Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 16.05.2007 – 7 W (pat) 331/04

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Mai 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 57 962

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 16. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Absatz 0007 die Zahl 12 ersetzt wird durch 11.

G r ü n d e

I

Gegen die am 8. Januar 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 57 962 mit

der Bezeichnung „Leichtbauteil aus Hohlkugeln“ ist am 8. April 2004 Einspruch

erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten

des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006, eingegangen am 9. Oktober 2006, hat die

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007 neue

Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vorgelegt. Sie macht geltend, dass

der Gegenstand des Patents beantragt in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 17

vom 16. Mai 2007 (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag 3

vom 9. Mai 2007,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der

Maßgabe, dass in der Beschreibung Absatz 0007 die Zahl 12

durch die Zahl 11 ersetzt wird.

Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Nach Rücknahme des Einspruchs ist nur noch die Patentinhaberin am Verfahren

beteiligt.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die

Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, nicht begründet, soweit er das

Patent im zuletzt verteidigten Umfang betrifft.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 und

§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme

des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des

11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und

macht sich die Begründung hierfür zueigen.

gez.

Unterschriften