Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 04.06.2007 – 3 Ni 21/04 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen:
3 Ni 21/04 (EU) führend verb. mit 3 Ni 41/06/ (EU)
Entscheidungsdatum:
4. Juni 2007
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
Olanzapin
IntPat ÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1; EPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. a
1. Die neuheitsschädliche Vorwegnahme einer chemischen Verbindung durch eine allgemeine Formel nach Art einer Markush-Formel ist weder abhängig von der Art der Darstellung der allgemeinen chemischen Formel noch der Art der Erläuterung oder Darstellung der Bedeutungen der variablen Reste in einer Vorveröffentlichung und auch nicht an die Vorveröffentlichung in einem Patentdokument gebunden. Maßgebend ist, dass sich die Restebedeutungen aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung für den Fachmann zweifelsfrei ergeben und der das Kollektiv bildenden Formel ohne weiteres und eindeutig zuordnen lassen (im Anschluss an BGH GRUR 1988, 447 - Fluoran).
2. Die Verwendung einer chemischen Verbindung zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer bestimmten Krankheit ist unabhängig von der Art der Krankheit - hier psychotische Störungen - nicht mehr neu, wenn der Fachmann einer Vorveröffentlichung die anhand üblicher in vitro und/oder Tierversuche belegte Eignung dieser chemischen Verbindung zur Behandlung der betreffenden Krankheit entnehmen kann. Der Nachweis der Erzeugung eines therapeutischen Effekts am Menschen durch klinische Versuche oder gar das Ergebnis abgeschlossener klinischer Versuche ist keine Voraussetzung für die Neuheitsschädlichkeit einer Vorveröffentlichung.
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
An Verkündungs Statt zugestellt am 4. Juni 2007 …
3 Ni 21/04 (EU) verbunden mit 3 Ni 41/06 (EU)
(Aktenzeichen)
…
…
betreffend das europäische Patent 0 454 436
(DE 691 12 895)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 454 436 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. April 1991 angemeldeten und
u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der
Verfahrenssprache Englisch
erteilten
europäischen Patents
0 454 436
(EP 0 454 436 B1, Streitpatentschrift), das in der deutschen Übersetzung „Pharmazeutische Verbindungen“ betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nummer DE 691 12 895 geführt wird. Für das Streitpatent wurde die Priorität der britischen Patentanmeldung GB 9009229 vom 25. April 1990 in Anspruch genommen. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 22 Patentansprüche. Sie lauten in der deutschen Übersetzung DE 691 12 895 T2 wie folgt:
„1. 2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon.
2. 2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein pharmazeutisch brauchbares
Säureadditionssalz davon.
3. 2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin.
4. Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur Verwendung als Arzneimittel.
5. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur
Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer Störung
im Zentralnervensystem.
6. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur
Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von Schizophrenie.
7. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur
Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer schizophrenieformen Krankheit.
8. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur
Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von akuter
Manie.
9. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 zur
Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung von leichten
Angstzuständen.
10. Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend eine Verbindung nach Anspruch 2, zusammen mit einem pharmazeutisch
brauchbaren Verdünnungsmittel oder Träger dafür.
11. Dosiseinheitsform, umfassend 0.1 bis 20 mg einer Verbindung
nach Anspruch 2.
12. Dosiseinheitsform, umfassend 0.5 bis 10 mg einer Verbindung
nach Anspruch 2.
13. Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend die Verbindung nach Anspruch 3 zusammen mit einem pharmazeutisch
brauchbaren Verdünnungsmittel oder Träger dafür.
14. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 0.1 bis 20 mg der Verbindung von Anspruch 3.
15. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 0.5 bis 10 mg der Verbindung von Anspruch 3.
16. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 2.5 bis 5 mg der Verbindung von Anspruch 3 zusammen mit einem pharmazeutisch brauchbaren
Verdünnungsmittel oder Träger dafür.
17. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.1
bis 20 mg einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 umfasst.
18. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.5
bis 10 mg einer Verbindung nach Anspruch 2 oder 3 umfasst.
19. Pharmazeutische Injektion nach Anspruch 17 oder 18, die eine langzeitwirkende Formulierung für intramuskuläre Injektionen ist.
20. Verfahren zur Herstellung einer Verbindung nach Anspruch 1,
umfassend
(a) die Umsetzung von N-Methylpiperazin mit einer Verbindung
der Formel,
wobei Q ein abspaltbarer Rest ist, oder
(b) den Ringschluss einer Verbindung der Formel
21. Verbindung der Formel,
wobei Q -NH2, -0H oder -SH ist und, wenn Q -NH2 ist, Salze davon.
22. Verbindung nach Anspruch 21, wobei Q -NH2 ist oder ein
Salz davon.“
Die Klägerinnen haben das Streitpatent getrennt angegriffen. Mit Beschluss vom
13. Juli 2006 wurden die Verfahren 3 Ni 21/04 (EU) und 3 Ni 41/06 (EU) verbunden.
Die Klägerinnen machen geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil seine
Gegenstände nicht mehr neu seien und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie beziehen sich zur Begründung u. a. auf den Inhalt der folgenden Dokumente:
K2
GB-PS 1 533 235
K3
GB-PS 1 533 236
K4
J. Med. Chem. 23 (1980) 878-884
K5
Teratology 35 (1987) 60A-61A, Abstract P65
K6
Pharmazie 38 (1983) 562
K14
Nachr.Chem.Tech.Lab. 38 (1990) 40
K23
Rechercheergebnis STNEasy: Chem.Abstr. 93:160947 (1980),
Datenbankeintrag der K4 in Chemical Abstracts.
Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,
das europäische Patent 0 454 436 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen;
hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprüchen
gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen A, B und C und weiterhin hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß den in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006 überreichten Hilfsanträgen 1 (= Hilfsantrag D) und 2 (=
Hilfsantrag E).
Demnach umfasst Hilfsantrag A acht Patentansprüche folgenden Wortlauts:
„1. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
in Dosiseinheitsform zur Behandlung von Schizophrenie, einer
schizophrenieformen Krankheit, akuter Manie oder leichter
Angstzustände, wobei die Verbindung in einer täglichen Dosis
von 0.1 bis 20 mg verabreicht wird.
2. Die Verwendung gemäß Anspruch 1, wobei die Verbindung in
einer täglichen Dosis von 0.5 bis 10 mg verabreicht wird.
3. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel oder Tablettenform, umfassend 0.1 bis 20 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
4. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 0.5 bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
5. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 2.5 bis 5 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
6. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.1
bis 20 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-
10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon umfasst.
7. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.5
bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-
10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon umfasst.
8. Pharmazeutische Injektion nach Anspruch 6 oder 7, die eine
langzeitwirkende Formulierung für die intramuskuläre Injektion
ist.“
Hilfsantrag B umfasst acht Patentansprüche folgenden Wortlauts:
„1. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
in Dosiseinheitsform zur Behandlung von Schizophrenie oder
einer schizophrenieformen Krankheit, wobei die Verbindung in
einer täglichen Dosis von 0.1 bis 20 mg verabreicht wird.
2. Die Verwendung gemäß Anspruch 1, wobei die Verbindung in
einer täglichen Dosis von 0.5 bis 10 mg verabreicht wird.
3. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel oder Tablettenform, umfassend 0.1 bis 20 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
4. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 0.5 bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
5. Pharmazeutische Zusammensetzung in Kapsel- oder Tablettenform, umfassend 2.5 bis 5 mg der Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin
oder ein Säureadditionssalz davon.
6. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.1
bis 20 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-
10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon umfasst.
7. Pharmazeutische Injektion, die in der Dosiseinheitsform 0.5
bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-
10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon umfasst.
8. Pharmazeutische Injektion nach Anspruch 6 oder 7, die eine
langzeitwirkende Formulierung für die intramuskuläre Injektion
ist.“
Hilfsantrag C umfasst acht Patentansprüche folgenden Wortlauts:
„1. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
in Dosiseinheitsform zur Behandlung von Schizophrenie oder
einer schizophreniformen Krankheit, wobei die Verbindung in
einer täglichen Dosis von 0.1 bis 20 mg verabreicht wird.
2. Die Verwendung gemäß Anspruch 1, wobei die Verbindung in
einer täglichen Dosis von 0.5 bis 10 mg verabreicht wird.
3. Die Verwendung gemäß Anspruch 1 oder 2, wobei das Arzneimittel in Kapsel oder Tablettenform vorliegt und 0.1 bis 20 mg
der Verbindung
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz
davon umfasst.
4. Die Verwendung gemäß Anspruch 3, wobei die Kapsel oder
Tablette 0.5 bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon umfasst.
5. Die Verwendung gemäß Anspruch 4, wobei die Kapsel oder
Tablette 2.5 bis 5 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon umfasst.
6. Die Verwendung gemäß Anspruch 1 oder 2, wobei das Arzneimittel in Form einer Injektion vorliegt, die in der Dosiseinheitsform 0.1 bis 20 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon enthält.
7. Die Verwendung gemäß Anspruch 6, wobei, in der Dosiseinheitsform 0.5 bis 10 mg der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-
1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon enthalten.
8. Die Verwendung gemäß Anspruch 6 oder 7, wobei die Dosiseinheitsform eine langzeitwirkende Formulierung für die intramuskuläre Injektion ist.“
Hilfsantrag D umfasst vier Patentansprüche folgenden Wortlauts (Unterstreichung
durch die Beklagte):
„1. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
zur Behandlung von Schizophrenie, wobei die Behandlung mit
einer geringen Wahrscheinlichkeit der Induzierung extrapyramidaler Nebenwirkungen einhergeht, und ohne die Gefahr der
Induzierung von Agranulozytose.
2. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
zur Behandlung einer schizophreniformen Krankheit, wobei
die Behandlung mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Induzierung extrapyramidaler Nebenwirkungen einhergeht, und
ohne die Gefahr der Induzierung von Agranulozytose.
3. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
zur Behandlung von akuter Manie, wobei die Behandlung mit
einer geringen Wahrscheinlichkeit der Induzierung extrapyramidaler Nebenwirkungen einhergeht, und ohne die Gefahr der
Induzierung von Agranulozytose.
4. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin oder ein
Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels
zur Behandlung von leichten Angstzuständen, wobei die Behandlung mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Induzierung extrapyramidaler Nebenwirkungen einhergeht, und ohne
die Gefahr der Induzierung von Agranulozytose.“
Hilfsantrag E umfasst vier Patentansprüche folgenden Wortlauts (Unterstreichung
durch die Beklagte):
„1. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels zur
Behandlung von Schizophrenie, wobei die Behandlung ohne
die Gefahr der Induzierung von Agranulozytose.
2. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels zur
Behandlung einer schizophreniformen Krankheit, wobei die
Behandlung ohne die Gefahr der Induzierung von Agranulozytose.
3. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels zur
Behandlung von akuter Manie, wobei die Behandlung ohne
die Gefahr der Induzierung von Agranulocytose.
4. Die Verwendung der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno-[2,3-b] [1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon zur Herstellung eines Arzneimittels zur
Behandlung von leichten Angstzuständen, wobei die Behandlung ohne die Gefahr der Induzierung von Agranulozytose.“
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in vollem Umfang für patentfähig.
Sie bezieht sich zur Begründung auf folgende Dokumente und Unterlagen
B1
Neuropsychopharmacol. 14 (1996) 111-123
B2
auszugsweise Übersetzung der B 1 S. 111, 123
B3
Zyprexa Discoverers Award 2000
B4
auszugsweise Übersetzung der B 3 S. 11
B5
Focus 10. März 2003 „Bittere Pillen für die Pharmariesen“
B6
Eidesstattliche Versicherung Hilmar Bohn, 61440 Oberursel,
B7
Umsatzzahlen Zyprexa
B8
Interimreport -EGIS 1. Oktober 2003 - 31. März 2004
B9
Umsatzzahlen der Fa. Servier, dem Hauptaktionär von EGIS
B10
Pharmacological and Biochemical Properties of Drug Substances,
American Pharmaceutical Assoc. Academy of Pharm. Sci. (1977) 1-31
B11
J. Med. Chem. 33 (1990) 809-814
B12
New Engl. J. Med. 324 (1991) 746-754
B13 Queens Awards for Enterprise (2000)
B14
Prix Galien Award 1997 for Zyprexa
B15
Arzneim.-Forsch. (Drug Res.) 25 (1975) 712-720
B16
Principles of Medicinal Chemistry, William O. Foye, ed., 3rd ed.,
Lea & Febiger, Philadelphia London 1989, S. 39
B17
Psychotherapeutic Drugs, Part II - Applicatons, E. Usdin, I.S.Forrest,
eds., Marcel Dekker Inc., New York Basel 1977, S. 827-867
B18
Arzneim.-Forsch. (Drug Res.) 27 (1977) 1561-1565
B19
Psychopharmacology 85 (1985) 129-132
B20
The Pharmacological Basis of Therapeutics, C, 7th ed., MacMillan
Publ., New York 387-399
B21
J. Neurochem. 47 (1986) 1822-1831
B22
Schizophrenia Research 4 (1991) 121-156
B23
Psychopharmacology Bulletin 24 (1988) 62-67
B24
Arch. Gen. Psychiatry 31 (1974) 58-61
B25
J. Pharmacol. Exp. Ther. 25 (1989) 238-246
B26
Arch. Gen. Psychiatry 29 (1973) 177-189
B27
Neuropharm. 18 (1979) 591-594
B28
Pharmakopsychiat. 8 (1975) 115-121
B29
Pharmac. Ther. 57 (1993) 1-78
B30
Neurosc. & Biobehavioural Rev. 14 (1990) 357-363
B31
Arch. Gen. Psychiatry 36 (1979) 657-664
B32
Principles of Medicinal Chemistry, William O. Foye, ed., 3rd ed.,
Lea & Febiger, Philadelphia London 1989, S. 189-221
B33
Flumezapin - Analysis of Efficacy Data 1989
B34
Arzneim.-Forsch./Drug Res. 42 (II) (1992) 896-900
B35
J. Med. Chem. 36 (1993) 2107-2114
B36
Auszug H.-J. Möller Pharmakodynamik und Wirkmechanismen
der Neuroleptika S. 153-154
B37
Leitfaden für Patentrecherchen mit STN EASY
B38 WHO Drug Information Vol. 6, No. 2, 1992, S. 1-16.
B39
Römpp Lexikon Chemie, 10. Aufl., Georg Thieme Verlag, S. 3355.
B40
US 4 045 445
B41
J. Med. Chem. 25 (1982) 1133-1140
B42
Auszug aus Römpps Chemie-Lexikon, Stichwort Halogenierung
S. 1672-1673
B43
The Chemistry of Heterocyclic Compounds, Vol. 44: Thiophene and Its
Derivatives. Part Four, John Wiley & Sons, Inc. 1991, 397-480
auszugsweise.
B44
Auszug aus der Beilstein-Datenbank
B45
Auszug aus der Datenbank Chemical Abstracts betreffend das
Chemical Abstract Referat 100:29303 zu K6
B46
Chem.Abstr. AN 100:29303 betreffend K6
B47
Erklärung von Prof. Dr. Christoph Hiemke, Psychiatr. Klinik und Poliklinik,
Joh. Gutenberg Univ. Mainz, vom 16. November 2006
B48
In US-Patentschriften unter „Haloalkyl“ nachweisbare unterschiedliche
Substituenten (Aufstellung)
B49
Erklärung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, Klinik und Poliklinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Univ. München, vom
16. November 2006.
B50
Erklärung von Prof. Dr. Gisela Greksch, Otto-von-Guericke Universität
Magdeburg, vom 25. November 2006.
B51
Erklärung von Prof. Dr. Gerd Dannhardt, Institut f. Pharmazie,
Joh. Gutenberg-Univ. Mainz, vom 22. Januar 2007.
B52
Erklärung von Prof. Dr. Hanns Hippius, em.o.Prof. für Psychiatrie,
vom 23. Januar 2007.
B53
Erklärung von Dr. Albertus Antonius Ellenbroek, EVOTEC NeuroScience
GmbH, Hamburg, vom 23. Januar 2007
B54
Erklärung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, Klinik und Poliklinik für
Psychiatrie und Psychotherapie der Univ. München, vom 22. Januar 2007
B55
Erklärung von Prof. Dr. Gisela Grecksch, Institut f. Pharmakologie und
Toxikologie der Otto-von-Guericke-Univ. Magdeburg vom 23. Januar 2007
B56
Erklärung von Prof. Dr. Christoph Hiemke, Psychiatr. Klinik und
Poliklinik, Joh. Gutenberg Univ. Mainz, vom 23. Januar 2007.
B57
Erklärung von Prof. Dr. Gerd Dannhardt, Institut f. Pharmazie,
Joh. Gutenberg-Univ. Mainz, vom 23. Januar 2007.
B58
Erklärung von Dr. Carsten D. Siebert, Frankfurt, vom 22. Januar 2007.
B59
J. Med. Chem. 7 (1964) 395-399
B60
eMail der Redaktion der Zeitschrift Pharmazie an Prof. Dr. Mager über die
Mängel der K6
B61
eMail von Eli Lilly an Prof. Mager nebst Antwortschreiben
B62
Life Sciences 23 (1978) 599-604
B63
Auszug Literaturliste Prof. Mager, Autor der K6
B64a Declaration Ian A. Pullar vom 22. Januar 2007-03-05
B64b Übersetzung von B64a
B65 Gutachten Prof. Dr. Bernhard Jestaedt, vom 1. Februar 2007.
B66
EPO Decision T 0158/96 - 3.3.2, vom 28. Oktober 1998.
B66a Deutsche Übersetzung zu B66
B67
EPO Decision T 0715/03 - 3.3.02, vom 16. Januar 2006
B67a Deutsche Übersetzung zu B67
B68
Declaration of Dr. David Tupper, vom 4. Februar 2007
B68a Deutsche Übersetzung zu B68
B69
Declaration of Frank Bymaster, vom 2. Februar 2007
B69a Deutsche Übersetzung zu B69
Weiterhin überreichte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 u. a.
-
ein Konvolut einzelner Seiten aus eingereichten Druckschriften betreffend
Benzodiazepine sowie andere neuroleptische bzw. antipsychotische Wirkstoffe,
-
eine Mappe mit graphischen Darstellungen betreffend die Interpretation des
Inhalts der K4 und den Weg von der K4 zum Olanzapin,
-
eine graphische Darstellung zu dem Benzodiazepin Diazepam/Valium, einem
Schlafmittel, und dem Einfluss verschiedener Substituenten auf die Wirksamkeit,
-
eine weitere Erklärung von Dr. Ellenbroek vom 7. Februar 2007.
Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Professoren
Dr. A… und Dr. B… wurden auf Anregung der Beklagten vom Senat als gerichtliche Sachverständige bestellt und erstatteten ein
mündliches Gutachten. Wegen der zu begutachtenden Punkte und der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. November 2006 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach den Patentansprüchen 2-Methyl-10-(4-methyl-1piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, dessen Säureadditionssalze und
Verfahren zur Herstellung dieser Verbindungen einschließlich Zwischenprodukte
in diesen Verfahren, sowie die Verwendung dieser Verbindungen als Arzneimittel
zur Behandlung von Erkrankungen des zentralen Nervensystems
(vgl.
DE 691 12 895 T2, Anspr. 1 bis 22).
Dabei ist die Bezeichnung 2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin in den Patentansprüchen 1 bis 3 und in der Beschreibung
(vgl. bspw. DE 691 12 895 T2 S. 2 Zn. 26 f.) hinsichtlich der Angabe der Stellung
der Substituenten 4- Methyl-piperazinyl und H offensichtlich falsch. Denn nach der
üblichen Zählweise, beginnend mit dem Schwefelatom im Thiophenring und im
Gegenuhrzeigersinn voranschreitend, die sich im Übrigen in der auf S. 10 der
Streitpatentschrift EP 0 545 436 B1 angegebenen Formel korrekt wiederfindet,
steht das Piperazinyl in Stellung 4 und das Wasserstoffatom in Stellung 10, was
nichts anderes bedeutet, als dass die Stellungsangaben - sofort erkennbar - vertauscht sind und die korrekte Verbindung gemäß dem Streitpatent somit 2-Methyl-
4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin ist. Insoweit ist in
den Hilfsanträgen dieser Fehler richtig gestellt worden. Im Übrigen war dieser
Sachverhalt nicht streitig.
Ausgangspunkt der Erfindung sind Thienobenzodiazepine mit antipsychotischer
Wirkung, die im britischen Patent GB 1 533 235, im Verfahren die K2, beschrieben
sind. Das als Stammverbindung bezeichnete 7-Fluor-2-methyl-10--(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin (INN-Name Flumezapin) - auch in
der K2 sind die Stellungsangaben für das Piperazinyl und das H-Atom vertauscht
s. o. - erreichte das Entwicklungsstadium der klinischen Prüfung an psychiatrischen Patienten mit Schizophrenie. Nachdem insgesamt 17 Patienten mit Flumezapin behandelt worden waren, wurden die klinischen Versuche nach Rücksprache mit der U.S. FDA wegen des Auftretens erhöhter Werte an Creatininphosphokinase, Glutamat-Oxalacetat-Transaminase und Glutamat-Pyruvat-Transaminase
eingestellt. Des Weiteren traten bei zwei der Patienten unerwünschte extrapyramidale Nebenwirkungen auf (vgl. DE 691 12 895 T2 S. 2 Z. 17 bis S. 3 Z. 7).
2. Vor diesem Hintergrund ist die sinngemäße Aufgabe in der Bereitstellung eines
neuen Stoffes zu erkennen, der sich als Neuroleptikum zur Anwendung bei der
Behandlung von antipsychotischem Krankheitsbild eignet und der sich gegenüber
den Verbindungen des Standes der Technik, besonders im Vergleich zu Flumezapin, durch unerwartete Eigenschaften auszeichnet (vgl. DE 691 12 895 T2 S. 3
Z. 9 bis 11).
3. Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Patentansprüchen 1 bis 3 durch die
chemische
Verbindung
2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin sowie deren Säureadditionssalze, insbesondere deren pharmazeutisch akzeptable Säureadditionssalze.
Gemäß Patentanspruch 4 besteht die Lösung in der Verwendung dieser Verbindungen als Arzneimittel, des Weiteren gemäß Patentansprüchen 5 bis 9 in der
Verwendung dieser Verbindungen zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer Störung des Zentralnervensystems, speziell zur Behandlung von Schizophrenie, von schizophreniformen Zuständen, von akuter Manie sowie von leichten Angstzuständen.
Patentanspruch 10 bzw. Patentanspruch 13 ist gerichtet auf eine pharmazeutische
Zusammensetzung umfassend eine Verbindung gemäß Patentanspruch 2 bzw.
Patentanspruch 3, jeweils zusammen mit einem pharmazeutisch akzeptablen Verdünnungsmittel oder Träger.
Die Patentansprüche 11 und 12 betreffen Dosiseinheitsformen umfassend 0,1
bis 20 mg und 0,5 bis 10 mg einer Verbindung gemäß Patentanspruch 2.
Patentansprüche 14 bis 16 sind gerichtet auf pharmazeutische Zusammensetzungen in Kapsel- oder Tablettenform, die Patentansprüche 17 bis 19 auf die Injektionsform, auch als Retardformulierung zur intramuskulären Injektion, jeweils mit
verschiedenen Mengen der beanspruchten Verbindungen.
Die Patentansprüche 20 bis 22 sind gerichtet auf Verfahren zur Herstellung der
Verbindungen gemäß Patentanspruch 1 einschließlich der Zwischenprodukte der
Formel
4. Als Fachmann ist ein erfahrener organischer oder pharmazeutischer Chemiker
anzusehen, der mit der Struktur und Aktivität von noch in der Entwicklung sowie
bereits in Gebrauch befindlicher antipsychotischer Wirkstoffe vertraut und in ein
Team von Spezialisten eingebunden ist, das sich mit dem Auffinden neuer Wirkstoffe und mit deren Entwicklung befasst (vgl. BGH Mitt. 2007, 224 Punkt II.2.3 -
Carvedilol II; BGH GRUR 2001, 813
III.2.a - Taxol; Schrifts. d. Bekl. v.
25. April 2005 S. 21 Abs. 2; Schrifts. d. Kl. II v. 18. Mai 2006 S. 5 unten bis S. 6
Abs. 1). Solch einem Team gehören in vorliegendem Fall neben organischen und
pharmazeutischen Chemikern auch Pharmakologen, Galeniker sowie fachlich entsprechend ausgebildete, forschende Mediziner an.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung gemäß Hauptantrag erweist
sich als nicht patentfähig, da er in Form der Patentansprüche 1 bis 9 sowie 20
bis 22 gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift J. Med. Chem. 23 (1980)
878-884 (K4) nicht mehr neu ist, in Form der Patentansprüche 10 bis 19 gegenüber K4 unter Berücksichtigung der ebenfalls vorveröffentlichten Druckschrift
GB 1 533 235 (K2) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Der
chemischen Verbindung
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin (nomenklaturgemäß richtig gestellt) einschließlich
ihrer insbesondere pharmazeutisch akzeptablen Säureadditionssalze gemäß den
Patentansprüchen 1 bis 3 mangelt es an der erforderlichen Neuheit gegenüber der
Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift J. Med. Chem. 23 (1980) 878-884 (K4).
Die chemische Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin ist in der Druckschrift K4 zwar nicht expressis verbis beschrieben. Nach der Entscheidung „Elektrische Steckverbindung“ (vgl. BGH
GRUR 1995, 330) beschränkt sich der Offenbarungsgehalt einer vorveröffentlichten Druckschrift aber nicht auf die wörtliche Beschreibung, sondern umfasst auch
solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den
Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die
Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gewissermaßen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn er
sich dessen nicht bewusst ist. Diese auf den Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung im Bereich der Mechanik bezogenen Grundsätze sind auch im Bereich
der Stoffchemie mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine chemische Verbindung
dann als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen ist, wenn dem Fachmann in einer Vorveröffentlichung ein konkreter Hinweis auf die betreffende Verbindung vermittelt wird, er also diese Verbindung in Gedanken ohne Weiteres mitliest und aufgrund dieses Hinweises ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, den
betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen. Nicht erforderlich ist, dass der Stoff
tatsächlich bereits hergestellt worden ist (vgl. BGH GRUR 1978, 696, 698 - α-Aminobenzylpenicillin; 1988, 447, 449 - Fluoran). Dabei hängt es stets von dem Gesamtoffenbarungsgehalt der vorbeschriebenen Lehre im jeweiligen Einzelfall ab,
ob der Fachmann, der den Gegenstand der streitgegenständlichen Erfindung nicht
kennt, bei einem durch eine allgemeine Formel definierten Kollektiv von Verbindungen die erfindungsgemäße einzelne Verbindung ohne Weiteres mitliest oder
ob es einer erfinderischen Stoffauswahl bedarf, um zu dieser Verbindung zu gelangen.
Nach Überzeugung des Senats wird die Verbindung gemäß Patentanspruch 1 des
Streitpatents von dem Fachmann, der die Druckschrift K4 mit seinen ihm zuzurechnenden allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten aufmerksam studiert, darin
ohne Weiteres und selbstverständlich mitgelesen.
a) Bei der Druckschrift K4 handelt es sich um eine wissenschaftliche Abhandlung,
die sich ausweislich ihres Titels mit 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepinen als potentielle Neuroleptika befasst. Das Potential dieser Titelverbindungen zur Anwendung als neuroleptische Wirkstoffe wird in K4 exemplarisch anhand
von Versuchen mit insgesamt 45 Verbindungen am Tier aufgezeigt und außerdem
mit Verbindungen mit davon zum Teil erheblich abweichender Struktur sowie mit
als therapeutisch wirksam anerkannten Standardverbindungen verglichen (vgl. K4
Tabelle I, linke Formel Verbindungen Nr. 1 bis 45, sowie mittlere und rechte Formel Verbindungen 46 bis 59 und nachfolgende Standards). Im Textteil setzt sich
die Druckschrift K4 im Wesentlichen mit der Beziehung zwischen Struktur und Wirkung (SAR) von 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepinen auseinander (vgl. K4 S. 879 li. Sp. viertletzte Zeile „Structure-Activity-Relationships“ bis
S. 883 li. Sp. Z. 12). Daneben wird auch die chemische Synthese von 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepinen beschrieben (vgl. K4 S. 879 li. Sp.
„Scheme I“ i. V. m. li. Sp. mit „Chemistry“ überschriebener Absatz sowie S. 883
li. Sp. „Experimental Section“).
Ausgehend von der bereits im Titel benannten Verbindungsgruppe der 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine entsprechend der linken Formel oberhalb von Tabelle I und der damit verbundenen, noch relativ breiten Leitstruktur für
neuroleptische Wirkung wird der Leser zu der erheblich enger gefassten, besonders bevorzugten pharmakologischen Leitstruktur der Formel I mit ihren beiden
variablen Resten R1 und R2, dem eigentlichen Ziel der Studie in der K4, hingeführt
(vgl. K4 S. 878 re. Sp. unten i. V. m. S. 879 re. Sp. Z. 10 „4’-(N-Methylpiperazinyl)
compounds are most active“).
b) Tatsächlich stehen damit nicht 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine allgemein sondern speziell die 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5] benzodiazepine der Formel I mit den beiden variablen Resten R1 und R2 im
Fokus der SAR-Studie der K4 (vgl. S. 879 re. Sp. Z. 10 i. V. m. S. 878 re. Sp.
Formel I).
(Elektronischer Photoausschnitt der Formel I von Druckschrift K4 aus der onlinepdf-Datei des Archivs des Journal of Medicinal Chemistry).
Der aufmerksame und gleichzeitig fachkundige Leser kann deshalb auch nicht jene Textstellen der Beschreibung der K4 betreffend 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10Hthieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine der allgemeinen Formel I übersehen, in denen
ausgehend von der vorangestellten Textstelle „4’-(N-Methylpiperazinyl) compounds are most active.“ (vgl. S. 879 re. Sp. Z. 10) betreffend den variablen Rest
R1 der Formel I festgestellt wird, dass die Substitution des Phenylrings in Position 7, d. h. der Ersatz des Wasserstoffatoms in 7-Position, durch ein Halogenatom (Cl, F) die Aktivität verbessert (vgl. S. 879 re. Sp. Z. 30 bis 32). Bezüglich
des variablen Restes R2 wird des Weiteren ausgeführt, dass ein kurzkettiger Alkylrest (Me, Et, i-Pr) als Substituent in Position 2 des Thiophen-Rings, d. h. der Ersatz des Wasserstoffatoms in 2-Position durch einen kurzkettigen Alkylrest, die
Aktivität zu erhöhen scheint (vgl. S. 879 re. Sp. Z. 38 bis 39). Diese Aussagen zur
Relation zwischen Struktur und Wirkung (SAR) innerhalb der Gruppe der 4’-(N-
Methylpiperazinyl)-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine der Formel I basieren
auf den Messwerten am Tier betreffend die Verbindungen der Tabelle I, soweit
sich diese auf die Formel I beziehen (Verbindungen Nr. 6 bis 30), in denen für R1
in 7-Position u. a. H, Cl, F und für R2 in 2-Position H, Me, Et, i-Pr stehen.
Die Offenbarung der K4 betreffend Verbindungen der Formel I beschränkt sich damit ersichtlich nicht auf die expressis verbis genannten Verbindungen Nr. 6 bis
Nr. 30. Es handelt sich dabei auch nicht um die bloße Auflistung von Einzelverbindungen ohne Sinn und Zusammenhang. Vielmehr stehen die aufgelisteten Verbindungen lediglich exemplarisch für sämtliche, unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedeutungen der Reste R1 und R2 unter die allgemeine Formel I fallenden
Verbindungen mit der Konsequenz, dass die stoffliche Lehre der K4 sämtliche
Verbindungen der Formel I einbezieht, die sich aus der Kombination von in der
Beschreibung oder in der Tabelle explizit genannten Substituenten R1 und R2
zwanglos ergeben, und zwar davon insbesondere diejenigen, die den exemplarisch tatsächlich hergestellten und auf ihre neuroleptische Aktivität hin untersuchten Verbindungen strukturell unmittelbar benachbart sind. Andernfalls wäre der
Begriff „Structure-Activity-Relationships“ als Untertitel in der K4 (vgl. K4 S. 879
li. Sp. viertletzte Zeile) nicht nur unangebracht sondern sogar verfehlt.
Darüber hinaus wird anhand der Beschreibung aus dem stofflich und zahlenmäßig
überschaubaren Kollektiv von Verbindungen der Formel I mit den beiden variablen
Resten R1 und R2, das in der Tabelle I von K4 exemplarisch anhand der Verbindungen Nr. 6 bis Nr. 30 dargestellt ist, insbesondere jene sehr kleine Gruppe von
Verbindungen näher identifiziert, deren Gruppenmitglieder in 7-Position Wasserstoff, Fluor oder Chlor und in 2-Position H, Methyl, Ethyl oder Isopropyl aufweisen,
und dadurch gegenüber anderen Verbindungen der Formel I sowie der Tabelle I
deutlich hervorgehoben (vgl. S. 879 re. Sp. Z. 30 bis 42).
Aus dieser sehr kleinen Gruppe von lediglich 12 Verbindungen stellt 2-Methyl-4-(4methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin damit eine bereits aus
der K4 unmittelbar zu entnehmende Ausführungsform der pharmakologischen
Leitstruktur der allgemeinen Formel I mit der Bedeutung R1 gleich Wasserstoff in
7-Position und R2 gleich Methyl in 2-Position dar. Beide Substituenten, sowohl
Wasserstoff in 7-Position des Phenylrings als auch Methyl in 2-Position des Thiophenrings, sind als individuelle Substituenten expressis verbis genannt und in der
Kombination 7-H, 2-CH3 als unmittelbar benachbart zu gleich drei expressis verbis
beschriebenen Verbindungen, nämlich Nr. 6 (7-H, 2-C2H5), Nr. (7-F, 2-H) sowie
Nr. 9 (7-F, 2-CH3) ohne Weiteres mitzulesen. Zwischen diesen drei unmittelbar benachbarten Verbindungen findet sich quasi eine durch die Verbindung 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin aufzufüllende Lücke
oder, photographisch betrachtet, das „Negativ“ der Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, welches es lediglich zu
kopieren gilt.
Die aus dem Textteil sowie der Tabelle I des Weiteren entnehmbare Möglichkeit
des jeweiligen N-oxid-Derivats erweitert den Umfang des in Betracht zu ziehenden
Stoffkollektivs für einen fachkundigen Leser nicht, da es sich bei den N-Oxiden ohnehin um unmittelbare Stoffwechselprodukte der entsprechenden Stammverbindungen handelt, die eine jeweils vergleichbare oder demgegenüber etwas geringere Aktivität aufweisen (vgl. S. 879 re, Sp. Z. 16 bis 30).
Aus der K4 geht darüber hinaus hervor, wie die 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10Hthieno [2,3-] [1,5] benzodiazepine der Formel I und damit auch das 2-Methyl-4-(4methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, obwohl nicht expressis
verbis genannt, zu synthetisieren sind. Die hierfür in der Beschreibung angegebenen Arbeitsweisen (vgl. K4 S. 879 li. Sp. oben sowie Abs. „Chemistry“ i. V. m.
S. 883 oben sowie li. Sp. „Experimental Section“) lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass ein Fachmann dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird,
die streitige Verbindung auch tatsächlich in die Hand zu bekommen, im Hinblick
auf die Angaben in Tabelle I zu der strukturell unmittelbar benachbarten 2-Ethyl-7-
Wasserstoff-Verbindung zweckmäßigerweise über das Syntheseverfahren A, so
dass auch das Kriterium der Herstellbarkeit erfüllt ist.
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin
stellt
demnach eine aus der K4 unmittelbar zu entnehmende, ohne Weiteres zu synthetisierende Ausführungsform aus der Gruppe der Verbindungen der Formel I dar
und ist deshalb durch die K4 neuheitschädlich vorweggenommen.
c) Neuheitschädlich vorweggenommen sind durch die Lehre der K4 auch die Säureadditionssalze, insbesondere pharmazeutisch akzeptable Säureadditionssalze
des 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, so
dass die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag insgesamt nichtig sind.
Denn unabhängig davon, dass sich für einen Fachmann die Möglichkeit zur Bildung von Säureadditionssalzen ohnehin bereits aus der chemischen Struktur der
Formel I aufgrund der Anwesenheit von Stickstoffbasen im Molekül erschließt,
wird die Existenz insbesondere pharmazeutisch akzeptabler Säureadditionssalze
einschließlich deren Herstellbarkeit durch den experimentellen Teil der K4 betreffend das Säureadditionssalz mit Maleinsäure bestätigt (vgl. K4 S. 883 li. Sp. „Experimental Section Method A“).
d) Bei dieser Sachlage bedurfte es zur Identifizierung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin in der K4 weder der Erkenntnis,
dass es sich bei Fluor und Wasserstoff, wie die Klägerin I unter Bezugnahme auf
deren van-der-Waals-Radien vorgetragen hat, um isostere und damit um Substituenten etwa gleicher räumlicher Größe handelt, noch weitergehender Erwägungen
dahin, ob und inwiefern zwischen Wasserstoff und Fluor, wie von der Klägerin I
unter Bezugnahme auf K14 vorgetragen, auch eine bioisostere Beziehung besteht. Dahinstehen kann deshalb auch, ob der Begriff „Isosterie“ nur räumliche Aspekte berücksichtigt oder, wie die Beklagte dargelegt hat, den weitergehenden Begriff „isoelektronisch“ mit einbezieht (vgl. Schrifts. d. Bekl. v. 23. Januar 2007 S. 21
vorle. Abs. ff. sowie B51).
2. Die demgegenüber vorgetragenen zahlreichen Argumente der Beklagten können zu keiner anderen Beurteilung führen.
a) Dem Vorbringen der Beklagten (vgl. u. a. B57, B58, B65), dass sich die im
Journal of Medicinal Chemistry erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, anders als Patentliteratur, ausschließlich auf konkret benannte und tatsächlich hergestellte Einzelverbindungen bezögen und es sich bei der Formel I in K4
nicht um eine allgemeine Formel nach Art einer Markush-Formel handle, die eine
freie Kombinierbarkeit der Reste R1 und R2 erschließen könnte (vgl. hierzu
Schrifts. v. 23. Januar 2007 S. 28 Punkt 3.) und demzufolge 2-Methyl-4-(4-methyl-
1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin nicht aus der K4 zu entnehmen
sei, kann sich der Senat nicht anschließen.
Bei wissenschaftlichen Arbeiten, in denen sogenannte SAR-Studien präsentiert
werden, handelt es sich unabhängig von der jeweiligen Fachzeitschrift um Fachbeiträge, die sich schon wegen des Begriffs „Structure-Activity Relationships“ nicht
ausschließlich auf die untersuchten konkreten Einzelverbindungen beschränken.
Dies gilt um so mehr für das Journal of Medicinal Chemistry, in dem ausweislich
seines Titels und der redaktionellen Richtlinien, anders als in rein chemischen
Fachzeitschriften, überwiegend solche wissenschaftlichen Beiträge publiziert werden, die sich, wie im Fall der K4, mit den Beziehungen zwischen molekularer
Struktur und pharmakologischer bzw. physiologischer Wirkung auseinandersetzen.
Der Ansicht der Beklagten, wonach aus der K4 die freie Kombinierbarkeit der angegebenen Restebedeutungen für R1 und R2 in Verbindung mit der Formel I nicht
zu entnehmen sei, kann im Hinblick auf das die K4 betreffende, von der Klägerin I
in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 eingereichte Online Chemical
Abstract Referat K23, dessen Validität seitens des Senats anhand des Originals
aus Band 93 aus dem Jahr 1980 der Chemical Abstracts überprüft worden ist,
nicht beigetreten werden. Denn das von einem unabhängigen Exzerpteur, in der
Regel einem Chemiker, damals angefertigte Abstract gibt die 4-Piperazinyl-10Hthieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine der linkseitigen Formel oberhalb der Tabelle I
der K4 in einer üblichen Markush-Darstellung mit einer Aufzählung der Restebedeutungen für R1 und R2 wieder, wobei der Exzerpteur als Restebedeutung für R1
an erster Stelle das Wasserstoffatom genannt und damit insbesondere auch diejenigen Verbindungen als mitumfasst erkannt hat, in denen Wasserstoff in Position 7
am Phenylring sitzt (vgl. K23). Diese zweifelsfrei ohne Kenntnis des vorliegenden
Streitgegenstandes von einem fachkundigen Exzerpteur lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents erstellte Zusammenfassung des Inhalts der K4 stützt damit
den entsprechenden Vortrag der Klägerinnen, so dass auch dem Argument der
Beklagten, dem Vorbringen der Klägerinnen zur K4 liege eine rückschauende, in
Kenntnis des Gegenstandes des Streitpatents vorgenommene Betrachtungsweise
der K4 zugrunde, nicht gefolgt werden kann.
b) Sofern die Beklagte grundsätzlich in Abrede stellt, dass es sich bei der Formel I
der K4 um eine allgemeine Formel nach Art einer Markush-Formel handle (vgl.
hierzu B58 S. 2 Abs. 2 sowie Schrifts. v. 23. Januar 2007 S. 28 Punkt 3.), vermag
der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen.
Der Begriff „Markush-Formel“ rührt bekanntlich von dem im Jahre 1924 erteilten
US-Patent Nr. 1 506 316 und dessen Erfinder Eugene A. Markush her, in dem eine allgemeine Formel überhaupt nicht vorkommt. Gleichwohl enthält die Beschreibung des historischen Markush-Patents ausreichend strukturelle Informationen
bzw. Merkmale, die dem fachkundigen Leser quasi ein Formelbild anstelle der fehlenden allgemeinen Formel vermitteln.
Demgegenüber und insbesondere im Vergleich zu allgemeinen Formeln nach Art
einer modernen Markush-Formel, wie sie in Offenlegungs- bzw. Patentschriften,
beispielsweise in der K2, üblicherweise zur Darstellung von sehr großen Kollektiven chemischer Verbindungen Anwendung finden, stellen sich Inhalt und Offenbarungsgehalt der K4, sowohl was die Formel I als auch die in der Beschreibung und
der Tabelle dazu erläuterten Restebedeutungen R1 und R2 anbelangt, und die dadurch vermittelte technische Lehre klar und übersichtlich dar. Die Darstellung eines Kollektivs chemischer Verbindungen mittels einer allgemeinen Formel nach
Art einer Markush-Formel dahingehend, dass die Restebedeutungen ausschließlich unmittelbar bei der betreffenden Formel stehen müssen und sich nicht, wie im
Fall der K4, sinn- und zweckgemäß aus dem Zusammenhang der Beschreibung
ergeben können, ist ebenso wenig zu fordern wie die Knüpfung der Neuheitsfrage
an das Einhalten einer bestimmten bzw. normierten Formulierungsvorschrift.
c) Der weitere Einwand der Beklagten, eine nicht expressis verbis genannte Einzelverbindung aus einem Kollektiv von - bei Annahme einer freien Kombinierbarkeit der Restebedeutungen - insgesamt bis zu mehr als 300 000 unter die drei allgemeinen Formeln oberhalb Tabelle I der K4 fallenden Einzelverbindungen (vgl.
hierzu die Angaben im Schrifts. v .23. Januar 2007 S. 30 Abs. 6) könne unmöglich
als durch die Lehre der K4 neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen werden, greift schon deshalb nicht, weil die Beschreibung in ihrer Bewertung einerseits zwischen den Verbindungen der pharmakologischen Leitstruktur der Formel I
und andererseits den weiteren unter die linke Formel oberhalb Tabelle I fallenden
Verbindungen sowie den strukturell ferner liegenden Verbindungen der mittleren
und rechten Formel oberhalb Tabelle I deutlich differenziert.
Selektioniert und zwangsläufig in das Blickfeld des Fachmanns gerückt werden
darüber hinaus aus dem Kollektiv der Formel I insbesondere diejenigen Verbindungen, die in 7-Position Wasserstoff, Fluor oder Chlor und in 2-Position Wasserstoff, Methyl, Ethyl oder Isopropyl aufweisen. Gegenüber diesem, aus der Formel I
aufgrund der Beschreibung besonders hervorgehobenen sehr kleinen Kollektiv
von nurmehr 12 möglichen Einzelverbindungen ist die Kombination der Restebedeutungen R1 gleich 7-H und R2 gleich 2-Me und damit die Verbindung 2-Methyl-
4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin nicht mehr neu.
Ausführungen in der K4 zu anderen Verbindungen als den 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepinen der Formel I wird der Fachmann
zwar zur Kenntnis nehmen und gegebenenfalls gesondert weiterverfolgen. Dies
führt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass einem fachkundigen Leser die spezielle Offenbarung zu den im Blickpunkt der Beschreibung der
K4 stehenden 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepinen
der allgemeinen Formel I, davon insbesondere das sehr kleine Kollektiv umfassend nurmehr zwölf Einzelverbindungen, verborgen bleibt.
Wenn die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin I Wasserstoff als Rest R1 in
Position 7 in unzulässiger Weise aus der Angabe „Halogen bevorzugt“ und zudem
in einer rückschauenden Betrachtungsweise ableite (vgl. u. a. Schrifts. d. Bekl. v.
22. November 2006 S. 20 bis 28, insbes. S. 26 Mitte), kann der Senat dieser Ansicht nicht beitreten. Denn für den fachkundigen Leser bedeutet bereits die
betreffende Textstelle „The substitution of the phenyl ring with a halogen atom
(Cl, F) in position 7…“ (vgl. K4 S. 879 re. Sp. Z. 30 bis 32) in stofflicher Hinsicht
nichts anderes als die (explizite) Nennung des Substituenten Wasserstoff in Position 7 und damit auch die Offenbarung solcher Verbindungen mit Wasserstoff in
Position 7. Darüber hinaus ist Wasserstoff als Substituent in Position 7 in Tabelle I
in zwei Verbindungen der Formel I auch explizit und damit tatsächlich benannt
(vgl. K4 Tab. I, Verb. Nr. 6 und Nr. 7), wodurch die Validität der vorgenommenen
Bewertung der betreffenden Textstelle belegt wird.
d) Sofern die Beklagte auf den Prioritätstag des Streitpatents als maßgeblichen
Zeitpunkt für die Beurteilung des Inhalts der K4 abstellt mit dem Hinweis, dass im
Jahr 1990 und damit zehn Jahre nach der Veröffentlichung der K4 sich der Kenntnisstand eines Fachmanns dahin verändert habe, dass bezüglich der 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5] benzodiazepine der K4 unter Fachleuten wenig Aussicht auf Erfolg bei der Anwendung als antipsychotische Wirkstoffe bestanden hätte, führt dies bei der Neuheitsprüfung zu keinem anderen Ergebnis.
Denn nach den Ausführungen der Beklagten (vgl. Schrifts. v. 5. Februar 2007 S. 3
Abs. 1 bis 2 sowie die Erklärung B64a,b) wurde 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin bereits im Jahr 1982 und damit kurze
Zeit nach der Veröffentlichung der K4 erstmals hergestellt, in der Folgezeit den üblichen präklinischen und klinischen Tests unterzogen, und somit lediglich eine in
der K4 vorbeschriebene technische Lehre in die Praxis umgesetzt.
e) Die Bewertung der K4 durch den Senat steht auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Neuheitsprüfung und der Entscheidungspraxis zur Neuheit einer oder mehrerer chemischer Verbindungen aus einem durch einen allgemeine Formel bzw. Markush-Formel bereits vorbeschriebenen Kollektiv von Verbindungen. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall grundsätzlich anders gelagert ist als in der Entscheidung „Fluoran“ (vgl.
BGH GRUR 1988, 447). Der Beklagten ist zwar insofern beizutreten, als im „Fluoran“-Fall zum einen das Anwendungsgebiet der chemischen Verbindungen nicht
auf pharmazeutischem Gebiet lag und zum anderen der Inhalt eines Patentdokuments und nicht einer wissenschaftlichen Veröffentlichung als neuheitschädlich
bewertet wurde. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Beklagten, dass
es sich bei der Formel I der wissenschaftlichen Veröffentlichung K4 nicht um eine
allgemeine Formel mit variablen Resten handle, unter welche das streitige 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin demnach auch
nicht fallen könne, und dass die Formel I in der K4 jedenfalls nicht den Anforderungen entspreche, die an eine allgemeine Formel, wie sie üblicherweise in Patentanmeldungen angegeben werde, zu stellen sei. Dem amtlichen Leitsatz und
den Gründen der Entscheidung „Fluoran“ ist bezüglich der Art eines Dokuments,
in der eine gegebenenfalls als neuheitschädlich zu bewertende Formel vorveröffentlicht sein sollte, jedenfalls nichts zu entnehmen. Eine im Vergleich zu einer allgemeinen Formel I aus einer Offenlegungs- bzw. Patentschrift unterschiedliche
Bewertung der Formel I aus K4, in Verbindung mit deren jeweiliger Beschreibung,
stünde dem Grundsatz entgegen, dass es auf eine bestimmte Form der Vorveröffentlichung nicht ankommt (vgl. hierzu Benkard PatG, 10. Aufl., § 3 Rdn. 13c).
Dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel fällt, sagt allein noch nichts zu der Frage der Neuheit aus. Vielmehr ist nach der Entscheidung
„Fluoran“ maßgebend, ob ein Sachverständiger durch die Angaben zu der streitigen Verbindung in der vorveröffentlichten Druckschrift ohne Weiteres in die Lage
versetzt wird, die diese Verbindung betreffende Erfindung auszuführen und diese
Verbindung herzustellen.
Diese Maßgaben sind nach Überzeugung des Senats durch die in der Druckschrift K4 offenbarte Lehre allesamt erfüllt.
Sofern die Beklagte auf die Grundsätze der Entscheidung „Elektrische Steckverbindung“ (BGH GRUR 1995, 330) und deren Anwendung auf die Frage der Offenbarung des nicht explizit in der K4 erwähnten 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-
10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin sowie dazu ergänzend auf ein schriftliches
Gutachten von Prof. Dr. C… verweist (vgl. Schrifts. v. 1. Februar 2007 i. V. m.
B65), gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar handelt es sich im Fall der Entscheidung „Elektrische Steckverbindung“ bei
der relevanten Entgegenhaltung - wie im Fall „Fluoran“ - um ein Patentdokument
und nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung in einer renommierten Fachzeitschrift. Jedoch sind diese Grundsätze, wie in dem Gutachten festgestellt, auch auf
andere Veröffentlichungsformen anzuwenden (vgl. hierzu B65 S. 2 vorle. u.
le. Abs.; Benkard PatG, 10. Aufl., § 3 Rdn. 13c).
Es spricht auch nichts gegen die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung
„Elektrische Steckverbindung“ auf allgemeine Formeln in wissenschaftlichen Abhandlungen, insbesondere dann, wenn diese Formeln und deren Restebedeutungen, wie in der K4, sowohl in chemischer Hinsicht als auch anhand von Struktur-
Wirkungsbeziehungen in einer derart ausführlichen und realistischen Weise beschrieben sind, wie dies in Patentdokumenten in der Regel nicht geschieht. Die
Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall vermag die Neuheit der
Stoffe gemäß Patentansprüchen 1 bis 3 des Streitpatents gegenüber der K4 allerdings nicht herbeizuführen. Denn im Fokus der K4 stehen, wie zuvor dargelegt,
die 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5] benzodiazepine der Formel I
und davon wiederum aufgrund der ausführlichen und eindeutig im Zusammenhang
zur Formel I zu lesenden Beschreibung insbesondere diejenigen Verbindungen
der Maßgabe R1 in 7-Position H, Cl, F und R2 in 2-Position H, Me, Et, i-Pr und damit ein sehr kleines Kollektiv, das lediglich aus 12 Verbindungen einschließlich des
streitigen 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin
gebildet wird.
3. Was das beanspruchte Verfahren zur Herstellung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin einschließlich seiner insbesondere pharmazeutisch akzeptablen Säureadditionssalze anbelangt, so ergibt sich dieses Verfahren ebenso aus der Druckschrift K4 wie die dabei auftretenden beanspruchten Zwischenprodukte mit der Folge, dass auch die Gegenstände der Patentansprüche 20 bis 22 mangels Neuheit nicht patentfähig sind.
a) Die Herstellung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin erschließt sich dem fachkundigen Leser unmittelbar aus dem
angegebenen Syntheseschema I in Verbindung mit der Tabelle II sowie den Ausführungen in der Beschreibung (vgl. K4 S. 879 li. Sp. oben sowie Abs. „Chemistry“
i. V. m. S. 883 oben sowie li. Sp. „Experimental Section“). Demnach ist auch eine
Zwischenverbindung mit R1 gleich Wasserstoff in Position 7 des Phenylrings sowie
mit R2 gleich Methyl in Position 2 des Thienylrings als 4-Keto- bzw. in tautomerer
Form als 4-Hydroxy-Zwischenverbindung zu dem Endprodukt 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin in der Tabelle II mitzulesen
und zwar schon deshalb, weil die strukturell unmittelbar benachbarten Zwischenverbindungen Nr. 60 und Nr. 72 expressis verbis genannt und nach der Methode A
auch tatsächlich hergestellt sind.
Dass anstelle der 4-Keto-Zwischenverbindungen ebenso deren 4-Thio-Derivate
herstellbar und als Zwischenverbindungen geeignet sind, lässt sich dem experimentellen Teil der K4 direkt entnehmen (vgl. K4 S. 883 li. Sp. Method B).
b) Entsprechendes gilt für ein über diese Zwischenverbindungen führendes Verfahren, wie es im Streitpatent beansprucht ist.
In der Bedeutung Q = NH2 ist die 4-Amino-Zwischenverbindung gemäß Patentansprüchen 21 und 22 zwar aus der K4 nicht expressis verbis zu entnehmen. Sie ist
jedoch zum einen dem Fachmann als offensichtliche Vorstufe einer 4-Keto-Verbindung ohnehin geläufig und ergibt sich zum anderen unmittelbar aus dem in der
Einleitung des Streitpatents zitierten Stand der Technik betreffend die Stoffgruppe
der 10H-Thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepine (vgl. K2 S. 8 Z. 15 bis S. 9 Z. 9), so
dass die Patentierungserfordernisse auch für diese Zwischenverbindung sowie für
einen über sie führenden Verfahrensweg nicht erfüllt sind.
c) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Herstellbarkeit des in der K4
nicht
expressis verbis
genannten
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
am 8. Februar 2007 vorgetragen hat, mit den dort angegebenen und nach Ansicht
der Beklagten ausschließlich auf die expressis verbis genannten Verbindungen zu
beziehenden Arbeitsweisen nicht ohne Weiteres gegeben sein sollte. Denn die
ebenso wie das streitige 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin am Phenylring nicht fluorierten Verbindungen Nr. 6 aus der
Tabelle I sowie Nr. 60 aus der Tabelle II weisen in 2-Stellung des Thienylrings anstelle der Methylgruppe die strukturell nächstkommende homologe Ethylgruppe
auf, so dass in Analogie dazu weder an der Verfügbarkeit der erforderlichen nichtfluorierten und damit unsubsitutierten bzw. anstelle von Ethyl durch Methyl substituierten Edukte noch an dem Gelingen der chemischen Synthese zu den entsprechenden Endprodukten gemäß Syntheseverfahren A an sich auch nur der geringste Zweifel besteht (vgl. K4 Tabelle II Zwischenverbindung Nr. 60 i. V. m.
S. 883 li. Sp. Methode A sowie S.- 879 li. Sp. Schema I i. V. m. Abschnitt „Chemistry“).
4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 4, der die neuheitschädlich vorweggenommene chemische Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin einschließlich der insbesondere pharmazeutisch
brauchbaren Säureadditionssalze davon zur Verwendung als Arzneimittel und somit einen zweckgebundenen Stoffanspruch gemäß Art. 54 Abs. 5 EPÜ betrifft, ist
durch die Druckschrift K4 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ebenso haben die
Patentansprüche 5 bis 9, die auf die Verwendung dieser Verbindung zur Herstellung eines Medikaments speziell zur Behandlung von Krankheiten des Zentralnervensystems, insbesondere von Schizophrenie, schizophreniformer Störungen,
akuter Manie sowie leichter Angstzustände gerichtet sind, wegen mangelnder
Neuheit gegenüber der Druckschrift K4 keinen Bestand.
a) Die Verwendung eines an sich bekannten Stoffes zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung einer Krankheit ist neu, wenn der Stoff für den genannten
therapeutischen Zweck, die therapeutische Funktion oder Wirkung bisher nicht beschrieben und auch nicht in anderer Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist.
Der Bundesgerichtshof sieht das Wesen der pharmazeutischen Anwendungserfindung in der Verwendung einer Substanz zum Erreichen eines bestimmten Zwecks
(vgl. BGH GRUR 1983, 729, 730 re. Sp. - Hydropyridin). In der Entscheidung „Antivirusmittel“ (vgl. BGH GRUR 1987, 794, 795 re. Sp. - Antivirusmittel) führt er aus,
dass dem „zweckgebundenen Stoffschutz“ ein finales Element, nämlich eine bestimmte Zweckverwirklichung innewohne. Diese bilde einen wesentlichen Bestandteil der unter Schutz gestellten Erfindung, die nur durch die Verwirklichung
des ihr innewohnenden Zwecks realisiert werde. Damit hat der Bundesgerichtshof
aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff des therapeutischen Zwecks
im Sinne eines therapeutischen Erfolgs zu verstehen und die Patentfähigkeit einer
pharmazeutischen Verwendungserfindung nur dann anzuerkennen ist, wenn die
tatsächliche therapeutische Wirksamkeit der Substanz nachweislich, weil zahlenmäßig belegt vorliegt. Eine solche Betrachtungsweise hätte im Ergebnis zur Folge,
dass die Verwendung eines Stoffes zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung einer bestimmten Krankheit erst dann als eine dem Patentschutz zugängliche fertige technische Lehre angesehen werden könnte, wenn der therapeutische Erfolg am kranken Menschen nachgewiesen worden ist.
Dies stünde auch im Widerspruch zu dem anerkannten Grundsatz, dass im Patenterteilungsverfahren Vorteile des Anmeldungsgegenstandes nachträglich geltend gemacht und damit nachgebracht werden können, soweit sie die Erfindung
nicht verändern (vgl. BGH GRUR 1962, 83 - Einlegesohle; BPatG Mitt. 1965, 36 -
nachträgliche Vorteilsangabe). Dementsprechend bedarf es für die Offenbarung
einer ausführbaren Lehre in den ursprünglichen Unterlagen einer Patentanmeldung keiner Versuchsdaten, auch nicht zahlenmäßig belegter Wirkdaten aus
in-vitro oder in-vivo Versuchen, zur Glaubhaftmachung einer ursprünglich offenbarten Anwendung oder medizinischen Indikation. Solche Wirkdaten können - im
Gegensatz zu der speziellen therapeutischen Anwendung bzw der spezifischen
medizinischen Indikation selbst (vgl. BGH a. a. O. - „Hydropyridin“ sowie „Antivirusmittel“) - regelmäßig nachgebracht werden. Nicht zu fordern sind Tests der verschiedenen klinischen Phasen und damit Versuche am Menschen (vgl. hierzu
BPatG GRUR 1995, 394, 396 li. Sp. Abs. 2 - Perfluorocarbon; ebenso z. B.
GRUR Int 1995, 523 „USA - Tierversuche ausreichend zum Nachweis der „utility“
von Arzneimittelpatenten). Wegen des Grundsatzes eines einheitlichen Offenbarungsbegriffs (vgl. BGH GRUR 81, 812 - Etikettiermaschine) sind an die Bewertung des Offenbarungsgehalts einer wissenschaftlichen Arbeit wie jene der K4, die
sich ohnehin bereits auf einschlägige Tierversuche und damit sogar auf präklinisch
anerkannte Arbeitsweisen und deren Versuchergebnisse stützt, vielmehr die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Erstunterlagen einer Patentanmeldung.
b) Die therapeutische Wirkungsrichtung von 4-Piperazinyl-10H-thieno [2,3-b] [1,5]
benzodiazepinen, hierzu zählt auch das gemäß Patentanspruch 4 des Streitpatents zur Verwendung als Arzneimittel beanspruchte 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, ist bereits unmittelbar aus dem Titel
der Druckschrift K4 zu entnehmen.
Dass insbesondere auch 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5] benzodiazepine der allgemeinen Formel I mit einem Wasserstoff-Atom in 7-Stellung des
Phenylrings nicht nur, wie zuvor unter Punkt II.1 festgestellt, in stofflicher, sondern
vor allem in physiologischer Hinsicht wegen ihres neuroleptischen Potentials unmittelbar im Blickfeld des fachkundigen Lesers der K4 liegen, ergibt sich zwanglos
aus den experimentellen Werten für die Verbindung Nr. 6 der Tabelle I (7-H; 2-
C2H5) im Tierversuch zusammen mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach die Substitution des Phenylrings, d. h. der Ersatz des Wasserstoffs in Position 7 durch Halogen die Aktivität verbessert (vgl. K4 Tabelle I i. V. m. S. 879
re. Sp. Z. 30 bis 32). Um die Aussage treffen zu können, dass sich die Aktivität bei
Substitution des Phenylrings in 7-Stellung durch Halogen verbessert, bedarf es
der exemplarischen Untersuchung von zumindest einer Verbindung mit Wasserstoff in 7-Stellung, was ausweislich der Tabelle I in K4 anhand der Verbindungen
Nr. 6 und Nr. 7 mit jeweils Wasserstoff in 7-Stellung auch tatsächlich geschehen
und anhand von Zahlenwerten belegt ist.
Der dabei
für die dem 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b]
[1,5]benzodiazepin strukturell unmittelbar benachbarte Verbindung Nr. aus der Tabelle I, dem 2-Ethyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, gemessene CAR-Wert von 2 sowie der CAT-Wert von 1 sind allerdings unter
besonderer Berücksichtigung der verabreichten Mengen von 10 (CAR-Test) bzw.
16 (CAT-Test), jeweils in mg/kg Ratte, zu bewerten. Unter Berücksichtigung der
jeweiligen Dosierung liegen diese für die Verbindung Nr. 6 gemessenen, in Tabelle I wiedergegebenen Werte damit im Spitzenbereich der Gruppe der strukturell
relevanten, aufgrund der Formel I als bevorzugt herausgestellten Verbindungen
Nr. 6 bis Nr. 30. Im Vergleich dazu wird beispielsweise schon bei einer Dosis von
8 mg/kg für die Verbindung Nr. 9, in der der Wasserstoff in 7-Stellung des Phenylrings durch Fluor substituiert ist und die der seitens der Beklagten als maßgeblich
erachteten und auch zur Formulierung der Aufgabenstellung des Streitpatents herangezogenen Stammverbindung Flumezapin aus der Druckschrift K2 entspricht,
ein CAT- Wert von 1 gemessen, damit im Gegensatz zu der 7-H-Verbindung Nr. 6
bereits bei der halben Dosis. Daran lässt sich erkennen, dass der hinsichtlich der
neuroleptischen Wirkung als unerwünschte Nebenwirkung zu bewertende CAT-
Wert der von der Beklagten als Maßstab herangezogenen Verbindung Nr. 9 mit
Fluor in 7-Position unter Berücksichtigung der verabreichten Dosis tatsächlich erheblich ungünstiger liegt als jener der Verbindung Nr. 6 mit Wasserstoff in 7-Position.
Aber nicht nur Ergebnisse der für die Präklinik relevanten CAR- und CAT-Tests
am lebenden Tier sind aus der K4 zu entnehmen, sondern auch die weitergehenden Hinweise (vgl. K4 S. 879 re. Sp. le. Abs. bis Text S. 883 li. Sp. Abs. 1), dass
-
diese durchgeführten Tests nicht nur mit der Eigenschaft der Verbindungen,
Dopamin-Rezeptoren zu blockieren, sondern auch mit antipsychotischer Aktivität korrelieren,
-
dass ein Wirkungsprofil eines bei sehr viel niedrigerer Dosierung als im CAT-
Test erzielten effektiven CAR-Werts verknüpft ist mit einer relativ geringeren
Tendenz zu extrapyramidalen Nebenwirkungen,
-
dass solche Ergebnisse relevant sind für die Klinik, also für den Versuch am
Menschen.
Deshalb wird durch die wissenschaftliche und keinesfalls als spekulativ zu bewertende Abhandlung der K4 auch eine Lehre dahin offenbart, die stofflich vorweggenommene
Verbindung
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin als neuroleptischen bzw. antipsychotischen Wirkstoff und damit als Wirkstoff zur Behandlung einer Störung des Zentralnervensystems zu verwenden. Planung sowie Durchführung der sich an die Präklinik am Tier anschließenden klinischen Versuche am Patienten bewegen sich im Rahmen üblicher Vorgehensweisen sowie der gesetzlichen Bestimmungen für die Zulassung als Arzneimittel, so dass es solcher Angaben bzw. einer Beschreibung dieser Arbeitsweisen nebst Testergebnissen weder als Beleg für die Neuheitschädlichkeit eines
druckschriftlich vorbeschriebenen Verwendungszwecks noch als Offenbarungserfordernis in den Anmeldeunterlagen einer pharmazeutischen Verwendungserfindung bedarf.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 ist damit bereits durch den Inhalt der K4
neuheitschädlich vorweggenommen, so dass dieser Patentanspruch keinen Bestand hat.
Dies gilt auch für die Verwendung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer Störung im Zentralnervensystem allgemein, so dass auch Patentanspruch 5 mangels Neuheit nichtig ist.
c) Den Gegenständen der Patentansprüche 6 bis 9 gemäß Hauptantrag mangelt
es ebenfalls an der Neuheit gegenüber der K4.
Was die verschiedenen Indikationen der Patentansprüche 6 bis 9 betrifft, so verbindet ein Fachmann diese Krankheitsbilder bereits geraume Zeit vor dem Veröffentlichungsdatum der K4 und damit lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents
zwangsläufig mit den Begriffen Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum, so dass sich
einem fachkundigen Leser demnach auch die Anwendbarkeit dieser Verbindung
zur Behandlung von Schizophrenie, schizophreniformen Krankheitsbildern, akuter
Manie und leichten Angstzuständen unmittelbar aus der K4 erschließt. Auf diesen
Sachzusammenhang hatte der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung am
8. Februar 2007 mit Bezugnahme auf das Standardwerk Ehrhard/Ruschig: Arzneimittel Bd. 1 Therapeutica mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem, Verlag
Chemie 1972, Kapitel 5 Psychopharmaka, insbes. S. 209 Tabelle 3, hingewiesen.
Der Sachzusammenhang ist von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden und
auch nicht aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten einschließlich der
eingereichten privatgutachtlichen Stellungnahmen und Erklärungen in Frage zu
stellen.
d) Sofern die gerichtlichen Sachverständigen in ihren Ausführungen (vgl. Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006) ein Verhältnis von CARzu CAT-Wert von 3 zu 2 im Tiermodell im Hinblick auf ein entsprechendes Verhältnis von 3 zu 2 bei Clozapin als Maßstab für die Eignung einer Verbindung als Antipsychotikum erachten (vgl. hierzu auch B56 S. 2 Abs. 2 bis S. 3 Abs. 3), sieht der
Senat hierin keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, eine Verbindung wie jene
der Nr. 6 mit Wasserstoff in 7-Stellung und mit einem Verhältnis CAR zu CAT von
2 zu 1 für eine Einbeziehung in weitere präklinische oder gar klinische Versuche
unberücksichtigt zu lassen. Denn die betreffenden Werte für Clozapin in der Tabelle I der K4 sind bei einer Dosierung von 30 mg/kg im CAR-Test sowie bei
80 mg/kg im CAT-Test und damit jedenfalls bezüglich des eine Wirksamkeit anzeigenden CAR-Tests bei wesentlich höherer Dosierung als bei der Verbindung
Nr. 6 mit 10 mg/kg im CAR-Test und 16 mg/kg im CAT-Test erzielt worden (vgl. K4
Tabelle I). Entsprechendes gilt, wie bereits vorstehend erläutert, bezüglich der Einschätzung des CAT-Wertes der Verbindung Nr. 9.
Der Senat kann auch der Auffassung der Sachverständigen nicht folgen, der
Fachmann habe die Lehre der Druckschrift K4 im Jahr 1980 anders bewertet als
zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents und demnach auch keinen Anlass gehabt, aus der K4 neben Flumezapin (vgl. K4 Formel I, 2-Me, 7-F) eine oder mehrere weitere Verbindungen auf ihre Wirkung hin zu untersuchen. Denn nach den Angaben der Beklagten (vgl. vorst. unter II.2 d)) wurde 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin im Jahr 1982 und damit bereits kurze
Zeit nach der Veröffentlichung der K4 erstmals hergestellt, in der Folgezeit den
üblichen präklinischen und klinischen Tests unterzogen, und damit die in der K4
vorbeschriebene technische Lehre in die Praxis umgesetzt. Aus diesen Gründen
kommt der Senat zu einer von den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Bewertung der Frage, wie ein in der Antipsychotika–Forschung
tätiger Chemiker die Offenbarung der K4 im Hinblick auf die Eignung zur Verwendung als Antipsychotika beurteilen würde.
e) Die Eignung der in K4 durchgeführten Tierversuche zur Ermittlung des neuroleptischen bzw. antipsychotischen Potentials einer Verbindung und damit deren
Relevanz zur Vorhersage einer betreffenden therapeutischen Wirkung bzw. Indikation beim Menschen, die von der Beklagten bestritten wurde, steht nach Überzeugung des Senats bereits aufgrund der Ausführungen in der Streitpatentschrift
außer Frage (vgl. EP 454 436 B1 S. 8 Z. 18 bis 26). Bestätigung hierfür liefert des
Weiteren die Erklärung von Dr. Ellenbroek, wonach Verhaltensversuche an Tieren,
insbesondere der CAR-Test, wegen des Fehlens geeigneterer Alternativen als übliche präklinische Tests in der Antipsychotikaforschung auch noch zum Zeitpunkt
der Anmeldung des Streitpatents im Jahr 1990 und damit noch etwa 10 Jahre
nach Veröffentlichung der K4 eingesetzt und anerkannt wurden (vgl. B53 S. 3
Punkt vii.).
Weitere Ausführungen der Beklagten (vgl. u. a. B50, B52 bis B56), wonach aus
solchen Tiermodellen und präklinischen Versuchsergebnissen jedenfalls keine
brauchbaren Aussagen für die Anwendung von Neuroleptika am Menschen abgeleitet werden könnten, sind zwar für die Zulassung solcher Verbindungen nach
dem Arzneimittelgesetz von maßgeblicher Bedeutung. Denn um eine Zulassung
als Arzneimittelwirkstoff zu erlangen, sind nach den präklinischen Versuchen am
Tier die klinischen Versuche der Phasen I bis III am Menschen zwingend erforderlich. Für die Patentierung von als Arzneimittelwirkstoffen zu verwendenden chemischen Verbindungen sind klinische Versuche am Tier oder Menschen jedoch nicht
zu fordern.
f) In diesem Zusammenhang greift auch der Einwand der Beklagten nicht, von einer in der K4 nicht einmal expressis verbis genannten Verbindung könne nicht
auch noch auf deren Ergebnisse im CAR- und CAT-Test und damit auf die potentielle Eignung als Neuroleptikum geschlossen werden. Vielmehr ergeben sich Zahlenwerte bei planmäßigem Vorgehen und routinemäßigem Nacharbeiten der vorbeschriebenen Lehre regelmäßig von selbst, so ausgehend von der Lehre der K4
für die dort neuheitsschädlich vorweggenommene Verbindung 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin offenbar derart günstige
Testergebnisse, dass sich daraus der Übergang in die klinische Phase ohne Weiteres ergeben hat. Entsprechendes gilt für die klinischen Versuche selbst, deren
Vorbeschreibung einschließlich der Vorlage von Versuchsergebnissen die Beklagte als zwingend für die neuheitschädliche Vorwegnahme erachtet.
Im Übrigen entnimmt der aufmerksame, fachkundige Leser die Eignung der im
Tiermodell aktiven und damit im Fokus der K4 stehenden neuroleptischen Verbindungen zum Übergang in die klinische Phase ohne Weiteres bereits aus einer mit
dem Aktivitätsprofil von Clozapin verknüpften Feststellung, wonach das atypische
Neuroleptikum Clozapin im CAR-Test bei einer wesentlich niedrigeren Dosis als
im CAT-Test aktiv ist, und er entnimmt der K4 ferner, dass ein solches Profil das
Fehlen von extrapyramidalen Nebenwirkungen in klinischen Versuchen, d. h. in
Versuchen am Menschen, erwarten lasse (vgl. K4 S. 883 li. Sp. Abs. 1 unter Tabelle II).
Das Streitpatent offenbart somit auch keine gegenüber dem Inhalt der K4 neue
Lehre betreffend die Verwendung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin.
g) Dieser Beurteilung steht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, und zwar weder zur Offenbarung noch zur Neuheit einer Verwendungserfindung auf dem Gebiet pharmazeutischer Wirkstoffe.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung „Antivirusmittel“ (BGH GRUR 1997, 794)
haben die Parteien ihre jeweilige Auffassung pro und kontra die Neuheit der beanspruchten Verwendung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin gegenüber der Lehre der K4 dargelegt, einzelne Textstellen
aus den Gründen dieser Entscheidung herausgegriffen und sich deren Inhalt zu eigen gemacht.
Dabei darf zunächst nicht übersehen werden, dass der hier vorliegende Sachverhalt nicht zu vergleichen ist mit der Fallkonstellation der Entscheidung „Antivirusmittel“. Denn gemäß „Antivirusmittel“ war darüber zu befinden, ob die Verwendung
von 1-Aminoadamantansulfat als Antiparkinson-Mittel ein Patent verletzt, in dem
1-Aminoadamantan oder dessen Hydrochlorid enthaltende Antivirusmittel und damit eine grundsätzlich andere medizinische Indikation unter Schutz gestellt ist. In
dieser Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass das Klagepatent nicht
die Bereitstellung neuer, sondern bereits bekannter Stoffe als Antivirusmittel bzw.
zur Prophylaxe und Therapie von Viruserkrankungen betrifft, dass dem zweckgebundenen Stoffschutz bzw. dem Mittel oder Verwendungsschutz ein finales Element, nämlich die antivirale Therapie als Verwendungszweck innewohnt, und
demzufolge eine andere medizinische Indikation bzw. Verwendung von diesem
zweckgebundenen Schutz nicht umfasst wird.
Die Gründe der „Antivirusmittel“-Entscheidung liefern unter Berücksichtigung des
dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts keine maßgeblichen oder
gar richtungsweisenden Anhaltspunkte, die den Senat im vorliegenden Fall hätten
zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen können.
Vermeintlich auf den vorliegenden Fall anwendbare Textstellen, insbesondere
„Dass ein Mittel sich - auch - für den im Klagepatent genannten Zweck eignet, besagt noch nicht, dass es diesen Zweck auch verwirklicht. Zur Benutzung der …
unter Schutz gestellten Lehre muss vielmehr hinzukommen, dass der der Erfindung innewohnende Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten
Lehre in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht (verwirklicht) wird.“ (vgl.
GRUR 1987, 794, II.2.b),
„Denn der Fachmann, dem ein solcher Stoff bereits im Stand der Technik zur Verfügung steht, erhält durch die bloße Angabe, dass dieser Stoff therapeutisch anwendbar sei, noch keine für die Anwendung des Stoffes als Arzneimittel brauchbare Information. Eine ausführbare Lehre zur Verwendung des Wirkstoffes liegt erst
vor, wenn der Fachmann darüber hinaus eine Belehrung darüber erhält, welche
Krankheit mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt werden soll.“
(vgl.
GRUR 1987, 794, II.4.d),
sind ausschließlich als auf die allgemeinen therapeutischen Angaben im „Antivirusmittel“-Klagepatent bezogen zu verstehen, aus denen der dortige Kläger die
Offenbarung einer über die Therapie von Viruserkrankungen hinausgehenden therapeutischen Eignung und damit entsprechenden Patentschutz hatte herleiten
wollen.
Sofern die Beklagte die Ansicht vertritt, dass die tatsächliche Zweckverwirklichung
im Sinne des Nachweises eines therapeutischen Erfolges ein wesentlicher Bestandteil der durch einen Mittelanspruch oder einen Verwendungsanspruch der
zweiten medizinischen Indikation unter Schutz gestellten Erfindung sei (vgl.
Schrifts. v. 22. November 2006 S. 31 Abs. 3), und sich dabei auf die „Antivirusmittel“-Entscheidung stützt, lässt sie dabei außer acht, dass es in dieser Entscheidung ausschließlich um das Fehlen der Offenbarung der Indikation zur Therapie
der Parkinson-Krankheit im „Antivirusmittel“-Patent geht mit der Folge, dass Antiparkinson als Zweck in dem „Antivirusmittel“-Patent nicht verwirklicht und deshalb
diese Indikation von dessen Schutz auch nicht umfasst ist. Dementsprechend ist
unter dem Begriff „Zweckverwirklichung“ in patentrechtlicher Hinsicht lediglich die
Offenbarung eines konkreten therapeutischen Verwendungszwecks, im „Antivirusmittel“-Patent die ausschließlich unter Schutz gestellte antivirale therapeutische
Verwendung, jedoch nicht der Nachweis eines therapeutischen Erfolges durch die
klinische Prüfung am kranken Patienten zu verstehen, der zur Erlangung einer
arzneimittelrechtlichen Zulassung erforderlich ist. Nichts anderes bringt auch die in
der Entscheidung „Arzneimittelgebrauchsmuster“ (BGH GRUR 2006, 278) unter
Verweis auf die Entscheidungen „Hydropyridin“ (BGH a. a. O.) und „Sitosterylglykoside (BGH GRUR 1982, 548) enthaltene Aussage zum Ausdruck, die Verwendung eines bekannten Stoffs zur Erzielung einer bestimmten therapeutschen Wirkung erschöpfe sich in einem Handlungserfolg (ebenso nunmehr BGH Mitt. 2007,
224 - Carvedilol II.)
Die vorliegende Sache ist auch deshalb nicht vergleichbar mit der Konstellation im
Fall der „Antivirusmittel“-Entscheidung, weil in der K4 für das darin vorweggenommene 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin, anders als im „Antivirusmittel“-Patent die Zweckverwirklichung Antiparkinson,
auch dessen Verwendung als Neuroleptikum sowie die für einen fachkundigen Leser damit unmittelbar verknüpften Indikationen Schizophrenie, schizophreniforme
Krankheitsbilder, akute Manie und leichte Angstzustände zu entnehmen sind, und
damit der im Streitpatent beanspruchte Zweck bereits verwirklicht ist.
Im Übrigen handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall weder um eine rein zufällig neuheitsschädlich vorweggenommene chemische Verbindung, die nunmehr
erstmalig als pharmazeutischer Wirkstoff in Betracht gezogen wird, noch um die
zweite oder weitere medizinische Indikation für einen bereits als anderswirkend
bekannten Arzneistoff. Insofern führt auch das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von Bruchhausen (vgl. z. B.
Schrifts. v. 22. November 2006 S. 29 bis 33, insbes. S. 33 Abs. 2) zu keiner anderen Bewertung.
Anlass und Grundlage der Veröffentlichung von Bruchhausen (vgl. GRUR 1982,
641) war die Entscheidung „Sitosterylglykoside“ (BGH GRUR 1982, 548). Darin
wurde für die bereits als pflanzenwachstumsfördernd sowie blutzuckersenkend
vorbeschriebenen ß-Sitosterylglycoside kein Erzeugnisschutz für das aus dem bereits bekannten Wirkstoff formulierte Arzneimittel und damit kein allgemein gehaltener Arzneimittelanspruch, der auch die bereits vorbeschriebene blutzuckersenkende Anwendung mitumfasst hätte, gewährt, sondern lediglich ein auf die Behandlung von gutartiger Prostatahyperplasie sowie ein auf die Behandlung von
rheumatoiden Erkrankungen gerichteter Verwendungsanspruch. Dabei konnte für
den BGH die Frage, ob ein Hinweis in einer Druckschrift, ein bestimmter Stoff eigne sich für die Behandlung einer bestimmten Krankheit (Blutzucker), ein Arzneimittel aus diesem Stoff auch dann neuheitschädlich vorwegnimmt, wenn sich die dem
Stoff zugeschriebene Wirkung nicht einstellt, unentschieden bleiben.
Eine derartige Konstellation ist im hier zu entscheidenen Fall zwischen dem Streitpatent und der K4 nicht gegeben, denn beansprucht wird nicht eine gegenüber der
Lehre der K4 unterschiedliche, sondern die gleiche medizinische Verwendung
bzw. Indikation. Darüber hinaus bezieht sich die vom BGH in „Sitosterylglycoside“
offen gelassene Frage darauf, ob ein allgemeiner Erzeugnisanspruch für ein Arzneimittel aus einem bereits bekannten Stoff dann neuheitschädlich vorwegnommen ist, wenn sich die diesem bekannten Stoff zugeschriebene bekannte Wirkung
in Wirklichkeit nicht einstellt. Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben, denn die in der K4 den 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepinen der allgemeinen Formel I und damit auch dem darin neuheitschädlich
vorweggenommenen
2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin zugeschriebene neuroleptische bzw. antipsychotische Wirkung und der damit unmittelbar verbundenen Wirkungen gegen Schizophrenie,
schizophreniforme Krankheitsbilder, akute Manie und leichte Angstzustände stellen sich ohne Zweifel auch tatsächlich ein.
In seinem Aufsatz erörtert Bruchhausen ausgehend von der Entscheidung „Sitosterylglycoside“ eine Anzahl weiterer Fallkonstellationen (vgl. GRUR 1982, 642
re. Sp. Abs. 2 ff.). Relevant, weil möglicherweise auf den vorliegenden Fall anwendbar, erscheint lediglich der unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Klöpsch
(vgl. GRUR Int. 1982 102, 105 li. Sp) zitierte Fall, in dem in einer Vorbeschreibung
mitgeteilt wird, dass sich bei anwendungstechnischen Untersuchungen eines
Wirkstoffes im Tierversuch eine physiologische Wirkung ergeben habe. Die betreffende Stelle im Aufsatz von Klöpsch bezieht sich jedoch auf den Fall einer gegenüber der vorveröffentlichten Wirkung völlig anderen Indikation. Dieser ist damit
ebenso wenig wie die übrigen von Bruchhausen aufgezählten Konstellationen, in
denen, wie bei „Sitosterylglycoside“, die vorbeschriebenen Wirkungen sich als
nicht zutreffend herausgestellt haben, mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar, sodass ein Präjudiz nicht zu erkennen ist.
Die weiteren Ausführungen von Bruchhausen, wonach man die Arzneimittelerfindung zu verstehen habe als die Bereitstellung eines Stoffes, der bei seiner Einwirkung auf den menschlichen Körper zu einem Heilerfolg führt, sind dementsprechend ausschließlich im Kontext mit „Sitosterylglycoside“ und damit demjenigen
Fall zu verstehen, in dem, wie in den von Bruchhausen präsentierten Fallkonstellationen, die vorbeschriebene Wirkung sich als Irrtum herausgestellt hat. In diesem
Kontext sind auch weitere Ausführungen, wonach selbst Tierversuche noch keinen
Erfolg bei der Erprobung am Menschen garantieren, zu verstehen.
h) Soweit sich die Beklagte unter Hinweis auf zwei Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (vgl. Schrifts. v.
22. November 2006 S. 32 le. Abs.; B66 bis B67a) darauf beruft, dass die beanspruchte Verwendung schon deshalb neu sei, weil erstmals am Prioritätstag des
Streitpatents Ergebnisse aus den klinischen Untersuchungen am kranken Menschen vorgelegen hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihrer Ansicht, entsprechend diesen beiden Entscheidungen sei die Anerkennung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Verwendung antipsychotisch wirksamer Arzneimittel an
den Zeitpunkt des Vorliegens von Ergebnissen der Erprobung am kranken Menschen zu knüpfen, weil es keine schizophrenen Tiere gebe, und auch die Anwendung beim gesunden Menschen keine belastbaren Aussagen über ihre Wirksamkeit zuließen, so dass erst nach Abschluss der klinischen Tests am kranken Menschen über die Verwendung entschieden werden könne, vermag sich der Senat
nicht anzuschließen. Denn solche Anforderungen sind mit dem Grundsatz eines
einheitlichen Offenbarungsbegriffs bei der Bewertung des Inhalts von Entgegenhaltung und von Patentanmeldung (vgl. BGH GRUR 81, 812 - Etikettiermaschine)
nicht vereinbar.
Für eine patentrechtliche Sonderbehandlung antipsychotischer Wirkstoffe, wie sie
in den beiden Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (vgl. B66 bis B67a) vorgenommen worden ist, sieht der Senat
deshalb keinen Raum.
Die Bewertung der Neuheit der therapeutischen Verwendung eines Stoffes in patentrechtlicher Hinsicht darf nicht mit dem Erfordernis des Beweises einer therapeutischen Wirksamkeit am Menschen für die Zulassung als Arzneimittel gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BPatG a. a. O. - Perfluorocarbon; GRUR Int. 1995, 523 -
„USA - Tierversuche ausreichend zum Nachweis der „utility“ von Arzneimittelpatenten). Selbst für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit anhand einer überraschenden Wirkung gegenüber dem strukturell nächstkommenden Stand der Technik genügt regelmäßig die Glaubhaftmachung anhand eines zahlenmäßig bestimmt gehaltenen Effekts, der zudem im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, hier der Angabe der Wirkung bzw. Wirkungsrichtung, nachbringbar ist. Die
Klägerin I hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Weg zur arzneimittelrechtlichen Zulassung für neue Stoffe trotz untersuchter pharmakologischer Wirkung
schwer und zeitraubend ist, weshalb auch ein ergänzendes Schutzzertifikat für patentierte Arzneimittel bzw. deren Wirkstoffe erlangt werden kann (vgl. Schrifts. v.
6. November 2006 S. 23 Abs. 1). Dieser Weg bis zur Erlangung der Zulassung erschöpft sich in der präklinischen und klinischen Prüfung und damit in einer Erprobung einer bereits vorgegebenen Lehre.
5. Auch die auf pharmazeutische Zusammensetzungen, Dosiseinheitsformen sowie Darreichungsformen gerichteten Patentansprüche 10 bis 19 gemäß Hauptantrag haben keinen Bestand.
Für einen pharmazeutischen Chemiker ist es hinsichtlich der Verabreichung an einen Patienten zwingend, in Kenntnis der Toxizität und Wirkungsrichtung einer Verbindung diese so zu konfektionieren, das der für den Wirkstoff beabsichtigte therapeutische Effekt in der Formulierung auch tatsächlich eintritt. Dabei greift er
ohne Weiteres auf übliche pharmazeutisch akzeptable und brauchbare Hilfsmittel
wie Verdünnungsmittel oder Träger zurück, so dass die Patentansprüche 10
und 13 jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Auch die Wahl einer geeigneten Dosierung, Dosiseinheitsform oder die Darreichung in Form einer Kapsel, einer Tablette oder als Injektion für das 2-Methyl-4-
(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin und für seine pharmazeutisch akzeptablen Salze ergibt sich für einen Fachmann, wenn nicht bereits
unmittelbar aus seinem Grundwissen in Verbindung mit üblichen routinemäßig
wiederkehrenden Optimierungsarbeiten, so doch aus der Druckschrift K2
(GB 1 533 235) in Analogie zu Dosierungsangaben zu den dort beschriebenen antipsychotisch wirksamen Thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepinen. Demnach sind beim
erwachsenen Menschen, in Abhängigkeit von der speziellen Indikation, der betreffenden Verbindung sowie dem individuellen Zustand des Patienten Tagesdosen
von 0.1 bis 10 mg pro kg zu verabreichen (vgl. K2 S. 10 Z. 10 bis 24), was je nach
Darreichungsform Dosiseinheitsformen von 1 bis 200 mg bedingt (vgl. K2 S. 10
Z. 42 bis 46). Davon ausgehend bedurfte es für einen Fachmann jedenfalls keines
erfinderischen Zutuns, um zu den Dosierungen bzw. Dosiseinheitsformen der Patentansprüche 11, 12, 14 bis 18, die mit den aus der K2 zu entnehmenden Werten
ohnehin überlappen, zu gelangen.
Erfinderischen Zutuns bedurfte es für einen Fachmann schließlich auch nicht, um
für intramuskuläre Injektionen eine langzeitwirkende Formulierung in Betracht zu
ziehen und hierfür geeignete und übliche retardierende Hilfsstoffe beizumischen,
so dass auch Patentanspruch 19 nichtig ist.
Deshalb erübrigte sich hier auch eine Entscheidung darüber, ob, wie von der Klägerin I unter Bezugnahme auf die Entscheidung Carvedilol II (BGH a. a. O.) vorgebracht, einem lediglich auf Dosierungsangaben als einzig unterscheidendes Merkmal zum Stand der Technik gestützten Erzeugnis ohnehin die Neuheit fehlt.
III.
Was die Hilfsanträge A bis E betrifft, so ist der angegriffene Patentgegenstand
auch gemäß diesen geänderten Fassungen nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Streitpatents in den Fassungen der in den mündlichen
Verhandlungen überreichten Hilfsanträge A bis E geht weder über den Inhalt der
ursprünglichen Unterlagen noch über den Inhalt des Streitpatents in der erteilten
Fassung hinaus, so dass hinsichtlich der Offenbarung und der Zulässigkeit der Änderungen in den Hilfsanträgen keine Bedenken bestehen.
Der Einwand der Klägerin I in der mündlichen Verhandlung, das verminderte Risiko des Auftretens einer Agranulozytose (vgl. Hilfsänträge D und E) sei weder ursprünglich noch in der Patentschrift offenbart, ist bereits insofern unbegründet, als
sich sowohl aus den ursprünglichen Unterlagen als auch aus der Streitpatentschrift direkt entnehmen lässt, dass der klinische Befund einer unveränderten Zahl
weißer Blutkörperchen einer verminderten Gefahr des Auftretens von Agranulocytose entspricht (vgl. DE 691 12 895 T2 S. 5 Z. 9 bis 11 i. V. m. S. 2 Z. 11 bis 15
sowie EP 454 436 A1 S. 3 Z. 41 bis 42 i. V. m. S. 2 Z. 22 bis 24).
Auch dem Vorbringen der Klägerin I betreffend die Hilfsanträge A bis C, wonach
die darin vorgenommenen Kombinationen verschiedener Krankheitsbilder in den
Verwendungsansprüchen mit speziellen Dosiseinheitsformen ursprünglich nicht offenbart seien und zudem über den Umfang der Patentansprüche in der erteilten
Fassung hinausgingen, so dass diese Hilfsanträge unzulässig seien, kann der Senat nicht beitreten. Denn zum einen wird der Verwendungsanspruch durch die
Aufnahme einer Dosiseinheitsform in seiner Breite in zulässiger Weise eingeschränkt, und zum anderen ergibt sich die Möglichkeit einer Kombination von expressis verbis benannten Krankheitsbildern mit allgemein angeführten und damit
offenbarten Dosiseinheitsformen für einen fachkundigen Leser zwanglos und damit ohne Weiteres aus den Patentansprüchen und der Beschreibung sowohl der
ursprünglichen als auch der erteilten Fassung (vgl. EP 454 436 A1 Anspr. 5
i. V. m. S. 3 Z. 24 bis 36 sowie S. 7 Z. 22 bis 54; DE 691 12 895 T2 Anspr. 5
bis 19 i. V. m. S. 4 Z. 27 bis 36 sowie S. 12 Z. 32 bis S. 14 Z. 22).
2. Gemäß Hilfsantrag A verteidigt die Beklagte den Gegenstand des Streitpatents
beschränkt auf die Verwendung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10Hthieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin oder dessen Säureadditionssalze zur Herstellung
eines Arzneimittels gemäß den Patentansprüchen 1 und 2 oder beschränkt auf eine pharmazeutische Zusammensetzung in Kapselform oder Tablettenform oder
als
Injektion umfassend 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3b][1,5]benzodiazepin oder dessen Säureadditionssalze gemäß den Patentanprüchen 3 bis 8, wobei sie auf die Dosierungen bzw. Formulierung der Patentansprüche gemäß Hauptantrag zurückgreift.
Da hinsichtlich der Art der Verwendung bzw. medizinischen Indikation keine Änderungen gegenüber dem Hauptantrag vorgenommen sind, wird vollinhaltlich auf die
vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II 4 und 5 verwiesen. Demzufolge sind
auch die Gegenstände der Patenansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag A nicht patentfähig.
Sofern die Beklagte sich darauf stützt, dass die Dosierungen mittels Dosiseinheitsform in den Patentansprüchen 1 und 2, anders als in den Patentsprüchen gemäß
Hauptantrag, nunmehr konkret auf die Verwendung zur Behandlung von Schizophrenie, einer schizophreniformen Krankheit, akuter Manie oder leichter Angstzustände gerichtet sind, kann auch darin kein erfinderisches Zutun erkannt werden.
Denn die Ausführungen zu den Dosiseinheitsformen in der Druckschrift K2 beziehen sich auf die Verwendung von Thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin vergleichbarer
Struktur zur Behandlung genau dieser Psychosen (vgl. K2 S. 10 Z. 42 bis 46
i. V. m. Z. 14 bis 18).
Entsprechendes gilt für den Gegenstand in der gemäß Hilfsantrag B verteidigten
Fassung, die sich von jener gemäß Hilfsantrag A durch die Beschränkung in den
Verwendungsansprüchen 1 und 2 auf die Indikationen Schizophrenie oder schizophreniforme Krankheit unterscheidet, sowie für den Gegenstand gemäß Hilfsantrag C, in dem gegenüber Hilfsantrag B auch die übrigen Patentansprüche 3 bis 8
als Verwendungsansprüche formuliert anstelle der auf pharmazeutische Zusammensetzungen bzw. Injektionen gerichteten Ansprüche treten.
3. Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag D, welche ausschließlich auf die Verwendung von 2-Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin oder dessen Säureadditionssalze zur Herstellung eines Arzneimittels gerichtet sind, unterscheiden sich von den Verwendungsansprüchen gemäß Hauptantrag dadurch, dass als Anwendungsmerkmale die Reduzierung bzw. Abwesenheit
bestimmter Nebenwirkungen hinzugenommen sind.
Eine Verwendung ist neu, wenn der offenbarte Zweck, hier der therapeutische
Zweck, die Funktion oder Wirkung, hier die physiologische Funktion oder Wirkung,
bisher nicht beschrieben und auch nicht in anderer Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war.
Dies ist hier nicht der Fall. Denn ein vermindertes Auftreten extrapyramidaler Nebenwirkungen sowie von Agranulozytose stellt sich bereits zwangsläufig und unmittelbar als Folge des aus der Druckschrift K4 bekannten Verwendungzwecks als
Neuroleptikum bzw. Antipsychotikum und der sich daraus ergebenden therapeutischen Vorgehensweise ein. Es handelt sich nicht um die Definition einer anderen
Krankheit sondern um die Umschreibung zusätzlicher Effekte, die sich bei der bekannten Verwendung von selbst ergeben.
Die Behandlung einer Psychose mit dem neuheitschädlich vorweggenommenen 2-
Methyl-4-(4-methyl-1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin geht damit
zwangsläufig einher mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit der Induzierung
extrapyramidaler Nebenwirkungen und birgt auch nicht die Gefahr der Induzierung
von Agranulozytose (vgl. hierzu BPatG 3 Ni 44/00 (EU) vom 18. September 2001
sowie nachfolgend BGH a. a. O. - Carvedilol II; BGH GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
Auch eine Änderung der technischen Realisierung der in der K4 offenbarten Verwendung als neuroleptischer bzw. antipsychotischer Wirkstoff ist mit der Erfindung
des Streitpatents nicht verbunden. Denn ausgehend von den präklinischen Versuchen am Tiermodell der K4 und den dabei beschriebenen Effekten bewegt sich
das weitere Vorgehen lediglich im Rahmen üblicher standardisierter präklinischer
und klinischer Versuche, die Zulassungsvoraussetzung sind und deren Ergebnisse
sich als Folge der üblichen Vorgehensweise von selbst einstellen.
Hinzu kommt, dass der Fachmann ausgehend von der K4 in Verbindung mit seinem Fachwissen (vgl. hierzu Ehrhardt/Ruschig, 1972, Bd. 1, S. 209 Tab. 3) allen
Anlass dazu hatte, bei der Prüfung eines neuroleptischen Wirkstoffes auf das Vorhandensein oder die Abwesenheit gerade dieser Nebenwirkungen besonders zu
achten.
Entsprechendes gilt für den Gegenstand in der gemäß Hilfsantrag E verteidigten
Fassung, in der gegenüber Verwendungsansprüchen des Hauptantrags nurmehr
die fehlende Gefahr der Induzierung von Agranulozytose als Zusatzmerkmal zu
den jeweiligen zu behandelnden Psychosen hinzugenommen ist.
Damit ist der Gegenstand der Verwendungsansprüche auch in der Fassung der
Hilfsanträge D und E neuheitschädlich vorweggenommen.
IV.
1. Bei dieser Sachlage brauchte auf die weiteren von den Klägerinnen I und II eingeführten Druckschriften ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die zahlreichen von der Beklagten eingereichten Druckschriften und Erklärungen, aus denen sich keine Anhaltspunkte ergeben, die den Senat hätten zu einem anderen
Ergebnis gelangen lassen können.
Insbesondere erübrigte sich eine Entscheidung darüber, ob 2-Methyl-4-(4-methyl-
1-piperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin zum einen auch durch die
Druckschrift K2, die ein gegenüber der K4 sehr viel größeres Kollektiv von Thienobenzodiazepinen mittels einer sehr erheblich weiter gefassten Markush-Formel
beschreibt, neuheitschädlich vorweggenommen ist und/oder zum anderen in der
Druckschrift K6 bereits als explizit genannt und damit als expressis verbis vorbeschrieben zu erachten ist. Dahinstehen konnte des Weiteren auch, ob die Verbindungen des Streitpatents aufgrund einer Zusammenschau des vorveröffentlichten
Standes der Technik nahegelegt waren.
Die von der Beklagten vorgelegten Dokumente und Druckschriften können zu keiner anderen Beurteilung der hier maßgeblichen Neuheitsfrage führen. Soweit es
sich dabei um vorveröffentlichte Arbeiten aus Fachzeitschriften handelt, betreffen
diese gegenüber den 4’-(N-Methylpiperazinyl)-10H-thieno[2,3-b][1,5] benzodiazepinen der Formel I aus K4 strukturell unterschiedliche Benz(odi)azepine oder
strukturfernere Neuroleptika bzw. Antipsychotika (vgl. B10, B11, B15, B17 bis B21,
B23 bis B28, B31, B32, B40, B62) und sind damit für die Bewertung des Inhalts
der K4 und damit der Neuheit des Streitpatents gegenüber dieser Entgegenhaltung ebenso wenig von Belang wie die nachveröffentlichten Druckschriften und
Dokumente. Die vorveröffentlichte Druckschrift B41, die im Textteil Bezug nimmt
auf die Druckschrift K4 und deren allgemeine Formel I, befasst sich ausweislich
des Titels mit den Effekten von 4-Piperazinyl-10H-thienobenzodiazepin-Neuroleptika eingeschränkter Konformation auf das Dopaminerge und Cholinerge System
und bezieht sich dabei experimentell und in der theoretischen Betrachtung ausschließlich auf 7-Fluor-Derivate.
Eine andere Beurteilung ergibt sich aus diesem Stand der Technik auch nicht hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Dosierungen, Dosiseinheitsformen sowie Darreichungsformen.
Auch die bezüglich der Bewertung der K4 schriftsätzlich oder in der mündlichen
Verhandlung eingereichten Erklärungen bzw. eidesstattlichen Versicherungen (vgl.
B6, B47, B49, B50 bis B58, B64a,b, B68, B69, Erklärung von Dr. Ellenbroek) sowie die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen privatgutachtlichen Stellungnahmen vermögen den Inhalt der K4 nicht in einem anderen Licht darzustellen
oder gar in seiner Bedeutung zu entwerten. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der in der klinischen Forschung im Bereich der Antipsychotika tätigen Professoren Dr. A… und Dr. B…, die der Senat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten auf deren nachdrückliche und von den Klägerinnen unwidersprochene Anregung hin als gerichtliche Sachverständige herangezogen hat.
2. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten
- wie von der Beklagten angeregt - zu der Frage einzuholen, ob der Fachmann die
in der Entgegenhaltung K4 aufgeführten 59 Beispiele als abschließende thematische Erfassung ansieht, zu der keine Abwandlung (Modifizierung) gewollt ist. Eine
sachgerechte Bewertung dieser Frage erfordert neben fundierten Kenntnissen in
dem hier betroffenen übergeordneten Fachgebiet organisch-chemischer
Verbindungen mit biologischer Aktivität, insbesondere von Arzneimittelwirkstoffen,
speziell solcher mit Wirkung auf das Zentralnervensystem, vor allem auch eine
langjährige Patentpraxis und Erfahrung auf dem Gebiet des chemischen Stoffschutzes und des Verwendungsschutzes biologischer Wirkstoffe, die in dem fachkundig besetzten erkennenden Senat (vgl. BGH GRUR 1970, 408 - Anthradipyrazol; BGH GRUR 1978, 162 - 7-Chlor-6-demethyltetracyclin; BGH GRUR 2004, 413
- Geflügelkörperhalterung) zweifelsohne vorhanden sind. Kenntnisse der klinischen Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln treten mangels Relevanz für die
patentrechtliche Beurteilung der Neuheit einer die erste oder zweite medizinische
Indikation betreffenden Erfindung demgegenüber in den Hintergrund.
3. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2007 und Verkündung des Beschlusses der Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs
Statt eingegangenen Schriftsätze der Parteien, deren Inhalt grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 94 Rdn. 10, m. w. N.), enthalten nichts, was ausschlaggebend für die Entscheidung des Senats war oder
gar eine andere Bewertung der vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen könnte, so
dass auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich
war.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
gez.
Unterschriften