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BPatG Beschluss vom 23.05.2007 – 27 W (pat) 82/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 82/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 11 291.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Mai 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 27. Juni 2005 und 16. Juni 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarke

für die Waren

„Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Tapeten aus textilem Material; Tapeten (ausgenommen aus textilem

Material)“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil der Wortbestandteil „MEISTERVLIES“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibende Angabe für meisterhafte, aus

Vlies hergestellte Qualitätsprodukte verstanden werde und die grafische

Ausgestaltung wegen ihrer Werbeüblichkeit als Herkunftshinweis nicht geeignet

sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der

Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 27. Juni 2005 und

vom

16. Juni 2006 aufzuheben.

Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. November 2006 zurückgenommen.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von

Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung

die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt. Nach

dieser Vorschrift ist eine Kennzeichnung von der Eintragung ausgeschlossen,

wenn sie nicht geeignet ist, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190

[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] - Philips/

Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721

- Unter Uns). Dies ist der Fall, wenn die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605

- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH

GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) in der Kennzeichnung keinen Hinweis mehr

auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen

sehen. Bei Kennzeichnungen, die Wortbestandteile enthalten, ist die Unterscheidungskraft danach zu verneinen, wenn die Wortelemente in den Augen der Abnehmer nur einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder eine Werbeaussage allgemeiner

Art enthalten (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298,

299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001,

1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736

- Test it.; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) und eventuelle grafische

Elemente werbeüblich sind (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend erkennbar eine Schutzfähigkeit der

Anmeldemarke aus, weil die angesprochenen Verkehrskreise den sprachüblich

zusammengesetzten Wortbestandteil „MEISTERVLIES“, wie die Markenstelle im

Einzelnen zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von

Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt, nur als eine die beanspruchten

Waren beschreibende Angabe ansehen. Diese besagt, dass es sich um Vliesprodukte handelt, welche für sich eine besonders hochstehende Qualität in Anspruch

nehmen. Zutreffend hat die Markenstelle auch im Einzelnen ausgeführt, dass die

sich auf einen gebräuchlichen Schrifttyp beschränkende grafische Ausgestaltung

der Anmeldemarke als solche nicht das Mindestmaß an Unterscheidungskraft

vermittelt, welche nach allgemeiner Ansicht für eine Schutzgewährung erforderlich

ist. Die grafische Gestaltung müsste bei einem so deutlich beschreibenden Wort,

wie „MEISTERVLIES“, wesentlich auffälliger sein, um eine Unterscheidungskraft

annehmen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).Nachdem die

Anmelderin davon abgesehen hat, ihre Beschwerde innerhalb der ihr gesetzten

Frist zu begründen, ist nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie die

angefochtenen Beschlüsse für unrichtig erachtet.

Da die Markenstelle der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften