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BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 26 W (pat) 98/05

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 98/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 50 624.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 13. Juni 2007 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Für die Waren

Klasse 6: Möbelbeschläge aus Metall

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Matratzen; Lattenroste für

Betten, nicht aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metall

ist die Wortmarke 304 50 624.9

SilentStop

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die Waren „Möbelbeschläge aus Metall; Möbel; Möbelbeschläge,

nicht aus Metall“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung stelle für die beanspruchten Waren lediglich einen Sachhinweis, aber keinen Herkunftshinweis dar. Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass Möbeltüren und -schubladen beim Öffnen und

Schließen anschlagen würden, wobei störende Geräusche entstünden. So zeige

z. B. die Internet-Werbung eines Möbelherstellers, dass durch bestimmte Dichttechnik und Möbelbeschläge ein möglichst geräuschloses („silent“) Anschlagen

(„Stoppen“) der Türen gewährleistet werde. Daher werde in der Verbindung „SilentStop“ ein schlagwortartiger, werbeüblich knapper Hinweis auf diese Eigenschaft gesehen. Die Binnengroßschreibung sei werbeüblich; zudem zählten beide

Einzelwörter zum Grundwortschatz der englischen Sprache und seien für den

Verkehr demnach ohne Weiteres verständlich.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, „SilentStop“ stelle ein eigentümliches Wortgebilde dar, das wegen des

sprachregelwidrigen Aufbaus keinen klaren Interpretationsgehalt aufweise. Der

Begriff „Stop“ könne nicht mit dem deutschen Begriff „anschlagen“ gleichgesetzt

werden, sondern bedeute „anhalten“. Diese Übersetzung sei aber wiederum keine

übliche beschreibende Aussage für die angemeldeten Waren. Insgesamt sei „SilentStop“ kein Sachhinweis, sondern eine ungewöhnliche und fantasievolle Wortneuschöpfung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren besitze. Der Zeichenbestandteil „Silent“ habe keinen so starken Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden, weshalb die von der Markenstelle zitierte BGH-

Entscheidung „Cityservice“ (BlPMZ 2004, 30 f.) nicht unmittelbar anzuwenden sei.

Auch sei an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich

um eine lexikalische Neubildung handele und es den Mitbewerbern ohne weiteres

zumutbar sei, auf andere Begrifflichkeiten auszuweichen.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung für die noch beanspruchten Waren in zutreffender Weise wegen mangelnder

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von den denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR

Int. 2003, 632, 635 - Linde u. a.; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor; GRUR

Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform). Keine Unterscheidungskraft

weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153,

1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).

In Bezug auf die von der Anmelderin noch begehrten Waren (Möbel sowie Möbelbeschläge aus bzw. nicht aus Metall) ist die angemeldete Wortfolge zwar weder

lexikalisch nicht nachweislich noch eine Verwendung ersichtlich. Für die Annahme

des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber kein lexikalischer

oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen im Verkehr - für die jeweils angemeldeten Waren oder Dienstleistungen - geläufig ist

oder bereits verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT). Entscheidend kommt es nur darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Angabe oder Bezeichnung den beschreibenden Sinngehalt erkennen und deshalb nicht auf ein Betriebskennzeichen

schließen. Bei dieser Beurteilung ist außerdem stets zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm

gegenübertritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline; BGH GRUR 2001, 162,

163 - RATIONAL SOFTWARE COMPANY). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt muss deshalb so deutlich und unmissverständlich erkennbar sein, dass er sich unmittelbar und ohne weiteres

Nachdenken erschließt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 54

m. w. N.). Dies gilt auch im Hinblick auf fremdsprachige Bezeichnungen. Die Unterscheidungskraft wird in der Regel dann fehlen, wenn Bezeichnungen aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache gebildet sind, die der Verkehr auf

Anhieb in ihrer jeweiligen Bedeutung versteht.

Dies ist vorliegend der Fall.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist zum einen der Begriff „silent“ durchaus noch dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen (vgl. auch die von der

Markenstelle übersandten Recherchebelege, wonach z. B. ein Begriff „Silent PC“

existiert; bekannt ist im Deutschen auch die Zusammensetzung „Silent Movie“ für

„Stummfilm“). Zum anderen ist zwar der Begriff „Stop“ vielleicht nicht unmittelbar

naheliegend mit „anschlagen“ zu übersetzen; vorliegend wäre indes jedoch auch

eine ganz wörtliche Übersetzung mit „stoppen“ möglich, die denselben Sinngehalt

hat („anschlagen“ ist insofern nur der treffendere Ausdruck). Die Übersetzung

„Leise stoppen“ oder „leiser Stop“ wäre für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren genauso verständlich.

Auch in der Zusammensetzung der beschreibenden Bestandteile liegt schließlich

kein individualisierender Betriebshinweis, da es sich um die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne ungewöhnliche Veränderung, insbesondere semantischer oder syntaktischer Art handelt (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 ff. - BIOMILD; GRUR 2004, 674 ff. - Postkantoor; GRUR Int. 2005, 1012 -

BioID; Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 92 m. w. N.). Der

Markenstelle ist darin zuzustimmen, dass der Durchschnittsverbraucher in der

angemeldete Marke lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Möbelbeschläge

sehen wird, die leise (=“silent“) anschlagen („Stop“) bzw. auf Möbel, die mit

solchen, leise anschlagenden Türen ausgestattet sind. Die Markenstelle hat der

Anmelderin sogar entsprechende Nachweise dafür übersandt, dass bei

Möbelbeschlägen bzw. Möbeln mit geräuschlosem Schließen geworben wird.

Beide Bestandteile ergänzen sich daher in ihrer Zusammensetzung zu einer

schlagwortartigen, klar verständlichen Sachangabe. Tritt ein beschreibender

Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervor, dass die Angabe ihre

Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann, kommt es auf die Frage der

Mehrdeutigkeit einer Wortzusammensetzung und auf die Frage nach der

tatsächlichen Verwendung im Anmeldezeitpunkt nicht mehr an (vgl. BPatG

30 W (pat) 187/03 - Handyline). Zudem kann ein Wortzeichen bereits dann von

der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn es zumindest in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein Merkmal der Waren/DL bezeichnet (vgl. EuGH

GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Daran ändert auch die Binnengroßschreibung

des Zeichenteils „Stop“ nichts (vgl. EuGH a. a. O. - BioID).

Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, dahingestellt bleiben.

gez.

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