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BPatG Beschluss vom 01.06.2007 – 25 W (pat) 93/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 93/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 58 652

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. Juni 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 11. November 2003 angemeldete Marke 303 58 652

PowerLyzer

ist am 18. März 2004 für die Waren und Dienstleistungen

„Planung und Entwicklung von technischen Geräten zur Messung

und Auswertung von elektrischen Größen einschließlich Ruhestrom und Ruhespannung in mobilen Bordnetzen, insbesondere

für automotive Anwendungen; Planung und Entwicklung von technischen Geräten zur Analyse und Beeinflussung der Energieströme von Komponenten, insbesondere im Fahrzeugbereich; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung zur Berechnung und Erstellung einer Energiebilanz aus Messergebnissen

und sonstigen Daten; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Automobile und deren Teile;

Durchführung von technischen Messungen; technische Beratung;

Installation, Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten;

Datenspeicherung; technische Geräte zur Messung und Auswertung von elektrischen Größen einschließlich Ruhestrom und Ruhespannung in mobilen Bordnetzen, insbesondere für automotive

Anwendungen; technische Geräte zur Analyse und Beeinflussung

der Energieströme von Komponenten (nicht für medizinische Zwecke), insbesondere im Fahrzeugbereich; Datenverarbeitungsprogramme zur Berechnung und Erstellung einer Energiebilanz aus

Messergebnissen und sonstigen Daten; Diagnoseapparate, nicht

für medizinische Zwecke; Messgeräte (elektrisch); Spannungsmesser; Datenverarbeitungsgeräte; Datenspeicher“

in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der für die Waren

„Elektrische Geräte zur Erfassung elektrischer Größen; Computersoftware und Computerhardware zur Weiterleitung und Auswertung elektrischer Größen“

am 30. Juli 1999 national unter der Nummer 399 33 807 und am 1. September 2005 als Gemeinschaftsmarke unter der Nummer 3 412 764 eingetragenen

Marke

PowerLizer

und hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 17. Mai 2006 durch eine Prüferin des höheren Dienstes die angegriffene Marke wegen der beiden Widersprüche gelöscht.

Die Markenstelle geht von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus. Ohne weiteres sei Identität, bzw. engste Ähnlichkeit zwischen

den sich gegenüber stehenden Waren gegeben. Zwischen den Dienstleistungen

der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarken sei ein mittlerer

bzw. zumindest ein geringer Ähnlichkeitsbereich zugrunde zulegen. Es sei ein

mittelgradiger bis strenger Maßstab an den Abstand der Marken anzulegen, um

die Gefahr von Verwechslungen zu beurteilen. Die angegriffene Marke halte den

erforderlichen Abstand nicht ein. Die beiden Wortmarken besäßen bereits schriftbildlich eine hohe Ähnlichkeit. Sie seien bis auf einen Buchstaben identisch. Darüber hinaus seien die Marken bei klanglicher Betrachtungsweise identisch, da der

Buchstabe „y“ im konkreten Begriff genauso wie der Buchstabe „i“ ausgesprochen

werde, so dass eine hohe klangliche Ähnlichkeit vorliege. Darüber hinaus liege

auch begriffliche Ähnlichkeit vor.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dagegen Beschwerde eingelegt und

beantragt,

den Beschluss aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.

Die Markenstelle übersehe, dass jedenfalls die von der angegriffenen Marke umfassten Produkte „technische Beratung; Datenspeicherung; Datenspeicher“ keine

Entsprechung im Verzeichnis der Widerspruchsmarken fänden. Jedenfalls für

diese Produkte hätte die angegriffene Marke nicht gelöscht werden dürfen. Außerdem habe es die Markenstelle unterlassen, sich mit dem offensichtlichen Begriffsinhalt der Widerspruchsmarken auseinanderzusetzen. Die Widerspruchsmarken

würden als Zusammenfassung der beschreibenden Angabe „Kraftanalyse“ oder

„Energieanalyse“ oder als Hinweis auf ein leistungsverstärkendes technisches Gerät aufgefasst. Die Bedeutung des Bestandteils „Power“ liege auf der Hand. Zusätze wie „Lizer“ oder „zer“ deuteten nach allgemeinem Verständnis auf eine

Leistung des Zuführens oder Verstärkens, im vorliegenden Fall möglicherweise

auch des analysierens hin. Das DPMA habe bereits in der Vergangenheit verschiedene Marken gelöscht bzw. nicht eingetragen, die aus dem Wort „Energizer“

bestanden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken sei deshalb sehr gering.

Die angegriffene Marke läge nicht im geschützten Identitätsbereich der Widerspruchsmarken. Die Markenstelle habe auch nicht den Umstand berücksichtigt,

dass die angesprochenen Verkehrskreise unter Fachleuten der Technik zu suchen

seien. Diese begegneten einer Produktbezeichnung mit erhöhter Aufmerksamkeit,

zumal wenn es sich um eine zumindest auch beschreibende Angabe handele.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widerspruchsmarke „PowerLizer“ sei schutzfähig und ihr Schutzumfang nicht

eingeschränkt. Die Wörter „Lyzer“, „Lizer“ oder „zer“ seien weder in der deutschen

noch in der englischen Sprache bekannt. Mit dem Wort „Energizer“ sei die Widerspruchsmarke nicht zu vergleichen, da es das Verb „energize“ mit der Bedeutung

„ansteuern“ gebe. Die gängigen englischen Übersetzungen für die Verben „zuführen“ bzw. „verstärken“ seien dagegen „apply“ bzw. amplify“. Zu Recht habe die

Markenstelle auch angenommen, dass zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren/Dienstleistungen „technische Beratung; Datenspeicherung;

Datenspeicher“ eine Ähnlichkeit bestehe. Mit den Waren „Datenspeicher“ bestehe

engste Ähnlichkeit und die Dienstleistungen „technische Beratung; Datenspeicherung“ lägen mit den Waren der Widerspruchsmarke im mittleren Ähnlichkeitsbereich. Die Waren „Computersoftware“ und „Computerhardware“ seien in einem

unmittelbaren Zusammenhang mit einem Datenspeicher zu sehen. Demzufolge

ergebe sich auch ohne weiters die Ähnlichkeit zur Dienstleistung „Datenspeicherung“. Auch die Dienstleistung „technische Beratung“ werde umfangreich im Zusammenhang mit der Anschaffung und Betreuung von elektrischen Geräten sowie

Computersoftware und Computerhardware erbracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 -

PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. -Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich

nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Identität

oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.

Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen

aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei

ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 26).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken „PowerLizer“ ist durchschnittlich. Ein Wort „Lizer“ gibt es weder in der deutschen noch in der englischen

Sprache. Selbst wenn unter Anlehnung an das Wort “energizer” die Widerspruchszeichen andeuten sollten, dass Kraft und Energie verstärkt werde, so wäre die

Wortbildung insgesamt phantasievoll und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke immer noch durchschnittlich. Im Gegensatz zu dem Wort “energize”

(ua Antrieb geben) ist ein Wort “powerize” oder “powerlize” weder bekannt noch

ermittelbar, so das seine Wortbildung wie “PowerLizer” für etwas Verstärkendes

nicht nahe liegt und sprachunüblich ist.

Alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke weisen zumindest noch

eine Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarken auf. Zum Teil könnten

die sich gegenüberstehenden Waren sogar identisch sein.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn

diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander

kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart

als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe –

so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der

Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen

Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke

auszugehen ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 44).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Waren und Dienstleistungen „technische Beratung; Datenspeicherung; Datenspeicher“ mit den Waren

„Computersoftware und Computerhardware zur Weiterleitung und Auswertung

elektrischer Größen“ ähnlich. Die genannten Waren der Widerspruchsmarken

lösen oft einen technischen Beratungsbedarf aus, dessen Befriedigung von den

gleichen Anbietern zum Teil auch als selbständige Dienstleistung zusätzlich angeboten wird, so dass noch eine Ähnlichkeit besteht. Die “Datenspeicher”, zu denen

z. B. Festplatten gehören, können ein Teil der Computerhardware darstellen bzw.

diese unmittelbar ergänzen. Bei Weiterleitung und Auswertung von elektrischen

Größen, für welche die „Computersoftware und Computerhardware der Widerspruchsmarke bestimmt sind, erfolgt regelmäßig eine entsprechende Datenspeicherung, so dass zwischen den Waren der Widerspruchsmarken und der Dienstleistung “Datenspeicherung” ebenfalls noch eine Ähnlichkeit zu bejahen ist, da

sich die Waren und Dienstleistungen unmittelbar ergänzen.

Die Waren “technische Geräte zur Messung und Auswertung von elektrischen

Größen einschließlich Ruhestrom und Ruhespannung in mobilen Bordnetzen, insbesondere für automotive Anwendungen; technische Geräte zur Analyse und

Beeinflussung der Energieströme von Komponenten (nicht für medizinische

Zwecke), insbesondere im Fahrzeugbereich; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Messgeräte (elektrisch); Spannungsmesser“ der angegriffenen

Marke und die Waren “Elektrische Geräte zur Erfassung elektrischer Größen”

weisen zueinander eine erhebliche Ähnlichkeit auf und sind teilweise sogar identisch. Ebenso können die “Datenverarbeitungsgeräte” und die “Datenverarbeitungsprogramme zur Berechnung und Erstellung einer Energiebilanz aus Messergebnissen und sonstigen Daten” der angegriffenen Marke mit den Waren “Computerhardware zur Weiterleitung und Auswertung elektrischer Größen” der Widerspruchsmarken identisch bzw. erheblich ähnlich sein.

Die Dienstleistungen “Planung und Entwicklung von technischen Geräten zur

Messung und Auswertung von elektrischen Größen einschließlich Ruhestrom und

Ruhespannung in mobilen Bordnetzen, insbesondere für automotive Anwendungen; Planung und Entwicklung von technischen Geräten zur Analyse und Beeinflussung der Energieströme von Komponenten, insbesondere im Fahrzeugbereich;

Durchführung von technischen Messungen; Installation, Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten“ weisen eine Ähnlichkeit zu den Waren „Elektrische

Geräte zur Erfassung elektrischer Größen; Computersoftware und Computerhardware zur Weiterleitung und Auswertung elektrischer Größen“ der Widerspruchsmarken auf, da sich die Waren und Dienstleistungen unmittelbar ergänzen

und von den gleichen Firmen angeboten werden können.

Die Dienstleistungen „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung zur

Berechnung und Erstellung einer Energiebilanz aus Messergebnissen und sonstigen Daten; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere

für Automobile und deren Teile“ der angegriffenen Marke sind ähnlich mit den Waren „Computersoftware zur Weiterleitung und Auswertung elektrischer Größen“

der Widerspruchsmarken, da diese Dienstleistungen die Waren der Widerspruchsmarke zum Gegenstand haben können.

Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es darauf an,

wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von

Waren bzw. Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren

bzw. Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH, MarkenR 2006, 67 -

Picasso). Anzuknüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf

den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher der entsprechenden Waren bzw. Dienstleistungen abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 -SAT.2).

Selbst soweit für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen vorwiegend der

Fachverkehr als maßgeblicher Verkehrskreis in Betracht kommt, der regelmäßig

Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit begegnet als Laien, liegt eine so

hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen vor, dass Verwechslungen in erheblichem

Umfang unvermeidlich sind. Gerade Fachleute, die auf dem einschlägigen Waren-

und Dienstleistungsgebiet regelmäßig über entsprechende Englischkenntnisse

verfügen, werden beide Marken als englischsprachige Wortbildungen auffassen.

Darauf deutet bereits das allgemein bekannte Wort "Power" hin. Außerdem gibt es

im englischen eine Reihe von Wörtern, welche auf „-izer“ bzw. „yzer“ enden (z. B.

organizer, tranquillizer, catalyzer, electrolyzer). Die Buchstaben „i“ bzw. „y“ werden

in diesen Wörtern ebenso wie z. B. in der jeweils dritten Silbe die englischen Verben "energize" und "analyse" (bzw. amerikanisch "analyze"), die in den hier zu

vergleichenden Marken möglicherweise anklingen, in gleicher Weise wie "ai" ausgesprochen. Es liegt damit eine praktisch gleich klingende Aussprache nahe, da

im Englischen "i" und "y" in entsprechenden Lautverbindungen häufig gleich artikuliert werden. Selbst soweit die Buchstabe „i“ und „y“ deutsch ausgesprochen

werden sollten, klingen sie ähnlich und es ist sogar auch insoweit mit einer identischen Aussprache zu rechnen, da der Buchstabe “y” teilweise auch wie “i” artikuliert wird.

Da mit klanglichen Begegnungen der Marken auch beim Fachverkehr zu rechnen

ist, führt die klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken dazu,

dass eine Verwechslungsgefahr bereits aus diesem Gesichtspunkt besteht. Es

kommt nicht mehr darauf an, ob die Marken auch wegen des Schriftbilds verwechselbar sind.

Da die Zeichen in ihrer Gesamtheit keinen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Begriffsgehalt aufweisen, gibt es auch keine begrifflichen Merkhilfen,

die eine Verwechslungsgefahr verhindern könnten. Erst recht gilt dies für die Gefahr klanglicher Verwechslungen, wenn die Marken identisch ausgesprochen werden, womit in erheblichem Umfang zu rechnen ist. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, eine Abgrenzung ergebe sich daraus, dass „Lyzer“ eher auf

das Wort „Analyse“ hindeute, während „Lizer“ eher in Richtung „Verstärkung“,

„Steigerung“ deute, kann dies bei identischer oder nahezu identischer Aussprache

eine Verwechslungsgefahr nicht verhindern. Außerdem ist davon auszugehen,

dass der Verkehr solche analytischen Überlegungen regelmäßig nicht anstellt.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften