Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 29 W (pat) 25/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 77 586.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Insider
Die Wortmarke 305 77 586.3
soll für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Werbung;
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere mobile;
Klasse 40: Unterhaltung;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Erstbeschluss vom 12. Oktober 2006 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung vom 26. Oktober 2006 wurde durch Beschluss vom 18. Dezember 2006 ebenfalls zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, der angemeldete Begriff „Insider“ sei
lexikalisch nachgewiesen und werde auch in der deutschen Sprache vielfach verwendet. Er stehe für eine Person, die bestimmte Dinge, Umstände oder Verhältnisse als „Eingeweihter“ genau kenne. In diesem Sinne sei davon auszugehen,
dass auch die beanspruchten Dienstleistungen von derart „Eingeweihten“ erbracht
werden sollten und das Zeichen „Insider“ daher nur einen ohne Weiteres erkennbaren im Vordergrund stehenden sachlich beschreibenden Gehalt aufweise.
Die Anmelderin hat dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 widersprochen und dargelegt, der dem Begriff „Insider“ zu entnehmende Bedeutungsgehalt sei unscharf und lasse ohne zusätzliche Angaben keinen beschreibenden
Inhalt erkennen. Das Fremdwort werde fast ausschließlich im Zusammenhang mit
dem Wertpapierhandel verwendet, die beanspruchten Dienstleistungen stünden
mit diesem oder der Börse jedoch in keinem Zusammenhang. Es handle sich auch
nicht um ein gebräuchliches Wort der Umgangssprache. Gerade in der Telekommunikationsbranche sei es ungewöhnlich und daher unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 38
vom
12. Oktober 2006 und vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „Insider“ wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn
der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der Wortfolge fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG.
1.
Nicht schutzfähig nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen, denen die
konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke
besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
GRUR 2003, 604 –Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH
GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK).
Einer Wortmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und
ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst
(vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419
- BerlinCard;
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dies gilt auch
für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung
nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der
Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850
- Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner).
Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichenwort „Insider“ für die
beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.
2.
Das aus der englischen Sprache stammende Wort „Insider“ ist ein Begriff,
der in den deutschen Sprachwortschatz eingegangen ist und eine Person bezeichnet, die bestimmte Dinge oder Verhältnisse als Eingeweihte genau kennt
(Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]).
Dabei wird der Begriff speziell im Finanzwesen, aber auch allgemein im Sprachgebrauch als Synonym für „Eingeweihter, Kenner, Vertrauter, Wissender“ verwendet (http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de).
2.1. Der Verkehr kennt dabei „Insider“, d. h. Experten, auf allen möglichen
Gebieten (vgl. www.google.de Stichwort: Insider Ergebnisse 01-90 Recherche
vom 21. März 2007): Beim „Bike Insider“(Nr. 22) erwartet er vielfältige Kenntnisse
über Fahrräder, beim „Netzwerk Insider“(Nr. 28) dagegen eine Person oder Firma,
die sich speziell mit Computernetzwerken auskennt. Der „Altersvorsorge Insider“
(Nr. 31) soll wichtige Tipps für das Rentenalter liefern, wohingegen der „Alpen-
Insider“
(Nr. 39)
Informationen zu hochalpinen autofreien Pässen
für
Mountainbiker in den Alpen vermitteln soll. An den „München Insider“ wenden sich
Touristen, die Kontakt zu Einheimischen wünschen. Als „Insider in Sachen
Elektronik & Computertechnik“ (Nr. 58) bezeichnet sich dagegen der Elektor-Verlag, der sich auf die Publikation von privaten und professionellen Elektronik-Anwendungen spezialisiert hat. Gemeinsam ist den vorgenannten „Insidern“, dass
sie jeweils auf einem Spezialgebiet Kenntnisse besitzen, die über das Wissen der
normalen Verbraucher hinaus gehen. Sie verfügen daher über eine gewisse Autorität und geben ihre Branchenkenntnisse als Experten an Dritte weiter. Es liegt in
der Natur der Sache, dass es jeweils der Spezifikation eines bestimmten Gebietes
bedarf, auf dem man sich als Fachkraft erweisen kann. Sie folgt aus den im Verzeichnis beanspruchten Dienstleistungen, die das Sonderwissen indizieren.
2.2.
Im Bereich der Telekommunikation ergibt sich durch den Begriff „Insider“
über die ursprüngliche Bedeutung hinaus zudem eine bestimmte Zielgruppenorientierung. Internetforen, Informationsportale, Chatrooms oder andere Kommunikationsforen, die den Begriff „Insider“ in Verbindung mit einem beliebigen Sachthema verwenden, sprechen Personen an, die sich selbst einer bestimmten Zielgruppe zurechnen und nach ihrer eigenen Einschätzung besonders informiert und
kenntnisreich sind („VfBInsider.de - das Insider-Portal um Fussball und den VfB
Stuttgart.“ Nr. 45; „Märklin Insider Stammtisch Berlin/ Brandenburg: Nachdem sich
bereits in anderen Städten Insider-Stammtische gebildet hatten, war es an der
Zeit, dass auch die Berliner Modellbahner sich zusammenfinden …“ Nr. 82).
3.1.
In Verbindung mit der Dienstleistung „Werbung“ wird der Verkehr deshalb
nur eine Person oder Institution erwarten, die sich auf Werbemaßnahmen spezialisiert hat und deshalb besonders sachverständig auf diesem Gebiet berät. Im Bereich von Marktforschung und Werbestrategie werden nur Eingeweihte bei der
Beobachtung und Analyse der Märkte bestimmte Vorzeichen zutreffend beurteilen
und dem Kunden die richtige Prognose für die Zukunft stellen. Der „Insider“ ist daher hier im Kontext der beanspruchten Dienstleistung als besonders kenntnisreicher Vertreter zu verstehen, der sein Spezialwissen an Dritte weitergibt. Da der
Verkehr gewohnt ist, Experten auf unterschiedlichen Gebieten als „Insider“ zu bezeichnen, handelt es sich lediglich um ein Wort, das die Eigenschaft dieser Person
im Rahmen ihres Berufes aufzeigt. Dies spiegelt sich in den o. g. Fundstellen wie
z. B. „Netzwerk-Insider“, „Altersvorsorge-Insider“ oder „Insider in Sachen Elektronik & Computertechnik“ wider. Deshalb wird jemanden, der Werbung für Dritte anbietet und sich als Insider bezeichnet, nur für besonders fachmännisch gehalten,
nicht dagegen wird das Wort als Hinweis auf ein bestimmtes Dienstleistungsunternehmen in dieser Bezeichnung gesehen werden.
3.2. Ebenso verhält es sich
im Hinblick auf die Dienstleistungen
„Telekommunikation“ und „Unterhaltung“. Die Recherche des Senats zeigt, dass
inhaltsbezogene, themenspezifische Portale mit „Insider“ bezeichnet werden, um
den besonderen Zugang zu einem Spezialgebiet zu betonen, z. B. „CAMPING-
INSIDER - das Portal für Camping, Campingplätze …“ Nr. 46; „gran canaria
insider forum und infos …Chat der GC Insider.“ Nr. 50; „Telekommunikation/
Insider Shops/ Einkaufsführer: Online-Einkaufsmöglichkeiten zum Thema Telekommunikation“ Nr. 2; „onUnterhaltung Insider: Coole Movies, Comedy-Videos,
Erotik-Clips …“ Nr. 41 (vgl. www.google.de Stichwort: Insider Ergebnisse 01-90
Recherche vom 21. März 2007). Das Zeichen erschöpft sich einerseits in einer
Inhaltsangabe, weshalb das angesprochene Publikum es ohne Weiteres als Hinweis auf Kompetenz im jeweiligen Fachgebiet verstehen wird. Auch bei den technischen Dienstleistungen ist ihr Inhaltsbezug so hinreichend eng, dass der Verkehr nicht zwischen Technik und Inhalt trennt.
Zugleich ist der Verbraucher selbst als „Insider“ Zielgruppe der jeweiligen Dienstleistung. Er ist interessiert an einem bestimmten Thema und darf sich deshalb zu
einem Kreis von Eingeweihten rechnen, der sachbezogen über sein Wissensgebiet informiert wird. Ist er ein Fan des VfB Stuttgart, wird er das Portal
„VfBInsider.de - das Insider-Portal um Fussball und den VfB-Stuttgart“ (Nr. 45)
wählen, da er sich dort als Experte sieht, der mit anderen Experten kommunizieren kann. Einen über den Sachbezug hinausgehenden Unternehmenshinweis wird
er dem Zeichen nicht beimessen.
Dem angemeldeten Zeichenwort kommt nach den vorgenannten Ausführungen für
die beanspruchten Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage
zu. Damit ist es nicht schutzfähig.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA