Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.05.2007 – 33 W (pat) 38/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
14. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 28 976
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 21. Dezember 2005 aufgehoben.
2. Aufgrund der Widersprüche aus den Marken 302 53 643 und
302 15 866 wird die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 303 28 976 für folgende Waren angeordnet:
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitschriften;
Bücher;
touristisches
Informationsmaterial, Reiseinformationsmaterial und Reiseliteratur, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten; Bonushefte (soweit in Klasse 16
enthalten); Aufkleber, Aufnäher, Plaketten, Wimpel, Fahnen,
Flaggen, Banner aus Papier und/oder Kunststoff (soweit in
Klasse 16 enthalten)“.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 28 976
CampusPlus
eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitschriften; Bücher; touristisches
Informationsmaterial, Reiseinformationsmaterial und
Reiseliteratur, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten; Mitgliedsausweise und Bonushefte (soweit in Klasse 16
enthalten); Aufkleber, Aufnäher, Plaketten, Wimpel, Fahnen, Flaggen, Banner aus Papier und/oder Kunststoff (soweit in Klasse 16
enthalten); Versicherungswesen, insbesondere Vermittlung und
Abschluss von Rück- und Rechtsschutzversicherungen; Beratung
und Information im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen; Finanzwesen und Geldgeschäfte, insbesondere Kreditgewährung, Kreditvermittlung sowie Ausgabe von Kreditkarten;
Abschleppen und Bergen von Kraftfahrzeugen; Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen, auch im Pannendienst auf der Straße; Rettung von Personen; Bergung und Transport von Kranken; Luftrettungsdienste; Transportwesen einschließlich Transport von Hilfsgütern; Verpackung und Lagerung von Waren; Vermietung von
Kraftfahrzeugen; Reiseveranstaltung,
insbesondere Beratung,
Planung und Information im Zusammenhang mit Reiseveranstaltungen; Vermittlung von Reisen, Verkehrsleistungen; Vermittlung
und Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Reisebegleitung“
ist Widerspruch erhoben worden aus den Marken
1. Reg. Nr. 302 53 643
Campus
eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
„Bespielte Tonträger, insbesondere DVDs, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten und Schallplatten; bespielte Bildträger, insbesondere Video-DVDs, Video-Compact-Discs
(CD-Video,
CD-ROM und CD-i), -bänder und -kassetten und Foto CDs; Datenträger aller Art, insbesondere Multimedia Compact-Discs ROM,
Festspeicher), Electronic-Book-Graphics, Laserdiscs, Minidiscs,
DATs; Computer-Programme, Computersoftware und Software-
Anwendungen (gespeichert) auf Disketten, Compact-Discs, Bändern, Kassetten, elektronischen Datenträgern, Datenträgern
(magnetische und optische); elektronische Publikationen (herunterladbar); Bücher, Buchbindeartikel, Magazine (Zeitschriften),
Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Karteikarten, Kalender, Bilder, Aufkleber, Alben, Plakate, (Post-)karten, Photographien; Lesezeichen;
Bucheinbände; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; lithographische
Druckarbeiten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Veröffentlichung und Herausgabe von
Büchern, Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate),
Karteikarten, Kalendern, Bildern, Plakaten, (Post-)karten und
Photographien; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren,
Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate) und Karteikarten, Bildern, (Post-)karten und Photographien in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops und Coachings (Ausbildung); Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Entwicklung und Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen für Kinder, Schüler, Studenten, Berufstätige und
Akademiker; Dienstleistungen einer Datenbank; digitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; digitale Bildbearbeitung;
Konzeption und Gestaltung, Aktualisierung und Wartung von
Computersoftware, Software- und Multimedia-Anwendungen im
Rahmen von Auftritten im Internet und ähnlichen elektronischen
Massenmedien sowie im Rahmen von Seminaren, Kongressen
und Workshops; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten
(Verlagsrechten); Entwicklung und Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen für Kinder, Schüler, Studenten, Berufstätige und Akademiker“
und
2. Reg. Nr. 302 15 866
eingetragen für die Waren/Dienstleistungen
„Bespielte Tonträger, insbesondere DVDs, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten und Schallplatten; bespielte Bildträger, insbesondere Video-DVDs, Video-Compact-Discs
(CD-Video,
CD-ROM und CD-i), -bänder und -kassetten und Foto CDs; Datenträger aller Art,
insbesondere Multimedia Compact-Discs
(ROM, Festspeicher); Electronic-Book-Graphics, Laserdiscs, Minidiscs, DATs; Computer-Programme, Computersoftware und Software-Anwendungen (gespeichert) auf Disketten, Compact-Discs,
Bändern, Kassetten, elektronischen Datenträgern, Datenträgern
(magnetische und optische); elektronische Publikationen (herunterladbar); Bücher, Buchbindeartikel; Magazine (Zeitschriften),
Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Karteikarten, Kalender, Bilder, Aufkleber (Papeteriewaren), Alben, Plakate, (Post-)karten, Photographien; Lesezeichen; Bucheinbände; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;
lithographische Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Verlages
(ausgenommen Druckarbeiten); Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen,
Broschüren, Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate), Karteikarten, Kalendern, Bildern, Plakaten, (Post-)karten und
Photographien; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren,
Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate) und Karteikarten, Bildern, (Post-)karten und Photographien in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops und Coachings (Ausbildung); Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Entwicklung und Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen für Kinder, Schüler, Studenten, Berufstätige und
Akademiker; Dienstleistungen einer Datenbank; digitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; digitale Bildbearbeitung;
Konzeption und Gestaltung, Aktualisierung und Wartung von
Computersoftware, Software- und Multimedia-Anwendungen im
Rahmen von Auftritten im Internet und ähnlichen elektronischen
Massenmedien, sowie im Rahmen von Seminaren, Kongressen
und Workshops; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten
(Verlagsrechten)“.
Beide Widerspruchsmarken sind für die Beschwerdeführerin eingetragen.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar zumindest die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 16 hochgradig ähnlich
seien. Jedoch könne die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit dahingestellt bleiben, da auch bei Unterstellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken die Vergleichszeichen nicht als ähnlich anzusehen
seien.
Im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 302 15 866 sei zu berücksichtigen, dass
sie sich im Gesamteindruck aufgrund der Wort- und Silbenzahl, der Vokalfolge
sowie der graphischen Gestaltung deutlich von der jüngeren Marke bildlich und
klanglich unterscheide. Der einzig übereinstimmende Wortbestandteil „Campus“
bzw. „campus“ sei nicht als prägend anzusehen. Mit ihm werde u. a. das Universitätsgelände, eine Universität oder das Universitätsstudium bezeichnet. Damit
weise der Bestandteil auf die Bestimmung der kollisionsrelevanten Waren und
Dienstleistungen hin. Auch eine Prägung durch andere Bestandteile der älteren
Marke komme wegen ihres beschreibenden Sinngehalts oder ihrer werbeüblichen
Gestaltung nicht in Betracht. Das Element „Plus“ der angegriffenen Marke sei
ebenfalls kennzeichnungsschwach. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob ihr
Gesamteindruck angesichts der Zusammenschreibung der beiden Wortelemente
von einem der beiden geprägt werden könne. Die Übereinstimmung in dem jeweils
beschreibenden Bestandteil „Campus“ bzw. „campus“ begründe des Weiteren
keine assoziative Verwechslungsgefahr.
Damit stelle auch die Widerspruchsmarke 302 53 643 („Campus“) eine beschreibende Angabe bezüglich der für eine Kollision in Betracht kommenden Waren und
Dienstleistungen dar. Die Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen sei entsprechend obiger Ausführungen zu verneinen, zumal schon geringfügige Unterschiede
genügen würden, um Verwechslungen auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit
der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke im beantragten
Umfang anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die für die Widerspruchsmarken geschützten Waren und Dienstleistungen Verlagstätigkeiten betreffen würden. Diese
stünden jedoch mit einer Hochschule in keinem sachlichen Zusammenhang, so
dass die Bezeichnungen „Campus“ bzw. „campus“ als nicht rein beschreibend und
damit als normal kennzeichnungskräftig anzusehen seien. Ansonsten wäre für die
Beschwerdeführerin nicht die weitere Wortmarke 303 18 088 „Campus Verlag“
eingetragen worden. Zudem reiche ein beschreibender Anklang für die Verneinung der Schutzfähigkeit des übereinstimmenden Bestandteils nicht aus (unter
Verweis auf BGH GRUR 1998, 465 - BONUS und BPatG GRUR 1999, 740
- BONUS II). Darüber hinaus würden die von der Markenstelle zur Begründung
herangezogenen Internetauszüge die Verwendung des Wortes „Campus“ als beschreibende Angabe bezüglich Verlagstätigkeiten nicht belegen. Da auch bei den
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ein direkter Bezug zu einer
Hochschule nicht festgestellt werden könne, werde ihr Gesamteindruck durch das
Element „Campus“ geprägt, zumal es am Zeichenanfang stehe und das Wort
„Plus“ einen beschreibenden Zusatz darstelle. Zudem werde die Bezeichnung
„Campus“ in den angesprochenen Verbraucherkreisen als Hinweis auf die A…
GmbH angesehen. Die Verbraucher würden ausweislich der bereits
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Belege die Widersprechende seit Jahren unter dem Schlagwort „Campus“ kennen. Es handele sich um
einen sehr renommierten Sachbuch- und Wirtschaftsverlag, der sich auch mit Sozial- und Kulturwissenschaften beschäftige. Der Erfolg der Beschwerdeführerin
werde durch Presseberichte, die Umsatzverdoppelung in den letzten 10 Jahren
sowie ihre besondere, in einer GfK-Studie festgestellte Marktstellung belegt. Damit
werde der Verkehr die angegriffene Marke als weiteres Serienzeichen der Widersprechenden auffassen. Zumindest für Verlagstätigkeiten direkt betreffende Waren
und Dienstleistungen sei die jüngere Marke zu löschen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007 hat die Beschwerdeführerin
ihre Widersprüche beschränkt, so dass sie sich nunmehr ausschließlich gegen die
im Beschlusstenor genannten Waren der angegriffenen Marke richten.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt und zu der Beschwerde nicht
Stellung genommen. Inhaltlich hat sie sich auch vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt zu den Widersprüchen nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll zur
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Beschränkung der Widersprüche in vollem
Umfang begründet, da zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Ob eine
solche vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der Marken und deren Kennzeichnungskraft. Ein geringerer Grad eines Faktors kann dabei durch einen höheren Grad
eines anderen Faktors ausgeglichen werden. Eine völlig fehlende Ähnlichkeit in
einem Bereich kann jedoch durch das Vorliegen der anderen Tatbestandsmerkmale nicht kompensiert werden (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 - CANON; BGH
GRUR 1999, 995 - HONKA).
1. Die beiden Widerspruchsmarke weisen für einen Teil der für sie geschützten
Waren und Dienstleistungen erhöhte Kennzeichnungskraft auf.
a) Die Widerspruchsmarke 302 53 643 ist von Haus aus nur unterdurchschnittlich
kennzeichnungskräftig. Der Begriff „Campus“ wird im Englischen in Zusammenhang mit einer Universität verwendet (vgl. Pons-Großwörterbuch, Englisch-
Deutsch, 1. Auflage, Seite 113) und im Deutschen insbesondere mit Universitätsgelände gleichgesetzt (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage,
Seite 185). Sie erweckt somit Assoziationen dahingehend, dass die geschützten
Waren und Dienstleistungen für Hochschulen bestimmt sind bzw. sich mit Hochschulthemen befassen. Diese registerrechtliche Betrachtung wird dadurch bestätigt, dass sich die Titel des Verlags besonders an das wissenschaftliche Fachpublikum und Studenten richten (vgl. „Campus-Verlag“ unter „http://www.campus.de/goto/wir“).
(1) Die von Haus aus bestehende Kennzeichnungsschwäche hat die Widerspruchsmarke jedoch bezüglich „Bücher“, „Veröffentlichung und Herausgabe von
Büchern“, „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern in elektronischer Form,
auch im Internet“ und den übergeordneten „Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten)“ überwunden und zu einer deutlich erhöhten Kennzeichnungskraft ausgebaut. Die Widersprechende hat diesbezüglich substantiiert
eine intensive Benutzung ihrer Marke durch die Vorlage von Beststeller-Listen und
Presseberichten vorgetragen. Darüber hinaus besteht kein Anlass, die vorgetragenen Umsatzsteigerungen des im Jahre 1975 gegründeten Verlags und seine
damit verbundene führende Marktstellung in Frage zu stellen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die behauptete Erhöhung der Kennzeichnungskraft nicht
bestritten.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich die erwähnten Belege nicht auf
Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 302 53 643 beziehen, die
nicht mit Büchern in Zusammenhang stehen. Die Benutzungslage und eine damit
einhergehende Steigerung der Kennzeichnungskraft sind insoweit nicht liquide.
(2) Die erhöhte Kennzeichnungskraft strahlt jedoch auf eng verwandte Waren und
Dienstleistungen aus. Die Ausstrahlungswirkung umfasst nicht den gesamten Bereich der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen oder noch entferntere Gebiete
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 196). Mit Blick auf eine
sachgerechte Interessenabwägung stellt die Grenze der engere, allenfalls der
mittlere Ähnlichkeitsbereich dar. Dies entspricht auch der Sichtweise des Verkehrs, der Waren und Dienstleistungen in erster Linie regelmäßig dann einem
Unternehmen zuordnet, wenn sie ihm in Verbindung mit der Marke häufiger begegnen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kann § 2 des Gesetzes über die
Preisbindung für Bücher ergänzend herangezogen werden, der von einem sehr
weiten Buchbegriff ausgeht. Dementsprechend strahlt die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezüglich Bücher auf folgende Waren und
Dienstleistungen aus:
- Bespielte Tonträger, insbesondere DVDs, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten und Schallplatten; bespielte Bildträger, insbesondere Video-DVDs, Video-Compact-Discs (CD-Video, CD-ROM und CD-i), -bänder und -kassetten
und Foto CDs; Datenträger aller Art, insbesondere Multimedia Compact-Discs
ROM, Festspeicher), Electronic-Book-Graphics, Laserdiscs, Minidiscs, DATs
Die genannten Waren sind trotz der unterschiedlichen Beschaffenheit ohne weiteres ähnlich zu Büchern, da auf ihnen der Inhalt eines Buches gespeichert werden
und ein Interessent ihn abrufen kann. Damit erfüllen sie die gleiche Funktion wie
ein Buch und können es ersetzen (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, Seite 50, linke Spalte).
- Computer-Programme, Computersoftware
und Software-Anwendungen
(gespeichert) auf Disketten, Compact-Discs, Bändern, Kassetten, elektronischen Datenträgern, Datenträgern (magnetische und optische)
Es handelt sich hierbei um Datenverarbeitungsprogramme, die unabhängig von
der Art ihrer Speicherung den Text und die Bilder eines Buches wiedergeben können. Aufgrund der funktionellen Wechselbeziehung ist somit zumindest eine normale Ähnlichkeit zu bejahen (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 65, linke
und rechte Spalte; anders HABM 04, BK R 564/02-2 und HABM 03, BK R
76/02-4).
- Elektronische Publikationen (herunterladbar); Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar)
Sie dienen ebenfalls der Veröffentlichung von Büchern, so dass eine enge Ähnlichkeit vor dem Hintergrund identischer Zielrichtungen vorliegt.
- Magazine (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren; Veröffentlichung
und Herausgabe von Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren; Veröffentlichung und Herausgabe von Magazinen (Zeitschriften), Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren in elektronischer Form, auch im Internet
Die Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren können von Buchverlagen
herausgegeben werden und enthalten auch Bilder sowie Texte. Selbst wenn diese
regelmäßig kürzer ausfallen, so dienen sie doch gleichen Zwecken wie Bücher
und sind ähnlich aufgebaut. Folglich liegt zumindest normale Ähnlichkeit vor.
- Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
Zwischen Lehr- und Unterrichtsmitteln und Druckereierzeugnissen, wozu auch
Bücher gehören, besteht enge Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 73,
rechte Spalte, und Seite 182, mittlere Spalte; anders HABM 99, WidAbt E
Nr. 873/99).
- Veröffentlichung und Herausgabe von Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate); Veröffentlichung und Herausgabe von Lehr- und Unterrichtsmitteln (ausgenommen Apparate) in elektronischer Form, auch im Internet;
Entwicklung und Erstellung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen für Kinder, Schüler, Studenten, Berufstätige und Akademiker
Die genannten Dienstleistungen beziehen sich auf Lehr- und Unterrichtsmittel, so
dass diesbezüglich mindestens von einer mittelgradigen Ähnlichkeit auszugehen
ist (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 360, rechte Spalte: Herausgabe und
Veröffentlichung von Schulungsmaterial ohne weiteres ähnlich zu Druckereierzeugnissen).
- Kalender; Veröffentlichung und Herausgabe von Kalendern
Auch bei Druckereierzeugnissen und Kalendern ist von einer normalen Ähnlichkeit
aufgrund vergleichbarer Produktionsmethoden und Beschaffenheit auszugehen
(vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 73, rechte Spalte).
- Bucheinbände
Einbanddecken, zu denen auch Bucheinbände gehören, sind ein wesentlicher Teil
von Büchern, so dass sie zu letztgenannten zumindest in einem normalen Ähnlichkeitsverhältnis stehen (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 50, linke Spalte).
- Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten (Verlagsrechten)
Die Herausgabe eines Buches setzt in der Regel voraus, dass der Verlag das
Nutzungsrecht am Manuskript vom Autor vertraglich erwirbt. Erst danach kann die
Herstellung, der Druck und die Verbreitung des Werkes erfolgen. Insofern stellen
die Verwaltung und Verwertung des Urheberrechts typische mit der Erstellung eines Buches verbundene Tätigkeiten dar. Dementsprechend geht der Senat von
einer mittelgradigen Ähnlichkeit aus.
(3) Demgegenüber ist zumindest eine enge bzw. mittlere Ähnlichkeit und damit
die Ausstrahlungswirkung zu verneinen für:
- Buchbindeartikel
Die Waren sind zwar für die Erstellung eines Buches als solches bestimmt, erfüllen jedoch nur eine Hilfsfunktion. Ein Buch soll in erster Linie Kenntnisse vermitteln oder unterhalten, so dass die jeweiligen Zwecke unterschiedlich sind.
- Bilder; Veröffentlichung und Herausgabe von Bildern; Veröffentlichung und Herausgabe von Bildern in elektronischer Form, auch im Internet
Bücher und Bilder sind aufgrund unterschiedlicher Bestimmung nicht ähnlich (vgl.
Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 50, linke Spalte).
- Aufkleber
Sie bestehen zwar wie Bücher meist aus Papier und sollen Informationen vermitteln, doch beinhalten sie regelmäßig nur kurze und prägnante Sachhinweise. Damit ist zwar eine Ähnlichkeit zu bejahen, aufgrund der Unterschiede in der Zweckbestimmung ist sie jedoch eher als entfernt anzusehen.
- Alben
Die abweichende Funktion führt auch hier zur Unähnlichkeit zu Büchern (vgl.
Richter /Stoppel, a. a. O., Seite 3, linke Spalte).
- Plakate; Veröffentlichung und Herausgabe von Plakaten
Auch wenn Bücher und Plakate Druckereierzeugnisse darstellen, so ist lediglich
von einer entfernteren Ähnlichkeit auszugehen (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O.,
Seite 236, rechte Spalte). Plakate sind anders aufgebaut als Bücher, sollen im
Gegensatz zu diesen in erster Linie Aufmerksamkeit erregen und schnell informieren.
- Karteikarten; (Post-)karten; Veröffentlichung und Herausgabe von Karteikarten,
(Post-)karten; Veröffentlichung und Herausgabe von Karteikarten, (Post-)karten
in elektronischer Form, auch im Internet
Kartei- und Postkarten sind zur Beschriftung gedacht und weisen zunächst keinen
umfassenden zur Kenntnisnahme bestimmten Text auf. Folglich bestehen zu wenige Berührungspunkte, um von einer Ähnlichkeit zu Büchern ausgehen zu können.
- Photographien; Veröffentlichung und Herausgabe von Photographien;
Veröffentlichung und Herausgabe von Photographien in elektronischer Form,
auch im Internet
Photographien gehören zu den photographischen Erzeugnissen, die als unähnlich
zu Druckereierzeugnissen und damit auch zu Büchern angesehen werden (vgl.
Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 235, mittlere Spalte).
- Lesezeichen
Mit Büchern haben Lesezeichen nur insoweit Gemeinsamkeiten, als sie der Markierung innerhalb des Textes dienen. Ansonsten sind sie jedoch anders gestaltet
und nicht für die Informationsvermittlung bestimmt. Ein Ähnlichkeitsverhältnis ist
damit zu verneinen.
- Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten
Diese Waren stellen lediglich Ausgangsstoffe für Druckereierzeugnisse und insbesondere für Bücher dar, so dass keine Ähnlichkeit vorliegt (vgl. Richter/Stoppel,
a. a. O., Seite 222, rechte Spalte; Seite 225, rechte Spalte). Im Hinblick auf Waren
aus Papier und Pappe liegt allenfalls entferntere Ähnlichkeit vor (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 224, rechte Spalte).
- Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten
Sie sind zu Druckereierzeugnissen gerade noch als ähnlich anzusehen (vgl.
Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 321, linke Spalte).
- Lithographische Druckarbeiten
Der Steindruck erfordert völlig andere Werkzeuge und Einrichtungen als der Papierdruck. Zudem dient er regelmäßig nicht der Herstellung von Büchern, sondern
von einzelnen Seiten. Demzufolge ist die Ähnlichkeit zu Büchern zu verneinen.
- Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Diese Dienstleistungen weisen zu einem Verlag keine sachlichen Berührungspunkte auf. Auch die Möglichkeit, dass die Tätigkeiten in einem Buch abgehandelt
werden können, reicht angesichts der sonstigen Unterschiede für die Bejahung
der Ähnlichkeit nicht aus.
- Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Workshops und Coachings (Ausbildung); Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
Ausbildung und Förderung der Kultur gehören nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten eines Verlags und werden regelmäßig von anderen Institutionen erbracht.
- Dienstleistungen einer Datenbank
Der Betrieb einer Datenbank dient nicht typischerweise der Reproduktion oder der
Substituierung eines Buches und gehört auch nicht zu den charakteristischen Aufgaben eines Verlags. Folglich liegt keine Ähnlichkeit insbesondere zu Druckereierzeugnissen vor (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 355, rechte Spalte).
- Digitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; digitale Bildbearbeitung
Mittels dieser Dienstleistungen können Druckereierzeugnisse zwar gestaltet, formatiert und für den Druck vorbereitet werden. Doch handelt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen und Hilfstätigkeiten, die regelmäßig nicht selbständig von
Verlagen angeboten werden (vgl. allgemein Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9,
Rdnr. 83). Somit ist auch hier die Ähnlichkeit zu verneinen.
- Konzeption und Gestaltung, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Software- und Multimedia-Anwendungen im Rahmen von Auftritten im
Internet und ähnlichen elektronischen Massenmedien sowie im Rahmen von
Seminaren, Kongressen und Workshops
Diese Dienstleistungen beziehen sich zwar auch auf Computer-Programme, doch
steht bei ihnen die Technik und nicht der Inhalt im Vordergrund. Bei ihnen geht es
um die Art und Weise, wie beispielsweise Druckwerke vorgestellt werden. Damit
dienen die Tätigkeiten in erster Linie nicht der Reproduktion oder Substituierung
von Büchern, so dass allenfalls von einer entfernten Ähnlichkeit zu ihnen auszugehen ist.
b)
In der Widerspruchsmarke 302 15 866 kann lediglich dem Bestandteil „campus“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft für die oben unter a) (1) genannten Waren
und Dienstleistungen zugesprochen werden. Die weiteren Wortelemente „Frankfurt“ und „New York“ stellen lediglich Städtebezeichnungen und damit beschreibende Ortsangaben dar. Der links befindliche Balken ist ebenfalls als nicht
schutzfähig anzusehen, da es sich um eine einfache und gebräuchliche graphische Gestaltung handelt.
Im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung gilt grundsätzlich das unter a) (2) und (3)
Gesagte, da die Waren/Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 302 15 866 in
dem Verzeichnis der Widerspruchsmarke 302 53 643 enthalten sind. Für die Widerspruchsmarke 302 15 866 sind lediglich die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ nicht geschützt. Die
weiteren Abweichungen sind nicht entscheidungserheblich, da es sich nur um
Schreibfehler, Doppelnennungen oder Konkretisierungen („Aufkleber (Papeteriewaren)“ gegenüber „Aufkleber“) handelt.
2. Die sich gegenüberstehenden Marken sind ähnlich.
a) Die Widerspruchsmarke 302 53 643 ist mit der angegriffenen Marke zwar nicht
unmittelbar, jedoch mittelbar verwechselbar.
(1) Ausgehend vom Gesamteindruck sind keine unmittelbaren Verwechslungen
zu erwarten, da das Element „Plus“ der angegriffenen Marke keinerlei klangliche
oder schriftbildliche Ähnlichkeiten zu der Bezeichnung „Campus“ aufweist. Auch
begrifflich unterscheiden sich beide Marken in ausreichendem Umfang. Während
das jüngere Zeichen u. a. den Sinngehalt „Mehr Universitätsgelände“, „Mehr für
die Universität“, „Universitätsgewinn“ oder „Universitätsvorteil“ vermittelt (vgl. zu
„Plus“ Duden, a. a. O., Seite 574), beschränkt sich die ältere Marke - wie im Rahmen der Kennzeichnungskraft bereits ausgeführt - auf die Aussage „Universitätsgelände“ bzw. „Universität“.
Eine Prägung der angegriffenen Marke durch das Element „Campus“ kommt nicht
in Betracht, da es sich trotz des groß geschriebenen Anfangsbuchstabens von
„Plus“ um eine einteilige Marke handelt, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist
(vgl. BGH GRUR 2003 963 - AntiVir/AntiVirus). Des Weiteren scheidet eine Abspaltung des Elements „Plus“ aus. Es bildet mit dem vorangestellten Wort „Campus“ einen Gesamtbegriff, der regelmäßig nicht verkürzt wird. Zudem setzt die Abspaltung die Feststellung einer Branchenübung voraus, nach der die beteiligten
Verkehrskreise einem Markenbestandteil keinerlei für die Betriebskennzeichnung
auch nur mitbestimmende Bedeutung beimessen, sondern darin ausschließlich
einen glatt beschreibenden Hinweis sehen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9,
Rdnr. 310). Das Element „Plus“ ist zwar als kennzeichnungsschwach anzusehen,
da es lediglich der Verstärkung des vorangestellten Begriffs „Campus“ dient. Doch
ist im Bereich der für die jüngere Marke geschützten Waren und Dienstleistungen
keine Branchenübung feststellbar, nach der die beteiligten Verkehrskreise das
Element „Plus“ weglassen.
(2) Es besteht allerdings die Gefahr, dass die beiden Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz,
MarkenG). Eine solche kann unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens dann
angenommen werden, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen
nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichens eines Unternehmens sieht
und der ihn deshalb veranlasst, nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuzuordnen (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem).
Gemäß obiger Ausführungen kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft und damit
die für eine mittelbare Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweisfunktion der Widerspruchsmarke für die unter 1.a) (1) und (2) genannten Waren und Dienstleistungen angenommen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Firmenkennzeichen der Widersprechenden in der Widerspruchsmarke enthalten ist.
Hierdurch wird die Annahme eines Stammbestandteils von Serienmarken begünstigt (vgl. BGH GRUR 1989, 350 - Abbo/Abo), zumal es sich bei der Widersprechenden ausweislich der vorgelegten Belege um einen relativ bekannten Verlag
handelt.
Die jüngere Marke enthält die Widerspruchsmarke vollständig und erweckt durch
die Hinzufügung des Elements „Plus“ den Eindruck, als ob die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Beigaben oder zusätzliche Vergünstigungen (z. B. Bücher mit CDs oder Gutscheinen) aufweisen würden. Gerade die
Kennzeichnungsschwäche des Elements „Plus“ lässt das Firmenkennzeichen
deutlich hervortreten, so dass bei einem unbefangenen Verbraucher der Eindruck
wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Inhaberinnen der Vergleichsmarken
entstehen kann.
b) Auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 302 15 866 besteht assoziative
Verwechslungsgefahr.
(1) Unmittelbare Verwechslungen aufgrund des Gesamteindrucks sind nicht zu
befürchten, da die Widerspruchsmarke zusätzlich die Städtebezeichnung „Frankfurt / New York“ und links einen Balken aufweist. Zudem wirkt das weitere Element
„Plus“ in der jüngeren Marke einer Verwechslungsgefahr entgegen.
Der Gesamteindruck der älteren Marke wird durch den Bestandteil „campus“ geprägt. Er ist nicht nur durch die Schriftgröße und den Fettdruck besonders auffällig, sondern stellt darüber hinaus - wie bereits oben ausgeführt - den einzig kennzeichnungskräftigen Bestandteil dar. Es stehen sich folglich die Bezeichnungen
„campus“ und „CampusPlus“ gegenüber, so dass insoweit auf die entsprechenden
Ausführungen unter a) (1) verwiesen werden kann. Folglich begründet auch dieser
Vergleich keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
(2) Auch im Hinblick auf die Widerspruchsmarke 302 15 866 ist eine assoziative
Verwechslungsgefahr für die von der erhöhten Kennzeichnungskraft umfassten
Waren und Dienstleistungen zu bejahen. Der Bestandteil „campus“ tritt graphisch
deutlich hervor und weist den größten Schutzumfang auf, so dass er vom Verkehr
als Stammbestandteil mit Hinweisfunktion angesehen wird. Im Übrigen gelten die
Ausführungen unter a) (2) entsprechend.
3. Zu den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die sich
die Widersprüche nach ihrer Beschränkung richten, besteht Identität bzw. Ähnlichkeit. Da die assoziative Verwechslungsgefahr nur für die Waren und Dienstleistungen bejaht wurde, für die die Widerspruchsmarken erhöhte Kennzeichnungskraft genießen, ist von ihnen bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen. Diese stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
- Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten
Diese Waren des angegriffenen Zeichens sind entfernt ähnlich zu Bucheinbänden,
da es auch bei ihnen nicht auf den Inhalt ankommt. Zudem bestehen Bucheinbände meist aus Pappe (Karton), so dass zusätzlich von der Beschaffenheit her
gewisse Berührungspunkte bestehen. Ansonsten unterscheiden sich die Vergleichswaren aufgrund der Produktionsstufen (Roh- gegenüber Fertigware).
- Druckereierzeugnisse
Zu ihnen gehören auch die für die Widerspruchsmarken geschützten Bücher, Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren. Folglich ist Identität gegeben.
- Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
Die Waren sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarken enthalten.
- Zeitschriften; Bücher
Die Waren sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarken enthalten.
- Touristisches Informationsmaterial, Reiseinformationsmaterial und Reiseliteratur, alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 16 enthalten
Es kann sich hierbei auch um Bücher, Magazine, Zeitschriften, Zeitungen oder
Broschüren handeln, so dass Identität vorliegt.
- Bonushefte (soweit in Klasse 16 enthalten)
Sie sind ebenso wie Bücher, Magazine, Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren oder
Kalender den Druckereierzeugnissen zuzurechnen. Die Zuordnung zu einem gemeinsamen Oberbegriff reicht zwar alleine für die Bejahung der Ähnlichkeit noch
nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 60). Doch ist allen Druckereierzeugnissen gemein, dass regelmäßig auf Papier oder Pappe Texte bzw. Bilder
wiedergegeben sind. Demzufolge kommen bei der Herstellung von Bonusheften
die gleichen oder zumindest vergleichbaren Produktionsmethoden zur Anwendung
wie beispielsweise bei der Produktion von Büchern. Insofern geht der Senat von
einer mittelgradigen Ähnlichkeit aus. Im Übrigen werden Hefte und Lehr- und Unterrichtsmittel als ähnlich angesehen (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., Seite 182,
mittlere Spalte).
- Aufkleber
Entsprechend den Ausführungen unter 1.a) (3) besteht zu Druckereierzeugnissen,
insbesondere Büchern, entfernte Ähnlichkeit.
- Aufnäher, Plaketten, Wimpel, Fahnen, Flaggen, Banner aus Papier und/oder
Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten)
Diese Waren der angegriffenen Marke sind zu Büchern, Magazinen, Zeitschriften,
Zeitungen und Broschüren entfernt ähnlich. Sie können zwar in der stofflichen Beschaffenheit voneinander abweichen (Papier oder Karton einerseits, Kunststoff
andererseits). Dennoch sind auch gedruckte Texte und/oder Bilder auf Aufnähern,
Plaketten, Wimpeln, Fahnen, Flaggen und Banner zu finden. Selbst wenn sie lediglich eine kurze Botschaft vermitteln, so weisen diese Waren doch unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung, Beschaffenheit und Herstellung genügend
Berührungspunkte zu Druckereierzeugnissen auf.
Der Beschwerde war somit in vollem Umfang stattzugeben.
gez.
Unterschriften