 1 liegt zur Lösung der Aufgabe der Erfindungsgedanke zugrunde, einen Schleifkörper mit Durchbrechungen

zu schaffen, die gemäß den kennzeichnenden Merkmalen 6 bis 9 miteinander in

Verbindung stehen und mit einem solchen Abstand gleichmäßig über die Schleifkörperfläche verteilt sind, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des

Schleifstaubs erreicht wird, ohne dass die Durchbrechungen im Schleifkörper und

im Schleifmittelhalter, ggf. im Adapter miteinander fluchten müssen.

Der erteilte Anspruch 1 umfasst aufgrund der alternativen Merkmale 4.1 und 4.2

eine Befestigung des Schleifkörpers auf dem Schleifmittelhalter entweder direkt

oder indirekt mittels eines Adapters und

aufgrund der weiteren alternativen Merkmale 7.1 und 7.2

eine Verteilung der von den Durchbrechungen ausgebildeten Perforation annähernd gleichmäßig entweder über die gesamte Schleifkörperfläche

oder nur über einen Teil davon.

2. Zur Schutzfähigkeit (erteilte Fassung)

Zulässigkeit der erteilten Ansprüche

Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des im Erteilungsverfahren geänderten Anspruchs 1

gegenüber der ursprünglichen, am 26. April 1996 beim EPA eingereichten Anmeldung EP 96106587.7 (K3) trifft nicht zu, da der Fachmann die diesbezüglich strittigen Merkmale 2.2 und 8 des Anspruchs 1 sowohl der K3 als auch der als prioritätsbegründend genannten Gebrauchsmusterschrift DE 295 20 566 U1 (K8) aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres entnimmt.

Für das Merkmal 2.2 des Anspruchs 1, wonach die ein Schleifmittel 2 aufweisende

Schicht 3 partikelstromundurchlässig ist, geben die K3 - und die damit wörtlich

übereinstimmende K8 - dem Fachmann die entsprechenden Hinweise für eine

ausreichende ursprüngliche Offenbarung, weil nach S 7, Z. 2-5, i. V. m. S 3, Z. 15-

18, der K3 bzw der K8 die Perforation 8 in derjenigen Schicht anzuordnen ist, die

gas- und partikelstromundurchlässig ist, woraus der Fachmann üblicherweise auf

die das Schleifmittel 2 aufweisende Schicht 3 schließt.

Für das Merkmal 8 des Anspruchs 1, wonach die einzelnen, die Perforation 8 bildenden Durchbrechungen 9 miteinander in Verbindung stehen, geben die K3 bzw.

die K8 dem Fachmann ebenfalls die entsprechenden Hinweise für eine ausreichende ursprüngliche Offenbarung, weil nach S. 3, Z. 7-10, i. V. m. S. 6, Z. 6-14,

der K3 bzw der K8 der Schleifkörper 1 ein Netz von miteinander kommunizierenden Durchbrechungen 9 aufweist, was der Fachmann als miteinander in Verbindung stehende Durchbrechungen versteht.

Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

in zulässiger Weise nicht substantiell gegenüber dem den Ursprungsunterlagen

zu entnehmenden Gegenstand, so dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund

der unzulässigen Erweiterung nicht zutrifft.

Dies gilt auch für die erteilte Fassung der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Nebenansprüche 12 und 14 sowie der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Unteransprüche, da keine anderen Merkmale dieser Ansprüche

als die zum Anspruch 1 abgehandelten Merkmale 2.2 und 8 hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung strittig sind.

Im Übrigen besteht die mit dem Streitpatent beanspruchte Priorität vom

29. Dezember 1995 aus der K8 zu Recht, da - wie dargelegt - die hinsichtlich des

Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen Erweiterung strittigen Merkmale 2.2 und 8

des erteilten Anspruchs 1 als in der ursprünglichen Anmeldung K3 offenbart anzusehen sind und die K3 mit der älteren K8 wörtlich übereinstimmt. Somit ist die K8

auch nicht dem Stand der Technik zuzurechnen, wie die Klägerin geltend gemacht

hatte.

Fehlende Ausführbarkeit

Der außerdem geltend gemachte Nichtigkeitsgrund betrifft die fehlende Ausführbarkeit mangels deutlicher und vollständiger Offenbarung der Gegenstände der

erteilten Ansprüche 1 und 5 sowie der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Nebenansprüche 12 und 14.

Im erteilten Anspruch 1 ist diesbezüglich insbesondere das Merkmal 9 strittig, wonach der Abstand der die Perforation 8 bildenden Durchbrechungen 9 im beanspruchten Schleifkörper 1 so gewählt ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubs bewirkt ist. Für eine klare technische Lehre muss

dieses aufgabenhaft auf eine Wirkung gerichtete Merkmal ausreichend deutlich

und vollständig offenbart sein, wozu der Fachmann die gesamte Offenbarung des

Streitpatents heranzieht. Dort ist aber weder ein Ausführungsbeispiel (vgl. EPA-

Entscheidung T 126/89 EPOR 90, 292) noch ein Testverfahren noch eine DIN-

Vorschrift o. ä. angegeben, woraus der Fachmann die entsprechende Vorgehensweise entnehmen könnte, um die Bedingungen „nahezu stauloser Transport des

Schleifstaubs“ des Merkmals 9 des Anspruchs 1 zuverlässig erfüllen zu können.

Zur Ausführbarkeit eines Schleifkörpers mit den beanspruchten Eigenschaften

fehlen dem Fachmann konkrete Angaben zu den den Abtransport des Schleifstaubs nach Merkmal 9 beeinflussenden Parametern wie Angaben zum Schleifsubstrat, zur Körnung und Art des Schleifmittels, zu Bewegungsrichtung, Frequenz

und Anpressdruck, insbesondere auch zur Form des Schleifkörpers, zum Zeitraum

sowie zur Quantifizierung der Begriffe „nahezu“, „staulos“ und „kontinuierlich“.

Somit kann der Fachmann die Fragen, ab wann und wie bereits ein Stau oder eine

Diskontinuität im Abtransport des Schleifstaubs vorliegt, nicht konkretisieren, da im

Streitpatent keine Grenzwerte für den Begriff „nahezu“ angegeben sind. Damit erscheint dem Fachmann das Merkmal 9 als eine zu allgemein und zu weit gefasste

Lehre, die zwingend umfangreiche Versuche nach sich zieht und die mangels der

Vielzahl von im Streitpatent nicht offenbarten Parametern über das dem Durchschnittsfachmann zumutbare Maß hinausgehen. Außerdem ist die Rechtssicherheit gegenüber anderen Schleifkörpern durch mangelnde Klarheit der beanspruchten Bedingung nicht sicher gestellt.

Insbesondere lässt der Anspruch 1 auch die Art des Abtransports des Schleifstaubs offen, wobei der Schleifkörper an sich keinen Staubtransport bewirkt. Ohne

eine Absaugeinrichtung ist aber für den Abtransport des Schleifstaubs zumindest

eine Bewegung des Schleifkörpers unter einem Anpressdruck notwendig, was

aber ebenso wenig im erteilten Anspruch 1 angegeben ist wie ein Hinweis auf eine

Absaugeinrichtung selbst. Zwar sind im Streitpatent beide Möglichkeiten des Abtransports des Schleifstaubs angegeben, also ohne Absaugeinrichtung nur durch

den Anpressdruck, vgl. Sp. 3, Z. 35-43, und mit einer Absaugeinrichtung zur Abförderung der Absaugluft und des Schleifstaubs, vgl. Sp. 2, Z. 32-39, und Sp. 3,

Z. 12-16. Aber für die Nacharbeitbarkeit des Schleifkörpers nach Anspruch 1 stellt

dies einen grundlegenden Unterschied dar, wozu der Fachmann dem Streitpatent

keine klare technische Lehre entnimmt.

Der Beklagteneinwand, wonach dem Fachmann durch die Figur 1 des Streitpatents eine für die Ausführbarkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 ausreichende

Offenbarung gegeben sei, überzeugt nicht, da die Figur 1 nur eine qualitative

Skizze eines möglichen Ausführungsbeispiels aufzeigt - ohne die nötigen Angaben

zu den o. a. Parametern für einen gewünschten „nahezu staulosen Transport des

Schleifstaubs“ nach Merkmal 9 des Anspruchs 1. Insbesondere gehören die dafür

notwendigen geometrischen Verhältnisse der Durchbrechungen, die sich aus der

Figur 1 nur durch Nachmessen ergeben würden, nicht zum Offenbarungsgehalt

des Streitpatents, vgl. EPA-Entscheidung T 204/83 ABl 85, 310.

Auch die von der Beklagten angebotenen Schleifversuche in der mündlichen Verhandlung hätten an der als unzureichend, zumindest aber als kritisch zu betrachtenden Offenbarung des beanspruchten Gegenstands im Streitpatent nichts geändert, da zum einen der Senat trotz seiner fachkundigen Besetzung während einer

mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit in der Lage wäre, alle Versuchsparameter zu verifizieren und nachzuvollziehen, und zum anderen diese von der Beklagten vorbereiteten Versuche keinen Nachweis darstellen, dass ein Durchschnittsfachmann nur aufgrund der vorliegenden Offenbarung im Streitpatent die

Lehre des erteilten Anspruchs 1 zuverlässig und erfolgreich nachvollziehen kann.

Somit bleibt die beanspruchte Lehre hinsichtlich des Merkmals 9 des erteilten Anspruchs 1 mangels einer deutlichen und vollständigen Offenbarung für den nacharbeitenden Fachmann lediglich eine reine Aufgabenstellung. Denn mit seinem

fachmännischen Wissen und Können kann der Durchschnittsfachmann diese Aufgabe weder auf einfache Art noch vorhersehbar noch zuverlässig noch reproduzierbar lösen. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Bedenken zur Ausführbarkeit des Schleifkörpers nach dem erteilten Anspruch 1 durch den hier zuständigen Durchschnittsfachmann mangels einer ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung im Streitpatent, was auch auf die Gegenstände der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden erteilten Nebenansprüche 12 und 14 zutrifft.

Außer dem Merkmal 9 sind weitere Merkmale des erteilten Anspruchs 1 - wie die

undefinierte Gestalt des Schleifkörpers nach Merkmal 1, die unklare Unterscheidung in Perforation und Durchbrechungen nach Merkmal 6, die unbestimmte Verteilung der Perforation auf der Schleifkörperfläche nach Merkmal 7 sowie die undeutliche Verbindung der Durchbrechungen miteinander nach Merkmal 8 - hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit des Schleifkörpers nach Anspruch 1 als kritisch anzusehen.

Dies trifft auch auf den Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 zu - schon hinsichtlich der fraglichen Durchströmbarkeit seiner Kommunikationskanäle aufgrund der

beanspruchten Gas- und Partikeldurchströmbarkeit der Kommunikationskanäle

nach Anspruch 6.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil dem beanspruchten Gegenstand die Patentfähigkeit fehlt.

Mangelnde Patentfähigkeit

Ausführungen zur Frage der Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1

erübrigen sich, da er gegenüber der US 2 838 890 A (K11) in Verbindung mit dem

Fachwissen des hier zuständigen Fachmannes jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Die K11, die einen Schleifkörper in Form eines ein Schleifmittel aufweisenden

Schleifblattes (Sp. 1, Z. 15-17: abrasive coated sheet material) betrifft, beschreibt

als zu lösendes Problem das Zusetzen des Schleifmittels auf dem Schleifkörper im

Betrieb mit abgeschliffenem Material und abgelösten Schleifmittelpartikeln (Sp. 1,

Z. 19-23 und Z. 41-42: fill or load with abraded material and the loosened abrasive

particles during use). Damit liegt der K11 genau das im Streitpatent angegebene

Problem zugrunde, das Zusetzen der das Schleifmittel tragenden Schicht des

Schleifkörpers mit Schleifstaub zu verhindern, um ein zufrieden stellendes Schleifergebnis bei ausreichender Standzeit des Schleifkörpers zu erhalten (vgl. das

Streitpatent, Sp. 1, Z. 29-38).

Zur Lösung dieses Problems beschreibt die K11 einen Schleifkörper mit den wesentlichen Merkmalen des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1, wie an den

einzelnen Merkmalen gemäß der Merkmalsgliederung im Folgenden dargelegt ist:

Die Merkmale 1 bis 2.1 des erteilten Anspruchs 1 sind aus der K11, Fig. 4 i. V. m.

Sp. 4, Z. 16-21 und Z. 37-39 bekannt, wonach der Schleifkörper aus einer ein

Schleifmittel (abrasive material 36) aufweisenden Schicht bzw. aus einem Schleifblatt (abrasive sheet 10) besteht. Dass diese Trägerschicht (base sheet) gemäß

dem Merkmal 2.2 des erteilten Anspruchs 1 auch partikelstromundurchlässig ist,

entnimmt der Fachmann ebenfalls der K11, wonach das Material dieser Trägerschicht aus Papier (paper base sheet) oder aus nicht gewebtem faserigen Material

(non-woven fibrous sheet material)), vgl. Sp. 1, Z. 70 bis Sp. 2, Z. 4, oder aus anderen Materialien (glass fibers, synthetic fibers, textil fibers u.ä.), vgl. Sp. 4, Z. 60-

64, bestehen kann und diese Trägerschicht (base sheet) zusätzlich mit einer

Sperrschicht (barrier coating 24) umgeben ist, vgl. Sp. 2, Z. 41-57, und Sp. 4, Z. 3-

12 und Z. 37-59. Da diese aus Harz o. ä. bestehende Sperrschicht (resinous barrier coating) 24, vgl. Sp. 4, Z. 3-5, die Trägerschicht (base sheet) undurchlässig

gegen Gas- und Partikelstromdurchtritt macht, ist der von der Beklagten geltend

gemachte Einwand der Gas- und Partikeldurchlässigkeit der das Schleifmittel aufweisenden Schicht (abrasive sheet) des bekannten Schleifkörpers entkräftet, auch

wenn nach einer der Möglichkeiten für das Schichtmaterial (base sheet) faseriges

Material (fibrous sheet material) verwendet werden kann.

Der Schleifkörper nach der K11 weist - entsprechend den Merkmalen 5, 5.1 und 6

des erteilten Anspruchs 1 - auch bereits die das Schleifmittel tragende Schicht

(sheet 10) durchdringende Durchbrechungen (openings 12) zum Abtransport des

Schleifstaubes auf, vgl. Fig. 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 8-13, die als von einer Perforationswalze (perforating roll 14) erzeugte Perforation ausgebildet, vgl. Sp. 2, Z. 28-

40, und Sp. 3, Z. 51-69, und gas- und partikeldurchströmbar sind, was der Fachmann unschwer der Querschnittsansicht einer Perforationsöffnung (opening 12) in

der Schleifplatte (sheet 10) in Fig. 4 entnimmt.

Die Fig. 1 der K11 zeigt dem Fachmann auch die Merkmale 7 bis 7.1, wonach die

Perforation annähernd gleichmäßig über die gesamte Fläche des Schleifkörpers

bzw. der Schleifplatte (sheet 10) verteilt ist. Da nach Fig. 1 auch der Abstand der

Durchbrechungen (openings 12) der Perforation gleich ist, vgl. ferner Sp. 3, Z. 57-

60, ist die Perforation nicht nur gemäß Merkmal 7 annähernd, sondern sogar vollständig gleichmäßig. Da zudem die Durchbrechungen auch die Ränder der

Schleifplatte (sheet 10) erfassen, vgl. ebenfalls die Fig. 1, ist entsprechend dem

Merkmal 7.1 die Perforation über die gesamte Fläche des Schleifkörpers nach

Fig. 1 der K11 verteilt.

Das Merkmal 7.2 des erteilten Anspruchs 1 kann unbeachtet bleiben, da es lediglich alternativ beansprucht ist.

Der Fachmann entnimmt der K11 auch das Merkmal 8 des erteilten Anspruchs 1,

wonach die die Perforation bildenden Durchbrechungen (openings 12) miteinander

in Verbindung stehen, da nach der K11, vgl. Fig. 1 und 4, die Verbindung der

Durchbrechungen miteinander schon über die Umgebung des Schleifkörpers gegeben ist, insbesondere aber auch beim Aufliegen des Schleifkörpers auf dem

Werkstück durch die Abstands-Lücken hindurch, die zwischen den über die Trägerschicht vorstehenden Körnern des Schleifmittels gebildet sind.

Der Einwand der Beklagten, dass die Verbindung der Durchbrechungen an der

Rückseite der Schleifscheibe, an der die Klettadaptionsschicht 11 angebracht ist,

beansprucht sei, überzeugt nicht, da von einer Rückseite im Anspruch 1 nicht die

Rede ist und im Übrigen die Klettadaptionsschicht 11 im Anspruch 1 nur fakultativ

angegeben ist.

Schließlich entnimmt der Fachmann der K11 auch das Merkmal 9 des erteilten

Anspruchs 1, wonach der Abstand der Durchbrechungen (openings 12) so gewählt ist, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes

bewirkt ist. Denn nach Sp. 3, Z. 51-56, sind die Durchbrechungen (openings 12)

ziemlich nahe beabstandet und in einem gleichmäßigen Muster angeordnet sind,

um ein maximales Entweichen des Abriebmaterials zu gewährleisten (for a maximum escapement of the abraded material), was zumindest dem beanspruchten

„nahezu staulosen kontinuierlichen Transport des Schleifstaubes“ entspricht. Damit gibt der Schleifkörper nach der K11 dem Fachmann die Anregung, durch geschickte Anordnung der Durchbrechungen der Perforation im Schleifkörper auch

ohne Absaugeinrichtung einen optimalen Abtransport von Schleifstaub allein durch

den Anpressdruck des Schleifkörpers auf dem Werkstück zu erreichen.

Von diesem bekannten Schleifköper nach der K11 unterscheidet sich der Schleifkörper nach dem erteilten Anspruch 1 lediglich dadurch, dass Mittel zum Befestigen des Schleifkörpers an einem Schleifteller oder an einem Adapter zwischen

Schleifkörper und Schleifteller gemäß den Merkmalen 3 und 4 des erteilten Anspruchs 1 vorgesehen sind. Dazu ist auf dem Schleifkörper des erteilten Anspruchs 1 eine weitere gas- und partikelstromdurchlässige Schicht, insbesondere

eine Klettadaptionsschicht 11 (Merkmal 3) vorgesehen, über die der Schleifkörper

arbeitsgerecht auf einem Schleifmittelhalter 6 bzw Schleifteller 5 (Merkmal 4) direkt (Merkmal 4.1) oder mit Hilfe eines Adapters 4 (Merkmal 4.2) befestigbar ist.

Diese die Schleifkörperbefestigung betreffenden Merkmale 3 und 4 stehen einerseits nicht zwingend im technischen Zusammenhang mit den beanspruchten

Maßnahmen für einen zufrieden stellenden Abtransport des Schleifstaubs nach

Merkmal 9, stellen aber andererseits nur einfache, im konstruktiven Ermessen des

Fachmannes liegende Maßnahmen dar, die ihm aus dem Stand der Technik geläufig sind, vgl. beispielsweise die Befestigung des Schleifkörpers (Schleifpapier 80) nach der DE 37 24 747 A1 (K9), Fig. 1 i. V. m. Sp. 14, Z. 26-33, über die

Klettadaptionsschicht

(Klettenhaftschicht 78)

am Schleifteller

(elastische

Schicht 76), wobei eine derartige Befestigung auch schon aus dem - von der Patentinhaberin bereits in der Beschreibungseinleitung genannten - Katalog „Bosch

Heimwerker-Programm 1994/95, S 22" (D1) zu entnehmen ist.

Damit liegt es für den Fachmann nahe, ausgehend von der K11 in Verbindung mit

den dem Fachmann geläufigen Befestigungsarten von Schleifkörpern auf ihren

Schleiftellern mittels einer gas- und partikelstromdurchlässigen Kettadaptionsschicht, zum Schleifkörper mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 zu gelangen, wonach das Erfindungswesentliche der zufrieden stellende Abtransport

des Schleifstaubes über gleichmäßig angeordnete, miteinander in Verbindung

stehende und einen gewählten Abstand aufweisende Durchbrechungen einer

Perforation ist.

Somit liegt für den Fachmann weder in den einzelnen Merkmalen 1 bis 9 des erteilten Anspruchs 1 für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in ihrer Kombination miteinander etwas, das über seine übliche fachliche Tätigkeit hinaus geht und erfinderischer Überlegungen bedarf.

Daher beruht der Schleifkörper nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber der K11

in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen und Können nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist folglich nicht patentfähig.

Dies trifft auch auf die Gegenstände der erteilten Nebenansprüche 12 und 14 zu,

da sie auf den erteilten Anspruch 1 Bezug nehmen und in den beanspruchten

Kombinationen mit einem Schleifmittelhalter und einer Absaugeinrichtung bzw. einem Adapter aus Klettadaptions- und einer Schaumpartikel- und Velours-Schicht

gegenüber solchen aus dem Stand der Technik an sich, wie z. B. aus K9, bekannten Maßnahmen und Verbindungen für den Fachmann gegenüber dessen

Fachwissen und Können nichts begründet ist, was erfinderische Tätigkeit erfordert. Solches ist von der Patentinhaberin für die Ansprüche 12 und 14 auch nicht

eigens geltend gemacht worden.

Aus diesen Gründen haben der erteilte Anspruch 1 und mit diesem die erteilten

Nebenansprüche 12 und 14 mangels Patentfähigkeit ihrer Gegenstände keinen

Bestand.

III.

Zum Hilfsantrag

1) Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

Zur Lösung der Aufgabe lehrt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag einen Schleifkörper

mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, ergänzt durch aus dem erteilten

Anspruch 2 hinzugefügte Merkmale gemäß folgender Merkmalsgliederung, die

von der Merkmalsgliederung des erteilten Anspruchs 1 ausgeht und in der die Ergänzungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 in Fettschrift geschrieben sind:

1. Schleifkörper 1, mindestens bestehend aus

2.

einer Schicht 3, die

2.1. ein Schleifmittel 2 aufweist und

2.2. partikelstromundurchlässig ist,

3.

und einer Schicht 11, insbesondere einer Klettadaptionsschicht 11,

3.1. wobei die Schicht 11 gas- und partikelstromdurchlässig ist,

4.

der Schleifkörper 1 ist auf einem Schleifmittelhalter 5, 6 arbeitsgerecht befestigbar, und zwar

4.1. direkt oder

4.2. indirekt mit Hilfe eines Adapters 4, und

5.

der Schleifkörper 1 weist Durchbrechungen 9 auf,

5.1. wobei die Durchbrechungen 9 zumindest die das Schleifmittel 2

aufweisende Schicht 3 durchdringen;

- Oberbegriff -

6.

die Durchbrechungen 9 sind als gas- und partikeldurchströmbare

Perforation 8 ausgebildet,

7.

die Perforation 8 ist annähernd gleichmäßig verteilt

7.1. über die gesamte Fläche des Schleifkörpers 1

7.2. oder einen Teil davon,

8.

die einzelnen, die Perforation 8 bildenden Durchbrechungen 9 stehen miteinander in Verbindung, und

9.

der Abstand der Durchbrechungen 9 ist so gewählt, dass ein nahezu

stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubes bewirkt ist,

und

10. die Perforation 8 durchdringt gemeinsam

10.1. die das Schleifmittel 2 aufweisende Schicht 3 und

10.2. die Klettadaptionsschicht 11.

- Kennzeichenteil -

Mit diesen Merkmalen unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom

erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die zusätzlichen Merkmale 10, 10.1 und 10.2

im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag hinzugefügt sind.

Auch dieser Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag liegt - entsprechend dem erteilten Anspruch 1 - zur Lösung der Aufgabe der Erfindungsgedanke zugrunde, einen Schleifkörper mit Durchbrechungen zu schaffen, die gemäß den kennzeichnenden Merkmalen 6 bis 9 miteinander in Verbindung stehen

und mit einem solchen Abstand gleichmäßig über die Schleifkörperfläche verteilt

sind, dass ein nahezu stauloser kontinuierlicher Transport des Schleifstaubs erreicht wird, wobei aber - im Unterschied zum erteilten Anspruch 1 - nun gemäß

den Merkmalen 10, 10.1 und 10.2 die Perforation 8 nicht nur die das Schleifmittel 2 aufweisende Schicht 3, sondern auch die Klettadaptionsschicht 11 gemeinsam durchdringt.

2. Zur Schutzfähigkeit (Hilfsantrag)

Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung trifft auch nicht auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag mit den zusätzlichen Merkmalen 10 bis 10.2 zu, wonach

die Perforation 8 gemeinsam die das Schleifmittel 2 aufweisende Schicht 3 und

die Klettadaptionsschicht 11 durchdringt. Denn sowohl aus der K3 als auch aus

der K8, vgl. jeweils den Anspruch 5, sind diese Merkmale 10 bis 10.2 vom Fachmann ohne weiteres zu entnehmen, womit sie als ursprünglich offenbart anzusehen sind.

Aus diesen Gründen unterscheiden sich auch die Gegenstände des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag und der auf diesen Anspruch 1 Bezug nehmenden Nebenansprüche 11 und 13 in zulässiger Weise nicht substantiell von der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung und Prioritätsschrift.

Fehlende Ausführbarkeit

Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit betrifft auch den Anspruch 1

nach Hilfsantrag, ebenso wie die auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Nebenansprüche 11 und 13 nach Hilfsantrag. Denn durch die hinzugefügten Merkmale 10

bis 10.2 im Anspruch 1 nach Hilfsantrag ändert sich nichts - wie zum erteilten Anspruch 1 dargelegt - an den erheblichen Bedenken zur Ausführbarkeit des beanspruchten Schleifkörpers. Die diesbezüglich strittige, im Streitpatent nicht ausreichend deutliche und vollständige Offenbarung des nahezu staulosen kontinuierlichen Transports des Schleifstaubs nach Merkmal 9 wird nämlich durch die zusätzlichen Merkmale 10 bis 10.2, wonach die Perforation die beiden Schichten 2

und 11 gemeinsam durchdringt, nicht beeinflusst, da die Merkmale 10 bis 10.2 die

- wie dargelegt - für eine unbedenkliche Ausführbarkeit des beanspruchten

Schleifkörpers notwendigen Parameter nicht ersetzen.

Aus diesen Gründen bleiben die zum erteilten Anspruch 1 genannten erheblichen

Bedenken zur Ausführbarkeit des Schleifkörpers auch des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag durch den Durchschnittsfachmann mangels einer ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung im Streitpatent bestehen, was auch auf die

Gegenstände der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Nebenansprüche 11 und 13

nach Hilfsantrag zutrifft.

Wegen fehlender Patentfähigkeit kann dies aber auch beim Hilfsantrag dahingestellt bleiben.

Mangelnde Patentfähigkeit

Ausführungen zur Frage der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag erübrigen sich wiederum, da er gegenüber der US 2 838 890 A (K11)

in Verbindung mit der DE 37 24 747 A1 (K9) nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht.

Wie zum erteilten Anspruch 1 dargelegt, entnimmt der Fachmann der K11 alle

Merkmale des erteilten Anspruchs 1, außer den die Befestigung des Schleifkörpers an einem Schleifteller o. ä. mittels einer weiteren Schicht betreffenden Merkmalen 3 und 4. Dies trifft auch auf den in den Merkmalen 1 bis 9 mit dem erteilten

Anspruch 1 übereinstimmenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag zu.

Da die K11 dem Fachmann somit keinen Hinweise auf eine nach den Merkmalen 3 und 4 beanspruchte gas- und partikelstromdurchlässige Schicht 11 zur - direkten oder indirekten - Befestigung an einem Schleifkörperhalter 5, 6 gibt, kann

die K11 demzufolge auch keinen Hinweis auf eine solche Perforation nach den

zusätzlichen Merkmalen 10 bis 10.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag geben, die

die das Schleifmittel aufweisende Schicht 3 und die der Befestigung dienende

Schicht 11 gemeinsam durchdringt.

Zur Lösung des Problems der Befestigung des Schleifkörpers mit der beanspruchten Perforation - beispielsweise in der Form einer Schleifscheibe - wendet

sich der Fachmann der K9 zu, die bereits im Wesentlichen die Merkmale 1 bis 8

des erteilten Anspruchs 1 und darüber hinaus auch die zusätzlichen Merkmale 10

bis 10.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zeigt. Insbesondere sind nach der K9,

vgl. Fig. 1 i. V. m. Sp. 14, Z. 26-67, die die Perforation bildenden Durchbrüche 92

und 98 des Schleifkörpers nach der K9 sogar über einen zusätzlichen Ringkanal 82 miteinander verbunden und durchdringen gemeinsam die das Schleifmittel

aufweisende Schicht (Schleifpapier 80) und die Klettadaptionsschicht (Kletthaftschicht 78) - entsprechend den Merkmalen 8 und 10 bis 10.2 des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag.

Damit liegt es für den Fachmann nahe, ausgehend von der K11 in Zusammenschau mit der K9 zum Schleifkörper mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag zu gelangen, wonach das gegenüber dem Schleifkörper nach dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich Erfindungswesentliche hier in der Perforation liegen

soll, die gemeinsam die das Schleifmittel aufweisenden Schicht und die Klettadaptionsschicht durchdringt. Das ist dem Fachmann aber aus K9 nahegelegt.

Somit liegt für den Fachmann weder in den einzelnen zusätzlichen Merkmalen 10

bis 10.2 nach Hilfsantrag für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung -

in ihrer Kombination miteinander und auch nicht in der Verbindung mit den übrigen

Merkmalen 1 bis 9 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag etwas, das über die übliche

fachliche Tätigkeit hinaus geht und erfinderischer Überlegungen bedarf.

Im Ergebnis beruht auch der Schleifkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber der K11 i. V. m. der K9 nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist folglich

nicht patentfähig.

Dies trifft auch auf die Gegenstände der Nebenansprüche 11 und 13 nach Hilfsantrag zu, da sie auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag Bezug nehmen und darüber

hinaus keine Merkmale enthalten, die erfinderische Tätigkeit begründen. Dies hat

die Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen haben auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag und mit diesem

die Nebenansprüche 11 und 13 nach Hilfsantrag mangels Patentfähigkeit ihrer

Gegenstände keinen Bestand.

IV.

Zu den Unteransprüchen

Die Unteransprüche 2 bis 10, 12, 14 sowie 15 nach Hilfsantrag sind inhaltlich unverändert gegenüber den entsprechenden erteilten Unteransprüchen 3 bis 11,

13, 15 sowie 16 und unterscheiden sich von den erteilten Unteransprüchen lediglich durch ihre Nummerierung aufgrund des Wegfalls des erteilten Anspruchs 2

sowie durch ihre daran angepasste Rückbeziehung. Zusätzlich unterscheidet sich

der Anspruch 4 nach Hilfsantrag vom - inhaltlich entsprechenden - erteilten Anspruch 5 durch die Streichung des bestimmten Artikels vor „Ansaugeinrichtungen (7)“ sowie die gestrichene Rückbeziehung auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag.

Da die Gegenstände der auf die nebengeordneten Ansprüche 1, 12 und 14 nach

Hauptantrag sowie 1, 11 und 13 nach Hilfsantrag unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche beider Antragsfassungen nicht als eigenständig erfinderisch verfolgt werden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen sie mit den nebengeordneten Ansprüchen

der jeweiligen Antragsfassung.

Bezüglich dieser auf die nebengeordneten Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche, jeweils der erteilten Fassung, hat die Beklagte nichts vorgetragen, wodurch ihnen ein eigenständig patentfähiger Gehalt zukäme. Vielmehr hat sie den

Hilfsantrag vorgelegt. Damit hat die Patentinhaberin zu erkennen gegeben eine

andere als die ausdrücklich verteidigte Fassung des Anspruchs 1 nicht zu verfolgen. Dadurch bestand für den Senat keine Grundlage dahingehend, Ansprüche zu

formulieren und auf ihre Patentfähigkeit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2007, 309

- „Schussfädentransport).

V.

Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, sowohl auf die von der Klägerin

geltend gemachte angebliche offenkundige Vorbenutzung der 16-Loch-Schleifscheibe der Saint-Gobain Abrasives GmbH (früher: Norton Company) gemäß den

Anlagen K4 bis K6 als auch auf die von der Klägerin vorgelegten Versuchsergebnisse gemäß der Anlage K16 einzugehen.

VI.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Klante

Dr. Henkel

Dr. Hock

Harrer

Dr. Fritze

Pr