Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.05.2007 – 25 W (pat) 122/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 122/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 41 983
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Mai 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist am 22. Juli 2004 für die Waren und Dienstleistungen
„Warenklasse 30
Brote, ungesäuerte und belegte Brote, Feinbackware
Klasse 35
Planung, Hilfe bei Geschäftsführung und beim Betrieb oder der
Leitung von Filial-/Handelsunternehmen, Entwicklung, Abfassung
und Zusammenstellung von Marketing und Vertriebskonzepten,
insbesondere für den Betrieb von Selbstbedienungsbäckereien
und Stehcafes. Werbung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung für Bäckereibetriebe.
Klasse 42
Franchising, Vergabe von Lizenzen zum Betrieb von Bäckereien,
Selbstbedienungsbäckereien, Cafes, Stehcafes und Cafeterias;
Verpflegung von Gästen, Cafes, Cafeterias und Stehlokalen,
Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten.
Klasse 43
Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Stehlokalen sowie
Selbstbedienungsbäckereien“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 12. Oktober 2004 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. April 2005 zurückgewiesen worden. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine
unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige
Sachangabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.
„Backwerk“ sei ein lexikalisch nachweisbarer Alltagsbegriff, der in Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 ausschließlich beschreibend darauf
hinweise, dass es sich bei denselben um „Gebackenes" oder eben um „Backwerk"
handele. „Backwerk" könnte insoweit neben dem Begriff „Feinbackware" auch als
Gattungsbegriff im Warenverzeichnis stehen. In Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen werde der Verkehr dem angemeldeten Zeichen nur den Hinweis
entnehmen, dass Gegenstand der Dienstleistungen „Backwerk", also „Gebackenes, Gebäck“ usw. sei, dass also z. B. Hilfe bei der Geschäftsführung eines Betriebes, der solches Backwerk herstelle, oder auch Lizenzen zum Betrieb eines
solchen Unternehmens angeboten würde bzw. Gäste mit Backwerk verpflegt werden sollen oder Ähnliches.
An einem sachbezogenen Verständnis der angemeldeten Bezeichnungen ändere
auch die konkrete Schreibweise beider Zeichen in Klein- und Großbuchstaben
nichts, da Alltagsbegriffe wie „Backwerk“ vom Verkehr auch dann als solche erkannt würden, wenn sie leicht verfremdet geschrieben seien. Soweit die Marke
darüber hinaus in verschiedenen Farben ausgestaltet sei, handele es sich um eine
Alltags-Werbegrafik, die nicht über das Werbeübliche hinausgehe. Infolgedessen
würden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen auch in der konkret angemeldeten grafischen Gestaltung ausschließlich in der oben genannten, lediglich
sachbezogenen Bedeutung verstehen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. April 2005 die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
einzutragen.
"Backwerk“ sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und eintragungsfähig.
Sowohl für die unter die Klasse 42 fallenden Dienstleistungen als auch für die aus
dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 19. Juli 2004 ersichtlichen
Dienstleistungen der Klasse 42 sei die angemeldete Bezeichnung nicht beschreibend, so dass auch kein Freihaltebedürfnis daran bestehe. Der Begriff "Backwerk"
bezeichne das Produkt einer handwerklichen Tätigkeit, nämlich das zum Verzehr
geeignete Produkt am Ende eines Backvorgangs. Gegenstand der Dienstleistungen "Franchising" oder „Vergabe von Lizenzen“ sei aber das Erarbeiten und der
Vertrieb von Franchise-Verträgen und Konzepten. Diese Dienstleistungen seien
rechtlicher Natur und hätten nichts mit dem Bäckerhandwerk zu tun.
Auch im Bezug auf den „Betrieb von Cafes, Stehcafes oder Cafeterias“, ebenso
wie der „Verpflegung von Gästen in Cafes“ könne der angemeldeten Bezeichnung
die erforderliche Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen
werden. Anders als in einer Konditorei oder einer Bäckerei sei es nicht Gegenstand der Leistung einer Cafeteria oder eines Cafes, dass dort Backwaren in Form
von Brot, Stangengebäck, Feingebäck oder anderer Backprodukte serviert würden. Vielmehr liege der Schwerpunkt auf der Zubereitung, dem Verkauf und dem
Servieren von speziellen Kaffeeprodukten und somit Getränken. Dafür sei der
Begriff "Backwerk" aber nicht beschreibend, sondern sinnwidrig.
Ebenso weise die angemeldete Bezeichnung auch für die Dienstleistungen der
Klasse 43 die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Allenfalls in Bezug auf
„Selbstbedienungsbäckereien" hätte eine Zurückweisung erfolgen können.
Für die Bereiche „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeit“ werde die Bezeichnung in einem wortwidrigen Zusammenhang zur
Kennzeichnung der entsprechenden Dienstleistungen verwendet. Kein Adressat
und kein Mitbewerber komme auf die Idee, Planungsleistungen, Hilfe bei Geschäftsführung und beim Betrieb oder der Leitung von Filial- und Handelsunternehmen etc. mit dem Begriff "Backwerk" zu beschreiben.
Zudem handele es sich bei der Wortkombination back-WERCK nicht um einen
Begriff der deutschen Sprache. Durch die Schreibweise "back" werde verdeutlicht,
dass es sich nicht um einen deutschsprachigen Wortbestandteil handele, sondern
um den englischen Begriff „Back“. Dieser stehe für Rücken, Rückseite oder auch
die technische Ausführung von Büro-Vorgängen im "Back-Office“. Die damit verbundene Neuschöpfung sei kreativ, neuartig und somit eintragungsfähig. Das
"Hinter-Werk" bezeichne die hinter der Idee und der Umsetzung liegenden Arbeiten, welche für den Kunden nicht sichtbar seien.
Die angemeldete Wort-/Bildmarke erfahre ihre Eintragungsfähigkeit nicht zuletzt
durch die grafische Umsetzungsgestaltung des Bildelements. Dieses sei freihändig gestaltet und individuell ausgeprägt. Es stelle ein einzigartiges und nicht für jedermann reprodizierbares Ergebnis dar, welches auch die urheberrechtliche
Gestaltungs- und Werkhöhe erreiche.
Sofern eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erforderlich sei, werde auf die Eintragung für "Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch wenn im Antrag sowie teilweise auch im Text der Beschwerdebegründung
das angemeldete Zeichen mit „backWERCK“ bezeichnet wird, ist davon auszugehen, dass der Anmelder mit Beschwerde die Eintragung des unter der Nummer 304 41 983 angemeldeten Zeichens begehrt. Die Beschwerde ist auch nur insoweit statthaft, als sie das Ziel einer Eintragung des angemeldeten und seitens
der Markenstelle zurückgewiesenen Zeichens weiterverfolgt.
In der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos, weil die angemeldete Bezeichnung
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE - zur GMV), wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005,
44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz 18 - FUSSBALL WM 2006). Zu beurteilen ist die Unterscheidungskraft dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten und beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass die Ausführungen
des Anmelders, soweit sie sich in Bezug auf die Klassen 35 und 42 abstrakt mit
der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung für die jeweiligen Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, nicht jedoch nicht den konkret angemeldeten Dienstleistungen befassen, bereits aus diesem Grunde unerheblich
sind.
Keine Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf
hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004,
674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Entgegen der Auffassung des Anmelders steht daher der Umstand, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar Herstellung und/oder Vertrieb von
„Backwerk“ zum Gegenstand haben, der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen. Vielmehr kann sich ein solches auch daraus ergeben, dass
die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder
Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten
Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder
Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864,
866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Bei dem Begriff „Backwerk“ handelt es sich um ein lexikalisch nachweisbares Wort
der Alltagssprache für „Gebäck verschiedener Art“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2. 239). Wenngleich der Begriff häufig zur Bezeichnung
von Feinbackwaren bzw. süßem Gebäck verwendet wird (vgl. Lebensmittellexikon
Dr. Oetker Verlag, 4. Aufl., S. 65), ist er darauf nicht beschränkt. Gleichbedeutend
mit dem Begriff „Backwaren“ dient er gleichsam als Oberbegriff und allgemeine
Bezeichnung für ein „genussfertiges, groß- und kleinförmiges, gebackenes Lebensmittel aus Getreidemehlerzeugnissen“ (vgl. Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lebensmittel-Lexikon, S. 159, 160 zu „Backwerk“ u. „Backware“). Der in dem Parallelverfahren betreffend die Marke 304 41 998 mit dem dortigen Beschluss vom
7. April 2005 übersandte Internet-Auszug belegt auch eine Verwendung des Begriffs in diesem Sinne. Soweit der Anmelder daher versucht, dem Begriff vor dem
Hintergrund der konkreten Schreibweise einen anderen englischsprachigen Sinngehalt zu geben, ist ein solches Verständnis angesichts der vorgenannten Umstände weder allgemein noch in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in irgend einer Form nahe gelegt.
Wegen seiner allgemeinen Bekanntheit und begrifflichen Eindeutigkeit erscheint
es aber durchaus naheliegend, dass der Verkehr selbst dann nicht auf die Idee
kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen
Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren,
wenn sie im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verwendet würde,
die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung nach keinen Bezug zu „Backwerk“
aufweisen (vgl. dazu BGH, GRUR 2006, 850, 857 Tz. 45 – FUSSBALL WM 2006).
Unabhängig davon weist die angemeldete Bezeichnung aber auch einen engen
sachlichen Bezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf.
In Bezug auf die beanspruchten Waren „Brote, ungesäuerte und belegte Brote,
Feinbackware“ beschränkt sich die angemeldete Bezeichnung lediglich auf die
Beschaffenheitsangabe, dass es sich dabei um „Backwerk“, d. h. um ein
genussfertiges, gebackenes Lebensmittel aus Getreidemehlerzeugnissen handelt.
Was die angemeldeten Dienstleistungen betrifft, entnimmt der Verkehr der
angemeldeten Bezeichnung lediglich einen schlagwortartigen Sachhinweis auf
Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, nämlich dass diese
ihrer Art und Bestimmung nach im Zusammenhang mit „Backwerk“ oder
Bäckereibetrieben erbracht werden.
So können sich die Dienstleistungen „Planung, Hilfe bei Geschäftsführung und
beim Betrieb oder der Leitung von Filial-/Handelsunternehmen“ ohne weiteres auf
Unternehmen beziehen, die Backwerk herstellen und/oder vertreiben. Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung, Abfassung und Zusammenstellung von Marketing und Vertriebskonzepten, insbesondere für den Betrieb von
Selbstbedienungsbäckereien und Stehcafes; Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung für Bäckereibetriebe“ können ebenfalls für solche Unternehmen
und Betriebe, die Backwerk herstellen und/oder vertreiben, erbracht werden und
auf deren spezielle Erfordernisse ausgerichtet sein. Die Dienstleistung „Werbung“
kann sich ebenso wie die weiteren Dienstleistungen „Franchising, Vergabe von Lizenzen zum Betrieb von Bäckereien, Selbstbedienungsbäckerein, Cafes, Stehcafes und Cafeterias; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“ mit „Backwerk“ befassen bzw. dieses zum Gegenstand haben - was zudem in Bezug auf
Franchising auch tatsächlich der Fall ist, da der Anmelder ein Franchise-System
zu SB-Bäckereien betreibt - . Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Verpflegungsdienstleistungen besagt das angemeldete Zeichen lediglich, dass „Backwerk“ angeboten wird, wovon bei Cafes etc. entgegen der Auffassung des Anmelders auch ohne weiteres auszugehen ist.
Dem rein sachlichen Aussagegehalt von „backWERK“ steht dabei nicht entgegen,
dass diese Wortkombination nicht näher die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke können einen
beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben (vgl.
BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine bessere Welt“). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.
Vor diesem Hintergrund eines Verständnisses der angemeldeten Bezeichnung als
Sachbegriff ist dann aber mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die hier
zu beachtenden Verkehrskreise bei Verwendung der angemeldeten Bezeichnung
in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls
an eine sachbezogene Aussage über Inhalt und Gegenstand der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen denken und nicht an eine deren Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung.
An dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen
Bezeichnung „backWERK“ ändert auch deren konkrete Schreibweise nichts. Eine
solche Art der grafischen Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes.
Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH
MarkenR 2003, 388 – AntiVir).
Ebenso wenig ist die bildliche Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens geeignet, die Unterscheidungskraft zu begründen. Denn einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der
Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache
graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2001, 413, 415 –
SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
Soweit der Anmelder in der Beschwerdebegründung sich auf die Eintragung der
Marken 302 05 244 und 396 18 309, die jeweils den Wortbestandteil „Brotzeit“
enthalten, bezieht, ist zu bemerken, dass deren Eintragung wohl eher auf einer -
hier nicht gegebenen - schutzbegründenden grafischen Ausgestaltung der beiden
Marken und nicht auf dem - jedenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - ebenfalls schutzunfähigen Begriff „Brotzeit“ beruhte, so dass bereits aus
diesem Grunde ein Vergleich mit der vorliegenden Markenanmeldung nicht möglich ist.
Der seiner Form nach hilfsweise erklärte Verzicht auf die Eintragung der Dienstleistungen für "Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" ist bereits
deshalb unerheblich, weil das angemeldete Zeichen aus den genannten Gründen
für die beanspruchten Dienstleistungen insgesamt und nicht nur, soweit sie für
"Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" erbracht werden, schutzunfähig ist.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften