Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 27 W (pat) 82/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 82/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 11 291.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Mai 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 27. Juni 2005 und 16. Juni 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarke
für die Waren
„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Tapeten aus textilem Material; Tapeten (ausgenommen aus textilem
Material)“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil der Wortbestandteil „MEISTERVLIES“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibende Angabe für meisterhafte, aus
Vlies hergestellte Qualitätsprodukte verstanden werde und die grafische
Ausgestaltung wegen ihrer Werbeüblichkeit als Herkunftshinweis nicht geeignet
sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts
vom 27. Juni 2005 und
vom
16. Juni 2006 aufzuheben.
Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. November 2006 zurückgenommen.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt. Nach
dieser Vorschrift ist eine Kennzeichnung von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] - Philips/
Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns). Dies ist der Fall, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH
GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) in der Kennzeichnung keinen Hinweis mehr
auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen
sehen. Bei Kennzeichnungen, die Wortbestandteile enthalten, ist die Unterscheidungskraft danach zu verneinen, wenn die Wortelemente in den Augen der Abnehmer nur einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder eine Werbeaussage allgemeiner
Art enthalten (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298,
299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001,
1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736
- Test it.; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) und eventuelle grafische
Elemente werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend erkennbar eine Schutzfähigkeit der
Anmeldemarke aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise den sprachüblich
zusammengesetzten Wortbestandteil „MEISTERVLIES“, wie die Markenstelle im
Einzelnen zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt, nur als eine die beanspruchten
Waren beschreibende Angabe ansehen. Diese besagt, dass es sich um Vliesprodukte handelt, welche für sich eine besonders hochstehende Qualität in Anspruch
nehmen. Zutreffend hat die Markenstelle auch im Einzelnen ausgeführt, dass die
sich auf einen gebräuchlichen Schrifttyp beschränkende grafische Ausgestaltung
der Anmeldemarke als solche nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft
vermittelt, welche nach allgemeiner Ansicht für eine Schutzgewährung erforderlich
ist. Die grafische Gestaltung müsste bei einem so deutlich beschreibenden Wort,
wie „MEISTERVLIES“, wesentlich auffälliger sein, um eine Unterscheidungskraft
annehmen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).Nachdem die
Anmelderin davon abgesehen hat, ihre Beschwerde innerhalb der ihr gesetzten
Frist zu begründen, ist nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die
angefochtenen Beschlüsse für unrichtig erachtet.
Da die Markenstelle der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften