Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.06.2007 – 27 W (pat) 175/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

12. Juni 2007

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 26 377

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 26. September 2003 veröffentlichte Eintragung der am

21. Mai 2003 angemeldeten, z. Z. noch für „Seifen, Parfümerien, ätherische Öle,

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle

und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren,

soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren

und Zeitmessinstrumente; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und Kleinlederwaren; Reise- und Handkoffer; Schirme; Bekleidungsstücke,

Gürtel (Bekleidung), Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ geschützten farbigen (rot,

schwarz) Marke Nr. 303 26 377

haben Widerspruch eingelegt:

1.

die Widersprechende zu 1 aus ihrer am 30. Juni 1995 angemeldeten und

seit 30. April 1996 für „Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ eingetragenen Marke Nr.

395 27 906

2.

die Widersprechende zu 2 aus ihrer am 22. Januar 1992 angemeldeten und

seit 19. November 1996 für „Nichtmedizinische Seifen für den persönlichen

Gebrauch, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Haarwässer, Haarpflegemittel; Desodorierungsmittel

für den persönlichen

Gebrauch; Zahnputzmittel; nichtmedizinische Hautpflegemittel; kosmetische Präparate gegen Akne; Dienstleistungen eines Schönheits- und Kosmetiksalons,

Schönheits- und Kosmetikberatung; Veranstaltung und Durchführung von Schönheits- und Kosmetikkursen und -seminaren“ eingetragenen Marke Nr. 2 101 717

CLINIQUE

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke zu 1 bestritten. Die Widersprechende zu 1 hat daraufhin Benutzungsunterlagen vorgelegt, insbesondere Umfrageergebnisse, welche sich auf

die Marke „CHANEL No. 5“ beziehen.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 19. Juli 2005 beide Widersprüche zurückgewiesen, weil trotz zumindest teilweiser Warenidentität und auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten

Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken eine Verwechslungsgefahr

mangels hinreichender Markenähnlichkeit ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1 nicht vorliege. Von der Widerspruchsmarke zu 1 unterscheide sich die jüngere Marke in visueller Hinsicht dadurch, dass es sich bei letzterer um einen farbig gestalteten Schriftzug handele,

während die Widerspruchsmarke eine Buchstaben-Zahlen-Kombination wiedergebe; in klanglicher und begrifflicher Hinsicht bestünden Unterschiede darin, dass

die Widerspruchsmarke als „Nummer 5“ wiedergegeben werde und damit eine

Nummernangabe darstelle, während die angegriffene Marke zutreffend als

„tschinkwe“ ausgesprochen und nicht als Nummernangabe verstanden werde.

Bei der Widerspruchsmarke zu 2 bestünden die Unterschiede darin, dass die jeweiligen Schriftbilder voneinander abwichen und die im Sinne von „Klinik“ ausgesprochene und verstandene Widerspruchsmarke keine klangliche und begriffliche

Nähe zu „cinque“ als Angabe der Ziffer fünf aufweise.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde beider Widersprechenden.

Die Widersprechende zu 1 hält jedenfalls eine begriffliche Identität der einander

gegenüberstehenden Zeichen für gegeben, weil beide Kennzeichnungen übereinstimmend die Zahl fünf bezeichneten; dass es sich bei der Widerspruchsmarke um

eine Nummernangabe handele, führe nicht zu einer abweichenden Bedeutung.

Auch die Herkunft aus verschiedenen Sprachen führe nach der Rechtsprechung

nicht zu einem Bedeutungsunterschied. Angesichts der Warenidentität und der

gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1 bestehe daher

eine Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende zu 1 beantragt,

den Beschluss vom 19. Juli 2005 aufzuheben.

Die Widersprechende zu 2 hält eine Verwechslungsgefahr angesichts der bestehenden Warenidentität in Klasse 3 und der gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer

Marke, zu der sie weitere Ausführungen macht, für gegeben, weil die Marken einander schriftbildlich und klanglich hochgradig ähnlich seien.

Die Widersprechende zu 2 beantragt,

den Beschluss vom 19. Juli 2005 vollständig aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiter eine rechtserhaltende Benutzung und damit auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1, zumal allenfalls

„CHANEL No. 5“ bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II

A.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die

Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat

anschließt, die Widersprüche mangels Gefahr von Verwechslungen der

Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG zurückgewiesen.

1.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hängt die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den miteinander in Wechselbeziehung

stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923

- Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ab, wobei ein geringer Grad der

Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387,

389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH

GRUR 1999, 241, 243). Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch

angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die

Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die

Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung

der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f. [Rz. 51]

- Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155

[Rz. 59] - Anheuser-

Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

2.

Nach

diesen Grundsätzen

ist

die Ähnlichkeit

der

einander

gegenüberstehenden Marken selbst bei den teilweise in Klasse 3 identisch beanspruchten Waren und auch unter Zugrundelegung einer erhöhten Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken zu gering, um eine Verwechslungsgefahr

zu begründen.

Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn aufgrund ihres Gesamteindrucks, auf

den grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden

Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f. - Thomson

Life; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f.

- Rausch/Elfi Rauch), die Übereinstimmungen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung der gegenüberstehenden Zeichen die daneben vorhandenen Unterschiede so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen

nicht mehr hinreichend auseinander halten können. Dabei reicht eine Ähnlichkeit

in einem dieser drei Aspekte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits

aus (vgl. BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA;

GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib;

GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Abzustellen

ist dabei auf den Einruck in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen

der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten ähnlichen Waren oder Dienstleistungen richten.

Nach diesen Grundsätzen kann eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit keiner der Widerspruchsmarken festgestellt werden:

a)

In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Widerspruchsmarke 1

und die angegriffene Marke schon deshalb, weil die erstere eine Buchstaben-Ziffern-Folge wiedergibt, während es sich bei der angegriffenen Marke um ein Wort

handelt.

Auch zwischen der Widerspruchsmarke 2 und der angegriffenen Marke besteht

keine visuelle Ähnlichkeit. Zum Einen ist die Widerspruchsmarke deutlich länger

als die angegriffene Marke; darüber hinaus fällt der zweite Buchstabe „L“ in der

älteren Marke, der in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat, deutlich

auf. Dass in der jüngeren Marke ein „Q“ vorkommt, ist zudem erst bei genauerem

Hinschauen erkennbar, denn der Querstrich, welcher „O“ und „Q“ unterscheidet,

ist in der jüngeren Marke allenfalls angedeutet und somit erst bei intensiver Befassung mit der Marke erkennbar; demgegenüber kann er bei flüchtigem Hinschauen

auch als „O“ gedeutet werden, wodurch sich die jüngere Marke dann optisch erheblich von der Widerspruchsmarke 2 unterscheidet, bei der der nicht allzu häufig

vorkommende Buchstabe „Q“ besonders auffällig ist.

b)

Auch in klanglicher Hinsicht bestehen - wenn überhaupt - allenfalls sehr

geringfügige Ähnlichkeiten, denen gegenüber die Unterschiede deutlich auffallen.

aa) Die Widerspruchsmarke 1 wird als „N 5“ oder „Nummer(o) 5“ gesprochen.

Dies hebt sich deutlich von der jüngeren Marke in jeder Aussprachenvariante ab.

Dass die Widerspruchsmarke 1 wie die jüngere Marke italienisch ausgesprochen

wird, ist allenfalls in einem nicht entscheidungserheblichen Umfang zu erwarten,

denn für den Verkehr besteht keinerlei Veranlassung, die aus der Abkürzung für

„Nummer“ und der bloßen Ziffer „5“ gebildete Widerspruchsmarke ausgerechnet in

dieser Sprache wiederzugeben, zumal „CHANEL No. 5“ eine französische Aussprache vorgibt.

bb) Auch

im Verhältnis

zur Widerspruchsmarke 2

lässt

sich eine

kollisionsbegründende klangliche Ähnlichkeit nicht feststellen.

Soweit die Marken zutreffend wiedergeben werden, die Widerspruchsmarke 2 also

als „Klinik(e)“, die jüngere Marke als „[tschinkwe]“, sind die klanglichen Unterschiede unüberhörbar, zumal in diesem Fall der abweichende Begriffsinhalt sofort

erkannt wird und zusätzlich als Unterscheidungsmittel dient.

Aber auch bei deutscher Aussprache der beiden Marken bestehen - selbst wenn

der Buchstabe zwischen „N“ und „U“ in der jüngeren Marke zutreffend als „Q“ erkannt wird - deutliche Unterschiede. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der

Ansicht der Widersprechenden zu 2 eine Regel, derzufolge der Buchstabe „c“ in

der deutschen Sprache, in der er als Einzelbuchstabe nur bei Fremdwörtern vorkommt, stets wie „k“ ausgesprochen wird, nicht besteht. Zwar ist dies, soweit ihm

die Buchstaben a, l, o, r und u nachfolgen, bei eingedeutschten Begriffen, wie

Café, Clown, Crew etc., der Fall; daneben wird er aber bei Wörtern lateinischer

oder griechischer Herkunft wie ein „z“, bei aus der englischen, französischen oder

spanischen Sprache übernommenen Begriffen wie ein stimmloses „s“ und in aus

dem Italienischen stammenden Begriffen wie ein „tsch“ ausgesprochen (vgl.

DUDEN, Aussprachewörterbuch, 4. Aufl., S. 75). Insofern bestehen erhebliche

Anhaltspunkte dafür, dass bei deutscher Aussprache beider Marken die Widerspruchsmarke als „Klinik(e)“, die jüngere Marke aber als „Zinkwe“, „Sinkwe“ oder

- zutreffend - als „Tschinkwe“ ausgesprochen werden, was zu nicht ähnlichen

Klangbildern führt. Aber selbst bei Wiedergabe der angegriffenen Marke als

„Kinkwe“, wovon die Widersprechende zu 2 ohne nähere Begründung ausgeht,

bestehen erhebliche Unterschiede infolge des zusätzlichen Buchstabens „L“ in der

Widerspruchsmarke 2, welcher dieser ein erheblich abweichendes Gesamtklangbild vermittelt, zumal auch hier der sofort erkennbare Sinngehalt der Widerspruchsmarke 2 unmittelbar auffällt und als zusätzliches Unterscheidungskriterium

einer Verwechselbarkeit der beiden Marken entgegenwirkt.

c)

Auch in begrifflicher Hinsicht bestehen keine kollisionsbegründenden

Ähnlichkeiten.

aa) Dass zwischen der unschwer als französisches Wort für „Klinik“ erkennbaren Widerspruchsmarke zu 2 und der jüngeren Marke, welche das italienische

Wort für fünf bezeichnet, keine begrifflichen Ähnlichkeiten bestehen, liegt auf der

Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

bb) Auch hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 1 und der angegriffenen Marke

begründen begriffliche Ähnlichkeiten keine Verwechselbarkeit. Bei der Widerspruchsmarke 1 handelt es sich um die Angabe einer Nummer in Form der englischen oder französischen Abkürzung für „Nummer“ und dem mathematischen

Zeichen für die Zahl „5“. Demgegenüber handelt es sich bei der angegriffenen

Marke - allerdings nur für die Teile des Verkehrs, welche dies erkennen und in der

angegriffenen Marke nicht ein Fantasiewort sehen - um das italienische Wort für

„fünf“. Schon insofern liegen beiden Zeichen unterschiedliche semantische Inhalte

zugrunde. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Widersprechenden, Zahlen

und Nummern seien synonym; vielmehr handelt es sich bei der Nummer - soweit

sie sich auf Zahlen bezieht - um die Zahl, die etwas kennzeichnet, eine Reihenfolge o. ä. angibt (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM] unter „Nummer“); während es sich also bei „CINQUE“ um

eine Kardinalangabe handelt, gibt die Widerspruchsmarke eine Ordnungszahl an,

was grammatikalisch und mathematisch zu voneinander zu unterscheidenden

Begriffen führt, weil die Kardinalzahl eine Mengenangabe ist, während die Ordinalzahl eine Rangstelle bezeichnet, die von der Elementenzahl in einer Menge

unabhängig ist. Auch wenn der Widerspruchsmarke eine stark erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil diese

nicht dazu führt, dass der aus einer Abkürzung und dem mathematischen Zeichen

für die Ziffer „5“ bestehenden Marke ein so großer Schutzumfang in begrifflicher

Hinsicht zuzubilligen wäre, dass unter ihn auch die Wiedergabe der Kardinalzahl „5“ als Wort in sämtlichen Sprachen - selbst wenn man hierbei nur die auf

einem bestimmten Warensektor wie vorliegend insbesondere dem Parfümeriebereich berücksichtigen würde - fiele; vielmehr ist der Schutzumfang auch insofern

nur auf die Wiedergabe des gesamten Begriffsinhalt der Widerspruchsmarke in

den im Inland gängigen Sprachen (also deutsch als „Nummer fünf“ und englisch

als „Number five“, ggf. noch französisch als „Numéro cinq“) beschränkt.

3.

Unter Abwägung der vorgenannten Faktoren hat die Markenstelle somit die

Widersprüche zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerden zurückzuweisen waren.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften