Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.05.2007 – 26 W (pat) 128/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 14 498.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
30. Mai 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16: Drucksachen, Verpackungen aus Karton oder Wellpappe, Broschüren
Klasse 21: Glaswaren, insbesondere Behälter
Klasse 33: Weine, Schaumweine, Spirituosen
Klasse 39: Abfüllen von Getränken
Klasse 40: Materialbearbeitung
angemeldete Wortmarke 304 14 498.3
all in glass
für
Drucksachen, Verpackungen aus Karton oder Wellpappe. Broschüren; Glaswaren, insbesondere Behälter; Materialbearbeitung
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung führt die Markenstelle aus, in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren/Dienstleistungen weise die angemeldete Wortfolge „all in glass“
zwar mehrere mögliche Bedeutungsgehalte („ganz aus Glas“, „alles aus Glas“,
„ganz in Glas“, „alles in einem Glas“) auf; selbst bei einem Abweichen der Wortfolge von der korrekten Grammatikform erschließe sich der naheliegende Wortsinn
„edles aus Glas“ dem inländischen Publikum indes ohne Weiteres. In diesem Zusammenhang werde das Publikum die angemeldete Wortfolge für die Waren der
Klasse 21, „Glaswaren, insbesondere Behälter“ lediglich als Beschaffenheitsangabe, jedoch nicht als Kennzeichnung im markenrechtlichen Sinn verstehen. Für
„Drucksachen und Broschüren“ werde der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen
eine thematische Inhaltsangabe erblicken. Die Interpretation als Titel einer entsprechend inhaltlich ausgerichteten Zeitschrift oder Broschüre werde sich dem
Publikum auch nicht erst mittelbar erschließen, sondern stelle sich als branchenüblich und besonders nahe liegend dar. Bei der Ware „Verpackungen aus Karton
oder Wellpappe“ würden die angesprochenen Verbraucher die angemeldete
Wortfolge als Bestimmungsangabe auffassen, womit der beschreibende Hinweis
verbunden sei, dass die Waren zum Verpacken von Glaswaren dienten. In Zusammenhang mit der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ weise die angemeldete
Wortfolge auf eine Spezialisierung auf die Herstellung von Glaswaren hin. Insgesamt stehe der sachbezogene Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen demnach derart im Vordergrund, dass der
Verkehr mangels betrieblicher Hinweiswirkung in der angemeldeten Marke keine
betriebskennzeichnende Herkunftsangabe sehen werde.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Die Marke sei entgegen der Auffassung der Markenstelle unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise sei unzulässig. Insbesondere handele es sich bei der angegriffenen Wortfolge „all in glass“
nicht um eine beschreibende Angabe; die Wortfolge sei phantasievoll gebildet sowie mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ferner stelle die angemeldete Marke
keinen feststehenden Ausdruck dar, der den Verkehrskreisen geläufig sei.
Hinsichtlich der angemeldeten Wortfolge ergäben sich mehrere Interpretationsmöglichkeiten („alles aus Glas“, „alles in einem Glas“, „ganz aus Glas“, „ganz in
Glas“), von denen aber keine näher oder ferner liegend als die andere sei. Der
Begriff „all in glass“ sei nicht wörtlich übersetzbar. Er deute vielmehr verschiedenste Übersetzungsmöglichkeiten an, ohne dass jedoch eine Bedeutung tatsächlich ohne Weiteres erkennbar wäre. Auf der Internetseite des Online-Wörterbuchs
„Merriam-Webster.com“ werde die Wendung „all in glass“ nicht explizit aufgeführt.
Demnach ergebe die Wortfolge im Englischen keinen Sinn, so dass der Verkehr
eine Produktbeschreibung hierin nicht erkennen könne. In Bezug auf die Ware
„Glaswaren“ müsse es grammatikalisch korrekt „all made of glass“, in Bezug auf
„Drucksachen, Verpackungen, Broschüren“ „all about glass“ heißen. Hinsichtlich
der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ sei unklar, ob das Glas bearbeitet werden
oder ob damit lediglich ein bestimmter Erfolg erzielt werden solle. Ergänzend weist
der Anmelder noch auf die Indizwirkung einer gleichlautenden australischen Eintragung hin.
Er beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
An der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder gemäß kurzfristiger Mitteilung
seines Verfahrensbevollmächtigten nicht teilgenommen.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die angemeldete Marke
„all in glass“ weist in Verbindung mit den von der Markenstelle zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen keinerlei Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG auf.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005,
258, 259 - Roximycin). Insbesondere ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu
bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch
genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 74 m. w. N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ein der Annahme der
Unterscheidungskraft entgegenstehender waren- bzw. dienstleistungsbezogener
Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar
und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Auflage, § 8 Rdnr. 54). Zu verneinen ist dabei die Unterscheidungskraft in der
Regel bei Bezeichnungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache gebildet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test
it.; GRUR 2005, 337,
339 - VISAGE).
Dies ist bei der angemeldeten Marke der Fall. Die angemeldete Wortfolge ist vollständig dem englischen Grundwortschatz entnommen, wobei dem Verkehr die
einzelnen Worte „all in glass“, auch und gerade wegen deren großer Ähnlichkeit
mit den entsprechenden deutschen Begriffen bekannt sind. Diese werden wohl
zumindest bei erster Betrachtung spontan mit „alles in Glas“ übersetzt und unwillkürlich zu einer in den Zusammenhang passenden deutschen Wendung geformt.
In Bezug auf „Glaswaren, insbesondere Behälter“ wird der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf deren Beschaffenheit erkennen, nicht aber einen Herkunftshinweis. Im Hinblick auf die Waren „Verpackungen aus Karton oder
Wellpappe“ ergibt sich ein beschreibender Gehalt dahingehend, dass diese Glaswaren umschließen und somit deren sicheren Transport gewährleisten sollen. In
diesem Fall wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge keinen Unternehmens- sondern vielmehr einen Warnhinweis sehen, der ihm einen sorgsamen
Umgang mit der zerbrechlichen Ware abverlangt. Hinsichtlich „Drucksachen oder
Broschüren“ tritt der titelmäßige Aussagegehalt der angemeldeten Wortfolge unmittelbar hervor, sodass der Durchschnittsverbraucher ohne weiteres annehmen
wird, dass es sich um Druckerzeugnisse handelt, die sich mit Glaswaren befassen.
Die vom Anmelder behauptete Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der
angemeldeten Wortfolge führt nicht zu der Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die vielfältigen Übersetzungsmöglichkeiten von „all in glass“ wie
insbesondere „alles aus Glas“, „alles in einem Glas“, „ganz aus Glas“ oder „ganz
in Glas“ vermögen keine Schutzfähigkeit zu begründen. Mehrere gleichwertige
Bedeutungen einer Marke sprechen nämlich nicht für deren Unterscheidungskraft,
wenn sich - wie vorliegend - alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 57).
Die australische Eintragung einer identischen Marke vermag die Schutzfähigkeit
nicht zu begründen. Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft ist vielmehr die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Eine irgendwie geartete Vermutung der Richtigkeit und Verbindlichkeit lässt
sich aus der Eintragung derselben oder einer vergleichbaren Marke in einem anderen Staat nicht herleiten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, a. a. O., § 8
Rdnr. 26). Es muss einer Entscheidung über die Schutzfähigkeit deshalb stets das
Verständnis der inländischen Verkehrskreise zugrunde gelegt werden. Auf das
Sprachverständnis ausländischer Verkehrskreise (und einem möglicherweise darauf beruhenden Markenschutz im Ausland) kommt es dafür nicht an. Insoweit
kann auch ein im Heimatland phantasievoll verstandenes Sprachgebilde nach
dem Sprachverständnis des deutschen Verkehrs möglicherweise als beschreibende Aussage aufgefasst werden (z. B. Wellness). Zu berücksichtigen sind stets
nur dem inländischen Verbraucher nahe liegende Übersetzungen. Diese sind vorliegend indes beschreibender Natur. Dass eine Übersetzung der angemeldeten
Wortfolge im Online-Wörterbuch „Merriam-Webster.com“ nicht enthalten ist, ist
überdies völlig unbeachtlich, da ein solches Wörterbuch nur die Übersetzung einzelner Worte liefert. Auch die vom Anmelder für grammatikalisch korrekt erachteten Wortfolge „all made of glass“ erscheint nicht im Wörterbuch.
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke neben der mangelnden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht, kann demnach offenbleiben.
gez.
Unterschriften