Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 98/05
26. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 98/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 50 624.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 13. Juni 2007 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Für die Waren
Klasse 6: Möbelbeschläge aus Metall
Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Matratzen; Lattenroste für
Betten, nicht aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metall
ist die Wortmarke 304 50 624.9
SilentStop
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die Waren „Möbelbeschläge aus Metall; Möbel; Möbelbeschläge,
nicht aus Metall“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren lediglich einen Sachhinweis, aber keinen Herkunftshinweis dar. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Möbeltüren und -schubladen beim Öffnen und
Schließen anschlagen würden, wobei störende Geräusche entstünden. So zeige
z. B. die Internet-Werbung eines Möbelherstellers, dass durch bestimmte Dichttechnik und Möbelbeschläge ein möglichst geräuschloses („silent“) Anschlagen
(„Stoppen“) der Türen gewährleistet werde. Daher werde in der Verbindung „SilentStop“ ein schlagwortartiger, werbeüblich knapper Hinweis auf diese Eigenschaft gesehen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich; zudem zählten beide
Einzelwörter zum Grundwortschatz der englischen Sprache und seien für den
Verkehr demnach ohne Weiteres verständlich.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, „SilentStop“ stelle ein eigentümliches Wortgebilde dar, das wegen des
sprachregelwidrigen Aufbaus keinen klaren Interpretationsgehalt aufweise. Der
Begriff „Stop“ könne nicht mit dem deutschen Begriff „anschlagen“ gleichgesetzt
werden, sondern bedeute „anhalten“. Diese Übersetzung sei aber wiederum keine
übliche beschreibende Aussage für die angemeldeten Waren. Insgesamt sei „SilentStop“ kein Sachhinweis, sondern eine ungewöhnliche und fantasievolle Wortneuschöpfung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren besitze. Der Zeichenbestandteil „Silent“ habe keinen so starken Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden, weshalb die von der Markenstelle zitierte BGH-
Entscheidung „Cityservice“ (BlPMZ 2004, 30 f.) nicht unmittelbar anzuwenden sei.
Auch sei an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich
um eine lexikalische Neubildung handele und es den Mitbewerbern ohne weiteres
zumutbar sei, auf andere Begrifflichkeiten auszuweichen.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung für die noch beanspruchten Waren in zutreffender Weise wegen mangelnder
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR
Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR
Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterscheidungskraft
weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153,
1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
In Bezug auf die von der Anmelderin noch begehrten Waren (Möbel sowie Möbelbeschläge aus bzw. nicht aus Metall) ist die angemeldete Wortfolge zwar weder
lexikalisch nicht nachweislich noch eine Verwendung ersichtlich. Für die Annahme
des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber kein lexikalischer
oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr - für die jeweils angemeldeten Waren oder Dienstleistungen - geläufig ist
oder bereits verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT). Entscheidend kommt es nur darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Angabe oder Bezeichnung den beschreibenden Sinngehalt erkennen und deshalb nicht auf ein Betriebskennzeichen
schließen. Bei dieser Beurteilung ist außerdem stets zu berücksichtigen, dass der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm
gegenübertritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline; BGH GRUR 2001, 162,
163 - RATIONAL SOFTWARE COMPANY). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt muss deshalb so deutlich und unmissverständlich erkennbar sein, dass er sich unmittelbar und ohne weiteres
Nachdenken erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 54
m. w. N.). Dies gilt auch im Hinblick auf fremdsprachige Bezeichnungen. Die Unterscheidungskraft wird in der Regel dann fehlen, wenn Bezeichnungen aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache gebildet sind, die der Verkehr auf
Anhieb in ihrer jeweiligen Bedeutung versteht.
Dies ist vorliegend der Fall.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist zum einen der Begriff „silent“ durchaus noch dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen (vgl. auch die von der
Markenstelle übersandten Recherchebelege, wonach z. B. ein Begriff „Silent PC“
existiert; bekannt ist im Deutschen auch die Zusammensetzung „Silent Movie“ für
„Stummfilm“). Zum anderen ist zwar der Begriff „Stop“ vielleicht nicht unmittelbar
naheliegend mit „anschlagen“ zu übersetzen; vorliegend wäre indes jedoch auch
eine ganz wörtliche Übersetzung mit „stoppen“ möglich, die denselben Sinngehalt
hat („anschlagen“ ist insofern nur der treffendere Ausdruck). Die Übersetzung
„Leise stoppen“ oder „leiser Stop“ wäre für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren genauso verständlich.
Auch in der Zusammensetzung der beschreibenden Bestandteile liegt schließlich
kein individualisierender Betriebshinweis, da es sich um die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne ungewöhnliche Veränderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art handelt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 ff. - BIOMILD; GRUR 2004, 674 ff. - Postkantoor; GRUR Int. 2005, 1012 -
BioID; Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 92 m. w. N.). Der
Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass der Durchschnittsverbraucher in der
angemeldete Marke lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Möbelbeschläge
sehen wird, die leise (=“silent“) anschlagen („Stop“) bzw. auf Möbel, die mit
solchen, leise anschlagenden Türen ausgestattet sind. Die Markenstelle hat der
Anmelderin sogar entsprechende Nachweise dafür übersandt, dass bei
Möbelbeschlägen bzw. Möbeln mit geräuschlosem Schließen geworben wird.
Beide Bestandteile ergänzen sich daher in ihrer Zusammensetzung zu einer
schlagwortartigen, klar verständlichen Sachangabe. Tritt ein beschreibender
Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre
Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann, kommt es auf die Frage der
Mehrdeutigkeit einer Wortzusammensetzung und auf die Frage nach der
tatsächlichen Verwendung im Anmeldezeitpunkt nicht mehr an (vgl. BPatG
30 W (pat) 187/03 - Handyline). Zudem kann ein Wortzeichen bereits dann von
der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn es zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der Waren/DL bezeichnet (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Daran ändert auch die Binnengroßschreibung
des Zeichenteils „Stop“ nichts (vgl. EuGH a. a. O. - BioID).
Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften