Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.05.2007 – 25 W (pat) 87/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 11 307 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 20. Februar 2001 angemeldete Wortmarke
SIRI
ist am 6. Dezember 2001 für die Waren
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Toilettenseifen, Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“
unter der Nummer 301 11 307 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 21. April 1975 unter der Nummer 930 337
für die Waren und Dienstleistungen
„Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Toilette- und Feinseifen,
Wasch- und Bleichmittel für kosmetische Zwecke, Stärke und
Stärke-Erzeugnisse für kosmetische Zwecke“
eingetragenen Wortmarke
Widerspruch erhoben.
SIR
Mit Schriftsatz vom 25. September 2002 haben die Inhaber der angegriffenen
Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat
verschiedene Benutzungsunterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung vom
12. Februar 2003 eingereicht.
Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 7. November 2003 und 11. Februar 2005, von denen einer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke könne dahingestellt bleiben.
Denn auch wenn man nach der Registerlage von teilweiser Identität bzw. hoher
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren ausgehe sowie weiterhin eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde lege, so
dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, genüge die
angegriffene Marke diesen in jeder Hinsicht.
Zwar sei bei der Widerspruchsmarke nicht nur die englische Aussprache zu berücksichtigen, da es nicht ausgeschlossen werden könne, dass erhebliche Teile
der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke ebenso wie die
angegriffene Marke deutsch artikulieren würden. Bei den Vergleichsmarken
handele es sich jedoch um Kurzwörter, bei denen sich die Lautabweichungen in
aller Regel
im Klangbild wesentlich stärker auswirkten als bei
längeren
Markenwörtern. Vor diesem Hintergrund reiche die durch den zusätzlichen Vokal
„I“ auf Seiten der angegriffenen Marke geschaffene Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die
angegriffene Marke würde zweisilbig „Si-ri“ gesprochen, die Widerspruchsmarke
hingegen einsilbig und gedehnt. Der Endvokal „I“ bei der Widerspruchsmarke
führe daher zu einer für das Klangbild erheblichen Abweichung in Silbenzahl,
Vokalfolge und Wortlänge beider Marken. Einer Verwechslungsgefahr wirke
weiterhin entgegen, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein für
jedermann erkennbares sinngebundenes Wort handele, nämlich die Anrede für
„Herr“. Die angegriffene Marke stelle dagegen ein reines Phantasiewort dar.
Auch im Schriftbildvergleich wiesen die Vergleichsmarken in allen üblichen
Schriftarten durch den zusätzlichen Buchstaben und die dadurch bedingte unterschiedliche Wortlänge hinreichende Unterschiede auf. Insoweit wirke sich die
Kürze der Vergleichsmarken ebenfalls verwechslungsmindernd aus, da selbst ein
relativ schmaler Buchstabe „i“ noch wahrgenommen werde. Zudem biete die Widerspruchsmarke einen erfassbaren, wenn auch nicht warenbeschreibenden Gehalt, der bei der Unterscheidung helfe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2003
und 11. Februar 2005 die Löschung der Marke 301 11 307 für alle
beanspruchten Waren der Klassen 03 und 05 anzuordnen.
Ausgehend von einer zumindest für die Waren der Klasse 03 bestehenden erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne eine Verwechslungsgefahr trotz der Kürze beider Markenwörter nicht verneint werden.
Der einzige Unterschied zwischen beiden Marken bestehe in der Ergänzung der
angegriffenen Marke durch den Buchstaben „I“. Da dieser Buchstabe nur aus einem vertikalen Strich bestehe, könne er jedoch keine die Marke unterscheidende
Bildwirkung erzeugen. Nichts anderes gelte in klanglicher Hinsicht. Auch insoweit
schaffe der zusätzliche Buchstabe bei der angegriffenen Marke keinen deutlich
hörbaren Unterschied, zumal der Buchstabe „i“ oftmals als Auslaut von Verkürzungen bzw. Verkleinerungsformen eines Begriffs zur Anwendung komme.
Ebenso wenig könne ein möglicherweise bestehender Begriffsanklang der älteren
Marke bestehende Gemeinsamkeiten zwischen beiden Marken „neutralisieren“.
Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien nicht gegeben. Der Abstand zwischen beiden Marken sei
ausreichend. Die durch das Endungs-I bei der angegriffenen Marke bedingte Vokalfolge und Zweisilbigkeit der angegriffenen Marke wie auch deren gesteigerte
Wortlänge sorgten für eine hinreichende Unterscheidbarkeit, zumal die Widerspruchsmarke im Gegensatz zur angegriffenen Marke einen Sinngehalt aufweise.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da zwischen den Vergleichsmarken auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Soweit sich die Widersprechende auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedenfalls im Bereich der Warenklasse 03 beruft, vermag dies
der Senat nicht festzustellen. Das von der Widersprechenden vorlegte Urteil des
Landgerichts Köln aus dem Jahre 1979 sowie die – von der Widersprechenden
zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung – genannten Verkaufszahlen von „SIR“-Produkten im Zeitraum 1997 bis August 2002 erlauben allein
keine Rückschlüsse auf eine gesteigerte Bekanntheit der Marke zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Weitere Tatsachen, die diese Rechtsbehauptung stützen könnten
wie z. B. demoskopische Befragungen oder Werbeaufwendungen, hat die Widersprechende nicht dargelegt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit der Marke nicht gerichtsbekannt
ist (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 191).
Die aufgeworfenen Benutzungsfragen können offen bleiben. Denn auch wenn man
von der Registerlage ausgeht, wonach sich beide Marken teilweise auf identischen
und ansonsten erheblich ähnlichen Waren begegnen können, so dass insgesamt
strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, wird die angegriffene Marke diesen in jeder Hinsicht noch gerecht.
Zwar unterscheiden sich beide Marken nur durch den zusätzlichen Buchstaben „I“
am Wortende der angegriffenen Marke und stimmen nicht nur schriftbildlich, sondern bei einer deutschen Aussprache der Widerspruchsmarke auch klanglich in
der Lautfolge „SIR“ überein. Bei dem Endungs-I der angegriffenen Marke handelt
es sich jedoch um einen bei Wahrnehmung der Marke kaum überhörbaren
Selbstlaut, welcher vor allem bewirkt, dass die angegriffene Marke im Gegensatz
zur einsilbigen Widerspruchsmarke „SIR“ zweisilbig wie „SI-RI“ ausgesprochen
wird. Der übereinstimmende Konsonant „R“ tritt bei der angegriffenen Marke als
Anlaut der zweiten Silbe der angegriffenen Marke klanglich deutlicher hervor als
auf Seiten der Widerspruchsmarke, bei der er lediglich den Auslaut des einsilbigen
Markenworts bildet. Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben selbst
bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer Aussprache der klanglich leicht erfassbaren Wörter gut vernehmbar, zumal es sich bei
beiden Marken um Kurzwörter handelt, die durch Abweichungen in einzelnen
Lauten stärker beeinflusst werden als längere Markenwörter (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 135).
Neben diesen sich aus den Markenwörtern selbst ergebenden Unterschieden wirkt
einer Verwechslungsgefahr zudem auch der bereits von der Markenstelle erwähnte Umstand entgegen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs in der Widerspruchsmarke sofort und ohne weiteres den allgemein bekannten und in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangenen englischsprachigen Begriff für „Herr“
erkennen wird (vgl. dazu EuG, MarkenR 2004, 162, 166 - Tz. 46), während die
angegriffene Marke hingegen keinen Begriffsinhalt vermittelt. Zwar bestehen seitens des Senats Bedenken, ob (unterschiedliche) begriffliche Anklänge der zu
vergleichenden Marken bestehende Ähnlichkeiten in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht allein „neutralisieren“ können (vgl. dazu EuGH, MarkenR 2006, 160,
164 Tz. 35 – ZIRH/SIR). Gleichwohl kann ein sich ohne weiteres erschließender
Sinngehalt dazu führen, dass klangliche oder auch schriftbildliche Unterschiede
vom Hörer oder Leser schneller und besser erfasst werden (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 151) und in diesem Rahmen zu einer hinreichenden Unterscheidbarkeit beider Marken beitragen, wenn auch nicht in einem
allein entscheidungserheblichem Umfang.
Kollisionsmindernd wirkt sich in diesem Zusammenhang weiter aus, dass aufgrund
der zunehmenden Verbreitung und Anwendung der englischen Sprache im Inland
ein wachsender Teil des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die Widerspruchsmarke nicht nur als englischsprachigen Begriff erkennen, sondern auch in
englischer Aussprache („SÖR“ mit scharfem „S“) wiedergeben wird, während hingegen bei der als Fantasiebegriff verstandenen angegriffenen Marke kein Anlass
zu einer vergleichbaren Aussprache besteht.
Selbst wenn man daher berücksichtigt, dass Übereinstimmungen am Wortanfang
stärker beachtet werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9
Rdnr. 131), ist aufgrund der deutlich wahrnehmbaren Unterschiede im Klangbild
beider Marken sowie der vorgenannten weiteren kollisionsmindernden Umstände
insgesamt eine hinreichend sichere Unterscheidung noch gewährleistet, so dass
auch aus der ungenauen Erinnerung heraus (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236,
239 – Lloyd/Loints ) nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist.
Beim schriftbildlichen Vergleich führt der zusätzliche Vokal am Wortende der angegriffenen Marke in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls noch zu einem
ausreichendem Abstand. Dieser Unterschied wird in Anbetracht des Umstands,
dass es sich um kurze Markenwörter handelt, die der Verkehr mit einem Blick erfassen kann, nicht unbemerkt bleiben. Hinzu kommt, dass das Schriftbild der
Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort. Kollisionsmindernd wirkt sich nicht zuletzt ebenso wie beim klanglichen Vergleich der ohne weiteres erfassbare Sinngehalt der Widerspruchsmarke
aus, da dieser auch bei visueller Wahrnehmung eines Wortes dazu beitragen
kann, bestehende Abweichungen im Schriftbild beider Marken schneller und besser zu erfassen (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9
Rdnr. 151).
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften