Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 14/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 14/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 03 059.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann

sowie den Richter Reker und die Richterin Prietzel-Funk

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren

„Klasse 21 Trinkhalme aus Kunststoff; Becher (nicht aus Edelmetall);

Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall);

Klasse 22 Bänder (nicht aus Edelmetall); Schnüre, Seile, Garne

(nicht aus Metall);

Klasse 26 Bänder (elastisch); Klettbänder“

bestimmten Wortmarke

Lauftrinkhalm

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke

jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „Lauftrinkhalm“ sei in sprachüblicher Weise aus den deutschen Begriffen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es

sich bei der so bezeichneten Ware um einen für einen Lauf bestimmten und auf

das Laufen ausgerichteten Trinkhalm handele, und werde auch vom Verkehr nur

in diesem warenbeschreibenden Sinne verstanden. Für diejenigen der beanspruchten Waren, die selbst keine Trinkhalme seien, stelle sie eine Angabe über

deren Verwendungszweck dar. Die angemeldete Marke sei entgegen der Ansicht

des Anmelders auch nicht mehrdeutig, weil die vom Anmelder angeführten weiteren Verständnismöglichkeiten, nämlich dass der Trinkhalm den konsumierten Getränken freien Lauf lasse oder der Trinkhalm auf dem Laufenden sei, für den

Durchschnittsverbraucher, der nicht zum Analysieren einer Marke neige, fern lägen . Die Frage, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, hat die Markenstelle dahingestellt gelassen.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, zumindest bezüglich der Waren „Becher (nicht aus

Edelmetall); Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall); Bänder (nicht aus Metall);

Schnüre, Seile, Garne (nicht aus Metall); Bänder (elastisch); Klettbänder“ sei eine

warenbeschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke nicht ersichtlich. Aber

auch für Trinkhalme sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig, weil es

sich bei ihr insoweit um einen in der deutschen Sprache bisher nicht verwendeten

Phantasiebegriff handele, der für die angesprochenen Verkehrskreise keinen Sinn

ergebe, weil ein Trinkhalm als solcher nur wenig Gestaltungsspielraum lasse und

weil aus der angemeldeten Marke für den Verkehr nicht ersichtlich sei, wie ein solcher Trinkhalm für das Laufen hergerichtet werden könne.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das Markenregister steht bereits das Schutzhindernis des

Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen

dienen

können. Das mit Art. 3 Buchstabe c

der

EU-Markenrechtsrichtlinie übereinstimmende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG verfolgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das

im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei

verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder

Angaben auf Grund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004,

680, 681, Nr. 35 f. - BIOMILD).

Die angemeldete Marke stellt im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung

eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der Bestimmung sämtlicher in der Anmeldung aufgeführter Waren dienen kann. Sie ist,

wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sprachüblich aus den geläufigen deutschen Begriffen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und für den

normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres dahingehend verständlich, dass es sich bei den

so bezeichneten Waren um einen bei einem Lauf einsetzbaren, weil hierfür besonderes geeigneten Trinkhalm bzw. um Zubehör handelt, das für den Einsatz des

Trinkhalms (z. B. für seine Befestigung) während des Laufs benötigt wird und bestimmt ist.

Dass es sich bei der Wortverbindung „Lauftrinkhalm“ möglicherweise um eine

Wortneuschöpfung handelt, ist angesichts ihres warenbeschreibenden Begriffsgehaltes ebenso wenig geeignet, der angemeldeten Marke zur Eintragungsfähigkeit

zu verhelfen, wie der Umstand, dass der angemeldeten Marke noch weitere – die

Waren beschreibende oder nicht beschreibende - Bedeutungen zukommen können; das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann,

wenn eine angemeldete Marke in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnungen von

Eigenschaften der Waren dienen kann, für deren Kennzeichnung es vorgesehen

ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32; EuGH a. a. O. - BIOMILD).

Angesichts ihres vorstehend dargestellten beschreibenden Charakters für die in

der Anmeldung aufgeführten Waren fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Verständnis als warenbeschreibende Angabe liegt dabei für den Durchschnittsverbraucher nicht nur

bei einer Benutzung für Trinkhalme, sondern auch bei einer Verwendung der angemeldeten Marke für die übrigen Waren der Anmeldung auf der Hand; denn beim

Laufen bedarf es wegen der Körperbewegung des Läufers einer besonderen, flexiblen Befestigung des Trinkhalms, um diesen nicht zu verlieren bzw. während des

Laufens zur Getränkeaufnahme problemlos benutzen zu können. Zudem bedarf

es daran angepasster Trinkgefäße. Der Verkehr wird die beanspruchten Waren

daher bei einer Bezeichnung mit der angemeldeten Marke als ein System aufeinander abgestimmter „Lauftrinkhalm“-Komponenten sehen und die angemeldete

Marke als einen dahingehenden Sachhinweis, nicht jedoch als Hinweis auf eine

bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstehen. Bei dieser Sach- und

Rechtslage konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Prietzel-Funk

Reker

Bb