Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.06.2007 – 28 W (pat) 56/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 56/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 58 165.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Cell Com Systems
ist für die Eintragung in das Markenregister angemeldet worden für die folgenden
Waren und Dienstleistungen:
„9: wissenschaftliche, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild;
10: ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate;
44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen;
Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.“
Die Markenstelle für Klasse 10 hat diese Anmeldung zunächst als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
beanstandet. Die angemeldete Wortfolge sei eine beschreibende Angabe für eine
medizinische Behandlungsmethode, die von Prof. Dr. A…, der
in B…
ein Institut betreibt, entwickelt worden sei. Die Methode stelle eine optimierte
Anwendung der klassischen chinesischen Akupunkturmethoden auf der Basis der
Zellkommunikation dar. Die vollständige Bezeichnung laute „Cell Energy Level
Communication System“. Davon sei „Cell Com Systems“ die Abkürzung. Diese
Tatsachenfeststellungen, die die Markenstelle mit einer Reihe von Auszügen aus
dem Internet belegt hatte, hat die Anmelderin nicht bestritten, auch nicht im späteren Beschwerdeverfahren.
Auf die Einwände der Markenstelle hat die Anmelderin u. a. wie folgt erwidert:
„Bei den unter „Cell Com Systems“ vertriebenen Waren- und
Dienstleistungen handelt es sich um die so genannte Parallelakupunktur sowie ein Verfahren, das mittels der so genannten Cell
Communication dazu dient, in den Körperzellen das Gleichgewicht
von Natrium und Kalium zu verbessern, ohne dabei chemische
Medikamente einzusetzen, die dem Körper schaden können. …“
Und weiter:
„Die Behandlung wird als Zellkommunikation bezeichnet.“
Und weiter:
„Die beteiligten Verkehrskreise kennen die Behandlungsmethode
unter den Stichworten „Parallelakupunktur“ und „Zellkommunikation“ oder „Cell-Energy-Communication“.“
(Alle Passagen zitiert nach dem Schriftsatz der Anmelderin vom
17. März 2006, Amtsakte S. 30).
Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat die Markenstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Beanstandungsbescheides zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie
meint, die Wortfolge „Cell Com Systems“ könne deswegen keine beschreibende
Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien, weil die richtigen Begriffe für das Verfahren, das die Anmelderin unter dieser Wortfolge vertreiben will, „Parallelakupunktur“ und „Zellkommunikation“ seien. Die Anmelderin bestreitet, dass die Bezeichnungen „Cell“ für Zelle in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sei. Das Wort „Com“ könne als Abkürzung für Kommunikation allenfalls im Bereich der Telekommunikation allgemein verständlich sein, nicht dagegen
im Zusammenhang mit medizinischen Verfahren. Dasselbe gelte für die Wortfolge
„Cell Com Systems“. Auch hier könne von einem allgemeinen Sprachgebrauch als
Bezeichnung für die klassische chinesische Akupunktur auf Basis der Zellkommunikation keine Rede sein. Vielmehr stelle „Cell Com Systems“ einen neuen semantischen Begriff von erheblicher Originalität dar.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 28. April 2006
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, weil die angemeldete Wortfolge „Cell Com Systems“ auch nach Auffassung des Senats freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG.
Da die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und nach
der Beurteilung des Senats eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind alle
absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das
ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25-27)
- Chiemsee -, GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 68) - Postkantoor). Diesen Auslegungsgrundsatz wendet der EuGH sowohl auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft
als auch auf die des Freihaltungsbedürfnisses an (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
608 (Nr. 60) - Libertel und GRUR 2003, 514, 519 (Nr. 74) - Linde, Winward u.
Rado). Das Allgemeininteresse im Zusammenhang mit Unterscheidungskraft und
Freihaltungsbedürfnis liegt in dem Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ein Interesse, das im Fall der beschreibenden Angaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht erst durch tatsächlich eingetretene Behinderungen berührt wird,
sondern schon durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG: „… dienen können, …“).
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft
sich die angemeldete Wortfolge „Cell Com Systems“ in einer reinen Sachangabe
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie ist daher freihaltungsbedürftig und nicht
schutzfähig.
Nach dem Vortrag der Anmelderin können die beanspruchten Waren und Dienstleistungen u. a. für ein Verfahren eingesetzt werden, für das es wesentlich auf
Zellkommunikation ankommt. Auf diesen Umstand wird mit „Cell Com Systems“ in
allgemein verständlicher Weise direkt hingewiesen. Zellkommunikation ist ein
Begriff, der an erster Stelle in der medizinischen und biologischen Wissenschaft
und Praxis verwandt wird. Das englische Wort „cell“ bedeutet „Zelle“. Das Wort
„Com“ ist in Deutschland nicht nur im Zusammenhang mit der Verständigung über
Telefon zu einer allgemein verständlichen Abkürzung des englischen Ausdruckes
„communication“ geworden; es ist auch die Bezeichnung für eine der am häufigsten verwandten Top-Domain-Levels, über die weltweit im Internet kommuniziert
wird. Das Wort „System“ ist sowohl Bestandteil der deutschen als auch der englischen Sprache und kann auch „Verfahren“ bedeuten. Die Pluralbildung auf „s“
folgt den englischen Sprachregeln. Die Kombination der einzelnen Wortbestandteile zu „Cell Com Systems“ steht ebenfalls im Einklang mit den englischen
Sprachregeln. Englisch ist in Deutschland die am häufigsten gesprochene Fremdsprache. Sie ist in der Werbesprache weit verbreitet. In Medizin und Biologie ist
Englisch neben dem Deutschen zweite Fachsprache und überwiegt in dieser Eigenschaft häufig das Deutsche. Die angemeldete Wortmarke „Cell Com Systems“
kann daher auch in Deutschland als ein unmittelbar verständlicher, direkter Hinweis auf ein Verfahren dienen, für das es wesentlich auf die Zellkommunikation
ankommt. Schon wegen der Bedeutung des Englischen als maßgeblicher zweiter
Fachsprache liegt es daher im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin, „Cell
Com Systems“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz freizuhalten, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Als beschreibende Angabe kann „Cell Com Systems“ auch keine Unterscheidungskraft entwickeln, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne
dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, für den
Verbraucher die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen im Unterschied zu anderen Unternehmen eindeutig erkennbar zu machen (std. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) - Postkantoor). So verhält es sich hier.
Denn es muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge nicht
nur für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres als beschreibende Angabe
verständlich ist, sondern auch für bedeutende Anteile der nicht fachkundigen
Verbraucher. Auszugehen ist von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004,
943, 944 (Nr. 24) - SAT.2). Die Anmelderin trägt selber vor, dass die beteiligten
Verkehrskreise die Behandlungsmethode, die unter der angemeldeten Marke angeboten werden soll, u. a. bereits unter der Bezeichnung „Cell-Energy-Communication“ kennen. Die Verkürzung sachlich richtiger Bezeichnungen gehört zur Werbesprache und ist dem Verkehr als werbetypisch bekannt.
Diesen Feststellungen steht der Sachvortrag der Anmelderin nicht entgegen, wonach die Bezeichnung „Cell Com Systems“ bisher nur von ihrem Urheber, Herrn
Prof. Dr. Nielsen, verwandt wird und von der Anmelderin als dessen Lizenznehmerin. Die Neuheit einer als Marke beanspruchten Wortkombination - für sich genommen - ist weder ein Argument gegen ein etwa bestehendes Freihaltungsbedürfnis noch kann sie die erforderliche Unterscheidungskraft begründen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu
werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8 Rdn. 89 ff.
und 260 ff. mit weiteren Nachweisen).
gez.
Unterschriften