Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 30 W (pat) 213/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 25 149

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin

Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Eingetragen am 24. August 1999 unter der Nummer 399 25 149 für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische

Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse

für medizinische

Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel;

Gesundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung“

ist die Wortmarke

Selina.

Die Veröffentlichung erfolgte am 23. September 1999.

Widerspruch im noch verfahrensgegenständlichen Umfang wurde erhoben

1.

aus der seit 1910 unter der Nummer 133 621 nach Teillöschung noch für

die Waren

„Parfümerien, kosmetische Mittel, Seifen“

eingetragenen Wortmarke

SATINA,

deren Benutzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

bestritten und von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß Schriftsatz vom

9. November 2000 anerkannt wurde für „Duschbäder, Creme-Lotions, Creme-

Seifen, Cremes, Shampoos, Duschöle, Waschemulsionen, Deodorants und Syndets“;

2.

aus der unter IR 600 811 seit dem 28. Oktober 1992 für die Waren

„Instruments et appareils chirurgicaux et médicaux; produits

auxiliaires à usage chirurgical et médical, à savoir masques et

gants chirurgicaux, champs opératoires,

linge pour bloc

opératoire, gants d’examen; articles orthopédiques, bandages,

bas, suspensoirs, alèses, matériel de suture.

Gants, mains et serviettes de toilette en non-tissé à usage unique.

Tabliers pour utilisation dans le domaine médical et chirurgical;

bavoirs à usage unique“

eingetragenen Wortmarke

SENTINA,

deren Benutzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

bestritten und von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß Schriftsatz vom

23. Oktober 2000 anerkannt wurde für „Krankenunterlagen, Schutzauflagen, Tragelaken, Schutzlaken, Universaltücher, OP-Einmalhandtücher, Folienschürzen,

Waschhandschuhe, Einmal-Lätzchen“

3.

sowie aus der unter 2 099 070 seit dem 4. Dezember 1995 für

„Arzneimittel für den humanmedizinischen Gebrauch, nämlich

Wundbehandlungsmittel und Dermatika, außer medizinische

Hautschutz- und Haupflegemittel“

eingetragenen Wortmarke

Pelina,

deren Benutzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

bestritten und von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß Schriftsatz vom

11. Dezember 2002 anerkannt wurde für „Wund- und Heilcremes“.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

jüngere Marke in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen,

teilweise gelöscht und zwar hinsichtlich der Widerspruchsmarke

Nr. 133 621 „SATINA“ für

- „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster,

Gesundheits- und Schönheitspflege“

hinsichtlich der IR-Marke Nr. 600 811 „SENTINA“ für

- „Pflaster, Verbandmaterial“

hinsichtlich der Widerspruchsmarke Nr. 2 099 070 „Pelina“ für

- „ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“

und im Übrigen die Widersprüche zurückgewiesen. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und ähnlichen Waren sei hinsichtlich aller Widerspruchsmarken

der erforderliche mittlere Abstand nicht mehr eingehalten. Angesichts großer

Übereinstimmungen und figürlicher Gemeinsamkeiten bei an sich unterschiedlichen Buchstaben bestehe schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Hiergegen hat die Inhaberin der jüngeren Marke Beschwerde eingelegt. Sie hält

die Einrede der mangelnden Benutzung hinsichtlich aller Widerspruchsmarken

aufrecht, erkennt aber die Benutzung an hinsichtlich der oben angeführten Waren.

Sie führt im Wesentlichen aus, zur Widerspruchsmarke „SATINA“ bestehe auch

ein deutlicher begrifflicher Unterschied, da diese erkennbar an das Wort „Satin“

angelehnt sei. Bei den unter der Widerspruchsmarke „SENTINA“ vertriebenen Waren seien Abnehmer ausschließlich Fachkreise. Bei der Widerspruchsmarke

„Pelina“ sei durch die unterschiedlichen Anfangslaute ein ausreichender Unterschied gegeben, der gerade auf dem Arzneimittelsektor deutlich bemerkt werde.

Sie schränkt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Klasse 5 wie folgt

ein

- „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich wirkstoffhaltige medizinische Pflaster

zur transdermalen Verabreichung von Wirkstoffen (ausgenommen Wund- und

Heilcremes).“

Sie beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. März 2003, 30. April 2003 (Berichtigungsbeschluss) und vom

1. Juni 2004 aufzuheben.

Die Widersprechenden zu 1), 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und legen neue Benutzungsunterlagen für den Zeitraum bis 2005 vor.

Die Widersprechende zu 1) nimmt kurz Bezug auf die Ausführungen der Markenstelle.

Die Widersprechende zu 2) führt aus, dass Warenähnlichkeit bestehe zu den Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Wasch- und Bleichmittel“ und nimmt

im Übrigen Bezug auf die Beschlüsse der Markenstelle. Bei solchen Gebrauchsgütern des täglichen Lebens komme es auf die verbale Übermittlung an; insbesondere bei flüchtigem Hinhören könne der verbleibende klangliche Unterschied

nicht mehr registriert werden.

Die Widersprechende zu 3) führt im Wesentlichen aus, dass auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses Warenähnlichkeit zu den als benutzt anerkannten Wund- und Heilcremes der Widerspruchsmarke bestehe. Schon die Anwendungsweise der gegenüberstehenden Waren sei gleich, insbesondere bestehe eine Ähnlichkeit hinsichtlich der Wirkstoffe und des Verwendungszwecks, da

eine Einschränkung lediglich hinsichtlich des Applikationsweges – nämlich transdermal mittels Pflaster - erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Markenstelle hat nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken zutreffend beurteilt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke zu Recht angeordnet, § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,

insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in

st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;

GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen.

1. Widerspruch aus der Marke 133 621 „SATINA“:

a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine

normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Beschreibende Anklänge z. B. an „Satin“ (Textilgewebe) lassen sich in Zusammenhang mit

den von der Widerspruchsmarke beanspruchten, gänzlich andersartigen Waren

nicht erkennen.

b) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so

enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH

GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS).

Ausgehend von den als benutzt anerkannten Waren können die Vergleichsmarken

zur Kennzeichnung teils identischer, teils ähnlicher Waren und Dienstleistungen

verwendet werden. So

fallen „Duschbäder, Creme-Lotions, Creme-Seifen,

Cremes, Shampoos, Duschöle, Waschemulsionen, Deodorants und Syndets“ der

Widerspruchsmarke unter die weitreichenden Warenbegriffe der angegriffenen

Marke - „Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“. Hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zuletzt noch beanspruchten wirkstoffhaltigen Pflaster zur transdermalen Verabreichung von Wirkstoffen besteht Ähnlichkeit, da „kosmetische Mittel, Seifen“ generell ähnlich zu Pharmazeutika und

Kosmetika sind (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 208,

re. Sp., 3. bis 7. Spiegelstrich; S. 209

li. Sp.,

8. Spiegelstrich). Zwischen Kosmetika und kosmetischen Dienstleistungen besteht

ebenfalls Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S. 209 li. Sp. letzter Spiegelstrich).

Bei den vorliegenden pharmazeutischen Erzeugnissen der angegriffenen Marke

ist zu berücksichtigen, dass eine Rezeptpflicht im Warenverzeichnis nicht festgeschrieben ist, so dass allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der

Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH

GRUR 2000, 506 ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit

der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen

pflegt (vgl. BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal).

c) Der unter diesen Umständen gebotene deutliche Markenabstand wird von der

angegriffenen Marke nicht mehr eingehalten.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht

dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,

in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,

möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des

Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Zudem

ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede

abzustellen (vgl. BGH a. a. O. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden

Marken in ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind.

So stimmen die Marken bei gleicher Silben- und Buchstabenzahl sowie gleichem

Anfangsbuchstaben „S-„ auch in der letzten Worthälfte „-ina“ überein und unterscheiden sich lediglich im zweiten und dritten Buchstaben. Die Vokale „e“ und “a“

sowie die Konsonanten „t“ und „l“ weisen jedoch weitgehende figürliche Gemeinsamkeiten auf, so dass ein sicheres Auseinanderhalten nicht mehr möglich erscheint.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit

etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild,

das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl. BPatG GRUR 2004, 950, 954

- ACELAT/Acesal). Im vorliegenden Fall handelt es sich größtenteils um Güter des

allgemeinen Gebrauchs, die in der Regel auf Sicht gekauft werden. Bei einer

schriftlichen Wiedergabe reichen die Abweichungen zwischen den Buchstaben

„(S)e-l(i-na)“ und „(S)a-t(i-na)“ aber nicht mehr aus, um eine Unterscheidbarkeit

der Marken zu gewährleisten.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der

Marken ein möglicher abweichender Begriffsgehalt in dem Bestandteil „Satin-“ der

Widerspruchsmarke nicht zur Unterscheidbarkeit bei.

Bei dieser Sachlage kann die Frage einer klanglichen Verwechselbarkeit dahingestellt bleiben.

2. Widerspruch aus der Marke Nr. 600 811 „Sentina“:

a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine

normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

b) Ausgehend von der u. a. als benutzt anerkannten Ware „Universaltücher“ können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung ähnlicher Waren verwendet werden. Nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses in der Klasse 5 besteht

nunmehr noch Ähnlichkeit zur Ware „Pflaster“ der angegriffenen Marke, und den

„Universaltüchern“ der Widerspruchsmarke“, da diese hinsichtlich ihrer stofflichen

Beschaffenheit - z. B. können sowohl Tücher als auch Pflaster mit Wirkstoffen getränkt sein - und ihres Verwendungszwecks - z. B. zur Wundabdeckung oder

Wundheilung - Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S. 209,

li. Sp., 8. Spiegelstrich).

c) Der unter diesen Umständen gebotene mittlere Markenabstand wird von der

angegriffenen Marke nicht mehr eingehalten.

Bei Anwendung der obengenannten Grundsätze zur Beurteilung des Gesamteindrucks der Vergleichsmarken ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden Marken in ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind.

So stimmen die Marken bei gleicher Silbenzahl sowie gleichem Wortanfang „Se-„

auch in der letzten Worthälfte „-ina“ überein und unterscheiden sich lediglich in der

weniger beachteten Wortmitte im dritten Buchstaben sowie einem zusätzlichen

Konsonanten. Die Konsonanten „t“ und „l“ weisen jedoch weitgehende figürliche

Gemeinsamkeiten auf, die Abweichung durch den zusätzlichen Konsonant „n“ in

der Wortmitte fällt bei der Länge des Wortes weniger auf, so dass ein sicheres

Auseinanderhalten nicht mehr möglich erscheint.

Unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze zur Wahrnehmung der

Marken im Schriftbild reichen im vorliegenden Fall bei einer schriftlichen Wiedergabe die Abweichungen zwischen den Buchstaben „(Se)-l(i-na)“ und „(Se)n-t(i-na)“

nicht mehr aus, um eine Unterscheidbarkeit der Marken zu gewährleisten. Insofern

kann die Frage einer klanglichen Verwechslungsgefahr dahinstehen.

2. Widerspruch aus der Marke Nr. 2 099 070 „Pelina“:

a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine

normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.

b) Ausgehend von den als benutzt anerkannten Waren „Wundbehandlungsmittel

und Dermatika“ können die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung ähnlicher Waren verwendet werden.

Die Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke in der

Klasse 5 kann die bestehende Warenähnlichkeit nicht beseitigen. Bei den von der

angegriffenen Marke noch beanspruchten „wirkstoffhaltigen medizinischen Pflaster

zur transdermalen Verabreichung von Wirkstoffen (ausgenommen Wund- und

Heilcremes)“ handelt es sich um Pflaster, die aufgrund ihrer Ausstattung ein Eindringen von Wirkstoffen über die Haut in den Körper bewirken. Neben den allgemein bekannten Nikotinpflastern oder Rheumapflastern sind auch Wirkstoffpflaster

bzw. Wirkstoffdepots auf Pflastern denkbar, die zur Behandlung von Wunden oder

zur Heilung erkrankter Haut oder anderer Krankheitszustände eingesetzt werden,

ohne dass dabei diese Wirkstoffe in Form einer Wund- oder Heilcreme auf das

Pflaster aufgebracht sind.

c) Der unter diesen Umständen gebotene deutliche Markenabstand wird von der

angegriffenen Marke nicht mehr eingehalten.

Bei Anwendung der obengenannten Grundsätze zur Beurteilung des Gesamteindrucks der Vergleichsmarken ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden Marken in ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind.

So stimmen die Marken bei gleicher Silben- und Buchstabenzahl in fünf von sechs

Buchstaben überein und unterscheiden sich lediglich im Anfangsbuchstaben „P“

bzw. „S“. Die Konsonanten „P“ und „S“ weisen jedoch weitgehende figürliche Gemeinsamkeiten auf, so dass ein sicheres Auseinanderhalten nicht mehr möglich

erscheint.

Unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze zur Wahrnehmung der

Marken im Schriftbild reichen im vorliegenden Fall bei einer schriftlichen Wiedergabe die Abweichungen

zwischen den Buchstaben

„S(e-li-na)“ und

„P(e-li-na)“nicht mehr aus, um eine Unterscheidbarkeit der Marken zu gewährleisten. Auch hier kann die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr dahingestellt bleiben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Herr Ri BPatG Paetzold ist wegen längeren Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Dr. Vogel von Falckenstein

WA