Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Urteil vom 22.05.2007 – 3 Ni 64/05 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Mai 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 317 695

(DE 38 63 753)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 unter Mitwirkung …

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 317 695 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil isst hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A… GmbH

in B…, die eingetragene Inhaberin des am 6. Februar 1988 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen DE 38 00 169 vom 7. Januar 1988, DE 38 02 172 vom 26. Januar 1988 und DE 37 40 231 vom 27. November 1987 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes EP 0 317 695 (Streitpatent) ist, dessen Teil vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

DE 38 63 753 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein „Metallstandgerüst für

Bauwerke“ und umfasst in der erteilten Fassung (EP 0 317 695 B1) 5 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

„Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst, dessen Elemente (1, 2) mit Kupplungen (3) verbunden sind, deren an

je einem Element (1, 2) feste Hälften (4, 9) formschlüssig verbunden sind und mit je einem Keilgetriebe (8) verspannbar sind, wobei eine Flanke (27) des Treibkeiles (12) einer Schrägfläche (32)

einer bevorzugt an einem Stehelement (1) festen Kupplungshälfte

(4) zugeordnet ist und die dieser (27) gegenüberliegende Flanke

(13) als Keilfläche ausgebildet ist, wobei der Treibkeil (12) in einem Spalt (11) läuft, der in der anderen Kupplungshälfte (9) ausgespart ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibkeil (12) mit

seiner der Kupplungsschrägfläche (7) zugeordneten Flanke (27)

auf einer Metalllamelle (24) gleitet, die im Spalt (11) an der anderen Kupplungshälfte (9) festgelegt ist und durch eine Aussparung

(19) bis zur Schrägfläche (7) der Kupplungshälfte (4) reicht.“

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht bestandsfähig, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Dokumente:

Anlage K2: EP 0 116 679 A1

Anlage K3: WO 82/02733 A1.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 317 695 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt er das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom

14. Mai 2007 (Bl. 114 d. A.), an den sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 anschließen,

weiterhin hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2, an den sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 5 anschließen,

und weiterhin hilfsweise in der Fassung des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 3, an den sich die erteilten Patentansprüche 3

bis 5 anschließen, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und beantragt insoweit Klageabweisung.

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 14. Mai 2007 (Bl. 114 d. A.) und wegen des Wortlauts

des Patentanspruchs 1 jeweils nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3 auf die Anlage

zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent

in dem verteidigten Umfang für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ).

I.

1. Die Erfindung betrifft nach den Angaben im Streitpatent ein Metallstandgerüst

für Bauwerke, insbesondere ein Rohrgerüst gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Streitpatent Sp. 1, Z. 3 - 5).

Solche Standgerüste können als sogenannte Stangengerüste ausgeführt sein. Insbesondere bezieht sich die Erfindung jedoch auf Rohrstangengerüste, deren Elemente überwiegend aus Stahlrohren bestehen. Bei diesen Gerüsten werden die

Stehrohre mit den verschiedenen, ebenfalls aus Rohrabschnitten bestehenden

Riegeln über die Kupplung verbunden. Insbesondere bezieht sich die Erfindung

auf Modulstandgerüste, die eine weitgehende Anpassung des Gerüstes an das jeweilige Bauwerk gestatten (Streitpatent Sp. 1, Z. 6 - 16).

In diesen und anderen Standgerüsten gemäß der Erfindung sind die Kupplungen

schraubenlos. Dadurch wird die Montage und Demontage des Gerüstes erleichtert

und beschleunigt. Dennoch ist das erfindungsgemäße Standgerüst unfallsicher,

weil seine Kupplungen irrtumsfrei und nur mit den vorgeschriebenen Elementen

zusammengefügt werden können, sich aber andererseits unter keinen Umständen

unvermutet lösen (Streitpatent Sp. 1, Z. 17 - 25).

Hierbei geht die Erfindung von einem vorbekannten Standgerüst aus

(EP-B-0 116 679), dessen Kupplungen ein Keilgetriebe verwirklichen. Die eine an

einem Stehelement angebrachte Kupplungshälfte ist als Flanschring ausgeführt

und bildet den Schieber des Keilgetriebes, während die andere Kupplungshälfte

mit einem auf den Flanschring zu hängenden Haken versehen ist, der den Formschluss gewährleistet. Hinter dem Haken liegt der Spalt für den Treibkeil, so dass

diese Kupplungshälfte das Gestell des Keilgetriebes bildet. Das Eintreiben des

Treibkeiles führt zur Verspannung der formschlüssigen Teile, wobei vor allem die

das Gestell bildende Kupplungshälfte elastisch verformt wird (Streitpatent Sp. 1,

Z. 26 - 40).

Solche Kupplungen sind in Standgerüsten funktionsgerecht. Die Treibkeile lassen

sich mit Hammerschlägen auch von unsicheren Standplätzen aus bei der Montage

des Gerüstes leicht antreiben und wieder lösen. Sie könne unverlierbar im Spalt

untergebracht werden, wodurch der funktionsgerechte Zustand der Kupplungen

zwangsläufig gewährleistet ist. Sie lassen sich auch raumsparend ausführen, so

dass die Kupplungshälften klein zu bauen sind und u. a. für die Verwendbarkeit

der Stehgerüste ein mitentscheidendes geringes Gewicht annehmen. Die Erfindung bezieht sich daher auf diese grundsätzliche Ausführungsform (Streitpatent

Sp. 1, Z. 41 - 53).

Da bei dem vorbekannten Metallstandgerüst die beschriebenen Kupplungshälften

nur einen Freiheitsgrad aufweisen, ist ihr Treibkeil nur mit seiner Keilflanke im

Spalt geführt; sie dient als Anzugsfläche des Getriebes. Der Treibkeil führt sich außerdem nur noch mit seiner gegenüberliegenden geraden Flanke auf der Schrägfläche des Flanschringes. Ein solcher Treibkeil muss einen Keilwinkel aufweisen,

der die Selbsthemmung gewährleistet. Daraus ergibt sich ein schlanker Flachkeil,

dessen Keilwinkel jedoch nicht beliebig klein gemacht werden kann, weil der Anzugsweg des Keiles aus Funktionsgründen begrenzt werden muss. In der Praxis

führt das dazu, dass sich die Treibkeile bei Erschüttung des Gerüstes lockern oder

sogar herausspringen können. Die Beanspruchung der Kupplungen des Gerüstes

nimmt beträchtliche Größenordnungen an, wenn in der Umgebung des Gerüstes

schwellende Beanspruchungen auftreten, wie sie z. B. durch den Schwerlastverkehr in Brückenbauwerken und im Baugrund ausgelöst werden. Nehmen die

Trennkräfte der Kupplungshälften nennenswerte Größenordnungen an, so führt

das bei gelockerten oder herausgesprungenen Treibkeilen zum Freiwerden der

Kupplungen und damit von u. U. lebenswichtigen Gerüstteilen, so dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (Streitpatent Sp. 1, Z. 54 - Sp. 2, Z. 23).

2. Nach den Angaben der Streitpatentschrift besteht die der Erfindung zugrunde

liegende Aufgabe darin, eine funktionsgerechte Lösung des Problems anzugeben,

das durch die sich lockernden Treibkeile für die Sicherheit von Metallstandsgerüsten der beschriebenen Art entstanden ist (Streitpatent Sp. 2, Z. 24 - 28).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ein Metallstandgerüst für Bauwerke mit folgenden Merkmalen:

1. Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst,

dessen Elemente (1, 2) mit Kupplungen (3) verbunden sind.

2. Eine Kupplungshälfte ist mit je einem Element (1, 2) fest verbunden.

3. Die Kupplungshälften sind formschlüssig verbunden.

4. Die Kupplungshälften sind mit einem Keilgetriebe (8) verspannbar.

5. Das Keilgetriebe weist einen Treibkeil (12) auf,

6. wobei eine Flanke (27) des Treibkeiles (12) einer Schrägfläche (7) einer bevorzugt an einem Stehelement (1) festen

Kupplungshälfte (4) zugeordnet ist.

7. Die der Flanke (27) gegenüberliegende Flanke (13) ist als

Keilfläche ausgebildet, wobei

8. der Treibkeil (12) in einem Spalt (11) läuft, der in der anderen

Kupplungshälfte (9) ausgespart ist.

9. Der Treibkeil (12) gleitet mit seiner der Kupplungsschrägfläche

(7) zugeordneten Flanke (27) auf einer Metalllamelle (24),

10. die im Spalt (11) an der anderen Kupplungshälfte (9) festgelegt ist und

11. durch eine Aussparung (19) bis zur Schrägfläche (7) der

Kupplungshälfte (4) reicht.

II.

1. Zum Hauptantrag:

a) Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Sie entsprechen im Wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen.

b) Das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Metallstandgerüst für Bauwerke ist

nicht neu.

Die K3 erläutert und zeigt ein Metallstandgerüst für Bauwerke mit sämtlichen im

Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dort ist nämlich beschrieben ein

Metallstandgerüst für Bauwerke, insbesondere Rohrgerüst (vgl.

S. 1, Abs. 1),

dessen Elemente 1, 2 mit Kupplungen 3, 10 verbunden sind

(Fig. 1 und 2),

deren an je einem Element 1, 2 feste Hälften 3, 10 formschlüssig

verbunden sind und mit je einem Keilgetriebe verspannbar sind

(Fig. 1 und 2, S. 12, Z. 1 bis 8 sowie S. 13, Z. 14 bis 19),

wobei eine Flanke 20 des Treibkeiles 18 einer Schrägfläche 8 einer bevorzugt an einem Stehelement 1 festen Kupplungshälfte 3

zugeordnet ist (Fig. 1 und 2) und

die dieser gegenüberliegenden Flanke 26 als Keilfläche ausgebildet ist (ein Keil hat an seinen beiden Flanken naturgemäß immer

Keilflächen),

wobei der Treibkeil 18 in einem Spalt 12 läuft (Fig. 3, Pos. 12 und

S. 5, Z. 29 bis 31), der in der anderen Kupplungshälfte 2 ausgespart ist,

wobei

der Treibkeil 18 mit seiner der Kupplungsschrägfläche 8 zugeordneten Flanke 20 auf einer Metalllamelle 14 gleitet (Fig. 1 und 2 sowie S. 10, Z. 21 bis 24)

die im Spalt 12 an der anderen Kupplungshälfte 2 festgelegt ist

und

durch eine Aussparung (vgl. Fig. 1 und 2) bis zur Schrägfläche 8

der Kupplungshälfte 3 reicht.

Der anders lautende Vortrag des Beklagten kann nicht überzeugen.

Der Beklagte stützt seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass beim Metallstandgerüst nach der K3 kein Keilgetriebe im streitgegenständlichen Sinne vorhanden sei, bei dem eine Verspannung der formschlüssigen Teile erfolge und

dass demzufolge auch die mit dem Keilgetriebe in Zusammenhang stehenden

Merkmale dort nicht verwirklicht seien. Weiterhin macht er geltend, beim Metallstandgerüst nach der K3 seien nicht zwei, sondern drei Kupplungshälften miteinander verbunden, welche von den beiden Flanschen 3 an den Stehrohren 1 und

der Zange 10 gebildet seien. Und schließlich trägt er vor, die der Flanke 27 des

Treibkeils gegenüberliegende Flanke 13 sei nicht als Keilfläche ausgebildet. Insgesamt basiere die Kupplungswirkung bei der K3 demnach auf einem zangenartigen Formschluss zwischen der Zange 10 bzw. den Kupplungsklauen 13 und dem

Kragen 8.

Dieser Argumentation kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen:

Die Streitpatentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 28 - 40) selbst definiert den Begriff „Keilgetriebe“. Danach besteht zwischen einem „Gestell“ (entspricht im Wesentlichen der

Zange 10 in K3) und einem „Schieber“ (entspricht im Wesentlichen den Flanschen 3 in K3) eine formschlüssige Verbindung, die durch die Wirkung des Treibkeils gegeneinander verspannt wird, wobei vor allem die das Gestell bildende

Kupplungshälfte elastisch verformt wird.

Die gleiche Wirkung tritt laut Beschreibung auch beim Metallstandgerüst nach der

K3 auf. Denn dort ist an mehreren Stellen ausgeführt, dass eine formschlüssige

und elastische Verspannung zwischen Schieber und Gestell erfolgt. So heißt es

z. B. auf S. 12, Z. 1 bis 8:

„Die in Verriegelungsstellung über die beiden Kragen 8 der benachbarten Flansche 3 greifende Zange 10 der Riegel 2 sorgt somit für eine formschlüssige Ankupplung des Riegels 2 an den beiden benachbart liegenden Stützen 1, so dass in jeder Richtung

wirkende Kräfte von den Riegeln 2 jeweils im Bereich der Stoßstelle über die Flansche 3 in die Stützen 1 eingeleitet werden können.“

Auf S. 12, Z. 10 bis 14 heißt es:

„Weiter verspannt die Zange 10 der jeweiligen Riegel 2 die beiden

benachbarten Flansche 3 der Stützen 1 gegeneinander. Dadurch

werden die Stützen 1 untereinander fest verbunden, es können

sogar Zugkräfte von einer Stütze 1 auf die andere übertragen

werden.“

Auf S. 4, Z. 9 bis 13 wird ausgeführt:

„Die Stützen bzw. Stützenelemente können mit ihren Stirnseiten

unmittelbar aufeinander aufstehen, dabei sind dann die beiden

paarweisen Kupplungsflansche in Abstand voneinander angeordnet, damit eine ausreichende Verspannung erfolgen kann.“

Aus all diesen Stellen ergibt sich unzweideutig, dass bei der Kupplung nach der

K3 ebenfalls eine formschlüssige und elastische Verspannung von Gestell und

Schieber erfolgen muss, da anderenfalls die in den vorstehend zitierten Textstellen beschriebenen Wirkungen nicht eintreten könnten, insbesondere wäre es nicht

möglich, in jeder Richtung wirkende Kräfte zu übertragen.

Daran vermag auch das in den Figuren relativ groß dargestellte Spiel zwischen

dem Zangenmaul 10 und den Flanschen 3 nichts zu ändern. Denn der fachmännische Leser wird dies lediglich als eine zeichnerische Übertreibung erkennen, da in

der Beschreibung an einer Vielzahl von Stellen ausdrücklich auf eine feste Verspannung zwischen den beiden Kupplungshälften hingewiesen wird. Im Übrigen

könnte die geforderte Standfestigkeit bei einem aus unzähligen Einzelzeilen zusammengefügten Metallstandgerüst nicht eingehalten werden, wenn die gegenseitige Befestigung nur durch den Formschluss, d. h. ohne eine entsprechende Verspannung, erfolgen würde. Erst durch diese Verspannung bzw. durch die daraus

resultierende Verformung wird eine - bei Metallstandgerüsten unabdingbare -

spielfreie Verbindung ermöglicht.

Der weitere Vorhalt des Beklagten, wonach beim Metallstandgerüst nach der K3

nicht zwei, sondern drei Kupplungshälften miteinander verbunden würden, vermag

ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenso wie der Begriff des „Keilgetriebes“ wird

auch die Kupplungshälfte“ durch das Streitpatent selbst definiert (Sp. 1,

Z. 28 - 34). Danach wird anhand einer Ausbildung im Stand der Technik der

Flanschring einerseits und der in den Flanschring zu hängende Haken andererseits jeweils als eine „Kupplungshälfte“ beschrieben, obwohl auch dort bereits

mehrere Einzelteile funktionell zusammenwirken. Diesen im Stand der Technik beschriebenen Kupplungshälften entsprechen in der K3 die Flansche 3 mit ihren

Kragen 8 und die Klauen 13, 14. Es kommt nach Auffassung des Senates aber

nicht auf die rein numerische Anzahl der Elemente einer Kupplungshälfte an, sondern auf deren funktionales Zusammenwirken als ein Verbindungsteil. In dieser

Funktion bilden die beiden Flansche 3 aber eine Einheit und sind daher auch als

eine Kupplungshälfte anzusehen.

Auch der Vortrag des Beklagten, wonach die der Flanke (27) des Treibkeils gegenüberliegende Flanke (13) nicht als Keilfläche ausgebildet sei, geht ins Leere.

Denn ein Keil hat per definitionem immer zwei als Flanken bezeichnete Keilflächen, welche unter einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen und dadurch die

Keilform definieren. Dabei ist es unerheblich, ob eine der Keilflächen - wie in der

K3 - (zufällig) vertikal verläuft oder - wie beim Streitpatent - unter einem Winkel zur

Vertikalen ausgerichtet ist. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass die beiden Keilflächen unter einem spitzen Winkel aufeinander zulaufen und genau dies

ist in der K3 verwirklicht.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit durch die K3 neuheitsschädlich vorweggenommen.

2. Zum Hilfsantrag 1:

a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist unzulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 besteht im Wesentlichen aus dem erteilten Patentanspruch 1 als Oberbegriff und dem Merkmal

dass die Metalllamelle (24) nur eine einzige Schrägfläche aufweist, welche gegen eine ihr zugeordnete Schrägfläche der ersten

Kupplungshälfte verspannt

im kennzeichnenden Teil.

Dieses Merkmal ist in den Anmeldungsunterlagen jedoch nicht offenbart.

Zum Nachweis der ursprünglichen Offenbarung hat der Beklagte insbesondere auf

die Figuren sowie auf die Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 33 bis 38 verwiesen.

Lediglich gezeichnete Merkmale gehören aber nur dann zur Offenbarung einer Erfindung, wenn sie deutlich dargestellt sind. D. h., ein Fachmann muss ohne weiteres erkennen, dass das nur gezeichnete Merkmal zur Erfindung gehört, obwohl es

weder Beschreibung noch die Ansprüche erwähnen. Dies setzt voraus, dass die

Aufmerksamkeit des Fachmannes in irgendeiner Weise auf dieses Merkmal gelenkt wird (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 34 Rdn. 3/8 m. w. N.).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn dem lediglich gezeichneten Merkmal, wonach die Metalllamelle nur eine einzige Schrägfläche aufweisen soll, welche gegen eine ihr zugeordnete Schrägfläche der ersten Kupplungshälfte verspannt ist, wird der Fachmann keine besondere Bedeutung zumessen, da es in

der Menge der übrigen Merkmale untergeht und nicht besonders hervorgehoben

ist. Auch die seitens der Beklagten genannten Textstellen vermögen den Fachmann nicht auf das fragliche Merkmal zu lenken, da dort lediglich ausgeführt ist,

dass die Metalllamelle mit der Keilflanke und mit der Schrägfläche der Kupplungshälfte verspannt ist. Ein Hinweis dahingehend, dass die Metalllamelle nur eine einzige Schrägfläche aufweisen soll, welche gegen eine ihr zugeordnete Schrägfläche der ersten Kupplungshälfte verspannt ist, kann daraus jedoch nicht abgeleitet

werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit unzulässig erweitert, der Patentanspruch 1 ist folglich nicht gewährbar.

3. Zum Hilfsantrag 2:

a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er entspricht einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2.

b) Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Metallstandgerüst

für Bauwerke ist nicht neu.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale, wonach

die Metalllamelle (24) eine mit der ihr zugeordneten Flanke (7) des

Treibkeiles zusammenwirkende Keilfläche (28) an ihrem der Keilspitze zugeordneten Ende (28) aufweist.

Dieses Merkmal ist durch die K3 jedoch ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen.

Wie sich insbesondere den Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 10, Z. 21 - 31 der K3 entnehmen lässt, gleitet die Vorderseite 20 des Keils 18 auf dem Rücken 21 der Lamelle 14 und drückt diese dabei aus der in Fig. 1 gezeigten hängenden in die in Fig. 2

gezeigte verspannte Stellung. Somit weist auch dort

die Metalllamelle 14 eine mit der ihr zugeordneten Flanke 20 des

Treibkeiles 18 zusammenwirkende Keilfläche 21

auf. Diese Fläche ist ebenfalls an dem der Keilspitze zugeordneten Ende der Lamelle ausgebildet, wie sich nicht nur aus den Fig. 1 und 2 ergibt, sondern auch für

den technischen Ablauf zwingend erforderlich ist, da anderenfalls ein Zusammenwirken der beiden fraglichen Flächen nicht realisiert werden könnte.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes ebenfalls nicht gewährbar.

4. Zum Hilfsantrag 3:

a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. Er entspricht einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2 sowie einer in Sp. 3,

Z. 7 - 9 der Streitpatentschrift enthaltenen Wirkungsangabe.

b) Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchte Metallstandgerüst

für Bauwerke ist nicht neu.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch die zusätzlichen Merkmale,

so dass ein mit mehreren Keilflächen arbeitendes Keilgetriebe

verwirklicht wird.

Dieses Merkmal ist durch die K3 jedoch ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen.

Wie sich insbesondere aus den Fig. 1 und 2 in der K3 ergibt, ist dort zum einen ein

Keil mit zwei Keilflächen 20 und 26 und zum anderen eine Lamelle 14 mit zumindest einer Keilfläche 21 gezeigt, so dass auch dort bereits „mehrere Keilfächen“ im

streitgegenständlichen Sinne verwirklicht sind.

Der Vortrag des Beklagten hierzu, wonach beim Streitgegenstand die „mehreren

Keilfächen“ hintereinander (i. S. von aufeinander folgend) angeordnet seien und

dadurch eine Mehrfachübersetzung durch das Keilgetriebe erfolge, findet weder in

der Streitpatentschrift noch in den Ansprüchen eine Stütze. Insbesondere ist eine

solche Funktionsweise ohne eine entsprechende Offenbarung auch nicht dem Begriff „Keilgetriebe“ entnehmbar.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes ebenfalls nicht gewährbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

gez.

Unterschriften