Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 14/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 14/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 03 059.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
sowie den Richter Reker und die Richterin Prietzel-Funk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
„Klasse 21 Trinkhalme aus Kunststoff; Becher (nicht aus Edelmetall);
Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall);
Klasse 22 Bänder (nicht aus Edelmetall); Schnüre, Seile, Garne
(nicht aus Metall);
Klasse 26 Bänder (elastisch); Klettbänder“
bestimmten Wortmarke
Lauftrinkhalm
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „Lauftrinkhalm“ sei in sprachüblicher Weise aus den deutschen Begriffen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es
sich bei der so bezeichneten Ware um einen für einen Lauf bestimmten und auf
das Laufen ausgerichteten Trinkhalm handele, und werde auch vom Verkehr nur
in diesem warenbeschreibenden Sinne verstanden. Für diejenigen der beanspruchten Waren, die selbst keine Trinkhalme seien, stelle sie eine Angabe über
deren Verwendungszweck dar. Die angemeldete Marke sei entgegen der Ansicht
des Anmelders auch nicht mehrdeutig, weil die vom Anmelder angeführten weiteren Verständnismöglichkeiten, nämlich dass der Trinkhalm den konsumierten Getränken freien Lauf lasse oder der Trinkhalm auf dem Laufenden sei, für den
Durchschnittsverbraucher, der nicht zum Analysieren einer Marke neige, fern lägen . Die Frage, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, hat die Markenstelle dahingestellt gelassen.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, zumindest bezüglich der Waren „Becher (nicht aus
Edelmetall); Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall); Bänder (nicht aus Metall);
Schnüre, Seile, Garne (nicht aus Metall); Bänder (elastisch); Klettbänder“ sei eine
warenbeschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke nicht ersichtlich. Aber
auch für Trinkhalme sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig, weil es
sich bei ihr insoweit um einen in der deutschen Sprache bisher nicht verwendeten
Phantasiebegriff handele, der für die angesprochenen Verkehrskreise keinen Sinn
ergebe, weil ein Trinkhalm als solcher nur wenig Gestaltungsspielraum lasse und
weil aus der angemeldeten Marke für den Verkehr nicht ersichtlich sei, wie ein solcher Trinkhalm für das Laufen hergerichtet werden könne.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das Markenregister steht bereits das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen
dienen
können. Das mit Art. 3 Buchstabe c
der
EU-Markenrechtsrichtlinie übereinstimmende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG verfolgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das
im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei
verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder
Angaben auf Grund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004,
680, 681, Nr. 35 f. - BIOMILD).
Die angemeldete Marke stellt im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung
eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der Bestimmung sämtlicher in der Anmeldung aufgeführter Waren dienen kann. Sie ist,
wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sprachüblich aus den geläufigen deutschen Begriffen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und für den
normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres dahingehend verständlich, dass es sich bei den
so bezeichneten Waren um einen bei einem Lauf einsetzbaren, weil hierfür besonderes geeigneten Trinkhalm bzw. um Zubehör handelt, das für den Einsatz des
Trinkhalms (z. B. für seine Befestigung) während des Laufs benötigt wird und bestimmt ist.
Dass es sich bei der Wortverbindung „Lauftrinkhalm“ möglicherweise um eine
Wortneuschöpfung handelt, ist angesichts ihres warenbeschreibenden Begriffsgehaltes ebenso wenig geeignet, der angemeldeten Marke zur Eintragungsfähigkeit
zu verhelfen, wie der Umstand, dass der angemeldeten Marke noch weitere – die
Waren beschreibende oder nicht beschreibende - Bedeutungen zukommen können; das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann,
wenn eine angemeldete Marke in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnungen von
Eigenschaften der Waren dienen kann, für deren Kennzeichnung es vorgesehen
ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32; EuGH a. a. O. - BIOMILD).
Angesichts ihres vorstehend dargestellten beschreibenden Charakters für die in
der Anmeldung aufgeführten Waren fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Verständnis als warenbeschreibende Angabe liegt dabei für den Durchschnittsverbraucher nicht nur
bei einer Benutzung für Trinkhalme, sondern auch bei einer Verwendung der angemeldeten Marke für die übrigen Waren der Anmeldung auf der Hand; denn beim
Laufen bedarf es wegen der Körperbewegung des Läufers einer besonderen, flexiblen Befestigung des Trinkhalms, um diesen nicht zu verlieren bzw. während des
Laufens zur Getränkeaufnahme problemlos benutzen zu können. Zudem bedarf
es daran angepasster Trinkgefäße. Der Verkehr wird die beanspruchten Waren
daher bei einer Bezeichnung mit der angemeldeten Marke als ein System aufeinander abgestimmter „Lauftrinkhalm“-Komponenten sehen und die angemeldete
Marke als einen dahingehenden Sachhinweis, nicht jedoch als Hinweis auf eine
bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstehen. Bei dieser Sach- und
Rechtslage konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Prietzel-Funk
Reker
Bb